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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 19.04.2006
Aktenzeichen: VI-W (Kart) 3/06
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 48 Abs. 1 | |
GKG § 68 Abs. 1 | |
ZPO § 3 |
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss in dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2005 abgeändert und der Streitwert auf 61.140,00 € festgesetzt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin ist eine Einkaufsgemeinschaft von über 1.400 Anschlusshäusern, überwiegend aus dem Bereich Produktionsverbindungshandel, Sanitär/Heizung, Werkzeuge, Maschinen und Betriebeseinrichtungen, Garten, Freizeit- und Holzbedarf sowie Baubedarf. Sie führt für ihre Anschlusshäuser im Rahmen der Warenbeschaffung das Zentralregulierungs- und Delkrederegeschäft durch und erbringt darüber hinaus weitere Dienstleistungen. Die Anschlusshäuser sind für die Dauer des Vertragsverhältnisses verpflichtet, alle Rechnungen von E/D/E-Vertragslieferanten über die Klägerin regulieren zu lassen.
Seit Februar 1988 gehört die Beklagte, damals noch firmierend unter Fa. W. GmbH, zu den Anschlusshäusern der Klägerin.
Mit dem am 2. November 2005 der Beklagten zugestellten Anerkenntnisurteil vom 24. Oktober 2005 hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf festgestellt, dass das Anschlussverhältnis der Beklagten zur Klägerin auf der Grundlage der Beitrittserklärung vom 17.02.19988 bis zum 17.02.2006 fortbesteht und insbesondere nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29.06.2004 oder durch Kündigung ihrer Bevollmächtigten vom 20.12.2004, 14.03.2005 oder anderweitiger Kündigungen zum 31.12.2004 beendet worden ist. Gleichzeitig hat das Landgericht den Streitwert der Feststellungsklage auf 71.000 € festgesetzt.
Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde vom 14. November 2005. Ihrer Meinung nach ist der Streitwert zu hoch bemessen, da der Streitwertberechnung lediglich ein Zeitraum von 12,5 Monaten zugrunde zu legen sei, eine Mindestumsatzverpflichtung der Beklagten nicht bestehe und mindestens ein Abschlag von 20 % auf den errechneten Zahlungsbetrag zu machen sei.
Die Klägerin tritt diesen Ausführungen entgegen.
Mit Beschluss vom 26. Januar 2006 hat das Landgericht der Streitwertbeschwerde der Beklagten nicht abgeholfen.
II.
Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde der Beklagten hat teilweise Erfolg. Der vom Landgericht auf 71.000,00 € festgesetzte Streitwert war auf 61.425,00 € herabzusetzen.
Der Streitwert einer positiven Feststellungsklage, mit der festgestellt werden soll, dass ein Vertragsverhältnis weiter fortbesteht und nicht wirksam gekündigt worden ist, ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Maßgebend hierfür ist das vom Gericht zu schätzende wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung. Dieses orientiert sich an dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage, die hier darauf gerichtet wäre, die Beklagte zu verpflichten, sich bis zum 17.02.2006 an ihre vertragliche Zusage zu halten, Wareneinkäufe bei E/D/E-Vertraglieferanten über die Klägerin zentral regulieren zu lassen. Der Wert dieser Leistungsklage richtet sich gemäß § 3 ZPO nach dem Wert des Anspruchs der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung der vereinbarten Delkredereprovision bis zu dem Zeitpunkt, an welchem der Vertrag durch ordentliche Kündigung beendet ist. Der Wert einer entsprechenden Leistungsklage ist hiernach auf 76.425,00 € zu schätzen. Der Streitwertberechnung ist der zwischen den Parteien streitige Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 17.02.2006 zu Grunde zu legen. Hierbei handelt es sich 13 1/2 Monate. Die voraussichtlich für diesen Zeitraum von der Beklagten zu zahlenden Provision ist anhand der Vorjahreszahlen zu schätzen. Auf der Grundlage der Zahlen für das Jahr 2004 ergibt sich ein Betrag von 76.425,00 €. Zwar ist richtig, dass die Beklagte nach der getroffenen vertraglichen Vereinbarung nicht verpflichtet ist, in einer festgelegten (Mindest-)Höhe Waren bei der Klägerin direkt oder bei ihren Vertragshändlern zu beziehen und abrechnen zu lassen. Es sind aber keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte die Art oder den Umfang ihrer Warenbeschaffung im Vergleich zu den Umsatzzahlen aus 2004 wesentlich ändern wird. Vielmehr hat die Klägerin im Gegenteil dargetan, dass die Beklagte auch für den Zeitraum Januar bis September 2005 in etwa vergleichbare Umsätze getätigt hat. Soweit die Beklagte darüber hinaus lediglich pauschal die Art der Berechnung bestreitet, ist dieses Vorbringen ohne Substanz und daher unerheblich. Sie hat weder substantiiert dargetan, dass die klägerseits vorgetragenen Umsatzzahlen für das Jahr 2004, noch dass die vereinbarten Prozentsätze von 3 % bezüglich der zentral regulierten Umsätze und 25 % bezüglich des Lagerumsatzes unzutreffend sind.
Da für die Feststellungsklage in der Regel ein Abschlag von 20 % vom Wert der entsprechenden Leistungsklage gerechtfertigt ist und hier keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, einen geringeren oder höheren Abschlag vorzunehmen, ist der Streitwert für die vorliegende Feststellungsklage auf 61.140,00 € zu schätzen.
III.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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