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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 12.12.2008
Aktenzeichen: 11 SchH 7/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 1036 Abs. 2 | |
ZPO § 1037 |
Oberlandesgericht Dresden 11. Zivilsenat
Aktenzeichen: 11 SchH 7/08
Beschluss
des 11. Zivilsenats
vom 12.12.2008
In dem Schiedsverfahren
wegen Befangenheit eines Schiedsrichters
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S....., Richterin am Oberlandesgericht A....... und Richter am Amtsgericht E..........
beschlossen:
Tenor:
1. Die Ablehnung des Schiedsrichter M...... S..... wegen Besorgnis der Befangenheit durch den Kreisverband .......................... e.V. des ....................... wird für begründet erklärt.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller ist ein Kreisverband des D...................., der Antragsgegner ist ein Mitglied dieses Kreisverbandes. Der Kreisverband hat ihn ausgeschlossen. Der Antragsgegner hat das Schiedsgericht des D...................... angerufen um diesen Ausschluss zu bekämpfen und um zu erreichen, dass er einen Ortsverband B...... gründen darf. Er hat als "seinen" Beisitzer M...... S..... benannt. Der Kreisverband hatte M...... S..... im März und ein zweites Mal im Juni 2008 fristlos als Kreisgeschäftsführer gekündigt und ihn als Vorstandsvorsitzenden abberufen, unter anderem deswegen, weil auf dem Dienstlaptop von M...... S..... pornografisches Bildmaterial gefunden worden war, das Jugendliche als Darsteller zeigte. Der Kreisverband hatte den Verdacht, dass es sich um Kinderpornografie handele. Das hat sich im Zuge des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens nicht bestätigt. Der Kreisverband sieht aber eine Jugendarbeit von M...... S..... unvereinbar mit dem Besitz der genannten pornografischen Bilder. Der Rechtsstreit zwischen dem Kreisverband und dem abberufenen Vorstandsvorsitzenden ist noch nicht entschieden.
Auf die Ablehnung des Kreisverbandes im Schiedsverfahren erklärt er, er sei nicht befangen, weil die Angelegenheit des ausgeschlossenen Mitglieds im Schiedsverfahren in keinem Zusammenhang mit seinem eigenen Rechtsstreit mit dem Kreisverband stehe. Auch sei das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden.
Der Antrag des Kreisverbandes, den Schiedsrichter S..... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist zulässig und begründet.
Zulässig ist er, weil die Schiedsordnung des D...................... abweichend von § 1037 Abs. 2 ZPO vorsieht, dass eine Schiedspartei das staatliche Gericht anrufen kann, wenn der von ihr abgelehnte Schiedsrichter diese Ablehnung nicht für begründet hält. Das ist hier geschehen.
Der Antrag ist auch rechtzeitig gestellt. § 3 der Schiedsordnung sieht vor, dass der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Erklärung des abgelehnten Schiedsrichters beim Gericht geltend gemacht werden muss.
Die Frist ist gewahrt. Die Erklärung des Schiedsrichters S....., er sei nicht befangen, ging am 19.09.2008 bei der Prozessbevollmächtigten des Kreisverbandes ein, am 02.10.2008 ging der Antrag der Bevollmächtigten beim Oberlandesgericht ein.
Der Antrag ist auch begründet. Es kommt nicht darauf an, ob der Schiedsrichter tatsächlich befangen ist. Es reicht aus, wenn eine Partei begründet besorgen darf, der Schiedsrichter werde befangen sein.
So ist es hier. Angesichts des noch offenen Rechtsstreits zwischen dem Kreisverband und M...... S..... darf auch eine verständige und zur objektiven Haltung fähige Partei befürchten, der Schiedsrichter werde in einem Schiedsverfahren, in dem es um den Ausschluss eines Mitglieds und die Zulässigkeit der Gründung eines neuen Ortsvereins im Bezirk des antragstellenden Kreisverbandes geht, dem Kreisverband gegenüber voreingenommen sein. Nicht jeder Prozess würde eine solche Besorgnis begründen. Hier aber geht es um eine fristlose Kündigung und den Vorwurf, der Schiedsrichter sei persönlich ungeeignet, seine Funktion als Vorstandsvorsitzender auszuüben. Ein Streit um so grundlegende Eigenschaften des Schiedsrichters begründet beim Prozessgegner des Schiedsrichters immer die Besorgnis, der Schiedsrichter werde diese Gegnerschaft in seine Tätigkeit als Schiedsrichter einfließen lassen.
Der Antrag war erfolgreich, deswegen hat der Antragsgegner die Verfahrenskosten zu tragen, § 91 ZPO.
Der Gegenstandswert ist geschätzt und orientiert sich am mutmaßlichen Geschäftswert des Schiedsverfahrens. Bei einem Dreierschiedsgericht entspricht der Streit um einen der Schiedsrichter üblicherweise 1/3 jenes Geschäftswerts.
Ende der Entscheidung
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