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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 21.07.2008
Aktenzeichen: VII-Verg 27/08
(1)
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 50 Abs. 2 |
Tenor:
Der Streitwert wird auf rund 930.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Der Streitwert bemisst sich nach § 50 Abs. 2 GKG nach dem Auftragswert. Da bei einer Baukonzession - von einem möglichen Zuschuss des Auftraggebers abgesehen - eine unmittelbare Vergütung durch den Auftraggeber nicht erfolgt, ist bei derartigen Fallgestaltungen grundsätzlich auf den Verwertungserlös abzustellen (vgl. Senat NZBau 2007, 530). Dabei ist jedoch nur der Teil des Vertrages zu berücksichtigen, der sich auf die Bauleistungen bezog; der Grundstückskaufvertrag als solcher unterliegt nicht dem Vergaberecht, der Kaufpreis und der darauf bezügliche Erlös sind daher nicht zu berücksichtigen (vgl. Beschluss des Senats vom 27.09.2007 - VII-Verg 2/07).
Unter Hochrechnung der Mieterlöse entsprechend der Berechnung der Beigeladenen ergibt dies den im Tenor genannten Wert.
Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Brandenburg (NZBau 2003, 688, 694) im Hinblick auf ihre Rüge einer fehlenden Losaufteilung auch die auf die Sporthalle bezüglichen Teile nicht berücksichtigt wissen will, kann offen bleiben, ob eine Losaufteilung im konkreten Fall überhaupt in Betracht kam. Aufgrund der vertraglichen Abreden konnte die Beigeladene aus der Sporthalle keine Einkünfte erzielen, sie sind dementsprechend in der Berechnung auch nicht erfasst.
Ende der Entscheidung
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