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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 25.07.2007
Aktenzeichen: III-5 Ss 96/07 - 41/07 I
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 | |
StPO § 268a | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
StGB § 56 Abs. 1 | |
StGB § 57 |
Tenor:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2007 aufgehoben, soweit den Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, und die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt.
2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen; jedoch wird die Urteilsformel klarstellend dahin berichtigt, dass das Wort "gemeinschaftlichen" entfällt.
3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden wie folgt verteilt:
Die Gebühr wird um ein Drittel ermäßigt. Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen zu einem Drittel der Staatskasse zur Last. Im Übrigen haben die Angeklagten die Kosten zu tragen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat die - geständigen - Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen" versuchten Diebstahls (eines Navigationssystems aus einem zuvor aufgebrochenen Pkw) zu Freiheitsstrafen von je sechs Monaten verurteilt. Die (Sprung-)Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist eine Verfahrensrüge nur dann in zulässiger Weise erhoben, wenn "die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben" sind. Das ist nicht geschehen. Der Angeklagte .......... hat seine Rüge überhaupt nicht begründet, und der Angeklagte ........... hat nicht dargelegt, zu welchem bestimmten Ergebnis die vermisste Vernehmung der Zeugin ...... geführt hätte (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6, 9; BGH NStZ-RR 1996, 299; BGH NJW 1999, 2683, 2684; BGH NStZ 2001, 425; BGH, 5 StR 364/04 vom 16. März 2004, Seite 5 <bundesgerichtshof.de>).
2. Soweit die Angeklagten - mit der Sachrüge - die Strafzumessung angreifen, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Dagegen kann die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht bestehen bleiben. Zwar steht dem Tatrichter bei der Entscheidung gemäß § 56 Abs. 1 StGB ein weiter Bewertungsspielraum zu, in dessen Rahmen das Revisionsgericht jede rechtsfehlerfrei begründete Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen hat. Das Amtsgericht hat jedoch nicht in dem gebotenen Maße berücksichtigt, dass einem Täter, der erstmals zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr verurteilt wird und sonst nicht vorbelastet ist, die günstige Kriminalprognose "kaum je zu versagen" (Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. [2001], Rdnr. 135) ist. Es hat auch nicht erkennbar beachtet, dass die Angeklagten sich in dieser Sache bis zur Hauptverhandlung annähernd drei Monate (84 Tage) in Untersuchungshaft befunden hatten und, auch mit Blick auf § 57 StGB, die abschreckende Wirkung der Strafe damit schon weitgehend erreicht war.
3. Die allein in Betracht kommende Entscheidung, dass die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen ist, trifft der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst (vgl. BGH wistra 2001, 378; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. [2007], § 354 Rdnr. 26d mwN). Die ergänzenden Entscheidungen nach § 268a StPO sind dem Tatrichter vorbehalten (BGH aaO aE).
4. Der Senat hat die Urteilsformel berichtigt, weil Mittäterschaft ("gemeinschaftlich") nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO und damit nicht in den Schuldspruch gehört (BGH, 2 StR 275/06 vom 7. September 2006, Rdnr. 6 <bundesgerichtshof.de>).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
Ende der Entscheidung
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