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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.11.2005
Aktenzeichen: III-1 Ws 233/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 55
StPO § 112 Abs. 1 Satz 1
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2
StPO § 112 Abs. 3
StPO § 163a
StPO § 168c Abs. 5
StPO § 275 Abs. 1 Satz 2
StPO § 347
StPO § 347 Abs. 1 Satz 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
III-1 Ws 233/05 III-1 Ws 340/05

Tenor:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der XVII. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 19. April 2005 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe: A. Der Angeklagte N befindet sich seit dem 2. August 1997 in Untersuchungshaft. Grundlage der Verhaftung war ein Haftbefehl gegen ihn und den früheren Mitangeklagten Sch wegen des Verdachts der Anstiftung zur schweren Brandstiftung. Ihnen wurde vorgeworfen, im Frühjahr 1996 versucht zu haben, das Wohnhaus Krahestraße 8 in Düsseldorf, das dem Angeklagten gehörte, durch Dritte in Brand setzen zu lassen. Am 3. August 1997 wurde beiden eröffnet, dass ihnen jetzt auch zur Last gelegt werde, die Gasexplosion vorsätzlich herbeigeführt zu haben, die in der Nacht zum 24. Juli 1997 das Haus vollständig zerstörte und sechs Hausbewohner tötete. Wegen dieses Vorwurfs, der Gegenstand des Verfahrens ist, erging am 20. August 1997 ein weiterer Haftbefehl gegen N, Sch und J (die damalige Lebensgefährtin des Sch), der dem Angeklagten N am selben Tag verkündet wurde, bis zur Aufhebung des ersten Haftbefehls Anfang Juli 1998 als "Überhaftbefehl" notiert war und seither vollzogen wird. Unter dem 6. Oktober 1998 wurden N und Sch wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion mit Todesfolge in Tateinheit mit sechsfachem Mord sowie zweifachem Mordversuch und J wegen Beihilfe zu dieser Tat angeklagt. Die Hauptverhandlung begann am 26. Juli 1999 und endete am 16. August 2001 damit, dass N und Sch gemäß der Anklage zu lebenslangen Freiheitsstrafen unter Feststellung der besonderen Schuldschwere verurteilt wurden; J wurde rechtskräftig freigesprochen. Auf die Revision des Angeklagten N hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil, soweit es ihn betraf, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Schwurgericht habe seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten N unter anderem auf die Aussage der geschiedene Ehefrau des Sch vor dem Ermittlungsrichter gestützt. Die Aussage sei aber nicht verwertbar gewesen, weil N und sein Verteidiger nicht von dem Vernehmungstermin benachrichtigt worden seien und nicht sicher sei, dass die Benachrichtigung zu Recht unterblieben sei. Die neue Hauptverhandlung hat am 6. Februar 2004 begonnen und dauert an. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafkammer es zum wiederholten Mal abgelehnt, den weiteren Vollzug des Haftbefehls auszusetzen. Die Beschwerde des Angeklagten hat der Senat am 8. Juli 2005 als unbegründet verworfen. Nach Aufhebung dieser Haftentscheidung durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 hat der Senat erneut über die Haftbeschwerde des Angeklagten zu entscheiden. Sie ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Haftbefehls liegen vor. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft ist weder unverhältnismäßig noch verstößt er gegen Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Buchst. c, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 6 Abs. 2 MRK. B. Dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr sind gegeben. 1. Der Angeklagte ist der Tat, die die unverändert gebliebene Anklage vom 6. Oktober 1998 ihm vorwirft, nach wie vor dringend verdächtig, § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO. a) Den dringenden Tatverdacht auf der Grundlage des Ergebnisses der Ermittlungen, die zur Anklage geführt haben, hat der Senat vor der ersten Hauptverhandlung geprüft und bejaht. Daran - am dringenden Verdacht nach Aktenlage - hat sich nichts geändert; insoweit wird auf die Senatsbeschlüsse vom 11. Januar 1999 - 1 Ws 890-892/98 - und 3. Mai 1999 - 1 Ws 294-296/99 - verwiesen. b) Während laufender Hauptverhandlung prüft und entscheidet das erkennende Gericht, ob weiter dringender Tatverdacht besteht. Seine Beurteilung unterliegt im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3 = StraFo 2004, 135 mwN). Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der Beweisaufnahme. Die Haftprüfung des Tatgerichts darf sich während laufender Hauptverhandlung auf die Frage beschränken, ob nach wie vor ein dringender Tatverdacht gegeben ist und dieser nicht durch Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme entkräftet wird (BGHR StPO § 117 Begründung 1 = NStZ-RR 2003, 368). In der Haftentscheidung braucht nur das, und das auch nur plausibel dargelegt zu werden; die umfassende Würdigung der erhobenen Beweise ist der Urteilsberatung und den Urteilsgründen vorbehalten (BGH aaO mwN). c) In dem angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat die Strafkammer dargelegt, dass und warum der dringende Tatverdacht aus ihrer Sicht durch Ergebnisse der Beweisaufnahme bis zum 19. April 2005 nicht entkräftet, sondern bestätigt worden ist. Zum dringenden Tatverdacht aus der Sicht des erkennenden Gerichts nach dem derzeitigen Stand der Beweisaufnahme hat der Vorsitzende der Strafkammer unter dem 3. November 2005 wie folgt Stellung genommen: "Der nach wie vor bestehende dringende Tatverdacht beruht nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand im Wesentlichen auf den Bekundungen des Zeugen Sch, der ausgesagt hat, er und der Angeklagte hätten in der Tatnacht den Stopfen von der Gasleitung des Hauses Krahestraße 8 entfernt. Sie hätten mit dem dann lose herumliegenden Stopfen die Mieter erschrecken und zum Auszug bewegen wollen. Der Angeklagte habe ihm, Sch, einige Monate zuvor ein Schreiben der Stadtwerke Düsseldorf gezeigt, aus dem sich ergeben habe, dass das Haus von der Gaszufuhr getrennt gewesen sei. Durch das ausströmende Gas seien sie dann völlig überrascht worden und in Panik geraten. Die Erklärungen zu den Begleitumständen sind unglaubhaft. Die Existenz des Schreibens, zu dem Sch keine näheren Angaben machen konnte, ist nicht verifizierbar. Die Annahme, der herumliegende Stopfen könne die Mieter zum Auszug bewegen, ist lebensfremd, nachdem zuvor zwei Brandstiftungen bzw. -versuche Derartiges nicht erreicht hatten. Im übrigen widerspricht SchŽ jetzige Darstellung u. a. seinen Äußerungen in der Justizvollzugsanstalt gegenüber dem in der Hauptverhandlung bisher noch nicht vernommenen Zeugen G nach dessen früheren aktenkundigen Bekundungen." d) Diese Begründungen sind nachvollziehbar, nicht erkennbar fehlerhaft und tragen aus der Sicht des Senats die derzeitige Einschätzung des Tatverdachts als dringend. Die Angriffe der Verteidigung des Angeklagten gegen die vorläufige Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch die Strafkammer laufen auf eine inhaltliche Überprüfung hinaus, die mit dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme unvereinbar ist. 2. Nach wie vor besteht Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Ausgang des Strafverfahrens gegen Sch hat dem Angeklagten unmissverständlich vor Augen geführt, dass er im Falle eines Schuldspruchs mit lebenslanger Freiheitsstrafe und der Feststellung rechnen muss, dass seine Schuld besonders schwer wiegt. Ihm droht damit eine Mindestverbüßungsdauer von mehr als 15 Jahren. Schon diese Aussicht auf - auch nach Anrechnung der bisherigen Haftzeit von mehr als acht Jahren - lange Jahre in Unfreiheit begründet die Gefahr, dass der Angeklagte sich dem Strafverfahren oder der anschließenden Vollstreckung durch Flucht oder Untertauchen entzieht, wenn er auf freien Fuß kommt. Besondere Umstände, die diese Gefahr ausräumen oder als nicht naheliegend erscheinen lassen, sind nicht gegeben. Insbesondere verfügt der Angeklagte über keine sozialen Bindungen, die so tragfähig sind, dass sie den Fluchtanreizen in dem erforderlichen Maße entgegenwirken könnten. Er ist geschieden, seine berufliche und wirtschaftliche Existenz zerstört; Insolvenzantrag ist gestellt. Im Falle eines Schuldspruchs werden auf den Angeklagten ruinöse Schadensersatzforderungen zukommen, von denen er sich nicht wird befreien können. Gegenüber der Stadtsparkasse Düsseldorf bestehen jetzt schon Schulden aus dem Kauf von vier Mehrfamilienhäusern, der zu 110 % finanziert war. Hinzu kommt, dass der labile und zu Kurzschlusshandlungen neigende Angeklagte sich nach dem Tatgeschehen schon einmal, wenn auch nur vorübergehend, ins Ausland abgesetzt hat. Damit - und aufgrund der genannten Lebensumstände des Angeklagten - sind jedenfalls die Voraussetzungen der Untersuchungshaft gemäß § 112 Abs. 3 StPO gegeben. Mord (§ 211 StGB) und Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (§ 308 Abs. 1 bis 3 StGB, früher § 311 Abs. 1 bis 3 StGB) zählen zu den besonders schweren Straftaten, bei denen nach § 112 Abs. 3 StPO Untersuchungshaft schon dann angeordnet werden kann, wenn Fluchtgefahr nicht auszuschließen ist. C. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Verfahrensbeschleunigung in Haftsachen ist gewahrt. Die Überprüfung des Verfahrens seit Bekanntgabe des Verdachts am 3. August 1997 hat keine vermeidbaren Verzögerungen aufgedeckt. I. Verfahren bis zum Beginn der ersten Hauptverhandlung am 26. Juli 1999 (annähernd zwei Jahre) 1. N und Sch bestritten von Anfang an, mit der Gasexplosion (am 24. Juli 1997 um 3.04 Uhr) irgendetwas zu tun zu haben, und brachten für die Tatnacht Alibis vor. Vor allem Letzteres zwang die Ermittler zu einem ganz außergewöhnlichen Aufwand bei der Überprüfung, wie viel Zeit zwischen dem Entfernen des (verschwundenen) Blindstopfens der Gasleitung (Tathandlung) und der Explosion mindestens und höchstens verstrichen sein konnte, und wo N und Sch sich vor und in dieser Zeit aufgehalten hatten. 2. Ende Juli 1997 war bei N eine augenscheinlich neue Rohrzange gefunden worden, die das Tatwerkzeug gewesen sein konnte (und nach der Überzeugung des ersten Tatrichters auch war). Die Ermittlungen zu Herkunft und Anschaffung der Zange sowie zu ihrem (möglichen) Einsatz als Tatwerkzeug erwiesen sich als sehr zeitaufwändig und waren mit erheblichem personellem und technischem Aufwand verbunden. Zusätzlich erschwert wurden die Ermittlungen dadurch, dass J - die der Beihilfe beschuldigt war - sich der Verhaftung im August 1997 durch Flucht entzog. 3. Die Ermittlungen der eingesetzten Mordkommission zu Tat und Täter(n) hatten einen beispiellosen Umfang, wurden mit Nachdruck betrieben und waren stets sachdienlich. Sch (N ließ sich nach dem 23. August 1997 nicht mehr zur Sache ein) wurde allein 22-mal vernommen oder angehört (zuletzt am 18. Februar 1998). Bis Ende Februar/Anfang März 1998 wurden zahlreiche Zeugen vernommen oder angeschrieben, Auskünfte von Ämtern oder Unternehmen und mehrere Gutachten oder technische Stellungnahmen eingeholt. Schon die Bände 1 bis 14 der vorgelegten III.-Akten (ohne Bd. 4a - Ergänzungsgutachten), die fast nur Ermittlungstätigkeit aus dieser Zeit betreffen, umfassen mehr als 4.000 Blatt. Hinzu kommen ein Band (Bd. 15) Ermittlungen zum Aufenthalt J und vier Bände (rund 1.600 Blatt) Telefonüberwachung zu etwaigen Mitwissern der Tat und zum Aufenthalt J. 4. Am 9. März 1998 wurde bekannt (Bl. 4245 III.-Akten), dass J in der Slowakei wegen Verstoßes gegen dortige Vorschriften inhaftiert war. Vor ihrer Flucht hatte J als Zeugin ausgesagt, dass sie in der Tatnacht mit Sch zusammengewesen sei, und dessen Alibi bestätigt. Da sie der Teilnahme an der hier angeklagten Tat (Explosion Krahestraße) dringend verdächtig war, drängte sich auf, sie vor Abschluss der Ermittlungen nochmals zur Sache zu vernehmen. Der Auslieferungshaftbefehl erging am 13. März 1998. J wurde am 16. Juni 1998 über Österreich nach Deutschland ausgeliefert und vom 30. Juni bis 18. August 1998 achtmal vernommen. Ihre Angaben zur Sache ergänzten und vervollständigten das Bild, das die Ermittlungen zu Tat und Täter(n) ergeben hatten. 5. Die polizeilichen Ermittlungen waren mit dem 54-seitigen zusammenfassenden Vermerk vom 26. August 1998 (Bl. 4457-4510 III.-Akten) abgeschlossen. Der Staatsanwalt gewährte den Beteiligten mit Verfügung vom 8. September 1998 (Bl. 4682 ff III.-Akten) Akteneinsicht oder übersandte ihnen Kopien des Schlussberichts und verfasste unter dem 6. Oktober 1998 die Anklageschrift. Angesichts des Umfangs der Ermittlungen und der Schwierigkeit der Sache ist das als vorbildlich zu bezeichnen. 6. Die Anklage gegen N, Sch und J ging am 21. Oktober 1998 bei Gericht ein und wurde deren Verteidigern Ende Oktober/Anfang November 1998 mit einer dreimonatigen Erklärungsfrist zugestellt. Die Frist war so bemessen, weil der Vorsitzende des zuständigen Schwurgerichts, Vorsitzender Richter Schifferdecker, am 31. Dezember 1998 in den Ruhestand trat und der neue Vorsitzende, der nahe liegender Weise an der Eröffnungsentscheidung mitwirken sollte, genug Zeit zur Einarbeitung in die Sache haben musste. 7. Nach Ablauf der dreimonatigen Erklärungsfrist - das letzte Anklage-EB eines Verteidigers stammte vom 6. November 1998 - wurde das Hauptverfahren durch Beschluss vom 15. Februar 1999 eröffnet. Der neue Vorsitzende v B kündigte unter dem 16. Februar den Beginn der Hauptverhandlung für den 26. Juli an und legte am 11. März die ersten 16 Hauptverhandlungstage für die Zeit vom 26. Juli bis zum 29. September 1999 fest. Zu der Zeitspanne von mehr als fünf Monaten zwischen der Eröffnung und dem Beginn der Hauptverhandlung teilte der neue Vorsitzende auf Anfrage des Senats anlässlich der zweiten Haftprüfung (durch Senatsbeschluss vom 3. Mai 1999) mit, dass er seit 1997 Beisitzer in einer anderen Strafsache war, in der regelmäßig an zwei Tage je Woche verhandelt wurde und als letzter Terminstag der 1. Juli 1999 bestimmt war (Bl. 620-623 Haftheft § 121 StPO). Der Vorwurf einer schuldhaften Verzögerung in diesem Verfahrensabschnitt liegt damit, wie schon mit Beschluss vom 3. Mai 1999 ausgeführt, erkennbar fern. 8. Ob Maßnahmen der Geschäftsverteilung es ermöglicht hätten, die Zeitspanne von mehr als neun Monaten zwischen der Erhebung der Anklage (21. Oktober 1998) und dem Beginn der Hauptverhandlung (26. Juli 1999) erheblich abzukürzen, kann dahinstehen. Denn in dieser Zeit fanden weitere Ermittlungen statt, die notwendig und jedenfalls aus damaliger Sicht geeignet waren, die Hauptverhandlung zu entlasten und dort die "verlorene" Zeit wettzumachen: a) Anfang September 1998 (Bl. 214 Haftheft § 121 StPO) hatten die Verteidiger des Angeklagten N die "fachpsychologische Beurteilung der Persönlichkeit von Frau J" eines Dipl.-Psych. Dr. A vom 16. August 1998 (Bl. 262-267 aaO) eingereicht, nach der "den Bekundungen der Frau J mit allergrößter Vorsicht zu begegnen" sei. Mit Blick darauf beschloss die Strafkammer am 14. Dezember 1998, (auch) Js Glaubwürdigkeit psychologisch untersuchen und begutachten zu lassen (Bl. 5067 f III.-Akten). Tests und Befragungen konnten erst im Februar 1999 stattfinden, das schriftliche Gutachten lag am 19. April 1999 vor. b) Wie eingangs schon erwähnt, war für die Feststellung der Täterschaft von wesentlicher Bedeutung, wie viel Zeit zwischen dem Entfernen des Blindstopfens der Gasleitung (Tathandlung) und der Explosion mindestens und höchstens verstrichen sein konnte. Mitte Oktober 1998 (Bl. 317 Haftheft § 121 StPO) reichten die Verteidiger des Angeklagten N "Anmerkungen" eines Gas- und Wasserinstallateurmeisters Scheele vom 12. September 1998 (Bl. 355-364 aaO) ein, der die Ergebnisse des Gutachtens der Sachverständigen Schw und W (C GmbH) vom 21. November 1997 zu dieser Frage anzweifelte. Im Dezember 1998 (Bl. 5027 III.-Akten) legte die Verteidigung N eine weitere Stellungnahme eines Dr.-Ing. B von der Forschungsstelle des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches) vom 4. Dezember 1998 (Bl. 5055-5058 III.-Akten) vor, der die Ergebnisse des Gutachtens vom 21. November 1997 ebenfalls infrage stellte. Unabhängig davon waren Schw und W Mitte 1998 bei der Untersuchung eines anderen vergleichbaren Schadens schon darauf aufmerksam geworden, dass die Werte in ihrem ersten Gutachten möglicherweise falsch waren. Aus eigenem Antrieb reichten sie (jetzt unter P...C...) im Februar 1999 ein umfangreiches Ergänzungsgutachten vom 2. Februar 1999 (Bd. 4a III.-Akten) zu den Akten, dessen Werte auf Messungen im September 1998 und einem Feldversuch im Januar 1999 beruhten. Dr. B konnte dazu Stellung nehmen (aaO), Schw und W konnten (unter dem 15. April 1999, aaO) darauf und auf Scheeles "Anmerkungen" erwidern. Damit waren die kritischen Punkte, die es mit Hilfe (u. a.) der genannten Sachverständigen (siehe Seite 67 u., 68 o. UA) zu klären galt, schon vor Beginn der Hauptverhandlung herausgearbeitet und eingegrenzt. II. Verfahren bis zur Verkündung des ersten Urteils am 16. August 2001 (annähernd 25 Monate) 1. Dass für die Hauptverhandlung 120 Sitzungstage benötigt worden sind, ist im Wesentlichen auf die Komplexität und die Schwierigkeiten sowie den Umfang der Strafsache zurückzuführen, vor allem aber darauf, dass die Angeklagten, insbesondere der Angeklagte N, von ihren strafprozessualen Rechten intensiv und ausgiebig Gebrauch gemacht haben. Dies gilt vorrangig bezüglich der durchgeführten Beweisaufnahme. Die Angeklagten haben im Laufe der Hauptverhandlung zahlreiche Anträge (insbesondere Beweis-, Protokollierungs- und Befangenheitsanträge) gestellt, Gegenvorstellungen erhoben und Erklärungen abgegeben. Außerdem haben sie in der Regel bei Anordnungen des Vorsitzenden einen Kammerbeschluss beantragt. Auch die Staatsanwaltschaft hat, worauf die Verteidigerin in ihrem Schriftsatz vom 26. Oktober 2005 zutreffend hingewiesen hat, zahlreiche Beweisanträge gestellt. Dieses prozessuale Verhalten der Beteiligten hat zu einem erhöhten Zeit- und Arbeitsaufwand der Strafkammer geführt, der sich folgerichtig in einer erhöhten Zahl von Verhandlungstagen ausdrückt. Der außergewöhnliche Umfang der Strafsache und damit auch der Hauptverhandlung wird (auch) dadurch dokumentiert, dass die Protokolle der Hauptverhandlung 11 Bände mit 2299 Seiten aufweisen. a) Nach Überprüfung der Protokolle steht fest, dass weder die Zahl der Hauptverhandlungstage noch die Abstände zwischen den einzelnen Sitzungstagen noch die Dauer der einzelnen Verhandlungen einen ins Gewicht fallenden Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu begründen vermögen. Vom 26. Juli 1999 bis zum Ende der Beweisaufnahme am 19. Juli 2001 fanden Termine wie folgt statt:

 199920002001
Januar44 
Februar72 
März85 
April44 
Mai52 
Juni51 
Juli263 (bis 19. Juli)
August65  
September 83
Oktober56
November 74
Dezember 44

Daraus ergibt sich ein wöchentlicher Durchschnitt von 1,3 Verhandlungstagen im Jahre 1999, 1,13 Tagen im Jahre 2000 und 0,78 Tagen im Jahre 2001 (bis zum Ende der Beweisaufnahme). Diese Terminierung ist in keiner Weise zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist insoweit zunächst, dass sowohl die Mitglieder der Strafkammer - Berufsrichter und ehrenamtliche Richter - als auch die anderen Verfahrensbeteiligten während der Hauptverhandlung Jahresurlaub abzuwickeln hatten und dass mehrfach Feiertage - insbesondere Weihnachten und Ostern - bei der Terminierung zu beachten waren. Hierfür sind zum Teil Unterbrechungen der Hauptverhandlung von 30 Tagen angeordnet worden. Im weit überwiegenden Teil der Hauptverhandlung beläuft sich der Durchschnitt auf mehr als einen Sitzungstag pro Woche, wobei zum Teil an drei Tagen wöchentlich verhandelt worden ist. Dass diese Durchschnittswerte auch unter Berücksichtigung des besonderen Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen nicht zu beanstanden sind, liegt auf der Hand. Die Absenkung des Durchschnitts im Jahre 2001 auf weniger als einen Verhandlungstag pro Woche (0,78) ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass die Angeklagten, insbesondere der Angeklagte N, zum Schluss der Beweisaufnahme eine Vielzahl von Anträgen stellten, die zum Teil erhebliche rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten aufwiesen, worauf im Folgenden noch näher eingegangen wird. Die Angeklagten hatten einen Anspruch darauf, dass die Kammer ihre Anträge sorgfältig und ausführlich bearbeitete. Bei vielen Anträgen war eine eingehende Vorbereitung und Beratung außerhalb der Hauptverhandlung notwendig. Es verstößt weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wenn zum Zwecke der eingehenden Vorbereitung und Beratung der Anträge der Angeklagten die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Sitzungstagen geringfügig größer werden. b) Auch die Dauer der einzelnen Sitzungen ist nicht zu beanstanden. Sie betrug: |Terminstage bis zu einer Stunde|17 bis zu 2 Stunden|13 bis zu 3 Stunden|18 bis zu 4 Stunden|16 bis zu 5 Stunden|22 bis zu 6 Stunden|23 bis zu 7 Stunden|6 bis zu 8 Stunden|1 Etwa die Hälfte der Sitzungstage dauerten mithin mehr als vier Stunden, nur 30 Tage weisen einen Zeitaufwand von bis zu zwei Stunden auf. Wenn die Verhandlung ausnahmsweise nur bis zu zwei Stunden dauerte, ergibt sich hierfür in der Regel ein sachlicher Grund aus dem Protokoll, worauf im Einzelnen noch eingegangen wird. Eine den Justizbehörden anzulastende Verzögerung lässt sich jedenfalls nicht feststellen. 2. Am ersten Hauptverhandlungstag, dem 26. Juli 1999, stellten die Verteidiger des Angeklagten N einen schriftlich abgefassten Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden der zuständigen Strafkammer, dessen Begründung 13 Seiten umfasste. Auch am 2. und 3. Tag (28. Juli und 2. August 1999) wurden Befangenheitsanträge angebracht, die sich zum Teil auf die Berufsrichter und teilweise auf die ehrenamtlichen Richter bezogen. Diese Anträge sind ebenfalls schriftlich ausführlich begründet worden. Der 3. Sitzungstag begann erst um 13.10 Uhr, weil erst im Laufe des Vormittags des 2. August 1999 über einen Befangenheitsantrag entschieden werden konnte. Am 4. und 5. Tag (4. und 9. August 1999) wurden neben weiteren Befangenheitsanträgen u. a. Anträge auf Aussetzung des Verfahrens, auf Verfahrenseinstellung und auf Ersetzung des zuständigen Staatsanwalts gestellt. Die Verhandlung am 11. August 1999 (6. Tag) war geprägt von Anträgen der Verteidigung bezüglich der Befragung der Mitangeklagten J. Die Sitzung konnte ausweislich des Protokolls wegen anderweitiger Verpflichtungen verschiedener Verfahrensbeteiligter nicht über 11.50 Uhr hinaus fortgesetzt werden. Am 7. und 8. Tag (23. und 25. August 1999) stellten die Verteidiger u. a. Anträge zum Zeitablauf des Verfahrens, zur Ersetzung des Staatsanwalts und zum Ausschluss der Öffentlichkeit. Am 9. Tag (1. September 1999), der 2 Stunden und 30 Minuten dauerte, erklärte ein Verteidiger des Angeklagten N, diesem gehe es sehr schlecht. Daraufhin wurden der Gesundheitszustand des Angeklagten und die Notwendigkeit der Einholung von Sachverständigengutachten hierzu erörtert. Vom 10. bis zum 13. Tag (8. bis 20. September 1999) hat sich die Mitangeklagte J zur Sache eingelassen, außerdem wurden weitere Befangenheits- und Protokollierungsanträge gestellt sowie Sachverständige zum Gesundheitszustand des Angeklagten N angehört. Am 15. September 1999 dauerte die Hauptverhandlung zwar weniger als zwei Stunden, jedoch ist auch an diesem Tag das Verfahren gefördert worden; es sind mehrere Sachverständige - darunter die Sachverständigen D und Dr. G ausführlich - angehört worden. Vom 14. bis zum 17. Tag (22. September bis 4. Oktober 1999) ist der Zeuge H vernommen worden; außerdem ist der Gesundheitszustand des Angeklagten N erneut Gegenstand der Verhandlung gewesen. Die Verteidiger dieses Angeklagten beanstandeten Fragen des Vorsitzenden an den Zeugen H, außerdem wurden Anträge zu den Voraussetzungen des § 55 StPO gestellt. Vom 18. bis zum 20. Tag (16. bis 25. Oktober 1999) wurden u. a. Anträge auf Wiederholung der gesamten Hauptverhandlung - dies wurde begründet mit einer verminderten Hörfähigkeit des Angeklagten N -, auf Änderung der Reihenfolge der Zeugenvernehmungen und auf Vernehmung weiterer Zeugen gestellt. Außerdem wurden Feststellungen zum Gesundheitszustand des Angeklagten N getroffen. Vom 21. bis zum 29. Tag (3. November bis 6. Dezember 1999) wurden mehrere Zeugen und Sachverständige vernommen, auch dies wurde begleitet von zahlreichen Anträgen, insbesondere der Verteidiger des Angeklagten N (u. a. Protokollierungs- und Beweisanträge sowie Anträge zur richterlichen Leitung der vernommenen Sachverständigen). Darüber hinaus wurden weitere Befangenheitsanträge und Gegenvorstellungen angebracht. Auch die Verhandlungstage vom 13. Dezember 1999 bis zum 28. Dezember 2000 (30. bis 92. Tag) waren geprägt von einer Vielzahl von Anträgen, insbesondere des Angeklagten N, zur Beweisaufnahme. In dieser Zeit wurden zahlreiche Zeugen vernommen und Sachverständige angehört. Die Anträge der Verteidiger des Angeklagten N bezogen sich u. a. auf von dem Vorsitzenden und dem Staatsanwalt an Zeugen und Sachverständige gestellte Fragen, auf den Umfang der einzelnen Zeugen erteilten Aussagegenehmigungen, auf Wiederholung der Hauptverhandlung, auf Einstellung des Verfahrens, auf das Abspielen von Kassetten, auf die Protokollierung von Zeugenaussagen, auf den Gesundheitszustand des Angeklagten N, auf die Reihenfolge der Zeugenvernehmung und auf zahlreiche andere Fragen zum Verfahrensablauf. Darüber hinaus wurden auch in dieser Zeit mehrere Befangenheitsanträge gestellt. Am 52. Tag (5. April 2000) wurde den Verteidigern von der Kammer zum Zwecke der Verfahrenskonzentration aufgegeben, Protokollierungsanträge nur noch schriftlich und Befangenheitsanträge nur noch außerhalb der Hauptverhandlung anzubringen. Am 66. Tag (5. Juli 2000) unterbreitete der Angeklagte N mehr als 12 Anträge und Eingaben zum Verfahrensablauf. Am 69. Tag (24. Juli 2000) verkündete die Kammer über 20 Beschlüsse. Am 75. Tag (30. August 2000) stellte der Angeklagte N erneut mehr als 10 Anträge, die er zum Teil ausführlich schriftlich begründete. Wenn die Hauptverhandlung in diesem Zeitraum ausnahmsweise weniger als zwei Stunden dauerte, lag dies in der Regel daran, dass Zeugen nicht erschienen waren, über Anträge und Eingaben nicht sofort entschieden werden konnte oder hatte andere in der Sache liegende Gründe. Im Jahre 2001 lief die Verhandlung vom 4. Januar (93. Tag) bis zum 19. Juli 2001 (115. Tag, Ende der Beweisaufnahme) im Wesentlichen wie im Jahr 2000 ab, war also gekennzeichnet von zahlreichen Anträgen, Gegenvorstellungen und Eingaben der Verteidiger, insbesondere der Vertreter des Angeklagten N. Es wurden zahlreiche Urkunden verlesen, Zeugen vernommen und Sachverständige angehört. Am 12. März 2001 (101. Tag) wurden acht Beschlüsse und Anordnungen verkündet, der Angeklagte N stellte sieben zum Teil umfangreiche Anträge. Nicht nur die an diesem Tage gestellten Anträge, sondern auch weitere Anträge wiesen zum Teil erhebliche rechtliche Schwierigkeiten auf. Sie bezogen sich u. a. auf eine Gegenüberstellung von Zeugen, auf eine konsularische Vernehmung eines Zeugen im Ausland, auf eine phonetische Textanalyse und darauf, ob der Staatsanwalt zu konkreten Fragen Auskunft geben musste. Außerdem waren zahlreiche andere Fragen Gegenstand der gestellten Anträge. Die Kammer hat sich stets nach Kräften bemüht, das Verfahren zu fördern und zu einem Ende zu führen. So hat sie am 23. April 2001 (107. Tag) versucht, einen nicht erschienenen Zeugen noch am selben Tage vorführen zu lassen, was indes nicht gelang. 3. Am 19. Juli 2001 wurde die Beweisaufnahme im allseitigen Einverständnis geschlossen. Noch am selben Tag hielt die Staatsanwaltschaft ihr mehrstündiges Plädoyer. Am 24. Juli 2001 plädierten sowohl die Prozessbevollmächtigten der Nebenkläger als auch die Verteidigung des Angeklagten N, die zwei umfangreiche Hilfsbeweisanträge (Bl. 2157-2199 Prot.-Bd.) anbrachte und weitere ankündigte. Im Fortsetzungstermin vom 26. Juli 2001 stellte die Verteidigung 17 weitere Hilfsbeweisanträge (Bl. 2202-2277 Prot.-Bd.), die Staatsanwaltschaft erwiderte auf die Ausführungen der Verteidigung. Am 31. Juli 2001 hielt u. a. die Verteidigung des Angeklagten Sch ihr Plädoyer und stellte drei Hilfsbeweisanträge (Bl. 2282-2288 Prot.-Bd.). Am 9. August 2001 plädierte die Verteidigung der Angeklagten J, die Angeklagten erhielten das letzte Wort. Am 16. August 2001 verkündete der Vorsitzende das Urteil und begründete es mündlich. Die zeitliche Abfolge zwischen Beendigung der Beweisaufnahme und Urteilsverkündung ist unter keinem rechtlichen Aspekt zu beanstanden, denn die Strafkammer musste nicht nur die zahllosen erhobenen Beweise würdigen, den sich daraus ergebenden Sachverhalt feststellen und rechtlich bewerten, sondern sich auch mit den gestellten Hilfsbeweisanträgen bis zur Urteilsverkündung auseinandersetzen. III. Verfahren bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens am 4. September 2003 (annähernd 25 Monate) 1. Das schriftliche Urteil, das 205 Seiten umfasst und eine rund 145-seitige Beweiswürdigung enthält, ist am 19. Februar 2002 (Bl. 1 Urt.-Bd.) innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO (auch mit Blick auf die gebotene Beschleunigung rechtzeitig; vgl. BGH wistra 2004, 140, 142) zu den Akten gebracht worden. Bereits am 20. Februar 2002 (Bl. 206 Urt.-Bd.) verfügte der Vorsitzende die Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe an die Verfahrensbeteiligten. Die Verteidigerin des Angeklagten Sch, der Revision eingelegt hatte, nahm am 1. März 2002 (Bl. 416 Urt.-Bd.) das Urteil als zugestellt entgegen. Der Verteidiger des Angeklagten N, Rechtsanwalt D E, der gleichfalls Rechtsmittel angebracht hatte, versah zwar das Empfangsbekenntnis mit seinem Eingangsstempel, sandte es aber nicht unterschrieben (Bl. 415 Urt.-Bd.) zurück. Am 26. März 2002 (Bl. 1 Revisionsbegründung N) ging die 451-seitige Revisionsbegründung von Rechtsanwalt Dr. S, dem neuen Pflichtverteidiger des Angeklagten N, bei Gericht ein. Am 5. April 2002 verfügte der Vorsitzende die Zustellung der Revisionsbegründungen gemäß § 347 Abs. 1 Satz 1 StPO an die Prozessbevollmächtigten der Nebenkläger. Am 23. April 2002 (Bl. 436 Urt.-Bd.) ging das letzte Empfangsbekenntnis eines der Nebenklägervertreter, Rechtsanwalt H, beim Landgericht ein. Am 24. April 2002 (Bl. 438 Urt.-Bd.) verfügte der Vorsitzende die Zustellung der Akten gemäß § 347 Abs. 1 Satz 1StPO an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf, die sie am 26. April 2002 (Bl. 440 Urt.-Bd.) erhielt. Am 21. Mai 2002 (Bl. 6577 III.-Akten) entschied die Staatsanwaltschaft Düsseldorf, zu den etwa 30 verschiedenen Verfahrensrügen keine Gegenerklärung im Sinne von § 347 StPO abzugeben. Unter dem 29. Mai 2002 (Bl. 440 Urt.-Bd.) fertigte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf den Revisionsbericht und übersandte diesen mit den Akten dem Generalbundesanalt in Karlsruhe. 2. Der Generalbundesanwalt hat zur Bearbeitungszeit des Revisionsverfahrens bei der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 an die Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf (Bl. 342 f SB Haftbeschw.) wie folgt Stellung genommen: "Die Verfahrensakten sind bei der Bundesanwaltschaft am 10. Juni 2002 eingegangen. Die Revisionssache, die sich gegen die Angeklagten N und Sch richtete, wurde am selben Tag von der Geschäftsstelle in das StR-Register eingetragen. Die Akten lagen zunächst einer Rechtspflegerin zur Vorprüfung vor. Diese forderte am 14. Juni 2002 bei Rechtsanwalt D E, weil das Empfangsbekenntnis nicht von ihm unterschrieben war, telefonisch eine Bestätigung über das Datum der Urteilszustellung an, die am 17. Juni 2002 bei der Bundesanwaltschaft einging. Am 19. Juni 2002 wurde die Vorprüfung abgeschlossen und die Akte der zuständigen Dezernentin, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin, zur Sachbearbeitung zugeleitet. Unter dem 06. September 2002 legte die Dezernentin die Entwürfe ihrer Anträge an den 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vor, die nach Prüfung durch den Referatsleiter und den Abteilungsleiter unter dem 30. September 2002 gefertigt und am 01. Oktober 2002 dem 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zugeleitet wurden. Das angefochtene Urteil umfasste 205 Seiten. Die Revisionsschriften hatten einen Umfang von 452 (Angeklagter N) und 117 Seiten (Angeklagter Sch). Die Antragsschrift (Verfügung) betreffend den Angeklagten N umfasste 27 Seiten, diejenige betreffend den Angeklagten Sch 13 Seiten. Die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 23. September 2005 (Rdn. 39) "dass die Fertigung der Stellungnahme des Generalbundesanwalts ... weitere sechs Monate (vom 26. März bis 30. September 2002) in Anspruch genommen" habe, ist unzutreffend. Sie beruht offensichtlich darauf, dass dem Vortrag des Beschwerdeführers folgend der Eingang der Revisionsbegründung beim Landgericht am 26. März 2002 (Rdn. 5) mit dem Beginn der Sachbearbeitung durch die Bundesanwaltschaft gleichgesetzt wurde." 3. Mit dem Antrag, sowohl die Revision des Angeklagten Sch als auch die des Angeklagten N durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, übersandte der Generalbundesanwalt dem Bundesgerichtshof: 26 Bände Strafakten, 5 Bände Ladungsband, 11 Protokollbände, 1 Sonderband Finanzermittlungen, 3 Bände Haftheft N, 22 Sonderbände, 2 Bände Revisionsbegründungen, 1 Urteilsband, 5 Sonderbände Befangenheit, 3 Ordner Faxnachweise - Befangenheit -, 1 Retent "Faxe" mit Überstücken, 23 Bände TKÜ, 4 Ordner Spurenakte, 7 Bände III.-Akten (Verfahren II-3/99). Am 5., 8. und 30. Oktober (Bl. 6659, 6660, 6661 und 6663 III.-Akten) gingen beim Bundesgerichtshof die Nachweise ein, dass die Stellungnahmen des Generalbundesanwalts den Verteidigern zugestellt waren. Am 11. Februar 2003 verwarf der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Rechtsmittel des Angeklagten Sch im Wesentlichen durch Beschluss, berichtigte den Schuldspruch und ließ die Anordnung einer Mindestverbüßungsdauer von 20 Jahren entfallen. In der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2003 hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts mit den zugehörigen Feststellungen auf, soweit es den Angeklagten N betraf. 4. Zum Verfahrensablauf hat der Vorsitzende des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 an die Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf (Bl. 349-351 SB Haftbeschw.) wie folgt Stellung genommen: "Die Verfahrensakten sind beim Bundesgerichtshof am 2. Oktober 2002 eingegangen. Die Sache wurde mir am 30. Oktober 2002 vorgelegt. Erst an diesem Tag hatte ein Verteidiger des Angeklagten - nach Mahnung der Geschäftsstelle des Senats - das Empfangsbekenntnis für den Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO übersandt. Das Senatsheft mit dem angefochtenen Urteil, den Revisionsschriftsätzen und den Anträgen des Generalbundesanwalts hatte zu diesem Zeitpunkt einen Umfang von 841 Blatt. Das Urteil hatte 205 Seiten, die Revisionsbegründungen hatten 451 Seiten (Rechtsanwalt Dr. S für den Angeklagten N), 63 Seiten (Rechtsanwältin L für den Angeklagten Sch) und 44 Seiten (Rechtsanwalt P für den Angeklagten Sch). Die Angeklagten hatten insgesamt etwa 30 verschiedene Verfahrensrügen erhoben. Der Generalbundesanwalt hat auf 25 Seiten (Angeklagter N) bzw. 12 Seiten (Angeklagter Sch) Stellung genommen und jeweils die Verwerfung der Revision durch Beschluss beantragt. Bereits am 31. Oktober 2002 habe ich den Berichterstatter bestimmt und einen Wissenschaftlichen Mitarbeiter des Senats mit einem Vorgutachten, insbesondere zu den zahlreichen Verfahrensrügen, beauftragt. Am 6. November 2002 ging eine Erwiderung von Rechtsanwältin L auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts ein. Rechtsanwalt Dr. S, der telefonisch um Fristverlängerung gebeten hatte, reichte am 7. November 2002 (Eingang 8. November 2002) und 21. November 2002 (Eingang 25. November 2002) Erwiderungen zu den Akten. Nach Eingang der Erwiderungen haben der Berichterstatter und ich unter Zuhilfenahme des etwa zeitgleich vorgelegten Vorgutachtens das Senatsheft durchgearbeitet. Am 11. Februar 2003 ist die Sache im Senat beraten worden. Der Senat hat über die Revision des Mitangeklagten Sch durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO entschieden und sie im Wesentlichen verworfen. Bezüglich des Angeklagten konnte nicht durch Beschluss entschieden werden, weil eine auf §§ 163a, 168c Abs. 5 StPO gestützte Verfahrensrüge neue und schwierige Rechtsfragen aufwarf, mit denen sich die Rechtsprechung bis dahin noch nicht befasst hatte. Dementsprechend habe ich - zeitgleich mit der Bekanntmachung der Entscheidung bezüglich des Mitangeklagten Sch - am 20. Februar 2003 Termin zur Hauptverhandlung für den 26. Juni 2003 anberaumt. Die etwa 4-monatige Frist erklärt sich zum einen aus der Terminslage des Senats, zum anderen und vor allem aber daraus, dass die aufgeworfene grundsätzliche Frage eine vertiefte Vorbereitung der Entscheidung unter Verarbeitung der umfangreichen einschlägigen Literatur verlangte. Mit Verfügung vom 17. März 2003 habe ich den Termin - auf Wunsch eines Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. S, der auf eine Kollision mit einem anderen Termin hinwies - auf den 10. Juli 2003 verlegt. Aufgrund dieser Verhandlung hat der Senat in der Sitzung vom 24. Juli 2003 das angefochtene Urteil bezüglich des Angeklagten aufgehoben. Nach Fertigstellung der Entscheidungsgründe sind die Sachakten (ca. 110 Bände) am 28. August 2003 an Sie zurückgesandt worden. Die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 23. September 2005 (Rdn. 39), "dass ... die Terminierung zur Hauptverhandlung der Revision durch den Bundesgerichtshof erst nach Ablauf eines weiteren Zeitraums von neun Monaten zum 26. Juni 2003 erfolgt ist", gibt den Ablauf des Revisionsverfahrens vor dem Senat nach allem nicht zutreffend wieder." 5. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens gelangten die Akten am 1. September 2003 (Bl. 6801 III.-Akten) zur Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf und von dort am 4. September 2003 ( Bl. 6802 III.-Akten) zur Staatsanwaltschaft Düsseldorf. 6. Die Behandlung des Revisionsverfahrens durch die Justizbehörden ergibt nicht den geringsten Hinweis auf eine ihnen anzulastende Verzögerung. Die Verfahrensverlängerung infolge der Aufhebung des ersten Urteils, soweit es N betraf, im Revisionsverfahren und der Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung begründet keinen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot im Allgemeinen und in Haftsachen im Besonderen. Ein solcher Verfahrensgang ist Ausfluss einer rechtsstaatlichen Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems. Fehlerhafte Entscheidungen können deshalb grundsätzlich nicht als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen angesehen werden (BVerfG NJW 2003, 2228; NJW 2003, 2897, 2898; BVerfG, 2 BvR 1471/03 vom 21. Januar 2004, Abs. 39 <abzurufen unter bverfg.de>; BGH wistra 2004, 140, 142 = NStZ 2004, 504; BGH MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 22 = StraFo 2004, 358). Daran hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung - auch mit Blick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar (StraFo 2005, 152, 154) und 23. September 2005 (hier) - fest. Etwas anderes mag gelten (vgl. BGH MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 22), wenn die Zurückverweisung Folge erheblicher, kaum verständlicher Rechts- oder Verfahrensfehler ist (BVerfG, 2 BvR 1471/03 aaO: "eklatante Gesetzesverletzungen"), die unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen sind (etwa EGMR NJW 2002, 2856, 2857 [Nr. 41]: Frist zur Absetzung des schriftlichen Urteils versäumt). Bei dem Verfahrensfehler, der zur Zurückverweisung geführt hat, kann davon nach der Stellungnahme des Vorsitzenden des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs keine Rede sein. Muss der Tatrichter erstmals eine neue und schwierige Rechtsfrage beantworten, mit der sich die Rechtsprechung bis dahin nicht befasst hat, und entscheidet er sich - wie hier - für eine vertretbare Auffassung (vgl. auch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts), die der Bundesgerichtshof später nicht teilt, dann hat das Revisionsverfahren nicht der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden und erst recht nicht eines eklatanten Verfahrensfehlers gedient. Die weiteren (behaupteten) Verfahrensfehler, die in der Revisionsbegründung N gerügt wurden, waren jedenfalls keine "offensichtlichen" oder "eklatanten Gesetzesverletzungen", denn der Generalbundesanwalt hat das Verfahren bis zum ersten Urteil als rechtsfehlerfrei angesehen (Bl. 6665 ff, hier: Bl. 6666-6671 III.-Akten). IV. Verfahren seit Abschluss des Revisionsverfahrens (bisher rund 26 Monate) 1. Am 2. Oktober 2003 gingen die Akten bei der nunmehr zuständigen XVII. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf ein. Schon am 19. Januar 2004 bestimmte deren Vorsitzender Termin zur Hauptverhandlung auf den 6. Februar 2004 mit Fortsetzungsterminen. Ein früherer Beginn der Hauptverhandlung kam nicht in Betracht, weil sich sowohl der Vorsitzende als auch die Berichterstatterin in mehr als 10.000 Blatt Akten einarbeiten mussten und ein Wechsel in der Kammerbesetzung zur Jahreswende 2004/2005 erfolgte. Zudem hatte die Strafkammer noch aktuelle psychologische und psychiatrische Gutachten zur Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten N einzuholen. Diese lagen Anfang Februar 2004 vor. Die Strafkammer hat am 6. Februar 2004 mit der Hauptverhandlung begonnen; diese dauert fort. 2. Dass für die neue Hauptverhandlung bislang 91 Sitzungstage benötigt worden sind, ist im Wesentlichen auf die Komplexität und die Schwierigkeiten sowie den Umfang der Strafsache zurückzuführen. Hinzu kommt, dass der Angeklagte auch in diesem Verfahren von seinen strafprozessualen Rechten ausgiebig Gebrauch macht. Die Verteidigung hat eine Vielzahl von Anträgen gestellt und Stellungnahmen abgegeben, die zum Teil erhebliche rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten aufwiesen (so beispielshalber: der 18-seitige Antrag, auf die Ersetzung des Sitzungsvertreters hinzuwirken, der Antrag auf vorläufige Verfahrenseinstellung, die umfangreichen Beweisanträge, der Widerspruch gegen die Vernehmung der Ermittlungsrichter, die dezidierten Stellungnahmen zu den Ausführungen der Sachverständigen R und Dr. S, die Befangenheitsanträge gegen Sachverständige und die Mitglieder der Strafkammer, der 122-seitige Widerspruch gegen die Verwertung der Aussage der Zeugin J, nunmehr verheiratete Sch, der Widerspruch gegen die Verwertung der richterlichen Vernehmung des ehemals Mitangeklagten und jetzigen Zeugen Udo XX, der Antrag auf Mitteilung, ob die Kammer Veranlassung zur Erteilung rechtlicher Hinweise sieht, die zeitaufwändigen und umfangreichen Ermittlungen und Erörterungen zur Verhandlungsfähigkeit des Angeklagte nebst entsprechenden Anträgen). Der Angeklagte hat einen Anspruch darauf, dass die Kammer seine Anträge, Widersprüche und Stellungnahmen sorgfältig und ausführlich bearbeitet. Bei einer Vielzahl seiner Anträge ist eine eingehende Vorbereitung und Beratung außerhalb der Hauptverhandlung notwendig. Diese Erfahrung hat nahezu zwangsläufig größere Abstände zwischen den einzelnen Sitzungstagen als üblich zur Folge. a) Nach Überprüfung der Protokolle und Protokollentwürfe, die dem Senat bis zur Sitzung vom 27. September 2005 vorlagen, steht fest, dass weder die Zahl der Hauptverhandlungstage noch die Abstände zwischen den einzelnen Sitzungstagen noch die Dauer der einzelnen Verhandlungen einen nennenswerten Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu begründen vermögen. Vom 6. Februar 2004 bis Dezember 2005 fanden folgende Termine statt oder sind geplant: |2004|2005 Januar|5| Februar|4|6 März|7|4 April|4|6 Mai|3|3 Juni|2|5 Juli|4|3 August|4|8 September|5|5 Oktober|3|3 November|4|6 Dezember|4|5 Daraus ergibt sich ein wöchentlicher Durchschnitt von 1,01 Verhandlungstagen. Bringt man die urlaubsbedingten Unterbrechungen in Abzug, so ergibt sich ein wöchentlicher Schnitt von 1,28 Sitzungstagen. Die Terminierung ist noch nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass sowohl die Mitglieder der Strafkammer - Berufsrichter und ehrenamtliche Richter - als auch die anderen Verfahrensbeteiligten während der Hauptverhandlung Jahresurlaub abzuwickeln hatten und dass mehrfach Feiertage - insbesondere Weihnachten und Ostern - bei der Terminierung zu beachten waren. Hierfür sind u. a. dreimal Unterbrechungen der Hauptverhandlung von 30 Tagen angeordnet worden. Dazu hat sich der Vorsitzende der Strafkammer unter dem 3. November 2005 wie folgt geäußert (Bl. 498 f SB Haftbeschw.): "Die Unterbrechungen von 30 Tagen dienten der Urlaubsabwicklung, ebenso wie in einigen Fällen Unterbrechungen über die Dauer einer ganzen Woche. Solche Unterbrechungen sind auch dadurch zustande gekommen, dass von den Verteidigern angebotene Sitzungstage innerhalb eines Wochenverlaufs wegen bereits erfolgter Terminierungen in anderen Sachen nicht in Betracht kamen. Überwiegend verhandelt die Kammer an 1 - 2 Tagen pro Woche, d. h. ca. 6 Tage im Monat. In Anbetracht des angegriffenen Gesundheitszustandes des Angeklagten erscheint dies zügig und angemessen. Insoweit stehen andere Verfahren vor der Kammer einem zügigen Verfahrensgang nicht im Wege." b) Auch die Dauer der einzelnen Sitzungen ist nicht zu beanstanden. Sie betrug: |Terminstage bis zu einer Stunde|26 bis zu 2 Stunden|26 bis zu 3 Stunden|21 bis zu 4 Stunden|11 bis zu 5 Stunden|2 bis zu 6 Stunden|3

Vor Beginn der Hauptverhandlung hat Prof. Dr. St den Angeklagten auf seine Verhandlungsfähigkeit untersucht und kam dabei zu dem Ergebnis, dass aus psychologischer Sicht von einer bedingten Verhandlungsfähigkeit mit möglichst kurzen Verhandlungstagen (etwa 5 Stunden) und belastungsabhängigen Verhandlungspausen auszugehen ist. Auch das eingeholte psychiatrische Gutachten von Frau Dr. med. J ergab, dass aufgrund der (leichtgradig) eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten die Verhandlungsdauer zweimal drei Stunden am Tag nicht überschreiten sollte. Die erneute psychologische Untersuchung des Angeklagten vom 6. Juli 2004 zeigte ein verändertes Bild. Danach ist der Angeklagte aus psychologischer Sicht nur für eine Belastungsdauer bis zu drei Stunden verhandlungsfähig. Am 22. September 2004 hat der vom Angeklagten benannte Sachverständige Prof. Dr. F ausgeführt, dass eine Verlängerung der bisherigen Verhandlungsdauer aus klinisch-psychologischer Sicht ausgeschlossen erscheine; insbesondere sei bei emotionaler Belastung auch bei einem reduzierten Verhandlungszeitraum mit dem Auftreten massiver Panikattacken zu rechnen, die es dem Angeklagten innerhalb weniger Minuten unmöglich machten, seine Interessen angemessen wahrzunehmen. Schon aus der eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ergibt sich, dass die zeitliche Dauer der Hauptverhandlung begrenzt werden musste. Soweit die Kammer nur bis zu einer Stunde verhandelt hat, hatte dies u. a. folgende Gründe: In der Sitzung vom 25. Februar 2004 (Bl. 58 f Prot.-Bd.) beantragte die Verteidigung unter anderem, die Hauptverhandlung auf Tonband aufzuzeichnen. Als Anlass für den Antrag gab die Verteidigung die Komplexität des zu erörternden Verfahrensstoffes an, der sich nicht nur durch die Anzahl der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen auszeichne, sondern auch durch die Vielfalt der zu erörternden technischen Details. Die Kammer hat daraufhin von der Vernehmung der geladenen Sachverständigen abgesehen und entschieden, erst über diesen umfangreich begründeten Antrag zu befinden. In der Sitzung vom 2. April 2004 (Bl. 111 f Prot.-Bd.) wurden ein Sachverständiger und ein Zeuge vernommen. Da die Vernehmung bereits nach einer Stunde beendet war, wurde die Sitzung unterbrochen. In der Sitzung vom 30. April 2004 (Bl. 137 Prot.-Bd.) erschien der Zeuge H nicht und begründete dies damit, dass er in Israel lebe und sich längerfristig auf die Reise vorbereiten müsse. Die Sitzung vom 30. Juni 2004 (Bl. 172 f Prot.-Bd.) endete vorzeitig, weil - soweit ersichtlich - die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten im Mittelpunkt der Erörterungen stand und nicht geklärt werden konnte. Grund für die kurze Verhandlungsdauer vom 3. August 2004 (Bl. 233 Prot.-Bd.) war die Erklärung der Verteidigung, dem Angeklagten gehe es nicht gut, es werde gebeten, die Hauptverhandlung in einem zeitlich sehr begrenzten Rahmen zu halten. Daraufhin entschloss sich der Vorsitzende, von der Vernehmung der Zeugin und Nebenklägerin R abzusehen. Am 5. August 2004 (Bl. 236 f Prot.-Bd.) vernahm die Strafkammer einen Zeugen, am 6. August 2004 (Bl. 238 Prot.-Bd.) wies sie den Antrag auf Unterbrechung der Untersuchungshaft zurück, am 9. August 2004 (Bl. 242 Prot.-Bd.) vernahm sie zwei Zeugen. Dies dauerte jeweils nicht länger als eine Stunde. Am 07. September 2004 (Bl. 253 Prot.-Bd.) endete die Sitzung vorzeitig, weil die Zeugin und Nebenklägerin R nicht erschien und durch ihren Prozeßbevollmächtigten erklären liess, sie habe sich während der 30-tägigen Sitzungsunterbrechung in Polen aufgehalten und halte sich auch jetzt noch dort auf, um sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen. Am 21. September 2004 (Bl. 262-276 Prot.-Bd.) sollte die frühere Mitangeklagte Sch (vormals J) als Zeugin vernommen werden. Mit Rücksicht auf den Antrag der Verteidigung, die Vernehmung dieser Zeugin zurückzustellen, bis Prof. Dr. F gehört und die Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten geklärt sei, unterbrach der Vorsitzende die Hauptverhandlung. Am 7. Oktober 2004 (Bl. 283-304 Prot.-Bd.) gab der Angeklagte bekannt, sich auf Empfehlung seiner Verteidigung nicht erneut von Frau Dr. med. J untersuchen zu lassen. Mit Rücksicht auf den Antrag der Verteidigung, das Verfahren wegen derzeitiger Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten vorläufig einzustellen, und den dazu umfangreichen Ausführungen der Verteidigung unterbrach der Vorsitzende erneut die Sitzung. In der Sitzung vom 16. und 18. November 2004 (Bl. 375-406 Prot.-Bd.) waren Gegenstand wiederum die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten sowie Befangenheitsanträge gegen die Sachverständigen Prof. Dr. St und Dr. J. Die kurze Verhandlungsdauer der Sitzung vom 20. Dezember 2004 (Bl. 455 Prot.-Bd.) ist - soweit ersichtlich - darauf zurückzuführen, dass die beiden geladenen Zeugen innerhalb einer Stunde vernommen werden konnten. Am 27. Januar 2005 (Bl. 503 Prot.-Bd.) erklärten die Verteidiger des Angeklagten nach Vernehmung des ersten Zeugen, dass der Angeklagte zur Zeit das allseits bekannte Krankheitsbild zeige und nicht mehr an der Hauptverhandlung teilnehmen könne, die daraufhin unterbrochen wurde. Die Sitzung vom 9. März 2005 (Bl. 595 Prot.-Bd.) dauerte nur eine knappe Stunde, weil die Vernehmung des erneut geladenen Sachverständigen R kurzfristig abgeschlossen werden konnte. Am 19. April 2005 (Bl. 651 Prot.-Bd.) erschien der geladene Zeuge I nicht, wobei nicht festgestellt worden ist, ob der Zeuge auf Grund eines Justizversehens nicht ordnungsgemäß geladen worden ist. Am 10. Mai 2005 (Bl. 667 Prot.-Bd.) dauerte die Vernehmung der Zeugin Andrea XX nur eine halbe Stunde, so dass die Sitzung früher als geplant endete. Am 12. Mai 2005 (Bl. 668-799 Prot.-Bd.) brachte die Verteidigung u. a. einen 89-seitigen Widerspruch nebst 32 Seiten Anlagen gegen die Verwertung der Aussage der Zeugin Sch (J) an. Erst am 13. Juni 2005 (Bl. 800-803 Prot.-Bd.) endete die Verlesung des Antrags nach einstündiger Sitzungsdauer. Die kurze Dauer des Sitzungstages 22. Juni 2005 (Bl. 815f Prot.-Bd.) ist auf eine Auseinandersetzung um den Umfang der Belehrung des früheren Mitangeklagten und jetzigen Zeugen Udo XX zurückzuführen. Die Dauer der Sitzungstage vom 28. Juni (Bl. 831 Prot.-Bd.) und 4. Juli 2005 (Bl. 836 Prot.-Bd.) hat ihren Grund darin, dass sich die Zeugin P und der Zeuge Udo XX auf ein Auskunftsverweigerungsrecht beriefen. Am 8. August 2005 (Bl. 859 Prot.-Bd.) wurde nachts der Tatort besichtigt, was lediglich 10 Minuten in Anspruch nahm. Am 25. August 2005 (Bl. 897 Prot.-Bd.) brachte die Verteidigung wiederum einen Widerspruch gegen die Verwertbarkeit der richterlichen Aussage des Zeugen Udo XX an, zu dem noch die Staatsanwaltschaft Stellung nehmen musste. Am 21. und 27. September 2005 (Bl. 923 und 938 Prot.-Bd.) erschienen die geladenen Zeugen G und H nicht. Demgemäß musste die Sitzung kurzfristig unterbrochen werden. c) Auch soweit die Hauptverhandlungstage nur bis zu zwei oder drei Stunden gedauert haben, kann der Senat nicht feststellen, dass die Kürze der Verhandlungsdauer auf einem Verschulden der Justiz beruht. Dazu hat der Vorsitzende der Strafkammer unter dem 3. November 2005 wie folgt Stellung bezogen (Bl. 499 SB Haftbeschw.): "Dass an einzelnen Sitzungstagen nur in geringem Umfang verhandelt worden ist, trifft zu, war aber jeweils unumgänglich. Es ist - entgegen den Ausführungen der Verteidigung vom 26.10.2005 - eben oft nicht vorhersehbar, ob ein geladener Zeuge erscheint oder nicht oder ob er von einem Recht gemäß § 55 StPO Gebrauch macht. Die prozessuale Fürsorgepflicht verbietet m. E. auch die Ladung mehrerer Zeugen für einen Termin "auf Verdacht", die dann möglicherweise unverrichteter Dinge wieder gehen müssten. Soweit die Verteidigung rügt, das Verfahren sei unorganisiert, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Verhandlungskonzept eingangs durchaus bestanden hat, sich aber wegen diverser Unabwägbarkeiten nicht mehr halten ließ (u. a. umfassende Erörterung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten, Verhalten von Zeugen, offene Dauer der Vernehmung von Zeugen durch die Verteidigung). Der Vorschlag der Verteidigung, das Verhalten von Zeugen bereits im Vorfeld zu eruieren, erscheint dem Unterzeichner prozessual bedenklich und untunlich. Auf den Vorwurf der Verteidigung, bei der Festlegung der Fortsetzungstermine seien zunächst zu kurze Zeiträume bedacht worden, ist zu erwidern, dass sich die Anzahl der Verhandlungstage dadurch nicht verändert hat und dass es ein "inständiges Bitten" der Verteidigung betreffend die Berücksichtigung längerer Zeiträume nicht gegeben hat." Zu der Zeugin Sch (J) ist noch anzumerken, dass für ihre Vernehmungen stets nur eingeschränkte Zeiten zur Verfügung standen, weil sie mittlerweile Mutter von Drillingen ist und diese Aufgabe nur begrenzt auf Dritte übertragen kann. Bei zusammenfassender Betrachtung lässt auch die Behandlung der Sache in der zweiten Hauptverhandlung keine Verfahrensmängel erkennen, die zu einer vorwerfbaren Verzögerung der Erledigung der Sache geführt haben oder führen. D. Der Senat ist sich bewusst, dass die ganz außergewöhnlich lange Dauer der Haft ohne Urteil - das erste Urteil des Landgerichts ist, soweit es den Angeklagten N betraf, nach seiner vollständigen Aufhebung durch den Bundesgerichtshof "nicht mehr existent" (vgl. BGH NStZ 2000, 441; NStZ-RR 2002, 99 aE) - den durch Verfassung und Menschenrechtskonvention garantierten Freiheitsanspruch des nicht verurteilten Angeklagten in nur schwer erträglichem Maße beeinträchtigt. Die Verfahrensdauer ist aber, wie dargelegt, nicht auf vorwerfbare Fehler oder Versäumnisse der Strafverfolgungsbehörden, sondern auf die tatsächliche Schwierigkeit der Sache, die seit Beginn der zweiten Hauptverhandlung eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten sowie darauf zurückzuführen, dass der Angeklagte von seinen gesetzlichen Möglichkeiten, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen, ungeachtet seiner eingeschränkten Belastbarkeit ausgiebig Gebrauch macht. Die Verteidigung hat schon in der Sitzung vom 7. Oktober 2004 angekündigt, dass die Dauer der jetzigen Hauptverhandlung sich, gemessen an der Dauer der ersten Hauptverhandlung, "aufgrund der schlechten gesundheitlichen Verfassung von Herrn N verdreifachen [werde] mit der zeitlichen Konsequenz, dass sich die Hauptverhandlung nicht auf zwei, sondern auf sechs Jahre und nicht auf 128, sondern auf 384 Hauptverhandlungstage erstrecken wird" (Bl. 283, 302 Prot.-Bd.). Nach wie vor ist der Angeklagte (u. a.) des Mordes an sechs Menschen dringend verdächtig. Ein derart schwerer Vorwurf muss gerichtlich geklärt werden. Das ist nur durch Fortdauer der Untersuchungshaft gewährleistet. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 steht dem nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft für verfassungswidrig erklärt, sondern beanstandet, dass der Senat die tatsächlichen Grundlagen unzureichend gewürdigt (BVerfG Rdnr. 34-39) und maßgebliche Abwägungsgrundsätze unbeachtet gelassen habe (BVerfG Rdnr. 40-43). Beides hat der Senat nachgeholt. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 7. November 2005 hat vorgelegen und ist Gegenstand der Beratung gewesen. Die Gegenvorstellung des Angeklagten vom 19. Juli 2005 gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juli 2005 ist durch die Aufhebung dieses Beschlusses gegenstandslos geworden.

Ende der Entscheidung

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