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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 25.08.2004
Aktenzeichen: VI-W (Kart) 23/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
Tenor:
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 4. April 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert wird auf bis 1.030.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
I.
Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Sachverständigen Dr. Ing. W. Z. mit Recht zurückgewiesen. Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.
1. Ohne Erfolg verweist die Beschwerde zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs auf die Tatsache, dass der Sachverständige Dr. Z. in einem ähnlich gelagerten Streitfall der Gemeinde K. gegen eine Schwestergesellschaft der Beklagten von dem für die Gemeinde K. tätigen Privatgutachter zur Erstellung eines Wirtschaftlichkeitsgutachtens für die Übernahme eines Stromnetzes hinzugezogen worden ist und sich Dr. Z. in diesem Zusammenhang mit Fragen - namentlich mit den Kosten der Netzentflechtung und den sonstigen Ingangsetzungsaufwendungen (Art und Weise des Anschlusses des gemeindlichen Stromnetzes an das vorgelagerte Netz der Beklagten) - befasst hat, die auch im Streitfall zur Beurteilung anstehen (können). Im Kern wendet die Beklagte gegen die Beauftragung des Sachverständigen Dr. Z. damit ein, dieser habe sich in der Vergangenheit bereits mit der zur sachverständigen Beurteilung anstehenden Problematik befasst und hierzu einen - ihr (der Beklagten) ungünstigen - Standpunkt vertreten. Daraus lassen sich indes aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei keine ernsthaften Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen Dr. Z. herleiten. Die von der Beklagten angeführte frühere gutachtliche Tätigkeit besagt lediglich, dass Dr. Z. über das zur Erledigung des anstehenden Gutachtenauftrags erforderliche Fachwissen und zudem über praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Gebiet verfügt. Weitergehende Schlüsse, der Sachverständige sei zugunsten der Klägerin in der Sache bereits festgelegt und sachlichen Einwändungen gegen seinen früher vertretenen Standpunkt nicht mehr uneingeschränkt zugänglich, lassen sich daraus nicht ziehen.
Die Judikate des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf (NJW-RR 1997, 1428, 1429) und des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. (NJW 1983, 581) - auf welche die Beklagte in diesem Zusammenhang verweist - stehen dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn sie betreffen anders gelagerte Fälle. Nach den erwähnten Entscheidungen kann ein Sachverständiger wegen der Besorgnis der Befangenheit dann abgelehnt werden, wenn er bereits als Privatgutachter für einen am Prozess nicht beteiligten Dritten tätig geworden ist, sofern diese Tätigkeit einen gleichartigen Sachverhalt betraf und sich der Auftraggeber jenes Privatgutachtens darüber hinaus in einem gleichen Interessengegensatz zur ablehnenden Partei befunden hat wie der jetzige Prozessgegner. Der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat auf dieser rechtlichen Grundlage die Ablehnung eines zur Begutachtung von Baumängeln bestellten Sachverständigen für begründet erklärt, weil der Gutachter bereits für andere Erwerber desselben Haustyps im selben Baugebiet als Privatgutachter gegen die ablehnende Partei tätig geworden war. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen für den Fall angenommen, dass der Gutachter zuvor privat von einem Wohnungserwerber zur Bauabnahme hinzugezogen worden war und die Aufnahme solcher Mängel in das Protokoll veranlasst hatte, wie sie im Rechtsstreit mit einem anderen Erwerber einer Wohnung desselben Bauvorhabens gerügt werden. Der Entscheidungsfall ist mit jenen Fallkonstellationen nicht vergleichbar, weil es an der erforderlichen Übereinstimmung des sachverständig zu beurteilenden Streitstoffs fehlt.
2. Gibt die in Rede stehende frühere gutachtliche Tätigkeit des Sachverständigen Dr. Z. somit keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit, war Dr. Z. - entgegen der Ansicht der Beschwerde - auch nicht gehalten, sie von sich aus offen zu legen. Dr. Z. war lediglich gehalten, den Sachverhalt umfassend und wahrheitsgemäß darzulegen, nachdem die Beklagte seine Unparteilichkeit unter Hinweis auf die frühere gutachtliche Arbeit in Zweifel gezogen hatte. Dieser Obliegenheit ist Dr. Z. indes unverzüglich und uneingeschränkt nachgekommen.
3. Die Besorgnis der mangelnden Unparteilichkeit des Gutachters lässt sich schließlich nicht aus dem Umstand herleiten, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch die Gemeinde K. in der geschilderten Auseinadersetzung mit einer Schwestergesellschaft der Beklagten vertreten hatte.
II.
Die Kosteneentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Den Beschwerdewert hat der Senat gemäß § 3 ZPO auf 1/3 der Klagesumme veranschlagt (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rn. 16 zum Stichwort "Ablehnung" m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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