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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 16.12.2008
Aktenzeichen: VI-W (Kart) 2/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 98 Satz 2 | |
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1 | |
ZPO § 569 | |
BGB § 133 | |
BGB § 157 | |
BGB § 779 |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Duisburg - Rechtspflegerin - vom 4. September 2008 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsantrag der Kläger vom 11. Juni 2008 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.
Beschwerdewert: 646,17 €
Gründe:
Die Beklagte hat in dem vorliegenden Verfahren die Mitglieder der 6. Zivilkammer des Landgerichts D. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Landgericht hat dem Antrag nicht stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 05.06.2008 zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beklagten auferlegt.
Die Beklagte hat am 11.06.2208 die Festsetzung der in der Beschwerde entstandenen Kosten gegen die Kläger beantragt.
Bevor dieser Antrag beschieden wurde, haben sich die Parteien in der Hauptsache geeinigt und um gerichtliche Protokollierung eines Vergleiches gebeten. In diesem heißt es u. a.: "Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben."
Mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbescheid vom 04.09.2008 hat die Rechtspflegerin die den Klägern in dem Verfahren über die Richterablehnung entstandenen Kosten als von der Beklagten in Höhe von 646,17 € zuzüglich gesetzlicher Zinsen zu erstatten festgesetzt.
Dagegen wendet sich die Beklagte unter Hinweis auf die Kostenregelung des Vergleichs mit der sofortigen Beschwerde.
Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 statthafte und gemäß § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Beklagte kann aus der Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts in seinem Beschluss vom 4. Juni 2006 keinen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch gegen die Kläger herleiten. Die Parteien haben sich nämlich im Rahmen des verfahrensabschließenden Vergleichs darauf geeignet, dass alle in dem Rechtsstreit entstandenen Kosten gegeneinander aufgehoben werden sollen, also eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfinden soll. Hiervon sind auch die Kosten des Befangenheitsverfahrens erfasst.
Ob die in einem Vergleich vereinbarte Kostenaufhebung auch die Kosten von Verfahrensteilen erfasst, über die bereits rechtskräftig entschieden ist, ist von Obergerichten unterschiedlich beantwortet worden (vgl. verneinend unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung in § 98 Satz 2 ZPO für den Fall einer fehlenden Individualvereinbarung: OLG Stuttgart, MDR 1989, 1108 m.w.N.; bejahend: OLG Koblenz, MDR 1987, 852).
Dabei richtet sich die materielle Reichweite eines Vergleichs gemäß § 779 BGB, also die Frage, welche Ansprüche von einem solchen Vergleich erfasst sein sollen, nach dem individuellen Inhalt der Einigung. Sofern sich dieser anhand des Wortlautes nicht eindeutig bestimmen lässt, ist der Vertrag nach den Regeln der §§ 133, 157 BGB auszulegen (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 104, RdNr. 21). Maßgeblich ist dabei das Verständnis des Empfängers der im Rahmen der Vereinbarung abgegebenen Willenserklärung. Verbleiben nach einer solchen Auslegung noch Zweifel, kann in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 98 Satz 2 ZPO davon ausgegangen werden, dass rechtskräftig abgeschlossene Verfahrensteile nicht von dem Vergleich erfasst sind (vgl. auch Herget in Zöller, a.a.O.).
Solche Zweifel verbleiben im Streitfall indes nicht. Die Auslegung der wechselseitigen Erklärungen ergibt vorliegend, dass die Beklagte davon ausgehen durfte, dass von der Kostenregelung des Vergleichs alle in dem Verfahren angefallenen Kosten - auch die des Befangenheitsverfahrens - erfasst werden sollten. Die Kostenentscheidung ist nämlich nicht etwa auf Veranlassung des Gerichts aufgenommen worden. Die Kläger selbst haben vielmehr in ihrem Schriftsatz vom 8. Juli 2008 zu einem Zeitpunkt, da der Kostenfestsetzungsantrag für die Kosten des Befangenheitsverfahrens bereits gestellt aber noch nicht beschieden war, den Text des zu protokollierenden Vergleichs vorgelegt und dabei die "Kosten des Rechtstreits" ohne weitere Einschränkungen aufgenommen. Auch bei der Protokollierung des Vergleichs war über den Kostenfestsetzungsantrag der Kläger noch nicht entschieden. Die Beklagte konnte daher die Erklärungen der Kläger nur dahin verstehen, dass alle bislang in dem Verfahren angefallenen Kosten umfasst sein sollten. Es hätte anderenfalls nahe gelegen, dass die Kläger einen entsprechenden Vorbehalt im Rahmen der Vorlage des Vergleichstextes, spätestens bei der gerichtlichen Protokollierung, geäußert hätten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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