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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 15.01.2009
Aktenzeichen: VII-Verg 77/08
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Tenor:
Der Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 17. Dezember 2008 wird abgelehnt.
Die Anträge des Antragstellers auf Gewährung umfassender Akteneinsicht werden zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat wahrscheinlich keine Aussicht auf Erfolg. Der Nachprüfungsantrag ist voraussichtlich unbegründet.
Der Antragsteller ist durch die (möglicherweise fehlerhafte) Wahl der Vergabeart nicht kausal gehindert worden, einen Teilnahmeantrag einzureichen. Die streitgegenständliche Ausschreibung der Antragsgegnerin ist europaweit bekannt gemacht worden. Der Antragsteller hat selbst im Verfahren vor der Vergabekammer vorgetragen, er habe nur nach offenen Ausschreibungen für Reinigungsdienstleistungen recherchiert. Es liegt aber in der Handlungsfreiheit der an Ausschreibungen interessierten Unternehmen, alle regional in Betracht kommenden europäischen Bekanntmachungen für Reinigungsdienstleistungen zu recherchieren und zu prüfen. Ebenso liegt es ausschließlich in der Verantwortung des Bieters, ob er ein Angebot oder einen Teilnahmeantrag einreicht (vgl. BGH, Beschl. v. 26. September 2006, X ZB 14/06, Tz. 52, VergabeR 2007, 59). Unterlässt er dies, so ist ursächlich für die unterlassene Stellung eines Teilnahmeantrag nicht die vom Auftraggeber gewählte Vergabeart, sondern seine eigenverantwortlich getroffene Entscheidung, Bekanntmachungen zu nicht offenen Verfahren nicht zu recherchieren und nicht zu prüfen.
Dass dieser Entscheidung die Vorstellung des Antragstellers zu Grunde lag, beim offenen Verfahren müssten ausnahmslos alle interessierten Unternehmen als generell geeignet angesehen werden, während dies beim nicht offenen Verfahren nicht der Fall sei, ändert nichts daran, dass es allein Aufgabe des Antragstellers ist zu ermitteln, welche Bekanntmachungen zu Reinigungsdienstleistungen veröffentlicht worden sind und diese sodann daraufhin zu überprüfen, ob er sich an diesen beteiligen kann. Im übrigen kann die Wahl des nicht offenen Verfahrens andere Gründe haben (vgl. § 3 a Nr. 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 3 b) - d) VOL/A) als den Umstand, dass eine spezifische Eignung von den Bietern für die Auftragsdurchführung vom Auftraggeber verlangt wird. Insofern ist die Auffassung des Antragstellers, bei nicht offenen Verfahren sei stets ein höherer Grad an Eignung vom Bieter gefordert, in der Sache unzutreffend.
II. Dem Antragsteller ist keine umfassende Akteneinsicht zu gewähren. Der Antragsteller hat geltend gemacht, die unterlassene Aufstellung von Unterkriterien für die Eignungsprüfung in der Bekanntmachung oder den Verdingungsunterlagen sei vergaberechtswidrig. Es kann dahinstehen, ob der Auftraggeber verpflichtet gewesen wäre, Unterkriterien für die Teilnahmeanträge aufzustellen, sei es in der Bekanntmachung oder erst in den Teilnahmeunterlagen. Der Antragsteller hat aber schon nicht dargetan, durch eine unterlassene Bekanntgabe in der Bekanntmachung an der Einreichung eines Teilnahmeantrags gehindert worden zu sein. Eine Verletzung in eigenen Rechten scheidet demzufolge aus.
Ende der Entscheidung
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