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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 13.08.2007
Aktenzeichen: 1 AR 45/07
Rechtsgebiete: Wertpapier-VerkaufsG, ZPO


Vorschriften:

Wertpapier-VerkaufsG § 13 Abs. 2 a.F.
Wertpapier-VerkaufsG § 18 Abs. 2 Satz 2
Wertpapier-VerkaufsG § 18 Abs. 2 Satz 3
Wertpapier-VerkaufsG § 18 Abs. 2 Satz 4
Wertpapier-VerkaufsG § 18 Abs. 2 Satz 5
ZPO § 32b
Nach den durch Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes vom 22.06.2005 (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)geschaffenen Übergangsvorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 3, 4 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz gilt § 13 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz in der bis zum 30.06.2005 geltenden Fassung dort, soweit es sich um Verkaufsprospekte handelt, die vor dem 01.07.2005 im Inland veröffentlicht wurden und nicht von Kreditinstituten ausgegebene Wertpapiere betreffen. Die Aufhebung des § 13 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz durch Artikel 7 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.2005 änderte die Zuständigkeitsregelung für diese Fälle nicht. § 32b ZPO ist gegenüber § 18 Abs. 2 Satz 2 bis 5 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz nicht vorrangig.
Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 1 AR 45/07

Beschluss

des 1. Zivilsenats vom 13.08.2007

In dem Rechtsstreit

wegen Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B..., Richterin am Oberlandesgericht N... und Richter am Amtsgericht L...

beschlossen:

Tenor:

Das Landgericht Frankfurt am Main wird als zuständiges Gericht bestimmt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung von Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung nach dem Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz und nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen.

Der Beklagte war von 1991 bis zum 30.11.1999 Vorstand der W... AG (im Folgenden: Gemeinschuldnerin), über deren Vermögen das Amtsgericht Leipzig mit Beschluss vom 01.09.2006 ein Insolvenzverfahren eröffnet hat. Die Gemeinschuldnerin begann ab 1999, Inhaberschuldverschreibungen an Kleinkapitalanleger herauszugeben, für welche jährlich fällig werdende Zinsen zu festen Zinssätzen vereinbart wurden. Das Emissionsvolumen der ersten Inhaberschuldverschreibung, deren Laufzeit am 01.07.1999 begann und fünf Jahre dauerte, betrug 60 Mio. DM. Die Stückelung der Nennbeträge der Teilinhaberschuldverschreibungen belief sich auf 500,00 bis 10.000,00 EUR. Die Gemeinschuldnerin vertrieb diese öffentlich auf der Grundlage verschiedener Verkaufsprospekte.

Der Kläger trägt vor, er habe im Januar 2004 Teilinhaberschuldverschreibungen der Gemeinschuldnerin im Wert von 5.000,00 EUR erworben (Anlage K 1), welche zum 11.10.2004 umgetauscht worden seien (Anlage K 2). Diesen hätten Prospekte der Gemeinschuldnerin zugrunde gelegen, für die der Beklagte als deren beherrschender Gesellschafter und faktischer Geschäftsführer verantwortlich sei. In den Prospekten sei über diverse, im Einzelnen dargelegte Gesichtspunkte nicht näher aufgeklärt worden. Der Beklagte sei daher Prospektverantwortlicher im engeren Sinne. Die Teilinhaberschuldverschreibungen seien nie zurückgezahlt worden, weil die Gemeinschuldnerin zwischenzeitlich zahlungsunfähig ist.

Der Kläger hat seine Zahlungsklage unter Berufung auf § 32b ZPO vor dem Landgericht Leipzig erhoben. Der Beklagte hat in der Klageerwiderung die örtliche und sachliche Zuständigkeit unter Verweis auf §§ 13 Abs. 2, 18 Abs. 2 Satz 4 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz gerügt. Mit Schriftsatz vom 23.04.2007 hat der Kläger "vorsorglich" die Verweisung des Rechtsstreites an das Landgericht Frankfurt am Main beantragt.

Mit Beschluss vom 02.05.2007 hat sich das Landgericht Leipzig für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen. Dessen ausschließliche Zuständigkeit ergäbe sich aus § 13 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz. Dieser sei auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden, weil § 18 Abs. 3 Satz 3, 4 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz diesen auf Fälle wie den vorliegenden, in denen der Prospekt vor dem 01.07.2005 ausgegeben wurde, weiterhin für anwendbar erkläre. Die allgemeine Vorschrift des § 32b ZPO sei hingegen nicht anwendbar, weil § 18 Abs. 2 Satz 3 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz insoweit eine Sonderregelung enthalte. Die Beibehaltung des § 18 Abs. 2 Satz 4 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz beruhe auch nicht auf einem redaktionellen Versehen des Gesetzgebers. Hierfür seien keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar. Die Beibehaltung der Sondervorschrift sei auch sinnvoll, weil dadurch gewährleistet werde, dass mehrere Verfahren, die sich auf den gleichen Prospekt beziehen, auch weiterhin nur vor einem Gericht verhandelt werden.

Mit Beschluss vom 08.06.2007 hat das Landgericht Frankfurt am Main die Übernahme des Verfahrens ohne vorherige Anhörung der Parteien abgelehnt und den Rechtsstreit an das Landgericht Leipzig zurückverwiesen. Die Verweisung sei willkürlich und daher nicht bindend, weil § 13 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Nach der Übergangsvorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 3 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz habe dieser nur noch bis zum 30.06.2006 angewandt werden dürfen. Der Ausnahmefall des § 18 Abs. 2 Satz 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz liege nicht vor.

Mit Verfügung vom 18.06.2007 hat das Landgericht Leipzig darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Gerichtsstandsbestimmung vorzulegen. Dem trat der Beklagte entgegen. Mit Beschluss vom 28.06.2007 hat das Landgericht Leipzig das Verfahren dem Oberlandesgericht Dresden zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 04.07.2007, am Oberlandesgericht eingegangen am 27.07.2007, hat der Beklagte mitgeteilt, gegen den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main und den Vorlagebeschluss des Landgerichts Leipzig jeweils außerordentliche Beschwerde eingelegt zu haben.

II.

Als zuständiges Gericht ist gemäß § 36 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 6, § 37 ZPO das Landgericht Frankfurt am Main zu bestimmen.

1. Das Oberlandesgericht Dresden ist für die Entscheidung des Zuständigkeitsstreites gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zuständig. Die ihre Zuständigkeit verneinenden Landgerichte Leipzig und Frankfurt am Main gehören zu unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken. Das zuerst mit der Sache befasste Landgericht Leipzig liegt im Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden.

2. Die Gerichtsstandsbestimmung ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthaft, weil sich das Landgericht Leipzig und das Landgericht Frankfurt am Main durch nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbare Beschlüsse rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt haben.

Dass der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main mangels Gewährung rechtlichen Gehörs seinerseits nicht bindend ist, steht der Gerichtsstandsbestimmung nicht entgegen. Die fehlende Bindungswirkung ist vielmehr bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts zu beachten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 36 Rn. 25 m.w.N.).

Der Gerichtsstandsbestimmung stehen auch nicht die vom Beklagten gegen den Ablehnungs- und Zurückverweisungsbeschluss des Langerichts Frankfurt am Main vom 08.06.2007 und den Vorlagebeschluss des Landgerichts Leipzig vom 28.06.2007 eingelegten "außerordentlichen Beschwerden" entgegen. Diese sind offenkundig unstatthaft (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., vor § 567 Rn. 6 ff.) und haben keine Auswirkung auf die sich aus § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich ergebende Unanfechtbarkeit der Verweisungsbeschlüsse vom 08.06.2007 und 02.05.2007, so dass sich beide Gerichte rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Letztlich bedarf es auch keines außerordentlichen Rechtsbehelfs, da im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren eine inzidente Prüfung der angegriffenen Beschlüsse erfolgt.

3. Als örtlich zuständiges Gericht ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO das Landgericht Frankfurt am Main zu bestimmen.

Bei der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht nur die Zuständigkeitsvorschriften, sondern auch die verfahrensrechtlichen Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO zu beachten. Daher ist regelmäßig das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache durch den ersten bindenden Verweisungsbeschluss gelangt ist.

Das Landgericht Frankfurt am Main ist an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 02.05.2007 nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO gebunden. Der Beschluss weist keine Mängel auf, die seiner Bindungswirkung entgegenstehen könnten. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur dann keine Bindungswirkung zu, wenn er jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist oder wenn er auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 15.03.1978, Az: IV ARZ 17/78, BGHZ 71, 69 ff.; Zöller/Greger, a.a.O., § 281 Rn. 7 m.w.N.).

Der Beschluss vom 02.05.2007 ist nach Gewährung rechtlichen Gehörs auf Antrag des Klägers ergangen.

Die Entscheidung erweist sich auch nicht als willkürlich.

Für die Annahme einer willkürlichen Entscheidung reicht ein bloßer Rechtsirrtum des Gerichts noch nicht aus (BGH, Beschluss vom 19.01.1993, Az: X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273). Vielmehr bedarf es einer Häufung grober Rechtsfehler. Nur wenn sich die Verweisung als offenkundig gesetzeswidrig erweist, weil sie z.B. einer Rechtsgrundlage völlig entbehrt, kann sie als objektiv willkürlich angesehen werden (BGH, Beschluss vom 15.03.1978, Az: IV ARZ 17/78, a.a.O.; Beschluss vom 21.03.1990, Az: XII ARZ 12/90, NJW-RR 1990, 708; BayObLG, Beschluss vom 17.07.2002, Az: 1 Z AR 74/02, Rpfleger 2002, 629 f.; jeweils m.w.N.). Danach entfaltet ein Verweisungsbeschluss ausnahmsweise dann keine Bindungswirkung, wenn das Gericht ohne nachvollziehbare Begründung von einer Rechtsvorschrift oder der zu ihrer Anwendung in Schrifttum und Rechtssprechung einhellig vertretenen Auffassung abweicht und die Verweisungsentscheidung hierauf beruht (vgl. KG, Beschluss vom 16.07.1999, Az.: 28 AR 78/99, NJW-RR 2000, 801f).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landgericht Leipzig hat sich ersichtlich mit der Frage der Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit nach § 32b ZPO und § 13 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz i.d.F. bis zum 30.06.2005 auseinandergesetzt. Seine Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a) Nach ihrem Wortlaut könnten vorliegend sowohl § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz i.d.F. bis zum 30.06.2005 als auch § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO Anwendung finden.

aa) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz i.d.F. bis zum 30.06.2005 bestimmt sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten, die auf Prospektangaben i.S.v. § 13 Abs. 1 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz beruhen, ausschließlich danach, in welchem Landgerichtsbezirk die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ihren Sitz hat. Dies ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 a.E. Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz i.d.F. bis zum 30.06.2005 Frankfurt am Main.

Der Kläger macht in erster Linie Ansprüche i.S.v. § 13 Abs. 1 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz aus einem vor dem 01.07.2005 im Inland veröffentlichten Verkaufsprospekt geltend. So stützt er seine Forderung in seinem Schriftsatz vom 23.04.2007 ausdrücklich lediglich hilfsweise (für den Fall, dass "die Sechsmonatsfrist nach dem Verkaufsprospektgesetz" abgelaufen sein sollte) zusätzlich auf deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen. Streitgegenständlich ist die behauptete Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospektes für die Inhaberteilschuldverschreibungen, der dem Regelungsbereich des § 13 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz i.d.F. bis zum 30.06.2005 und damit auch der Zuständigkeitsordnung des § 13 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz unterfällt.

Die durch Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes vom 22.06.2005 (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz) geschaffenen Übergangsvorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 3, 4 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz erklären § 13 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz weiterhin für anwendbar, soweit es sich um Verkaufsprospekte handelt, die vor dem 01.07.2005 im Inland veröffentlicht wurden und nicht von Kreditinstituten ausgegebene Wertpapiere betreffen.

Die zeitliche Beschränkung der Fortgeltung des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes bis zum 30.06.2006 erfasst die Verweisung auf § 13 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz i.d.F. bis zum 30.06.2005 aber ausdrücklich nicht, denn § 18 Abs. 2 Satz 4 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz ordnet insoweit dessen unbeschränkte Fortgeltung an.

Zuständig wäre danach das Landgericht Frankfurt am Main.

bb) Der durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.2005 eingeführte § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO legt hingegen für Klagen, mit denen der Ersatz eines aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens geltend gemacht wird, das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten oder Anbieters als ausschließlich zuständig fest.

Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich bereits entschieden, dass von § 32b ZPO auch diejenigen Kapitalanlagen erfasst werden, für die eine Prospektpflicht nicht geregelt ist, weil die Vorschrift eine solche gerade nicht voraussetzt, sondern an den durch öffentliche Kapitalmarktinformationen verursachten Schaden anknüpft (vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2007, Az: X ARZ 381/06, NJW 2007, 1364 f.; Beschluss vom 07.02.2007, Az: X ARZ 423/06, NJW 2007, 1365 f.).

Danach wäre § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den vorliegenden Fall anwendbar, ausschließlich zuständig wäre das Landgericht Leipzig.

b) Zwar wurde § 13 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz durch Artikel 7 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.2005 aufgehoben. Die Übergangsvorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 3, 4 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz blieb hierbei jedoch unangetastet. Ob sie für ihren eng umrissenen - und hier maßgeblichen - Anwendungsbereich weiterhin Geltung beansprucht, erschließt sich nicht eindeutig auf den ersten Blick. Indes sprechen für die Fortgeltung gute Gründe.

aa) Mit § 32b ZPO beabsichtigte der Gesetzgeber, eine prozesswirtschaftliche Bündelung der bestimmte Kapitalmarktinformationen betreffenden Verfahren zu erreichen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 14.03.2005, BT-Drs. 15/5091, S. 33). Konsequent hob er in diesem Zusammenhang auch den § 13 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz auf, dessen Anwendungsbereich in dem des § 32b ZPO aufging.

Dass der Gesetzgeber damit alle Rechtsstreitigkeiten über öffentliche Kapitalmarktinformationen sofort und ausnahmslos dem Anwendungsbereich des § 32b ZPO unterstellen wollte, ist nicht ersichtlich.

(1.) Vielmehr zeigt gerade die zeitgleich geschaffene Übergangsvorschrift des § 31 EGZPO, dass es Ausnahmen gibt und der Gesetzgeber die Notwendigkeit von Übergangsvorschriften gesehen und entsprechend berücksichtigt hat.

(2.) Auch zeigt die in Art. 7 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.08.2005 vorgenommene redaktionelle Änderung des § 13a Abs. 7 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz, dass der Gesetzgeber die Problematik der Verweisungen auf § 13 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz gesehen und sich mit für notwendig erachteten Änderungen des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes befasst hat. Im Unterschied zu § 13a Abs. 7 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz hat er bei § 18 Abs. 2 Satz 2 bis 5 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz jedoch von einer Änderung abgesehen.

bb) § 32b ZPO ist gegenüber § 18 Abs. 2 Satz 2 bis 5 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz nicht bereits deshalb vorrangig, weil er zeitlich später erlassen worden ist. Denn der Grundsatz, dass im Fall der Unvereinbarkeit zweier Rechtsnormen das später erlassene dem früheren Gesetz vorgeht (lex posterior derogat legi priori), gilt nicht, wenn das ältere Gesetz eine spezielle Regelung trifft und die Auslegung ergibt, dass das später erlassene Gesetz keine das ältere Gesetz verdrängende Regelung treffen sollte (lex posterior generalis non derogat legi priori speciali; BGH, Urteil vom 06.04.2005, Az: VIII ZR 155/04, Rz. 26, zitiert nach juris, m.w.N.).

Entscheidend ist, dass die Aufhebung des § 13 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz für den Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 Satz 2 bis 5 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz ohne Bedeutung war, weil diese Regelung eine statische Verweisung auf § 13 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz in der Fassung bis zum 30.06.2005 und damit eine speziellere Regel enthält. Für den Gesetzgeber bestand insoweit offensichtlich kein Regelungsbedürfnis.

§ 18 Abs. 2 Satz 2 bis 5 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz stellt für die von ihm erfassten Altfälle sowohl ein materiell-rechtliches Haftungsregime als auch eine gerichtliche Zuständigkeitsregel zur Verfügung und legt die anzuwendenden Normen - teilweise zeitlich begrenzt (§ 18 Abs. 2 Satz 3 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz) - in ihrer vor dem 01.07.2005 geltenden Fassung fest.

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut mit dem jeweiligen Bezug auf das Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz und §§ 44-47 Börsengesetz in der bis zum 30.06.2005 geltenden Fassung. Von dieser statischen Verweisung ist auch § 13 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz erfasst, so dass insbesondere § 18 Abs. 2 Satz 4 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz einen vom Fortbestand des § 13 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz unabhängigen Geltungsgrund schafft. Dies hat zur Folge, dass die Aufhebung des § 13 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz zum 01.11.2005 keine Auswirkungen auf seine Anwendbarkeit im Rahmen der Übergangsregelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 bis 5 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz hat.

Dem Gesetzgeber wäre es unbenommen gewesen, auch § 18 Abs. 2 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz entsprechend zu ändern. Auch lässt sich weder aus der Begründung zum Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren noch aus den sonstigen Materialien der Aufhebungswille entnehmen. Ein zwingender Grund für die Aufhebung bestand auch nicht. Angesichts dessen bleibt für die Annahme einer materiellen Derogation für die Altfälle kein Raum.

c) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Verweisungsentscheidung des Landgerichts Leipzig nicht willkürlich ist. Das Landgericht Frankfurt am Main ist an den Verweisungsbeschluss gebunden.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Kosten des Verfahrens bei Bestimmung nach § 36 ZPO solche der Hauptsache sind (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 37 Rn. 3a m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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