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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 09.03.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 65/00
Rechtsgebiete: StPO, JGG


Vorschriften:

StPO § 464 Abs. 3 S. 1
StPO § 473 Avs. 1
JGG § 74
Leitsatz

Die vom Landgericht nach Revisionsrücknahme gem. § 473 Abs.1 StPO, § 74 JGG getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung ist unanfechtbar.


0berlandesgericht

Dresden

1. Strafsenat

Aktenzeichen: 1 Ws 65/00 I KLs 150 Js 4325/99 LG Bautzen Ws-G 104/00 StA OLG Dresden

Beschluss

vom 9. März 2000

in der Strafsache gegen

S R,

geboren am, wohnhaft,

Verteidigerin: Rechtsanwältin

wegen Mordes

hier: sofortige Beschwerde

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 1. Jugendkammer des Landgerichts Bautzen vom 20.01.2000 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Das Landgericht - Jugendkammer - Bautzen hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 28.09.1999 wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen hat es gemäß § 74 JGG abgesehen.

Nachdem der Beschwerdeführer am 17.01.2000 seine gegen dieses Urteil gerichtete Revision zurückgenommen hatte, hat das Landgericht Bautzen ihm durch Beschluss vom 20.01.2000 die Kosten der zurückgenommenen Revision auferlegt. Für die Anwendung der Bestimmung des § 74 JGG sah es keine Veranlassung.

Gegen den am 24.01.2000 zugestellten Kostenbeschluss wendet sich die am 31.01.2000 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Dresden beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen. Nach ihrer Ansicht ist die an sich gegen die isolierte Kostenentscheidung statthafte sofortige Beschwerde unzulässig, weil die Hauptentscheidung nicht mehr angefochten werden könne.

II.

Das Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.

Zwar kann gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO gegen die (auch isolierte) Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Jedoch schließt § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz die sofortige Beschwerde aus, wenn ein Rechtsmittel gegen die Hauptentscheidung nicht statthaft ist. Insoweit wird klargestellt, dass die Kostenentscheidung nicht weitergehend anfechtbar ist als die Hauptentscheidung.

Die Anfechtung der Hauptentscheidung ist dann nicht statthaft, wenn das Gesetz die Hauptentscheidung ausdrücklich für unanfechtbar erklärt oder wenn sich aus dem systematischen Gesetzeszusammenhang die Unanfechtbarkeit ergibt (herrschende Meinung, vgl. insoweit Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 464 Rdnr. 17; Schimansky in Karlsruher Kommentar, 4. Aufl. § 464 Rdnr. 8; Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 464 Rdnr. 49, 51; Krehl in Heidelberger Kommentar zur StPO 2. Aufl. § 464 Rdnr. 16, 17; Paulus in KMR, § 464 Rdnr. 39 jeweils m.w.N.). Dementsprechend sind unanfechtbar u. a. Kostenentscheidungen aus Beschlüssen nach § 47 Abs. 2 OWiG, §§ 46 Abs. 2, 153 Abs. 2 Satz 4, 153 a Abs. 2 Satz 4, 400 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 37 Abs. 2 BtMG, § 116 StVollzG, § 55 Abs. 2 JGG. Gleiches gilt aber auch dann, wenn infolge der Ausschöpfung des Rechtsmittelzuges gegen die erstrebte Hauptentscheidung ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist; denn auch insoweit wäre die Anfechtung der Hauptentscheidung letztlich nicht mehr statthaft (vgl. Paulus in KMR a.a.O. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; BT-Drucks. 10/1313 S. 39 ff. zum Strafverfahrensänderungs-Gesetz vom 27.01.1987, wonach § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz dann eingreifen sollte, wenn der Beschwerdeführer "grundsätzlich - unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall - nicht zur Einlegung des Rechtsmittels befugt ist.")

So liegt der Fall hier. Die Anfechtbarkeit des landgerichtlichen Beschlusses vom 20.01.2000 ist deshalb nicht gegeben, weil gegen die erstrebte Hauptentscheidung durch das Revisionsgericht, die ohne Rücknahme hätte ergehen müssen, ein weiteres Rechtsmittel auch hinsichtlich der zu treffenden Kostenentscheidung nicht statthaft gewesen wäre. Vielmehr wäre die Hauptentscheidung, zu der es ohne Rechtsmittelrücknahme durch den Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz gekommen wäre, einer weiteren Anfechtung ohne weiteres entzogen.

Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Rücknahme des Rechtsmittels zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem sich die Akten noch nicht beim Revisionsgericht, sondern noch beim Landgericht befanden (so auch OLG Jena, NStZ-RR 97, 287, welches zutreffend ausgeführt hat, es sei "kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, die lediglich die gesetzliche Folge aussprechende Entscheidung des Landgerichts, dessen Zuständigkeit aus Gründen der Prozessökonomie zufälligerweise gegeben ist, solange, bis die Verfahrensakten beim Revisionsgericht selbst in Einlauf gekommen sind, einer Anfechtung auszusetzen.")

Zwar liegt im hier vorliegenden Fall wegen der Vorschrift des § 74 JGG keine Fallgestaltung vor, in der lediglich die gesetzliche Folge auszusprechen war, vielmehr war eine Ermessensentscheidung nötig. Dieser Umstand ändert jedoch an den vorgenannten Erwägungen zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung in dem durch die Revisionseinlegung in Gang gekommenen des Revisionsverfahrens nichts.

Auch Billigkeitsaspekte rechtfertigen in diesem Zusammenhang keine andere Entscheidung. Zwar wird vereinzelt vertreten, eine Kostenentscheidung könne im Jugendrecht auch nach Unanfechtbarkeit der Hauptentscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, da dies eine nur geringfügige Verfahrensverlängerung verursachten würde, andererseits jedoch mit Rücksicht auf eine sachgerechte Entscheidung nach § 74 JGG eine solche in Kauf genommen werden sollte (vgl. Ostendorf, JGG 3. Aufl. § 74 Rdnr. 14). Dies verkennt jedoch, dass die gegebenenfalls nötige Überprüfung der Ermessensentscheidung gemäß § 74 JGG durch das Revisionsgericht im Einzelfall eine weitergehende Prüfung u. a. auch des ursprünglich mit der Revision angefochtenen Urteils etwa zu den Feststellungen der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erfordern könnte (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, MDR 1993, 1113 f.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO; der Senat sieht keine Veranlassung zur Anwendung von § 74 JGG.

Ende der Entscheidung

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