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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 22.04.2003
Aktenzeichen: 10 UF 660/01
Rechtsgebiete: BGB, VAÜG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1587g
BGB § 1587l
VAÜG § 1
VAÜG § 2
ZPO § 252
ZPO § 621e
1. Die Beschwerde gegen die Aussetzung eines Versorgungsausgleiches richtet sich nach § 252 ZPO, nicht nach § 621e ZPO oder § 19 FGG.

2. Ausländische Anwartschaften gleich welcher Art sind keine angleichungsdynamischen Anrechte im Sinne des § 1 Abs. 2 VAÜG. Sind sie auf selten des ausgleichspflichtigen Ehegatten vorhanden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt.

3. Der Versorgungsausgleich ist jedoch nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG auszusetzen, wenn allein der ausgleichsberechtigte Ehegatte über ausländische Anrechte verfügt und daneben auf beiden Seiten nur angleichungsdynamische Anrechte bestehen. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte eine Ausgleichszahlung nach § 1587l BGB geltend macht.


Oberlandesgericht Dresden Beschluss

Aktenzeichen: 10 UF 0660/01

wegen Scheidung

hier: Versorgungsausgleich

hat der 10. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden am 22. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Mxxxx und die Richter Sxxxxxxx und Mxxxx

beschlossen:

Tenor:

I. Das Verfahren wird wieder aufgenommen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 28. September 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Aussetzung des Versorgungsausgleichs.

Die am xxxxxxxxxxxxxxx geborene Antragstellerin und der am xxxxxxxxxxxxxxxxxxx geborene Antragsgegner haben am xxxxxxx xxxx die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 9. April 1996 zugestellt. Während der vom 1. Mai 1988 bis zum 31. März 1996 laufenden Ehezeit hat die Antragstellerin angleichungsdynamische Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Höhe von 336,84 DM (172,22 EUR) erworben; für den Antragsgegner bestehen angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von 329,46 DM (168,45 EUR) bei der BVA xxxxxxx. Daneben hat er aufgrund einer Tätigkeit bei der österreichischen Eisenbahn in der Zeit vom 23. Mai 1991 bis zum 6. Mai 1992 eine Pensionsanwartschaft erworben, die zum 1. März 1996 öS 384,90 betrug.

Mit Beschluss vom 28. September 2001 hat das Amtsgericht -Familiengericht - Dresden den Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die österreichischen Anwartschaften des Antragsgegners seien volldynamisch und könnten daher nicht mit den angleichungsdynamischen Anwartschaften der Antragstellerin verrechnet werden. Dies gelte unabhängig davon, ob derartige Anwartschaften in der deutschen oder in einer ausländischen Rentenversicherung erworben worden seien.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 14. Oktober 2001 Beschwerde erhoben, mit der sie die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses und die Zurückverweisung an das Amtsgericht begehrt. Sie vertritt die Auffassung, das Amtsgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, die Rechtsnatur der österreichischen Pensionsanwartschaft des Antragsgegners durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klären zu lassen. Eine Aussetzung des Verfahrens komme nämlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG finde keine Anwendung, weil die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht gegeben seien. Entweder sei die österreichische Anwartschaft nämlich als angleichungsdynamisches Anrecht minderer Art nach § 1 Abs. 3 VAÜG anzusehen; in diesem Fall könne ein Versorgungsausgleich nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 VAÜG i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durchgeführt werden. Ferner komme in Betracht, die österreichische Anwartschaft als angleichungsdynamisch zu bewerten, was zur Folge hätte, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 VAÜG i. V. m. § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG auch ein Ausgleich durch Beitragsnachentrichtung in Betracht zu ziehen sei. Alternativ könne die Anwartschaft nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4 BGB umgewertet und in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden. Schließlich sei auch ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich möglich, wenn sich nach Bewertung der Pensionsanwartschaft herausstelle, dass diese nicht angleichungsdynamisch sei; hier komme dann insbesondere eine Abfindungszahlung nach § 1587 l BGB in Betracht, deren stichtagsbezogene Höhe wiederum vom Wert der Pensionsanwartschaft abhänge. Die Zahlung einer solchen Abfindung sei dem Antragsgegner aufgrund seiner Vermögensverhältnisse zumutbar.

Den weiteren Verfahrensbeteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II.

Die Beschwerde ist als einfache Beschwerde nach § 252 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung i.V.m. § 26 Nr. 10 EGZPO zulässig. Nicht anwendbar ist demgegenüber § 621e ZPO. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Vorschrift ist diese allein auf Endentscheidungen, die das Verfahren in der Instanz ganz oder teilweise endgültig abschließen, anwendbar. Eine solche Entscheidung ist die Aussetzung, mit der das Verfahren in der Instanz nur aufgeschoben aber nicht abgeschlossen wird, indes nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Aussetzung auf § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG beruht (Senat, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 10 UF 447/02 -; Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 10 UF 330/02 -; OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 496; Zöller-Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 621e Rn 8).

Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich zu Recht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt. Die Voraussetzungen für eine Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 VAÜG sind entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gegeben; der Bewertung der Anwartschaften des Antragsgegners bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Anwartschaften bedarf es derzeit nicht.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAÜG ist der Versorgungsausgleich vor der Einkommensangleichung nur durchzuführen, wenn die Ehegatten keine angleichungsdynamischen Anrecht minderer Art erworben haben und entweder nur angleichungsdynamische Anrechte zu berücksichtigen sind oder der Ehegatte mit den höheren angleichungsdynamischen Anrechten auch die höheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte hat. Vorliegend hat die Antragstellerin mit ehezeitbezogenen Anrechten von 336,84 DM die höheren angleichungsdynamischen Anrechte als der Antragsgegner, der lediglich über nichtan-gleichungsdynamische Anrechte bei der BVA xxxxxxx in Höhe von 329,46 DM verfügt. Hierbei begegnet es keinen Bedenken, dass die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den ausländischen Beitragszeiten des Antragsgegners mit 0,9779 den Durchschnittswert der Entgeltpunkte für deutsche Beitragszeiten zugewiesen hat. Dies entspricht Art. 45, 46 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1408/71, der für den Erwerb einer Rentenanwartschaft die Berücksichtigung von ausländischen Versicherungszeiten aus jedem anderen Mitgliedstaat vorsieht, wobei gem. Art. 46 Abs. 1 VO-EWG Nr. 1408/71 eine Vergleichsberechnung vorzunehmen ist, wenn - wie hier - bereits nach nationalem Recht ein Rentenanspruch besteht. Bei dieser Vergleichsberechnung ist zunächst allein der Rentenanspruch nach nationalem Recht zu ermitteln; anschließend ist der sog. theoretische Betrag zu errechnen, d.h. jener Betrag, der sich ergäbe, wären alle mitgliedstaatlichen Zeiten nur in dem betreffenden Staat zurückgelegt worden. Dieser theoretische Betrag ist schließlich pro rata temporis auf mitgliedsstaatliche und nationale Zeiten aufzuteilen. So ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hier auch verfahren. Für die Anwendung dieser Verordnung kommt es nicht darauf an, dass diese zur Zeit des Erwerbs der ausländischen Anwartschaften im Verhältnis zu Österreich, das erst am 1. Januar 1995 Mitglied der Europäischen Gemeinschaften wurde, noch nicht galt; gemäß Art. 6 VO-EWG Nr. 1408/71 treten nämlich die Vorschriften dieser Verordnung an die Stelle zwischenstaatlicher Abkommen, soweit der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung berührt ist. Zweifel an der Richtigkeit der mitgeteilten angleichungsdynamischen Anwartschaften des Antragsgegners hat der Senat bei dieser Sachlage nicht.

Der Antragsgegner hat des Weiteren eine Anwartschaft bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen; diese stellt unabhängig von ihrer Bewertung im Einzelfall eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft dar. Nach § 1 Abs. 2 VAÜG sind angleichungsdynamisch nämlich nur solche Anwartschaften, die im Beitrittsgebiet erworben wurden oder ihnen gleichstehen. Gleichstehende Anrechte sind hierbei solche, die zwar nicht auf im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten beruhen, aber wie die dort erworbenen Anrechte behandelt werden (vgl. RGRK-Wick, BGB, 12. Aufl., § 1 VAÜG Rn 4; MüKo-Sander, BGB, 4. Aufl., § 1 VAÜG Rn 10); dies sind z.B. die sog. Reichsgebiets-Beitragszeiten bei gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Reichsversicherungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (§ 254d Abs. 1 Nr. 5 bis 7 SGB VI) oder Anrechte aufgrund beitragsfreier Zeiten, denen im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach § 263a SGB VI anteilig Entgeltpunkte (Ost) zugeordnet werden. Ausländische Anrechte zählen hierzu jedoch nicht, weil diese in keinem Fall mit Entgeltpunkten (Ost) zu bewerten und damit den angleichungsdynamischen Anrechten gleichzusetzen sind. Sie stellen auch keine angleichungsdynamischen Anrechte minderer Art dar, die nach § 1 Abs. 3 VAÜG ebenfalls im Beitrittsgebiet erworben worden sein müssen.

Damit steht fest, dass der Antragsgegner höhere nichtangleichungsdynamische Anrechte als die Antragstellerin hat. Ein Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAÜG liegt bei dieser Sachlage nicht vor, unbeschadet davon, wie diese Anrechte zu einem späteren Zeitpunkt auszugleichen sind. Dies hängt beim Vorhandensein ausländischer Anrechte, die gem. § 3a Abs. 5 VAHRG in jedem Fall im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind, von ihrer Höhe ab: Ist das ausländische Anrecht gegebenenfalls zusammen mit inländischen Anrechten höher als die inländischen Anrechte der anderen Partei, so findet, sofern ein Ausgleich in der Form des § 3b VAHRG wegen § 4 VAÜG nicht vorgenommen werden kann, der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt. Ist umgekehrt das ausländische Anrecht niedriger als die inländischen Anwartschaften der anderen Partei, so kann der öffentlichrechtliche Versorgungsausgleich vorgenommen werden, da hier das ausländische Anrecht erhalten bleibt und lediglich als Rechnungsposten Verwendung findet (OLG Hamm, FamRZ 2002, 1568 (1569); Wagner, IPraX 1999, 94 (96); Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 10 UF 502/02 -) . Nichts anderes ist auch dem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Beschluss des AG Kaufbeuren (FamRZ 1982, 76) zu entnehmen. Ist mithin die Ausgleichsform davon abhängig, ob das ausländische Anrecht auf Seiten des Verpflichteten oder des Berechtigten besteht, so folgt hieraus auch, dass das ausländische Anrecht im Rahmen der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAÜG aufzustellenden Bilanz unabhängig davon miteinzubeziehen ist, wie es gegebenenfalls auszugleichen ist (so im Ergebnis auch OLG Dresden, 22. Senat, Beschluss vom 4. April 2001 - 22 UF 691/00 -; Senat, aaO.). Denn für § 2 VAÜG ist es wegen des in § 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG verankerten Gebots des getrennten Ausgleichs angleichungsdynamischer und sonstiger Anrechte gerade nicht von Belang, welche Seite insgesamt über die höheren Anrechte verfügt; vielmehr soll von einer Durchführung des Versorgungsausgleichs immer dann abgesehen werden, wenn ansonsten Anrechte unterschiedlicher Dynamik ausgeglichen werden müssten. Dies trifft aber auch dann zu, wenn ein nichtangleichungsdynamisches Anrecht schuldrechtlich auszugleichen ist. Der Auffassung der Antragstellerin, schuldrechtlich auszugleichende Anrechte seien bei § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VAÜG von vornherein unbeachtlich, kann sich der Senat bereits aus diesen Gründen nicht anschließen. Sie findet überdies im Wortlaut dieser Norm keine Stütze.

Der Versorgungsausgleich kann auch nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG im Hinblick auf die von der Antragstellerin angestrebte Abfindungszahlung durchgeführt werden. Ein Versorgungsausgleich kann hiernach vorgenommen werden, wenn zwar die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen, aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs jedoch Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären. Die Vorschrift betrifft Fälle des Versorgungsbezuges eines oder beider Ehegatten, in denen sich der Versorgungsausgleich dem Grunde oder der Höhe nach auf den Leistungsbezug eines Teils auswirken würde (Johannsen/Henrich, Eherecht, 3. Aufl., § 2 VAÜG Rn 7). Sie beruht auf der gesetzgeberischen Erwägung, dass eine Aussetzung des Versorgungsausgleich auch vor der Einkommensangleichung erforderlich ist, wenn der Berechtigte bereits Rentenempfänger ist. In Betracht kommen hier auch Fälle des schuldrechtlichen Versorgungsausgleiches; Voraussetzung für die vorweggenommene Durchführung des Versorgungsausgleichs ist aber immer, dass sich in der Angleichungsphase ein veränderter Leistungsbezug an einen Ehegatten ergeben würde (Johannsen/Henrich, a.a.O.). Dies trifft bei einer Abfindungszahlung nach § 1587l BGB indes nicht zu. Aus § 1587 Abs. 3 BGB ergibt sich vielmehr, dass diese nur in Form der Zahlung von Beiträgen zu einer gesetzlichen oder privaten Rentenversicherung erfolgen kann. Leistungen an den berechtigten Ehegatten werden erst bei Eintritt des Rentenfalles gezahlt, Rentenleistungen des Verpflichteten werden ebenfalls nicht gekürzt, weil die Rentenanwartschaften des Verpflichteten von der aus dem Vermögen gezahlten Abfindung nicht betroffen sind.. Der Durchführung des Versorgungsausgleiches, der ohnehin während der Angleichungsphase nicht zu einer Rentenzahlung an die Antragstellerin führen würde, bedarf es bei dieser Sachlage nicht. Vielmehr ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG der Versorgungsausgleich auszusetzen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage nicht in § 17a GKG, da diese Vorschrift ihrem Sinn nach nur das Hauptsacheverfahren zum Versorgungsausgleich betrifft (Senat, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 10 UF 447/02 -; OLG Dresden, 22. Senat, OLG-NL 2002, 91). Es ist vielmehr für die Wertbemessung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf das Interesse des Rechtsmittelführers daran abzustellen, dass eine Aussetzung unterbleibt. Dieses Interesse ist regelmäßig mit einem Bruchteil der Hauptsache zu bewerten. Mangels anderer Anhaltspunkte hält der Senat vorliegend eine Wertbemessung mit einem Betrag der innerhalb der ersten, bis 300,00 EUR liegenden Gebührenstufe liegt, für angemessen.

Ende der Entscheidung

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