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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 16.07.2008
Aktenzeichen: II-8 WF 76/08
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 48 Abs. 3 |
Tenor:
wird auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die Wertfestsetzung des Amtsgerichts betreffend den Streitwert für die Scheidung vom 22.08.2006 in der Form der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 9. April 2008 teilweise abgeändert:
Der Streitwert für die Scheidung wird auf 2.319 € festgesetzt.
Die Beschwerde hat im erkannten Umfang Erfolg.
Als Nettoeinkommen im Sinne des § 48 Abs. 3 GKG sind entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auch Leistungen nach dem SGB II und der auf die Partei des Eheverfahrens entfallende Wohnkostenzuschuss anzusehen (OLG Hamm in FamRZ 2006, 632). Auch bei der Bewertung der prozesskostenhilferechtlichen Leistungsfähigkeit einer Partei gem. § 115 ZPO sind Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen (OLG Stuttgart in FamRZ 2008, 1261), und es ist kein Grund dafür ersichtlich, inwiefern es davon abweichend bei der Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer Partei, die Grundlage für die Streitwertberechnung in der Ehesache ist, darauf ankommen sollte, aus welcher Quelle ein Einkommen, das zur Bestreitung des Lebensunterhalts dient und mithin die Wirtschaftskraft der Partei prägt, stammt. Die in der Rechtsprechung vertretene Position, dass Sozialleistungen nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 48 Abs. 3 GKG anzusehen seien (OLG Celle in FamRZ 2003, 1677; OLG Düsseldorf in FamRZ 2006, 807), überzeugt daher nicht.
Der Streitwertbemessung sind danach vorliegend das Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 642 €, der SGB II-Bezug der Antragstellerin von 444 € und die auf die Antragstellerin entfallenden anteiligen Wohnkosten von 137 € zugrunde zu legen, monatlich mithin 1.223 €. Für die 3 Kinder der Antragstellerin, die mit dieser in häuslicher Gemeinschaft leben, ist ein Abzug von jeweils 150 € vorzunehmen, so dass (1.223 € - 450 € =) 773 € verbleiben. Der Streitwert nach dem dreimonatigen Wert beläuft sich mithin auf 2.319 €.
Ende der Entscheidung
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