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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 08.06.2007
Aktenzeichen: 10 U 445/06
Rechtsgebiete: GKG, GKG KV, ZPO
Vorschriften:
GKG § 6 Abs. 1 | |
GKG § 22 Abs.1 | |
GKG KV Nr. 1220 zu § 3 Abs. 2 | |
ZPO § 236 | |
ZPO § 238 |
Oberlandesgericht Dresden
Aktenzeichen: 10 U 445/06
Beschluss
des 10. Zivilsenats vom 8. Juni 2007
In dem Rechtsstreit
wegen: Erinnerung gegen den Kostenansatz
hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Richter am Oberlandesgericht Dr. als Einzelrichter
beschlossen:
Tenor:
1. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom (Rechnungs-Nr.) wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; aussergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Erinnerungsführerin wendet sich dagegen, dass das Oberlandesgericht von ihr einen Kostenvorschuss für die Durchführung eines Berufungsverfahrens angefordert hat.
In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Berufungsklägerin nahm Herr Rechtsanwalt Dr. die Beklagte auf Schadensersatz wegen der Schlechterfüllung eines Architektenvertrages in Höhe von 2.440.009,00 Euro in Anspruch. Nachdem das Landgericht Chemnitz die Klage mit Urteil vom 27. Januar 2006 als unbegründet abgewiesen hatte, beantragte Herr Rechtsanwalt innerhalb der Berufungsfrist die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung eines Berufungsverfahrens. Da das Oberlandesgericht Dresden Prozesskostenhilfe versagte, gab der Insolvenzverwalter die Klageforderung frei.
Die Schuldnerin und Erinnerungsführerin legte daraufhin am 28. September 2006 Berufung ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ihrer Auffassung nach ist sie ohne Verschulden daran gehindert gewesen, Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts einzulegen. Noch vor einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung und die Zulässigkeit der Berufung forderte das Oberlandesgericht von der Berufungsklägerin die allgemeine Verfahrensgebühr für die Durchführung des Berufungsverfahrens an. Der dagegen erhobenen Erinnerung half die Kostenbeamtin nicht ab und legte sie dem zuständigen Senat zur Entscheidung vor. Der Bezirksrevisor beim Landgericht Chemnitz hat Gelegenheit erhalten, zu der Erinnerung Stellung zu nehmen.
II.
Die nach den §§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 66 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 und 6 GKG statthafte und zulässige Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Dresden, über die der Senat nach § 66 Abs. 6 S. 1 Halbsatz 1 GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die allgemeine Verfahrensgebühr nach KV 1220 gemäß Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG mit der Einreichung der Berufung und des Wiedereinsetzungsantrags beim Oberlandesgericht Dresden am 28. September 2006 gemäß der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 22 Abs. 1 S. 1 GKG entstanden und fällig geworden, so dass der Kostenbeamte die Verfahrensgebühr nach KV 1220 zu § 3 Abs. 2 GKG zu Recht ansetzen konnte, §§ 2 Abs. 1, 13 Abs. 1 KostVfg.
a) Mit ihrem am 28. September 2006 bei Gericht eingereichten Schriftsatz hat die Erinnerungsführerin sowohl das Berufungsverfahren als auch - als Nebenverfahren (vgl. MK-Feiber, ZPO, Band 1, 2. Aufl. 2000, § 238 ZPO Rn 8, S. 1361) - das Verfahren über ihr Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingeleitet, §§ 236 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, 238 Abs. 1 und 2 ZPO. Der Senat hat infolgedessen nicht nur über das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin zu entscheiden, sondern - von dieser Entscheidung abhängig - gleichfalls über das weitere Schicksal der Berufung zu befinden. Sie ist entweder als unzulässig zu verwerfen oder wird bei begründetem Wiedereinsetzungsantrag rückwirkend als rechtzeitig fingiert (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 1953 - IV ZR 125/52, BGHZ 8, S. 284 ff, 285; Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 233 ZPO Rn 1, S. 746, sowie § 238 ZPO Rn 2, S. 769 m.w.N.).
b) Wie der Wortlaut von § 6 Abs. 1 GKG klarstellt, ist für die Fälligkeit der Gerichtsgebühren allein die Einreichung der Rechtsmittelschrift maßgeblich, ohne dass es - worauf der Bezirksrevisor zutreffend hingewiesen hat - auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels ankäme (vgl. Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Loseblatt-Kommentar, § 6 GKG, Stand: 59. Erg.Lfg. November 2005, Rn 10, S. 5). Dies entspricht dem Sinn und Zweck von § 6 GKG, der im Interesse einer einfachen Handhabung der Kostenvorschriften u.a. an den unschwer festzustellenden Tatbestand der Rechtsmitteleinreichung anknüpft. Genauso wie bei einer unbedingten Klageerhebung und gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe (vgl. dazu: Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 6 GKG Rn 6, S. 32; Meyer, GKG, 8. Aufl. 2006, § 6 GKG Rn 5, S. 53/4; vgl. zur Aufnahme eines Rechtsstreits nach § 250 ZPO: BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - III ZR 297/03, NJW-RR 2005, S. 356, 357) führt daher auch die mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Berufung dazu, dass die allgemeine Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren nach KV 1220 zu § 3 Abs. 2 GKG fällig wird und von dem Kostenbeamten angefordert werden kann.
2. Der Hinweis der Berufungsklägerin auf die Gerichtsgebührenfreiheit des Wiedereinsetzungsverfahrens selbst (vgl. dazu: Musielak-Stadler, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 238 ZPO Rn 10, S. 750; Zöller-Greger, a.a.O., § 238 ZPO Rn 12, S. 770; Saenger-Wöstmann, ZPO-Handkommentar, 2. Aufl. 2007, § 238 ZPO Rn 13, S. 492; Baumbach, Lauterbach, Albers, Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 238 ZPO Rn 15, S. 943: nur Auslagen gemäß KV 9000 ff) ist unbehelflich. Denn dieser Umstand ist für die Frage, ob für das gleichzeitig eingeleitete Berufungsverfahren Gebühren entstanden und fällig sind, ohne Belang. Vielmehr sind beide Verfahren - wie ausgeführt - kostenrechtlich getrennt zu behandeln.
3. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 66 Abs. 8 S. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 66 Abs. 3 S. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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