Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 15.06.2009
Aktenzeichen: VI-Kart 3/09 (V)
Rechtsgebiete: VwGO, GWB, IFG
Vorschriften:
VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1 | |
VwGO § 42 Abs. 1 | |
VwGO § 45 | |
VwGO § 52 Nr. 2 Satz 1 | |
GWB § 63 | |
GWB § 63 Abs. 1 Satz 1 | |
GWB § 63 Abs. 4 Satz 1 | |
IFG § 8 Abs. 2 Satz 3 | |
IFG § 9 Abs. 4 |
Tenor:
I. Der beschrittene Rechtsweg ist unzulässig.
II. Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
III. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 30. September 2008 hat das Bundeskartellamt der Antragstellerin (nachfolgend: I.) auf der Grundlage der Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) in einem näher bezeichneten Umfang Einsicht in seine Verfahrensakte zu dem Fusionskontrollverfahren B 4 - 52/08 gewährt. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Drittbetroffenen (nachfolgend: B.) hat es zurückgewiesen; in der beigefügten Rechtsmittelbelehrung hat das Amt die Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf als das zulässige Rechtsmittel bezeichnet. Dem folgend hat der B. fristgerecht Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt.
Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 12. Mai 2009 (GA 9) sind die Verfahrensbeteiligten auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs hingewiesen worden. Der beschwerdeführende B., die I. und das Bundeskartellamt sind dem entgegen getreten; sie vertreten die Auffassung, dass der im Kartellgesetz (vgl. §§ 63 ff. GWB) normierte Rechtsschutz zum Oberlandesgericht Düsseldorf auch dann zur Anwendung komme, wenn das Bundeskartellamt über ein isoliertes Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz entschieden habe.
II.
Der beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig. Der angefochtene Beschluss vom 30. September 2008 unterliegt gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Das Verfahren war demzufolge - ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedurfte (vgl. § 17 a Abs. 4 Satz 1 GVG) - an das nach §§ 45, 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO zuständige Verwaltungsgericht Köln zu verweisen (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG).
1. Die Überprüfung von Entscheidungen, die das Bundeskartellamt - wie vorliegend - außerhalb eines bei ihm anhängigen kartellverwaltungsrechtlichen Verfahrens isoliert nach den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes getroffen hat, obliegt den Verwaltungsgerichten und nicht den Kartellgerichten. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die nach der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in die Überprüfungskompetenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit fällt. Eine bundesgesetzliche abdrängende Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte - und dort speziell an die Kartellgerichte - existiert nicht (vgl. OVG NW, NWVBl. 2003, 23, 24; OLG Düsseldorf, 3. Kartellsenat, WuW/E DE-R 2052, 2054 - Datenabfrage; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2009, 5 So 31/09, Leitsatz veröffentlicht in DVBl. 2009, 603). Eine solche kann insbesondere nicht § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GWB entnommen werden, wonach "gegen Verfügungen der Kartellbehörde .. die Beschwerde zulässig (ist)", über die "ausschließlich das für den Sitz der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht (entscheidet)". Zwar mag der zitierte Wortlaut der Vorschrift bei isolierter Betrachtung auch die Anfechtung von kartellbehördlichen Entscheidungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz erfassen können, weil der dort verwendete Begriffe der "Verfügung" denkbar weit ist. Gegen das daraus sowohl vom Bundeskartellamt als auch vom B. abgeleitete Normverständnis, wonach die Beschwerde zu den Kartellgerichten auch gegen kartellbehördliche Entscheidungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz eröffnet ist, streiten indes die Rechtsschutzregelungen in §§ 8 Abs. 2 Satz 3, 9 Abs. 4 IFG. § 9 Abs. 4 IFG ordnet an, dass gegen die ein Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz ablehnende Entscheidung der Widerspruch und die Verpflichtungsklage zulässig sind. § 8 Abs. 2 Satz 3 IFG bestimmt für den Fall der stattgebenden Entscheidung die entsprechende Anwendung des § 9 Abs. 4 IFG, sieht also vor, dass die von der Behörde angeordnete Auskunftserteilung mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Das Informationsfreiheitsgesetz selbst hat damit den gerichtlichen Rechtsschutz nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 VwGO durch die Bereitstellung von Verpflichtungs- und Anfechtungsklage ausgestaltet. Dies schließt es aus anzunehmen, die Entscheidungen, die das Bundeskartellamt nach dem Informationsfreiheitsgesetz trifft, könnten mit der Beschwerde zum Kartellsenat nach § 63 GWB angegriffen werden.
2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Beschwerde liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.