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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 14.05.2007
Aktenzeichen: IV-5 Ss (Owi) 97/07 - (OWi) 75/07 I
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 46 Abs. 1
StPO § 168b
Notizen oder Aufzeichnungen eines Zeugen, die es ihm bei massenhaft vorkommenden Ordnungswidrigkeiten in der Regel überhaupt erst ermöglichen, später über seine Wahrnehmungen auszusagen ("aussageerleichternde Unterlagen"; vgl. § 378 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind weder Ergebnisse noch Maßnahmen der Ermittlungen und gehören nicht in die Akten.
Tenor:

Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2007 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Bei Geldbußen von nicht mehr als 100 Euro wird die Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zugelassen, wenn es geboten ist,

- die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder

- das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere wirft der Fall keine ungeklärte Rechtsfrage (hier: Aufzeichnungen eines Zeugen) auf:

Nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 168b StPO, der für Polizeibeamte entsprechend gilt (BGH NStZ 1995, 353; NStZ 1997, 611; Rieß, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl. [2003], § 168b Rdnr. 2a), ist das Ergebnis der Polizeiarbeit (und die Maßnahme, die dort hingeführt hat; Rieß aaO Rdnr. 6) aktenkundig zu machen. Das ist hier geschehen. Die Polizeianzeige Bl. 3 GA enthielt mit Zeit, Ort und Art der Ordnungswidrigkeit ("ca. 4 Meter Rotlicht"), Personalien des Betroffenen und Art seines Fahrzeugs, Name und Dienststelle des Zeugen alle Angaben, die für die weitere Bearbeitung der Sache nötig waren. Diese Angaben reichten als Ergebnis der Ermittlungen offensichtlich aus. Der Bußgeldbescheid, der auf der Polizeianzeige beruhte, hatte die Tat im Wesentlichen schon so bezeichnet (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG), wie der Amtsrichter sie nach Beweisaufnahme festgestellt hat, und vor der Hauptverhandlung hatte der Betroffene nach Akteneinsicht durch seinen Verteidiger zu dem Vorwurf konkret Stellung genommen (Schriftsatz vom 31. Oktober 2006). Notizen oder Aufzeichnungen eines Zeugen, die es ihm bei - wie hier - massenhaft vorkommenden Ordnungswidrigkeiten in der Regel überhaupt erst ermöglichen, später über seine Wahrnehmungen auszusagen ("aussageerleichternde Unterlagen"; vgl. § 378 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind weder Ergebnisse noch Maßnahmen der Ermittlungen und gehören nicht in die Akten. Demnach war die Bußgeldakte bei Akteneinsicht durch den Verteidiger wahrheitsgetreu und vollständig gewesen.

Die Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde läuft darauf hinaus, dass der Betroffene seine Sicht der Dinge und seine Würdigung in den Vordergrund rückt und an die Stelle der angeblich unrichtigen Beweiswürdigung des Amtsgerichts setzt. Eine abweichende Wertung der Beweise kann aber grundsätzlich einer Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. BGH StV 2004, 521, 522; NJW 2007, 384 [30]; 5 StR 570/03 vom 15. März 2005; 4 StR 527/06 vom 12. Dezember 2006 <bundesgerichtshof.de>; jeweils zur identischen Rechtslage bei der Revision).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt, § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.



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