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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 03.05.2000
Aktenzeichen: 1 Ws 94/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 138 Abs. 1
Leitsatz:

Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne von § 138 Abs. 1 StPO ist auch ein an einer staatlich anerkannten Fachhochschule ein rechtswissenschaftliches Fach lehrender Professor.


0berlandesgericht Dresden

1. Strafsenat

Aktenzeichen: 1 Ws 94/00 4 KLs 320 Js 28167/96 LG Chemnitz Ws-G 171/00 StA OLG Dresden

Beschluss

vom 03. Mai 2000

in der Strafsache gegen

H W, geboren, wohnhaft

- Beschwerdeführer zu 1) -

Verteidiger:

1. Rechtsanwalt W P,

2. Rechtsanwalt M B,

vorläufig zugelassener Verteidiger:

Prof. Dr. B K,

- Beschwerdeführer zu 2) -

wegen Untreue u. a.

Tenor:

Auf die Beschwerden des Angeklagten und von Prof. Dr. K wird der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 2. März 2000 aufgehoben. Prof. Dr. B K wird als Wahlverteidiger des Angeklagten zugelassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer zu 2) lehrt seit seiner Ernennung zum Professor als Beamter auf Lebenszeit an der Fachhochschule V - Hochschule für Polizei -, bei der es sich um eine nach § 88 des Gesetzes über die Fachhochschulen im Lande (Fachhochschulgesetz - FHG) i.d.F. vom 01.02.2000 errichtete staatliche Fachhochschule (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 FHG) handelt, u. a. Strafprozessrecht. Er hat sich erstmals am 21.02.1994 in dem gegen den Angeklagten und Beschwerdeführer zu 1) geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, von dem das hiesige Verfahren abgetrennt wurde, als dessen Wahlverteidiger bestellt, als der er seitdem tätig ist.

Die für das Verfahren nach Anklageerhebung zuständige Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Chemnitz hat mit Beschluss vom 02. März 2000 entschieden, den Beschwerdeführer zu 2) nicht als Verteidiger des Angeklagten zuzulassen, da er als Fachhochschullehrer nicht Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne von § 138 Abs. 1 StPO sei und deshalb als Verteidiger einer besonderen Zulassung gemäß § 138 Abs. 2 StPO bedürfe, die er jedoch ausdrücklich nicht beantragt habe und die in Ermangelung einer nach dem Rechtsberatungsgesetz erforderlichen Erlaubnis auch zu versagen wäre.

Gegen diesen Beschluss haben sowohl der Beschwerdeführer zu 2) persönlich als auch der Angeklagte durch Schriftsatz eines seiner übrigen Verteidiger Beschwerde eingelegt. Sie vertreten im Wesentlichen die Ansicht, dass wegen der Gleichstellung von Fachhochschulen und Universitäten durch das Hochschulrahmengesetz (HRG) unter dem gemeinsamen Oberbegriff "Hochschule" (§ 1 HRG) auch der ein rechtswissenschaftliches Fach an einer Fachhochschule lehrende Professor "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule" im Sinne von § 138 Abs. 1 StPO sei. Entgegen dem obiter dictum im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26.05.1986 (BGHSt 34, 85, 87/88) und der der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zu § 67 Abs. 1 VwGO folgenden herrschenden Ansicht in der Literatur rechtfertige die Vorschrift weder ihrer Entstehungsgeschichte noch ihrem Sinn und Zweck nach eine einengende Auslegung. - Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht hat die Verwerfung der Beschwerden als unbegründet beantragt.

Mit Beschluss vom 15. März 2000 hat der Senat den Beschwerdeführer zu 2) gemäß § 307 Abs. 2 StPO vorläufig als Verteidiger des Angeklagten zugelassen.

II.

Die zulässigen Beschwerden sind begründet, da der Beschwerdeführer zu 2) gemäß § 138 Abs. 1 StPO als Verteidiger des Angeklagten ohne besondere Zulassung gewählt werden kann. "Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule" im Sinne dieser Vorschrift ist auch ein an einer staatlich anerkannten Fachhochschule lehrender Rechtsprofessor.

1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ergibt sich dies noch nicht zwingend daraus, dass der in § 1 HRG normierte Begriff der Hochschule im hochschulrechtlichen Sinne gleichermaßen Fachhochschulen wie Universitäten umfasst.

a) Soweit das Bundesverwaltungsgericht - welches nur wissenschaftliche Hochschulen als Hochschulen im Sinne der dem § 138 Abs. 1 StPO nachempfundenen Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO ansieht (BVerwG NJW 1975, 1899; NJW 1979, 1174 f.; zuletzt NJW 1997, 2399) - argumentiert, einem Verständnis der Vorschrift als dynamische Verweisung auf das Hochschulrecht stehe die Unzulässigkeit bundesrechtlicher Blankettverweisungen auf das Landesrecht entgegen (BVerwG NJW 1979, 1174),vermag der Senat dem zwar deshalb nicht zu folgen, weil die als Bezusgnorm in Betracht kommende Vorschrift des § 1 HRG ebenfalls dem Bundesrecht zugehörig ist. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass dem Gesetzgeber der StPO lediglich Universitäten und vergleichbare wissenschaftliche Hochschulen bekannt waren, für sich genommen eine einengende Auslegung des Hochschulbegriffes zu präjudizieren, da damit noch nichts darüber gesagt ist, ob der historische Gesetzgeber - hätte er die Institution der Fachhochschule gekannt - die gesetzliche Regelung entsprechend enger gefasst hätte.

b) Eine von der hochschulrechtlichen Begriffsbildung abweichende Auslegung des § 138 Abs. 1 StPO ist jedoch deswegen nicht von vornherein ausgeschlossen, weil das Hochschulrecht selbst Universitäten und Fachhochschulen differenziert behandelt.

Die in unterschiedlicher Ausprägung vertretene Ansicht, die Auslegung des Hochschulbegriffes in § 138 Abs. 1 StPO und entsprechender Parallelvorschriften in anderen Verfahrensgesetzen habe der hochschulrechtlichen Begriffsbildung zu folgen (vgl. insbesondere Waldeyer in: Hailbronner [Hrsg.], Kommentar zum HRG, Recht der Fachhochschulen (Stand November 1995), Rdnrn. 121 ff.) träfe allerdings dann zu, wenn die Hochschulgesetzgebung Universitäten und Fachhochschulen unterschiedslos gleichbehandelte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die zwischen Universitäten und Fachhochschulen bestehenden Unterschiede haben in vielerlei Hinsicht gesetzliche Anknüpfungspunkte. So ist die unterschiedliche Bedeutung, die der Forschung an Universitäten und Fachhochschulen tatsächlich zukommt, in den Hochschulgesetzen verankert. Bereits in § 2 Abs. 1 HRG wird die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften den Hochschulen (nur) "entsprechend ihrer Aufgabenstellung" anvertraut und in der rahmenrechtlichen Öffnungsklausel in Absatz 9 der Vorschrift ausdrücklich auf "die unterschiedliche Aufgabenstellung der Hochschularten" Bezug genommen. Deren landesrechtliche Ausgestaltung differenziert deutlich zwischen den unterschiedlichen Hochschultypen. Während den Universitäten des Landes Baden-Württemberg die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften uneingeschränkt anvertraut ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg (Universitätsgesetz - UG) i.d.F. vom 01.02.2000), haben die Fachhochschulen in erster Linie durch anwendungsbezogene Lehre auf berufliche Tätigkeiten, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden erfordern, vorzubereiten; nur im Rahmen dieses Bildungsauftrages sind ihnen auch Forschungs- und Entwicklungsaufgaben übertragen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 FHG).

Auch die für Professoren aller Hochschularten formal weitgehend einheitlich geregelten Berufungsvoraussetzungen geben Raum für die Gestaltung eines für Universitäten und Fachhochschulen verschiedenen Anforderungsprofils (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 4 a und Abs. 2 HRG einerseits, §§ 44 Abs. 1 Nr. 4 b und Abs. 3 HRG andererseits).

Nach alledem hängt die Beantwortung der zu entscheidenden Rechtsfrage davon ab, welche Bedeutung den rechtlich verankerten Unterschieden zwischen wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen im Hinblick auf den Sinn und Zweck der in § 138 Abs. 1 StPO getroffenen Regelung zukommt.

2. Teleologische Überlegungen rechtfertigen es nicht, abweichend vom Hochschulrecht nur wissenschaftliche Hochschulen als Hochschulen im Sinne von § 138 Abs. 1 StPO anzuerkennen. Weder die formalen Qualifikationsvoraussetzungen noch das durch den begrenzten Wissenschaftscharakter der Fachhochschulen geprägte typische Anforderungsprofil eines Fachhochschulprofessors bieten eine ausreichende Grundlage für ein derartiges Verständnis. Der Senat vermag die bisher ganz herrschende, der zu § 67 Abs. 1 VwGO ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres folgende gegenteilige Ansicht (BGH aaO. und - meist ohne nähere Begründung - die gesamte Kommentar- und Lehrbuchliteratur zum Strafprozessrecht, statt aller: Lüderssen in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl. (1989), § 138, Rdnr. 8; eingehend Schröter, Der Hochschullehrer als Strafverteidiger, Diss. Regensburg, 1987, S. 41 ff.; aA Maas, Probleme bei der gemeinschaftlichen Verteidigung durch Rechtsanwälte und Angehörige der steuerberatenden Berufe, Diss. Köln, 1983, S. 13 ff.) nicht zu teilen.

a) Sinn und Zweck der in § 138 Abs. 1 StPO getroffenen Regelung ist es, mit "Rücksicht auf den Beschuldigten einen möglichst weiten Kreis für die Auswahl des Verteidigers zu gewähren", dabei aber "nur solche Personen als Verteidiger [zuzulassen], die eine äußere Gewähr dafür geben, dass sie die volle Einsicht in die Pflichten ihres Berufes als Verteidiger besitzen" (Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, 2. Aufl. 1885, Bd. 3/1, S. 142).

Da der Gesetzgeber diese äußere Gewähr für die ordnungsgemäße Mitwirkung am Strafverfahren bei jedem Rechtslehrer an einer (ihm damals allein bekannten) wissenschaftlichen Hochschule unabhängig von dem diesem anvertrauten Lehrgebiet für gegeben erachtete, weshalb der Universitätsprofessor für Kirchenrecht in gleicher Weise als Verteidiger gewählt werden kann wie der Ordinarius für Straf- und Strafprozessrecht, kommt es allein auf die Frage an, ob die bei einem Fachhochschulprofessor generell vorauszusetzenden Fähigkeiten diese äußere Gewähr ebenso bieten wie bei einem Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule.

b) Die Professoren an Fachhochschulen und Universitäten unterscheiden sich typischerweise nach Qualifikation und Funktion im Hinblick auf den unterschiedlichen Wissenschaftsbezug ihrer Tätigkeit.

aa) Beiden Hochschullehrertypen gemeinsam sind dabei die in § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HRG genannten Einstellungsvoraussetzungen: abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung und die in der Regel durch die Promotion nachzuweisende besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit. Verschieden ist jedoch ihr amtspezifischer Befähigungsnachweis, für den § 44 Abs. 1 Nr. 4 HRG zwei Alternativen vorsieht, die - mögen sie auch "gleichwertig" sein, wie in der fachhochschulrechtlichen Literatur gelegentlich betont wird - nicht austauschbar nebeneinander stehen, sondern den Anforderungen der jeweils zu besetzenden Stelle folgen.

Diese Anforderungen differieren entsprechend dem unterschiedlichen Bildungsauftrag der verschiedenen Hochschultypen. Dem anwendungsbezogenen Ausbildungsziel der Fachhochschulen entsprechend haben die dort zu berufenden Professoren die auf die Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Praxis bezogenen besonderen Leistungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 b HRG nachzuweisen, wie das Gesetz ausdrücklich bestimmt (§ 44 Abs. 3 Satz 2 HRG; § 46 Abs. 1 Nr. 4 FHG). Für Universitäten und andere wissenschaftliche Hochschulen ist hingegen typischerweise eine "zusätzliche wissenschaftliche Leistung" i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 4 a HRG, d. h. in der Regel eine Habilitation (§ 44 Abs. 2 HRG), die zu erbringende Zusatzqualifikation. Dies ergibt sich auch daraus, dass das den wissenschaftlichen Hochschulen vorbehaltene Habilitationsrecht durch Habilitierte auszuüben ist (Hailbronner in: Hailbronner [Hrsg.] Kommentar zum HRG, § 44, Rdnr. 17), vor allem aber aus dem Charakter der wissenschaftlichen Hochschulen selbst.

bb) Unterschiede in Qualifikation und Funktion ergeben sich dabei naturgemäß nicht aus dem besonderen Praxisbezug der vom Fachhochschulprofessor gefordeten wissenschaftlichen Leistung als solchem. Dementsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht einen Professor mit dem Qualifikationsprofil gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 b HRG, der in einem integrierten Studiengang an einer Gesamthochschule lehrt, als nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG postulationsfähigen "Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule" angesehen (BVerfGE 88, 129, 134 ff., wobei offengelassen wurde, ob dies auch für den in einem reinem Fachhochschulstudiengang Lehrenden gilt).

cc) Die maßgeblichen Unterschiede ergeben sich aus dem Charakter der wissenschaftlichen Hochschulen, denen - im Gegensatz zu Fachhochschulen - die Forschung als der Lehre gleichgestellte Pflichtaufgabe anvertraut ist. Von diesen unterscheiden sich die Fachhochschulen nach Auftrag, Zugangsvoraussetzungen und Abschlüssen (BVerfGE 61, 210, 244 f.) in einer Weise, die - ohne dass dies hier näherer Ausführung bedürfte - eine auch begriffliche Abgrenzung von den "wissenschaftlichen Hochschulen" rechtfertigt (zusammenfassend gegen die am Begriff der wissenschaftlichen Hochschule - etwa von Waldeyer aaO Rndrn. 131 ff. - geübte Kritik: Krüger, WissR 1990, 140 ff.). Dementsprechend mag die wissenschaftliche Tiefe der von Fachhochschulprofessoren erbrachten Forschungsleistungen im Einzelfall an das Niveau einer Habilitation heranreichen, als Einstellungsvoraussetzung gefordert werden kann dies typischerweise nicht (BVerfGE 61, 246 ff.).

Für die gemäß § 88 FHG errichteten Beamtenfachhochschulen, zu denen die Hochschule für Polizei, an der der Beschwerdeführer zu 2) lehrt, zählt, gilt dies in besonderem Maße. Sie dienen ausschließlich der Ausbildung für den öffentlichen Dienst. Ihr sich in detaillierten, die Lehr- und Studienfreiheit weitgehend einengenden Studienplänen niederschlagender besonderer Bildungsauftrag ist in derart starker Weise allein auf Wissensvermittlung und nicht auf Forschungsaufgaben ausgerichtet, dass es § 88 Abs. 2 Nr. 8 FHG sogar ermöglicht, durch Rechtsverordnung von der Ernennung von Professoren gänzlich abzusehen (zur Sonderstellung der Beamtenfachhochschulen vgl. auch VGH Mannheim DVBl. 1986, 626 ff. und 630 ff.).

c) Die Zusammenschau der den Rechtslehrern an Fachhochschulen und denjenigen an wissenschaftlichen Hochschulen gemeinsamen wie der sie unterscheidenden Befähigungen rechtfertigt es jedoch nicht, einem Fachhochschulprofessor die äußere Gewähr für eine den Erfordernissen des Strafprozesses entsprechende ordnungsgemäße Verteidigung, wie sie der historische Gesetzgeber bei den ihm allein bekannten Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen annahm, abzusprechen.

aa) Beide verfügen gleichermaßen über ein abgeschlossenes Hochschulstudium wie über die in der Regel durch eine Promotion nachgewiesene besondere Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten. Die bereits für die Promotion erforderliche Fähigkeit, methodisch exakt und wissenschaftlich vertieft zu arbeiten, ist gemeinsame Grundlage sowohl der auf die Professur an einer wissenschaftlichen Hochschule zugeschnitteten Zusatzqualifikation nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 a HRG, wie der für die Fachhochschulprofessur erforderlichen nach § 44 Abs. 1 Nr. 4 b HRG.

Allein in dieser, beiden Typen von Rechtslehrern gemeinsamen Befähigung liegt die innere Rechtfertigung dafür, "Rechtslehrer an deutschen Hochschulen" neben Rechtsanwälten als Verteidiger zuzulassen, obwohl sie das zweite juristische Staatsexamen nicht zwingend absolviert haben müssen, auch wenn sie dieses - wie der Beschwerdeführer zu 2) - üblicherweise abgelegt haben werden. Die durch eine Habitilation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistung nachgewiesene Befähigung des Universitätsprofessors zur eigenständigen wissenschaflichen Ergründung neuer Aspekte seines Fachs, welche ihn vom Fachhochschulprofessor unterscheidet, kann jedenfalls für die Gegebenheiten des Strafprozesses eine unterschiedliche Behandlung nicht rechtfertigen.

bb) Der Senat vermag nicht festzustellen, dass es ein spezifischer Zweck der in § 138 Abs. 1 StPO getroffenen Regelung wäre, einen Austausch von Wissenschaft und Praxis zu fördern und die Einbringung spezifisch wissenschaftlicher Beiträge für die Rechtsfindung im Strafprozess zu ermöglichen, wie dies das Bundesverwaltungsgericht und die ihm folgenden Ansichten als letztlich tragenden Grund der gleichlautenden Regelung in § 67 Abs. 1 VwGO annehmen.

Dies ergibt sich zum einen daraus, dass das Gesetz Rechtslehrer unabhängig von ihrer Fachrichtung zur Verteidigung zulässt: denn von einem in außerstrafrechtlichen Rechtsgebieten ausgewiesenen Wissenschaftler kann zwar erwartet werden, sich in die spezifischen Probleme des Strafverfahrens zuverlässig einzuarbeiten, hingegen wohl kaum die Erbringung weiterführender eigenständiger wissenschaftlicher Beiträge auf diesem Gebiet. Dagegen, dass eine solche Erwartung - die den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen ist - der Regelung stillschweigend zu Grunde liegt, spricht für § 138 Abs. 1 StPO zudem, dass in der Tatsacheninstanz, in der für den Angeklagten die Wahl eines Verteidigers besondere Bedeutung hat, nur in seltenen Fällen die wissenschaftliche Vertiefung von Rechtsfragen erforderlich ist.

Für die dort zu gewährleistende Fähigkeit, den Angeklagten in praktischer Anwendung des Rechts gegen einen Tatvorwurf zu verteidigen erscheint jedenfalls in abstracto ein Fachhochschullehrer, der gerade eine besondere Befähigung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden in der Praxis besitzt, nicht weniger geeignet als ein Rechtslehrer an einer wissenschaftlichen Hochschule. Darüber hinaus mag die Verteidungstätigkeit von Universitätsprofessoren im Einzelfall in besonderer Weise der gegenseitigen Befruchtung von Wissenschaft und Praxis dienlich sein (Schröter aaO S. 8 ff.), ein spezifischer Zweck der Regelung des § 138 Abs. 1 StPO liegt hierin aber nicht.

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung war nach §§ 464 Abs. 1 und 2, 467 Abs. 1 StPO zu treffen, da es sich um ein selbstständiges Zwischenverfahren handelt.

Ende der Entscheidung

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