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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 28.02.2003
Aktenzeichen: IV-2b Ss (OWi) 201/02 - (OWi) 86/02 I
Rechtsgebiete: OWiG
Vorschriften:
OWiG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
OWiG § 79 Abs. 1 Satz 2 | |
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1 | |
OWiG § 80 Abs. 4 Satz 1 | |
OWiG § 80a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 | |
OWiG § 133 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS
IV-2b Ss (OWi) 201/02 - (OWi) 86/02 I
In der Bußgeldsache
wegen Verstoßes gegen den Leinenzwang gemäß der Düsseldorfer Straßenordnung (DStO)
hat der 1. Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Oberlandesgericht .............nach Anhörung der Betroffenen gemäß §§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1, 80a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 133 Abs. 2 OWiG
am 28. Februar 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 4. April 2002 wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Ende der Entscheidung
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