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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 19.08.2008
Aktenzeichen: VI-Kart 6/08 (V)
Rechtsgebiete: GWB


Vorschriften:

GWB § 36 Abs. 1
GWB § 39
GWB § 80 Abs. 1 Satz 1
GWB § 80 Abs. 2 S. 1
GWB § 80 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Gebührenfestsetzungsbeschluss des Bundeskartellamtes vom 1. April 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

III. Gegenstandswert der Beschwerde: 8.500 €.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 ist ein weltweit agierendes Solarenergieunternehmen und auf dem Markt für die Herstellung von Solarmodulen tätig, auf dem sie mit einem Marktanteil von ca. ..-.. % zu den drei Marktführern gehört. Im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 2007 erzielte sie weltweit einen Umsatz von ca. ... Mio. €, davon ... Mio. € in Deutschland. Ende Februar 2008 meldete sie beim Bundeskartellamt den Erwerb von 100 % der Geschäftsanteile der Beteiligten zu 2 an. Die Beteiligte zu 2 ist auf dem Markt für Automatisierungssysteme für die Leiterplattenindustrie tätig und Zulieferer der Beteiligten zu 1. Ihr Marktanteil beträgt weltweit ca. .. %. Der weltweite Umsatz der Beteiligten zu 2 beträgt im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 2007 ca. .. Mio. €. Hiervon entfielen ca. .. Mio. € auf Deutschland.

Mit Schreiben vom 25. März 2008 teilte das Bundeskartellamt der Beteiligten zu 1 mit, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben nicht die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB erfülle.

Durch Beschluss vom 1. April 2008 setzte es die Verfahrensgebühr auf 13.000 € fest und legte der Beteiligten zu 1 die Kosten auf. Gegen die Gebührenfestsetzung wendet sich die Beteiligte zu 1 mit ihrer Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist nicht begründet.

Die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr von 13.000 € für die Anmeldung entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen und lässt keinen Ermessensfehler erkennen.

In Verfahren vor den Kartellbehörden werden gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 GWB für die in Satz 2 dieser Vorschrift genannten "gebührenpflichtigen Handlungen" Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten erhoben. Zu den gebührenpflichtigen Handlungen gehört die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 39 GWB. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 GWB nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der gebührenpflichtigen Handlung hat. Dabei ist innerhalb des Gebührenrahmens dem durchschnittlichen Fall die Mittelgebühr als angemessene Gebühr zuzuordnen. Bei geringerer Bedeutung ist der Mittelwert entsprechend herabzusetzen. Aus der gesetzlichen Ausgestaltung als Rahmengebühr folgt ferner, dass die Kartellbehörde bei der Festsetzung der Höhe ein Ermessen hat. Demzufolge ist die gerichtliche Überprüfung von Gebührenfestsetzungen nur auf Ermessensfehler gerichtet (vgl. Senat, Beschluss vom 25.4.2000, Kart 2/00 (V) m.w.N.). Hinzu kommt, dass die Kartellbehörde hinsichtlich des in § 80 Abs. 2 S. 1 GWB enthaltenen wichtigen Bemessungskriteriums der "wirtschaftlichen Bedeutung" des Gegenstands der gebührenpflichtigen Handlung einen Bewertungsspielraum hat. Die gerichtliche Aufhebung eines angefochtenen Gebührenbescheids kann daher nur in Betracht kommen, wenn das die Gebührenfestsetzung bestimmende Äquivalenzprinzip gröblich verletzt ist (vgl. Senat a.a.O. m.w.N., ferner KG WuW/E OLG 5259, 5261 - Kleinhammer; KG WuW/E OLG 5287, 5288 - Finanzbeteiligung Gebühr).

Im Streitfall ist weder dargetan noch ersichtlich, dass dem Amt diesbezüglich ein grober Bewertungs- und/oder Ermessensfehler unterlaufen wäre. Es hat die wirtschaftliche Bedeutung des Zusammenschlussvorhabens und den Verwaltungsaufwand rechts- und ermessenfehlerfrei als unterdurchschnittlich bewertet und in dessen Folge die aus § 80 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GWB folgende Mittelgebühr von 25.000 € nahezu halbiert. In Anbetracht der nicht unerheblichen Inlandsumsätze und Marktanteile der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen konnte die wirtschaftliche Bedeutung des beabsichtigten Zusammenschlusses nicht als gering eingestuft werden. Auch die Größe und Bedeutung der Beteiligten zu 1 als Erwerbsunternehmen waren - anders als die Beschwerdeführerin meint - bei der Bewertung der wirtschaftlichen Bedeutung des Zusammenschlussvorhabens zu berücksichtigen. Die Umsätze und Marktstellung der Beteiligten zu 1 sind gewichtige Anhaltspunkte für die Bewertung ihres wirtschaftlichen Interesses an dem Zusammenschluss. Die diesbezügliche Einschätzung und Wertung des Amtes, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen wird, lässt daher eine gröbliche Verletzung des Äquivalenzprinzips nicht erkennen. Auch den personellen und sachlichen Aufwand hat das Amt zu Recht nicht als gering, sondern als unterdurchschnittlich gewertet. Das Amt war gehalten, Ermittlungen zu den Markt- und Wettbewerbsverhältnissen durchzuführen, da zu den vom Zusammenschluss betroffenen Märkten bisher keine Marktergebnisse vorlagen, auf die hätte zurückgegriffen werden können. Demzufolge ist bei insgesamt fünf Wettbewerbern durch Übermittlung eines Fragebogens eine Befragung durchgeführt worden.

Mit der auf den Einzelfall abgestellten Begründung hat das Bundeskartellamt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, der sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin daraus ergeben soll, dass das Amt für ein anderes von ihr angemeldetes Zusammenschlussvorhaben (Az.: B5-66/08) lediglich eine Verwaltungsgebühr von 4.500 € festgesetzt hat. Die für die dort festgesetzten Gebühren maßgebenden Umstände unterscheiden sich deutlich von dem vorliegenden Verfahren, sodass keine Anhaltspunkte für eine Selbstbindung der Behörde erkennbar sind. Die wirtschaftliche Bedeutung des Zusammenschlussvorhabens in jenem Verfahren war als gering einzustufen, weil die Marktanteile der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen insgesamt lediglich 5 % betrugen, der fusionsbedingte Marktanteilszuwachs bei nur etwa 1 % lag und die weltweiten Umsätze der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen insgesamt bei unter 30 Mio. € lagen. Die Differenzierung der Gebühren spricht deshalb vielmehr dafür, dass auch dort die Umstände des Einzelfalles entscheidend waren.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 2 GWB.

Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 74 Abs. 2 GWB bestand kein Anlass.

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