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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: 10 U 134/06
Rechtsgebiete: AusglLeistG, FlErwV


Vorschriften:

AusglLeistG § 3 Abs. 4
FlErwV § 4 Abs. 5
Erwerb von "Bauernwald" nach § 3 Abs. 4 AusgILeistG; kein Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages aufgrund des "Zuschlags" der Privatisierungsstelle, Ermessensentscheidung der Privatisierungsstelle bei im Wesentlich gleichwertigen Betriebskonzepten.
Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 10 U 134/06

Verkündet am 12.10.2006

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2006 durch

Richter am Oberlandesgericht Dr. S , Richter am Landgericht F und Richter am Oberlandesgericht F

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 15.12.2005 - Az.: 3 O 0019/02 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 57.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt, die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Kaufvertrag über ein im Eigentum der Beklagten stehendes, in der Gemeinde O , Gemarkung D , belegenes Waldgrundstück unter den vergünstigten Bedingungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) und der Flächenerwerbsverordnung (FlErwV) abzuschließen.

Der Kläger bewirtschaftet bei der Ortschaft D das sog. "Teichgut D " mit einer Fläche von ca. 142 ha, welches er im Jahr 1997 aus der Konkurs- bzw. Gesamtvollstreckungsmasse eines Herrn von Zscheschwitz erworben hatte. Das vor dem 03.10.1990 im Eigentum des Volkes stehende Teichgut war ursprünglich von der Treuhandanstalt verwaltet und zum Zwecke der Privatisierung verkauft worden. Der Kläger ist außerdem Eigentümer des "Teichgutes E " bei Gneisenfeld in Oberbayern.

Als die Beklagte im Jahr 2001 das an das "Teichgut D " angrenzende Waldgrundstück "S /D FO-696" mit einer Gesamtfläche von 80,5186 ha auf der Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes bzw. der Flächenerwerbsverordnung zum Verkauf ausgeschrieben hatte, bewarb sich der Kläger neben anderen Interessenten um den Erwerb des Grundstücks. Ursprünglich beabsichtigte die Beklagte, das Waldgrundstück an den Kläger zu verkaufen. Nachdem jedoch der nach den §§ 4 AusglLG, 15 FlErwV eingerichtete Beirat angerufen worden war und eine Empfehlung zugunsten des Mitbewerbers Boris B abgegeben hatte, entschloss sich die Beklagte, dieser Empfehlung zu folgen.

Der Mitbewerber Boris B betreibt auf einer Fläche von insgesamt ca. 22,5 ha einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. Eine Teilfläche von ca. 15,7 ha, welche ehemals im Eigentum des Volkes stand, hatte er für die Zeit vom 01.01.1996 bis zum 31.12.2007 zunächst von der Beklagten gepachtet und dann auf Grund Kaufvertrages vom 08.08.2001 von der Beklagten erworben.

Zum unstreitigen Vortrag, dem streitigen Vortrag sowie den Anträgen der Parteien in erster Instanz wird im Übrigen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kein Anspruch auf Übertragung der Waldfläche nach § 4 Abs. 5 FlErwV gegen die Beklagte zu. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das dem Kläger am 19.12.2005 zugestellte Urteil hat dieser mit am 19.01.2006 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit am 17.02.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Er wendet ein, das Landgericht habe verkannt, dass die Voraussetzungen für einen Erwerb des in Rede stehenden Waldgrundstücks als Bauernwald nach § 3 AusglLeistG nur in seiner Person vorliegen würden. Das Landgericht habe demgegenüber lediglich nach § 4 Abs. 5 FlErwV die vorgelegten Betriebskonzepte miteinander verglichen. Dabei habe es Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. H , Dr. R und B zugrunde gelegt, welche verfahrenswidrig zustande gekommen seien.

Der Kläger ist der Auffassung, eine Erwerbsberechtigung nach § 3 Abs. 4 AusglLeistG setze nicht voraus, dass der Erwerbwillige aktuell landwirtschaftliche Flächen langfristig von der Treuhandanstalt bzw. deren Rechtsnachfolgerin gepachtet habe. Die Beklagte habe die Regelung des § 3 Abs. 4 AusglLeistG stets so verstanden und angewandt, dass derjenige erwerbsberechtigt ist, der eine bis zu 100 ha große Waldfläche für seinen landwirtschaftlichen Betrieb erwerben will.

Der Kläger meint, durch die bei ihr bestehenden internen Organisationsanweisungen und ihre bisherigen Entscheidungen habe sich die Beklagte dahingehend gebunden, dass einem Haupterwerbslandwirt stets der Vorrang vor einem Nebenerwerbslandwirt einzuräumen sei. Ein Verkauf an den Mitbewerber B sei danach ermessensfehlerhaft. Ein Ermessensfehlgebrauch liege im Übrigen auch deshalb vor, weil die Beklagte bei der Bewertung der Betriebskonzepte nicht sämtliche Unterpunkte abgeklärt habe, welche nach ihrem Organisationshandbuch abzuklären gewesen wären. Aus dem Organisationshandbuch bzw. den Organisationsanweisungen der Beklagten ergebe sich, dass bei einer ordnungsgemäßen Vergabeentscheidung unter den Mitbewerbern nur der Kläger einen Anspruch auf Erhalt des Zuschlages gehabt hätte. Aus diesem Grund liege zugunsten des Klägers eine Ermessensreduktion auf Null vor.

Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihm bereits den Zuschlag erteilt gehabt habe. Dies ergebe sich aus einem Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 14.03.2002.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 15.12.2005 -Az.: 3 O 19/02 - aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, mit dem Kläger einen Kaufvertrag über das Waldgrundstück in der Gemeinde 01920 O , Gemarkung D , Flurstücke wie im Klagantrag (Bl. 513 d.A.) bezeichnet, unter den vergünstigten Bedingungen nach Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLG) und Flächenerwerbsverordnung (FlErwV - sogenannter "Bauernwalderwerb") abzuschließen,

hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kaufvertrag des Klägers im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens aus dem Jahr 2001 bezüglich des Forstes in S /D ; FO-696 im Falle eines Verkaufes des Forstes als einzig Bevorrechtigten zu berücksichtigen und mit dem Kläger den Kaufvertrag abzuschließen,

hilfsweise

die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erwerb des Forstes in S /D ; FO-696 im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens aus dem Jahr 2001 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Dresden erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, der Erwerbsinteressent Boris B sei nach § 3 Abs. 4 AusglLeistG erwerbsberechtigt. Im Übrigen habe der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigt, dass die Betriebskonzepte des Klägers und des Mitbewerbers B letztlich gleichwertig seien. Bei dieser Sachlage stelle die Entscheidung zugunsten des Mitbewerbers B keine Verletzung der Ermessensausübung dar.

II.

Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Ihm steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages über die in Rede stehende Waldfläche noch ein Anspruch auf erneute Entscheidung hierüber zu.

1. Der Kläger kann einen Erwerbsanspruch nicht darauf stützen, dass die Beklagte ihm bereits den "Zuschlag" für das betreffende Waldgrundstück erteilt habe.

Weder im Ausgleichsleistungsgesetz noch in der Flächenerwerbsverordnung ist vorgesehen, dass die Privatisierungsbehörde einem Bewerber im Rahmen des Veräußerungsverfahrens einen "Zuschlag" erteilt. Vielmehr wird ein Anspruch auf Eigentumsübertragung erst durch Abschluss eines Kaufvertrages begründet. Die bloße Mitteilung der Beklagten, es sei beabsichtigt, den Wald an den Kläger zu veräußern, begründet noch keinen Anspruch auf Kaufvertragsabschluss. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass ein Erwerbsinteressent stets damit rechnen muss, dass ein Mitbewerber nach § 16 Abs. 1 FlErwV den Beirat anruft und die Privatisierungsstelle dessen abweichender Empfehlung folgt.

2. Das Ausgleichsleistungsgesetz enthält keine unmittelbare Anspruchsgrundlage eines Berechtigten auf Erwerb einer bestimmten Fläche. Ein solcher Anspruch kann sich daher - wenn überhaupt - nur aus den Erwerbsvorschriften des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung i.V.m. § 242 BGB und Art. 3 GG ergeben. Danach kommt ein Erwerbsanspruch nur in Betracht, wenn die Vergabe der streitgegenständlichen Flächen gemessen an den Regelungen des Ausgleichsleistungsgesetzes, der Flächenerwerbsverordnung und der sonstigen Privatisierungspraxis der Beklagten die einzig richtige Entscheidung darstellt bzw. die Vergabe an einen anderen Bewerber von vornherein fehlerhaft ist (vgl. LG Berlin, Urt. v. 23.08.2002, ZOV 2002, 361f). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

a. Der Senat hält an seinen Bedenken hinsichtlich einer Erwerbsberechtigung des Klägers nach § 3 Abs. 4 AusglLeistG fest. Die Bezugnahme auf § 3 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AusglLeistG legt nämlich den Schluss nahe, dass der Erwerb von sog. "Bauernwald" nach § 3 Abs. 4 AusglLeistG nur im Zusammenhang mit einem bevorrechtigten Erwerb von nach § 3 Abs. 1 AusglLG gepachteten Flächen zulässig ist. Für die Entscheidung des vorliegenden Falles kommt es hierauf jedoch letztlich nicht an. Geht man nämlich davon aus, dass ein Walderwerb unabhängig von einem Erwerb gepachteter landwirtschaftlicher Flächen möglich ist (so Ludden in Kimme, Offene Vermögensfragen, RWS Kommentar, Bd III, § 3 AusglLeistG Rdnr 145; Hauer in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 3 AusglLeistG Rdnr 116), erfüllen sowohl der Kläger als auch sein Mitbewerber B die verbleibenden Erwerbsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 4 AusglLeistG in gleichem Maße. Die Entscheidung der Beklagten, die Waldfläche an den Erwerbsinteressenten B zu veräußern, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden.

b. Voraussetzung für einen Bauernwalderwerb nach § 3 Abs. 4 AusglLeistG ist - unabhängig vom gleichzeitigen Erwerb gepachteter landwirtschaftlicher Flächen -, dass der Walderwerb für den landwirtschaftlichen Teil des Betriebes des Erwerbers nach dem Betriebskonzept eine sinnvolle Ergänzung darstellt und der Betrieb im Wesentlichen auf eigenen oder langfristig gepachteten Flächen wirtschaftet. Diese Voraussetzungen sind bei dem Mitbewerber des Klägers gegeben.

Der Mitbewerber B betreibt eine Nebenerwerbslandwirtschaft auf eigenen und gepachteten Flächen. Der Vertrag über die gepachteten Flächen hatte eine Laufzeit von mehr als 6 Jahren (vgl. Ziff. 1 der Anlage 1 zu § 7 FlErwV). Im Übrigen hat der Mitbewerber B die betreffenden Pachtflächen nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten zwischenzeitlich auf Grund Kaufvertrages vom 08.08.2001 von der Beklagten erworben.

Nach Ziff. 10 der Anlage 1 zu § 7 FlErwV stellt der Zuerwerb von Waldflächen eine sinnvolle Ergänzung des landwirtschaftlichen Betriebsteils dar, wenn zwischen dem zu erwerbenden Wald und dem landwirtschaftlichen Betrieb ein enger räumlicher Zusammenhang besteht und der zu erwerbende Wald mit den vorhandenen Arbeitskräften vom landwirtschaftlichen Hauptbetrieb aus mitbewirtschaftet werden kann.

Entgegen der Auffassung des Klägers setzt das Bestehen eines engen räumlichen Zusammenhangs nicht notwendigerweise voraus, dass der zu erwerbende Wald unmittelbar an den landwirtschaftlichen Betrieb angrenzt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. H in dessen Gutachten vom 26.04.2004 (Bl. 269ff, 278 d.A.) ist die Wohnung des Mitbewerbers B in Sollschwitz 2 km und der von ihm bewirtschaftete Teich 3,5 km von dem Waldgrundstück entfernt. Diese Entfernungsangaben decken sich mit den aus dem vom Kläger vorgelegten Landkartenauszug (Bl. 563 d.A.) ersichtlichen Entfernungen (Anm.: der Kläger hat im mündlichen Verhandlungstermin die Originalkarte mit Maßstabsangabe vorgelegt). Die Behauptung des Klägers, der landwirtschaftliche Betrieb des Mitbewerbers B liege "mindestens 12 km" oder gar "mindestens 15 km" von dem hier in Rede stehenden Waldgrundstück entfernt, ist bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar. Auf Grund der geringen Entfernungen zwischen landwirtschaftlichem Betrieb und Waldgrundstück ist daher - entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H - auch in Bezug auf den Mitbewerber B das Bestehen eines engen räumlichen Zusammenhangs im Sinne von Ziff. 10 der Anlage 1 zu § 7 FlErwV anzunehmen. Gegen eine Verwertbarkeit der Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. H bestehen im Übrigen grundsätzlich keine Bedenken. Problematisch wäre allenfalls eine Verwertung seiner Feststellungen in Bezug auf das Vorhandensein einer Holzheizung beim Mitbewerber B .

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H erfordern die in Bezug auf die Waldfläche anfallenden Arbeiten den Einsatz von 0,2 Vollzeitarbeitskräften. Bei diesem verhältnismäßig geringen Arbeitsanfall begegnet die Feststellung des Sachverständigen, wonach der Mitbewerber B die zusätzliche Waldarbeit, unterstützt von seinen zahlreichen ortsansässigen Familienangehörigen, problemlos erledigen könne, keinen durchgreifenden Bedenken. Da somit eine Aufstockung der im bereits bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb vorhandenen Arbeitskräfte nicht erforderlich ist, liegen beim Mitbewerber B die Voraussetzungen für den Erwerb von "Bauernwald" vor.

Entgegen der Auffassung des Klägers setzt eine "sinnvolle Ergänzung" des landwirtschaftlichen Betriebsteils nicht voraus, dass die Fläche des vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebsteils größer ist als diejenige des "Bauernwaldes". Auch eine bessere Auslastung des landwirtschaftlichen Betriebsteils ist insoweit nicht erforderlich. Ebenso wenig kann der Ansicht des Klägers gefolgt werden, eine "sinnvolle Ergänzung" komme bei einer im Nebenerwerb betriebenen Landwirtschaft nicht in Betracht.

c. Bewerben sich mehrere Berechtigte mit im Wesentlichen gleichwertigen Betriebskonzepten um dieselbe Fläche, trifft die Privatisierungsstelle ihre Entscheidung gemäß § 4 Abs. 5 FlErwV nach billigem Ermessen. Erforderlich ist danach nicht, dass die Betriebskonzepte vollkommen gleichwertig sind. Ausreichend ist vielmehr, dass "im Wesentlichen" Gleichwertigkeit besteht.

Der Sachverständige Prof. Dr. H kommt in seinem Gutachten vom 07.10.2004 zu dem Ergebnis, dass der Kläger kein besseres Betriebskonzept zur Waldbewirtschaftung erarbeitet hat als sein Mitbewerber B . Ferner kommt er sogar zu dem Schluss, dass der Erwerb der forstwirtschaftlichen Flächen durch den Kläger keine sinnvolle Ergänzung seines Betriebes "Teichwirtschaft D " darstellt.

Selbst wenn man den streitigen Punkt außer Betracht lässt, ob bei dem Mitbewerber B bereits eine Holzheizung vorhanden ist, lässt sich den Ausführungen des Sachverständigen nicht entnehmen, dass das Betriebskonzept des Klägers wesentlich besser wäre als dasjenige seines Mitbewerbers B . Im Übrigen kommt selbst der durch den Kläger beauftragte Privatgutachter Prof. Dr. M in seinem Gutachten vom 13.04.2005 (Bl. 384ff, 388 d.A.) zu dem Ergebnis, dass das Betriebskonzept des Klägers "vom Grundsatz her nicht besser und nicht schlechter" ist, als dasjenige des Mitbewerbers B . Die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte als Privatisierungsbehörde ihre Entscheidung gemäß § 4 Abs. 5 FlErwV nach billigem Ermessen treffen durfte, ist danach nicht zu beanstanden.

d. Bei einer Entscheidung nach billigem Ermessen steht der Privatisierungsstelle ein Entscheidungsspielraum zu. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte durch ihre Entscheidung, die Waldfläche an den Mitbewerber B zu veräußern, die Grenzen dieses Spielraums überschritten hat. Ebenso wenig bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass sie bei ihrer Entscheidung sachfremde Erwägungen eingestellt oder die von ihr für vergleichbare Fälle aufgestellten Entscheidungskriterien nicht berücksichtigt hat.

Mit Schreiben vom 11.12.2001 hat die Beklagte ihre Verkaufsentscheidung zugunsten des Mitbewerbers B damit begründet, dass sie der Empfehlung des Beirates folge, da der andere Bewerber die Waldflächen zur Verbesserung seiner Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit benötige. Ferner hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren dargelegt, dass durch den Verkauf an den Mitbewerber B dessen Nebenerwerbslandwirtschaft unterstützt und gefördert werden solle. Die Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes im Rahmen der billigen Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden. Für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers, die Beklagte habe nach ihren internen Organisationsanweisungen Vollerwerbslandwirten bisher immer den Vorrang vor Nebenerwerbslandwirten eingeräumt, gibt es keine Anhaltspunkte. Den von der Beklagten vorgelegten Auszügen aus dem Organisationshandbuch lässt sich ein derartiges Entscheidungskriterium jedenfalls nicht entnehmen.

Eine Entscheidung zugunsten des Klägers war auch nicht deshalb geboten, weil die vorhandene landwirtschaftliche Betriebsfläche bei dem Mitbewerber B geringer ist als die Fläche des "Bauernwaldes". Zwar ist die "Verhältnismäßigkeit der beantragten Flächen zum Landwirtschaftsbetrieb" nach den Organisationsanweisungen der Beklagten ebenfalls zu berücksichtigen. Dies schließt aber nicht aus, dass die Fläche des Landwirtschaftbetriebes kleiner sein kann. Eine "Verhältnismäßigkeit" wäre erst dann zu verneinen, wenn der Landwirtschaftbetrieb flächenmäßig im Vergleich zum "Bauernwald" eine völlig untergeordnete Rolle spielen würde. Davon kann aber auch nach dem durch den Mitbewerber B vorgelegten Betriebskonzept keine Rede sein.

Der vom Kläger erstmals im Rahmen der Berufung erhobene Einwand, die Beklagte habe die anhand ihres Organisationshandbuches und der Anlage 5 zu § 7 FlErwV wesentlichen Merkmale zur Beurteilung und Auswertung der Betriebskonzepte nicht hinreichend berücksichtigt, überzeugt nicht. Die in der bezeichneten Anlage 5 aufgeführten Kriterien betreffen den Erwerb forstwirtschaftlicher Flächen nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes. Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall nach dem ansonsten übereinstimmenden Vortrag der Parteien um den Erwerb von "Bauernwald" nach § 3 Abs. 4 AusglLeistG. Die hierfür vorzulegenden Unterlagen und die notwendigen Erklärungen sind in der Anlage 1 zu § 7 FlErwV aufgeführt.

3. Da die Beklagte die Voraussetzungen für eine Veräußerung des Waldgrundstücks an den Mitbewerber B zutreffend beurteilt und bei ihrer Entscheidung die Grenzen des billigen Ermessens eingehalten hat, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf erneute Entscheidung gegen die Beklagte zu.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO lagen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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