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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 19.04.2000
Aktenzeichen: 1 Ss 592/99
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 132 a Abs. 1 Nr. 1 | |
StGB § 132 Abs. 2 |
Leitsatz:
Die Verwendung der Bezeichnung "Städt. Amtsleiter a.D." erfüllt weder den Tatbestand des § 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB noch denjenigen des § 132 a Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Urt. v. 19.4.2000, Az. 1 Ss 592/99
0berlandesgericht Dresden
Aktenzeichen: 1 Ss 592/99 10 Ds 760 Js 21598/97 AG Chemnitz
Bei der Geschäftsstelle eingegangen am: 20.04.2000
Im Namen des Volkes
URTEIL
Bänsch, JSin
in der Strafsache gegen
J Z ,
geboren am ,
wohnhaft
Verteidiger: Rechtsanwalt J K ,
wegen Missbrauchs einer Amtsbezeichnung
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden in der am 19. April 2000 durchgeführten Hauptverhandlung, an der teilgenommen haben
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Sindlinger als Vorsitzender
Richterin am Oberlandesgericht Schröder
Richter am Amtsgericht Pirk als Beisitzer
Staatsanwalt (GL) Wesch als Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
Rechtsanwalt K als Verteidiger des Angeklagten
Justizsekretärin Bänsch als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 20. August 1999 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie insoweit dem Angeklagten entstandene notwendige Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
I.
Mit Anklageschrift vom 17.10.1997 legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last, sich des 6-fachen Missbrauchs einer Amtsbezeichnung dadurch schuldig gemacht zu haben, dass er in von ihm entworfenen und von einem Rechtsanwalt beim jeweiligen behördlichen oder gerichtlichen Empfänger eingereichten Schriftsätzen und sonstigen Schreiben mit seinem Namen und dem beigefügten Zusatz "Städt. Amtsleiter a.D." unterzeichnete. Von diesen Vorwürfen hat ihn das Amtsgericht Chemnitz mit Urteil vom 20.08.1999 freigesprochen. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht Revision eingelegt, mit der sie - ausschließlich gestützt auf die Sachrüge - die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils und eine Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung erstrebt.
II.
Die Revision ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Zum Sachverhalt hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
"Mit Wissen und Billigung des Angeklagten hat der Rechtsanwalt A M , Kanzlei in , am 04.10.1996 beim hiesigen Arbeitsgericht eine von dem Angeklagten verfasste und verantwortete Klageschrift eingereicht, die der Angeklagte - unter Kenntlichmachung der Vertretung des Rechtsanwaltes M - mit seinem Namen und dem beigefügten Zusatz (Assessor jur./Städt. Amtsleiter a.D.) unterzeichnet hatte.
Mit gleichartigem Abschluss versehen waren weiterhin:
- ein Schreiben vom 18.10.1996 an die Stadt Chemnitz,
- ein Schriftsatz vom 28.10.1996 an das Arbeitsgericht Chemnitz, der eine Erweiterung der erwähnten Klage zum Inhalt hatte,
- eine Klageerwiderung vom 31.01.1997, ebenfalls an das Arbeitsgericht Chemnitz,
- ein Schriftsatz vom 07.04.1997 an das Arbeitsgericht Chemnitz,
- ein Schriftsatz vom 09.05.1997 an das Arbeitsgericht Chemnitz,
die allesamt auf dieselbe beschriebene Art und Weise an den jeweiligen Empfänger gelangten. Der Bestandteil 'Städt.' des Zusatzes sollte die Bedeutung 'Städtischer' haben.
Tatsächlich übte der Angeklagte in der Vergangenheit eine Zeit lang als Angestellter der Stadt Chemnitz die Funktion des Leiters des Steueramtes der Stadt aus.
In allen Fällen war dem Angeklagten aber bewusst, dass er dabei zu keinem Zeitpunkt in einem Beamtenverhältnis zu der Stadt Chemnitz stand." (UA S. 2)
2. Auf dieser Grundlage ist eine Strafbarkeit des Angeklagten aus rechtlichen Gründen nicht gegeben.
a) Zutreffend hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung eine Strafbarkeit nach § 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen unbefugten Führens einer Amtsbezeichnung verneint, denn die Bezeichnung "(Städt.) Amtsleiter" stellt keine Amtsbezeichnung im Sinne jener Norm, nämlich eine gesetzlich, d. h. förmlich (z. B. in der Besoldungsordnung) oder durch einen gesetzlich vorgesehenen Hoheitsakt festgesetzte Bezeichnung für ein öffentliches Amt dar, sondern lediglich eine vom Tatbestand nicht erfasste Funktionsbezeichnung (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 132 a Rdnr. 4; von Bubnoff in LK - StGB, 10. Aufl. § 132 a Rdnr. 3; § 19 a SächsBeamtG).
b) Darüber hinaus ist jedoch - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - auch eine Strafbarkeit nach § 132 a Abs. 2 i.V.m. § 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht gegeben.
Gemäß § 132 a Abs. 2 StGB stehen den in Abs. 1 genannten Bezeichnungen etc. solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind mit der Folge, dass auch deren unbefugtes Führen unter Strafe gestellt ist.
aa)
Eine solche Ähnlichkeit wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dann bejaht, wenn nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prüfenden Beurteilers eine Verwechslung möglich ist (BGH GA 1966, 279), wobei bei einer Amtsbezeichnung darauf abzustellen ist, ob nach der allgemeinen laienhaften Vorstellung von der Ämterorganisation und deren Trägern der Eindruck entstehen kann, es handele sich um eine förmliche Amtsbezeichnung. Erfasst werden somit auch erfundene Bezeichnungen, die von dem unvorgebildeten Durchschnittsbürger als echte Amtsbezeichnungen verstanden werden können und dies nach Vorstellung und Willen des Trägers auch sollen (vgl. BGHSt 26, 267, 269; von Bubnoff a.a.O. Rdnr. 19).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist nach Auffassung des Senats die vom Angeklagten geführte Bezeichnung einer echten Amtsbezeichnung nicht zum Verwechseln ähnlich.
(1) Der Bestandteil "Amtsleiter" vermittelt zunächst für sich genommen seinem Wortsinn nach auch dem nur oberflächlichen Beurteiler lediglich eine Vorstellung von der ausgeübten Funktion (= Leiter eines Amtes), wobei der weitere Bestandteil "Städt." keine andere Bewertung rechtfertigt, weil er lediglich die staatliche Ebene konkretisiert, auf der die Funktion ausgeübt wird.
(2) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft auch nicht auf Grund der Hinzufügung des Kürzels "a.D." als weiteren Bestandteil, denn dieser vermittelt - auch in der Gesamtschau mit den anderen Elementen - nicht ohne weiteres den Eindruck, dass es sich um eine Amtsbezeichnung handelt.
Insbesondere lässt sich daraus schon nicht ohne weiteres ableiten, dass der Verwender der Bezeichnung einen Beamtenstatus innehabe, denn der Zusatz "a.D." ist keineswegs den aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen Beamten vorbehalten. Zwar trifft beispielsweise § 106 des SächsBeamtG in seinen Absätzen 2 und 3 eine Regelung darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Ruhestandsbeamter bzw. ein entlassener Beamter seine zuvor innegehabte Amtsbezeichnung weiterführen kann. Jedoch lässt die Existenz dieser Regelung nicht den Schluss zu, dass die Verwendung des Kürzels "a.D." jedem anderen Personenkreis in jedem anderen Zusammenhang untersagt ist. So kann beispielsweise einem Rechtsanwalt in den Fällen des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs seiner Zulassung unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis erteilt werden, die Berufsbezeichnung mit einem Zusatz wie "i.R." oder "a.D.", aus dem sich ergibt, dass er nicht mehr praktiziert, weiterzuführen (Feuerich/Braun BRAO, 4. Aufl. § 17 Rdnr. 8).
Vor allem aber finden sich im täglichen Sprachgebrauch - auf den es für den Eindruck auf den nicht genau prüfenden Beurteiler maßgeblich ankommt - zahlreiche Beispiele, in denen das Kürzel "a.D." quasi als Synonym für "ehemalig" verwendet wird. Insoweit werden bereits im angefochtenen Urteil zutreffend der "Prokurist a.D." und der "Generaldirektor a.D." genannt.
Schließlich ist in diesem Zusammenhang - worauf der Verteidiger zu Recht hinweist - auch die besondere Situation in den neuen Bundesländern in Rechnung zu stellen, in denen nach der Wiedervereinigung im kommunalen Bereich das Berufsbeamtentum nur sukzessive eingeführt wurde mit der Folge, dass in der Vorstellung der Bevölkerung eine assoziative Verbindung zwischen einer kommunalen Funktion und einem Beamtenstatus desjenigen, der diese ausübt, nicht anzunehmen ist.
Nach alledem wird weder durch den Zusatz "a.D." allein noch in der Zusammenschau aller Bestandteile der geführten Bezeichnung bei einem unvorgebildeten Durchschnittsbürger der Eindruck erweckt, dass es sich bei dem Angeklagten um einen ehemaligen Beamten handele - was im Übrigen als Hinweis auf eine sogenannte bloße Gruppenzugehörigkeit vom Tatbestand des § 132 a StGB ebenfalls nicht erfasst würde (vgl. BGHSt 26, 267, 269; von Bubnoff a.a.O. Rdnr. 19). Erst recht handelt es sich jedoch insoweit nicht um eine Bezeichnung, die einer förmlichen Amtsbezeichnung im Sinne des § 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Verwechseln ähnlich ist (vgl. zu den insoweit strengen Anforderungen BGHSt 26, 267, 268 ff.).
Im Blickpunkt steht vielmehr eindeutig der Hinweis auf die früher ausgeübte Funktion sowie daran anknüpfend auf deren Position innerhalb der Hierarchie der städtischen Verwaltung. Bereits diese kennzeichnen den Status des Verwenders, ohne dass es auf die mit dem Begriff der Amtsbezeichnung im Sinne des § 132 a StGB notwendig verbundene beamtenrechtliche Komponente ankäme.
bb)
Darüber hinaus steht einer Strafbarkeit Folgendes entgegen:
Tatbestandsmäßig im Sinne des § 132 a StGB ist ein Verhalten nur dann, wenn die Führung einer Amtsbezeichnung unter Umständen erfolgt, die geeignet sind, einen falschen Eindruck zu erwecken. Dies ergibt sich aus dem Merkmal "unbefugt", dem im Rahmen des § 132 a StGB die Funktion zukommt, den Tatbestand zu begrenzen (Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 132 a Rdnr. 19), wobei als Kriterium der Schutzzweck der Norm heranzuziehen ist (vgl. OLG Oldenburg, NJW 1984, 2231, 2232).
Dieser besteht nach ganz überwiegender Auffassung darin, die Allgemeinheit vor dem Auftreten von Personen zu schützen, die durch den unbefugten Gebrauch falscher Bezeichnungen den Anschein besonderer Funktion, Fähigkeit und Vertrauenswürdigkeit erwecken. Geschützt werden also nicht die berechtigten Inhaber von Amtsbezeichnungen usw. wegen ihrer herausgehobenen Stellung, sondern die Allgemeinheit davor, dass Einzelne von ihnen im Vertrauen darauf, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Stellung hat, Handlungen vornehmen könnten, die für sie oder andere schädlich sein können (BGHSt 31, 61, 62; BGH NJW 1994, 808; StA Ulm RPfl. 1990, 108).
Ein in diesem Sinne verstandener Schutzzweck wurde durch das dem Angeklagten im vorliegenden Strafverfahren zur Last gelegte Verhalten jedoch aus zwei Gründen nicht tangiert. Zum einen hat der Angeklagte nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen die Bezeichnung "Städt. Amtsleiter a.D." lediglich in Schreiben und Schriftsätzen verwendet, welche an die Stadt Chemnitz bzw. das Arbeitsgericht Chemnitz gerichtet waren. Von diesen Adressaten ist jedoch zu erwarten, dass sie zum einen die Bezeichnung ihrem Inhalt nach zutreffend einordnen können und zum anderen unabhängig von einer solchen ihre Entscheidung nach objektiven, am Gesetz orientierten Maßstäben treffen. Unabhängig davon ist der vom Angeklagten erweckte Eindruck, ehemals die Funktion eines Amtsleiters bei der Stadt innegehabt zu haben, nicht unzutreffend, denn er übte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils "in der Vergangenheit eine Zeit lang als Angestellter der Stadt Chemnitz die Funktion des Leiters des Steueramtes der Stadt aus" (UA S. 2). Schon insoweit liegt daher eine den Schutzzweck des § 132 a StGB tangierende Irreführung nicht vor.
Das Verhalten des Angeklagten mag nach arbeitsrechtlichen Maßstäben unzulässig oder - unabhängig davon - als Ausdruck übersteigerter persönlicher Eitelkeit zu beurteilen sein. Einen Straftatbestand erfüllt es jedoch nicht.
3. Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 StPO.
Durch diese Entscheidung wird die Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung über die Versagung einer Haftentschädigung im Urteil des Amtsgerichts Chemnitz nicht berührt.
Ende der Entscheidung
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