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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: 11 U 1120/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 633
Die thermische Trockenhaltung durch Verlegung von unisolierten Heizleitungen in den Außenwänden kann eine herkömmliche Isolierung ersetzen. Der Bauherr muss aber über die Folgekosten und die Notwendigkeit des Dauerbetriebs aufgeklärt werden.
Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 11 U 1120/02

Verkündet am 09.04.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2003 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, Richterin am Landgericht und Richter am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30.04.2002 geändert und wie folgt neu gefasst:

a) Die Drittwiderklägerin und Widerbeklagte zu 2 wird verurteilt, an die Beklagte 21.722,78 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit 26.05.2000 zu zahlen.

b) Im Übrigen werden die Widerklage und Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Widerklage der Drittwiderklägerin und Widerbeklagten zu 2 sowie deren Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten tragen die Widerbeklagte zu 2 und die Beklagte je zur Hälfte.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu tragen.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 4.000,00 EUR zunächst abwenden; die Klägerin darf weiter vollstrecken, wenn sie ihrerseits Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Widerbeklagte zu 2 und Drittwiderklägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 25.000,00 EUR zunächst abwenden; die Beklagte darf weiter vollstrecken, wenn sie ihrerseits Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat.

5. Beschwer für die Widerbeklagte zu 2 und Drittwiderklägerin: 29.572,87 EUR.

Beschwer für die Beklagte: 21.510,79 EUR.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 51.083,66 EUR.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte und Widerklägerin erhob am 10.08.2000 gegen die Klägerin und Widerbeklagte zu 1 sowie gegen die Widerbeklagte zu 2 Widerklage und verlangte Schadensersatz wegen der fehlgeschlagenen Kellerentfeuchtung im Anwesen

A. Str. 45/47 in Dresden. Die Widerbeklagte zu 2

hat ihrerseits erstinstanzlich Widerklage erhoben und von der Beklagten die Zahlung von 7.850,09 EUR Werklohn verlangt. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Ausgangsurteils Bezug genommen.

Die Beklagte beantragte im Rahmen der Berufung,

1. das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30.04.2002 aufzuheben,

a) die Widerklage der Widerbeklagten zu 2 abzuweisen

sowie

b) auf die Widerklage der Beklagten und Berufungsklägerin hin, die Widerbeklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte 41.233,57 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit 26.05.2000 zu verurteilen.

2. Im Wege der Klageerweiterung festzustellen, dass die Widerbeklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Beklagten jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der infolge der mangelhaften Feuchtigkeitsabdichtung des Bauvorhabens A. Str. 45/47, 01277 Dresden, entsteht.

Die Klägerin und Widerbeklagte zu 1 beantragt,

1. die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 30.04.2002 zurückzuweisen.

2. die Klageerweiterung zurückzuweisen.

Die Drittwiderklägerin und Widerbeklagte zu 2 beantragt,

die Berufung der Beklagten einschließlich der Klageerweiterung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Widerbeklagte zu 2 und Drittwiderklägerin, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dresden vom 30.04.2002 die Widerklage abzuweisen und die Widerklägerin zu verurteilen, an die Widerbeklagte zu 2 und Drittwiderklägerin 5.913,39 EUR nebst 5 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz aus 3.439,24 EUR vom 07.03.1998 bis 03.06.1998, aus 5.631,06 EUR vom 04.06.1998 bis 10.02.1999, aus 5.913,39 EUR vom 11.02.2000 bis 30.04.2000 und aus 5.913,39 EUR seit dem 01.05.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Im Rahmen des Senatstermins vom 19.03.2003 wurde der Zeuge P.G. vernommen. Der Zeuge wurde anschließend als Sachverständiger angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, soweit eine Verurteilung der Klägerin und Widerbeklagten zu 1 (nachfolgend: Klägerin) beantragt wurde. Bezüglich der Widerbeklagten zu 2 und Drittwiderklägerin (nachfolgend: Widerbeklagte zu 2) war die Entscheidung des Landgerichts dahingehend abzuändern, dass die Widerbeklagte zu 2 zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 21.722,78 EUR verurteilt wird. Die darüber hinausgehende Berufung ist unbegründet. Die Anschlussberufung der Widerbeklagten zu 2 ist unbegründet.

II.

Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten und Widerklägerin (nachfolgend: Beklagte) gegen die Klägerin besteht nicht. Der planende Architekt muss eindringlich auf die Folgen mangelhafter Ausführung hinweisen, wenn sein Auftraggeber eigenmächtig von den Architektenplänen abweicht (OLG Düsseldorf, BauR 2001, S. 1780, 1781) . Die Beklagte hat das Architektenwerk der Klägerin stillschweigend mit Übergabe und Nutzung der Werkpläne abgenommen. Damit hat die Beklagte die Beweislast dafür, dass dieses Architektenwerk mangelhaft war.

Ein Mangel wäre es, wenn die Beklagte auf ihre Nachfrage, ob die thermische Trockenlegung aus Sicht der Klägerin empfehlenswert sei oder nicht, eine so ausweichende Antwort erhalten hätte, wie die Zeugin T. (Mitarbeiterin der Beklagten) sie in ihrer landgerichtlichen Vernehmung vom 22.05.2001 berichtet hat: wenn der Fachplaner das so vorschlage, dann könne man das auch so machen. Die Klägerin als Architektin leistet nicht erst dann ein mangelhaftes Werk, wenn sie selbst (aktiv) ungeeignete Verfahren zur Feuchtigkeitsbekämpfung vorschlägt, sondern schon dann, wenn sie vor ungeeigneten Vorschlägen anderer Beteiligter (hier des Fachplaners) nicht warnt.

Mit der Aussage T. ist der Beweis für eine geschuldete oder unterbliebene Warnung jedoch noch nicht geführt.

Die Zeugin P.-P. (Mitarbeiterin der Klägerin) hat am 08.04.2002 dem Landgericht bekundet, dass die Beklagte darauf hingewiesen wurde, dass die Wandheizung kein erprobtes Verfahren sei. Die Zeugin hat weiter angegeben, dass das Verfahren der Wandheizung niemals allein als Abdichtung vorgeschlagen und ausgeschrieben worden wäre. Diese Angaben werden durch das Schreiben der Klägerin vom 03.11.1997 an die Beklagte bestätigt, mit welchem die Originale der überarbeiteten Ausführungsplanung übersandt wurden. Hier ist unter Ziff. 3. nochmals vermerkt, dass eine vertikale Sperrung in den Plänen vorgesehen sei. Bezüglich einer alternativen thermischen Trockenlegung wird auf die Pläne der Widerbeklagten zu 2 verwiesen.

Damit steht nicht fest, dass die Klägerin ihrer Hinweispflicht kein Genüge getan hätte.

III.

Die Beklagte hat einen Schadensersatzanspruch gem. § 635 BGB gegen die Widerbeklagte zu 2 i.H.v. 29.572,87 EUR. Unter Berücksichtigung der durch die Beklagte erklärten Aufrechnung i.H.v. 7.850,09 EUR, welche insoweit die fällige Schadensersatzforderung teilweise zum Erlöschen bringt (§ 389 BGB) , verringert sich der Zahlbetrag auf 21.722,78 EUR.

1. Im Ergebnis der Berufungsverhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Widerbeklagte zu 2 eine thermische Wandheizung dahingehend geplant hat, dass lediglich im Sockelbereich ein Doppelring von Heizungsrohren eingebracht werden soll. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Kostenberechnungen der Widerbeklagten zu 2 und aus den von ihr selbst erstellten Zeichnungen. Die Beklagte hat als Anlage B 22 zum Schriftsatz vom 18.05.2001 eine Detailzeichnung vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass im Rahmen der thermischen Trockenlegung lediglich zwei Heizungsrohre im Sockelbereich des Kellergeschosses eingebracht wurden. Es steht fest, dass die thermische Wandbeheizung nicht dahingehend konzipiert wurde, dass die Außenwände des Kellergeschosses vollflächig mit Heizungsrohren versehen wurden. Eine solche Projektierung hätte dazu geführt, dass die Wand thermisch trocken gehalten werden könnte. Sofern lediglich im Sockelbereich ein Doppelring angebracht wird, so ist dies ungeeignet, um die Außenwand horizontal und vertikal trotz Bodenfeuchte trocken zu halten. Der Senat gelangt zu seiner Überzeugung durch die sachkundigen Ausführungen des Dipl.-Ing. P.G. Dieser wurde nach Abschluss seiner zeugenschaftlichen Vernehmung als Sachverständiger angehört. Herr G. ist Gutachter für Feuchtigkeitsschäden an Gebäuden. Der Senat konnte sich im Rahmen der Anhörung ein eigenes Bild von seiner Sachkunde machen. Die Schlussfolgerung des Sachverständigen ist nachvollziehbar und verständlich. Der Senat tritt ihr bei.

Im Ergebnis steht damit fest, dass die Widerbeklagte zu 2 fehlerhaft geplant hat, da die thermische Trockenlegung im projektierten Umfang ungeeignet war, um Baufeuchte abzuhalten. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Widerbeklagte zu 2 wusste, dass eine vertikale Absperrung nicht eingebracht werden sollte. Dies ergibt sich bereits aus dem Baubesprechungsprotokoll vom 23.01.1998, welches die Widerbeklagte zu 2 selbst als Anlage zum Schriftsatz vom 11.06.2001 vorgelegt hat. Hier wird unter 010398 ausgeführt, dass bei Anwendung der thermischen Wandheizung die Drainage entfallen kann. Weiterhin kann auf die komplette Kellerwandaußendichtung verzichtet werden. Der Geschäftsführer der Widerbeklagten zu 2 hat an der Besprechung vom 23.01.1998 teilgenommen. Es ist nicht vorgetragen, dass er gegen die einvernehmlichen Festlegungen dieses Protokolls Widerspruch erhoben hätte. Der Senat geht deshalb davon aus, dass er zu diesem Zeitpunkt zumindest damit einverstanden war, dass die vollständige konventionelle Kelleraußenabdichtung entfällt. Dieses Ergebnis wird durch die Vernehmung der Zeugin T. im Termin vom 22.05.2001 bestätigt. Sie führt dort aus, dass bei einer thermischen Trockenlegung die Abdichtung und die Drainage entfallen sollte. Weiterhin sei mehrmals mit der Fa. H. Rücksprache genommen worden, wobei diese mitgeteilt habe, dass die Vertikalabdichtung entfallen müsse, da sie störend sei. Dies wird auch durch eine vergleichende Kostenanalyse bestätigt, welche der Geschäftsführer der Widerbeklagten zu 2 als Anlage zum Schreiben vom 23.09.1997 erstellt hat. Er legt dort unter Ziff. 3 dar, dass sämtliche Trockenlegungsmaßnahmen entfallen könnten. Er stellt die Gesamtkosten der Trockenlegung mit 20.500,00 DM fest und weist darauf hin, dass die horizontale Sperrung hiervon noch nicht umfasst sei. Im Gegenschluss bestätigt dies, dass die Widerbeklagte zu 2 wusste und wollte, dass die vertikale Sperre entfällt. Die Darstellung des Geschäftsführers der Widerbeklagten zu 2 im Rahmen der Berufungsverhandlung, dass eine vollständige Trockenlegung nicht mehr erforderlich gewesen sei, da eine Vertikalabdichtung eingebracht werden sollte, ist somit zur Überzeugung des Senats widerlegt.

2. Ersatzfähig sind die Mehrkosten, welche erforderlich sind, um die erforderliche fachgerechte Abdichtung nachträglich herzustellen. Die Kosten, welche ohnehin erforderlich gewesen wären, um eine fachgerechte Abdichtung herbeizuführen, sind nicht ersatzfähig. Folgende Positionen wären nicht angefallen, wenn die erforderlichen Abdichtungsmaßnahmen sofort durchgeführt worden wären:

a) Der Sachverständige G. hat im Rahmen seiner Anhörung vom 18.04.2002 ausgeführt, dass für das Aufnehmen und Neuverlegen des Betonsteinpflasters ein Gesamtbetrag von 3.227,00 EUR brutto anfällt. Hierin ist bereits ein Aufschlag von 5 % für unvorhergesehene Arbeiten enthalten. Weiterhin hat er für die Entfernung des Spritzschutzstreifens und dessen Neuanlegung Kosten i.H.v. 2.647,32 EUR (31,05 EUR x 70 lfd. Meter + 5 % unvorgesehene Kosten + 16 % Umsatzsteuer - vergleiche Blatt 6 oben des Terminsprotokolls vom 18.04.2002) unter Berücksichtigung von Kostensteigerungen für erforderlich erachtet.

Der Senat schließt sich insoweit dem Ausgangsgericht an und stellt diese Kosten in voller Höhe als Mehrkosten in den zu zahlenden Schadensersatz ein: 5.874,32 EUR.

b) Das Landgericht hat Kosten für das erneute Ausheben des Erdreiches i.H.v. 8.265,00 DM netto (= 9.587,40 DM brutto = 4.901,96 EUR brutto) nicht für ersatzfähig gehalten.

Der Senat ist der Auffassung, dass es sich insoweit um Mehrkosten handelt, welche bei sofortiger Einbringung der Vertikaldichtung nicht angefallen wären. Insofern hat die Beklagte einen Anspruch in dieser Höhe auf Schadensersatz. Denn unstreitig hatte die ausführende Baufirma das Gebäude um die Kellermauern herum bereits damals aufgegraben gehabt. Damals hätte die vertikale Sperre ohne zusätzliche Grabungskosten aufgebracht werden können: 4.901,96 EUR.

c) Wenn die Widerbeklagte zu 2 zu einer vollflächigen Wandbeheizung geraten hätte, wäre der Sanierputz nicht schon kurze Zeit nach seiner Aufbringung vollständig durchfeuchtet gewesen. Er hätte dann 6-10 Jahre Salze und Feuchtigkeit, welche durch die Wand diffundieren, aufnehmen können. Dies steht für den Senat aufgrund der sachkundigen Ausführungen des Sachverständigen G. fest. Die Widerbeklagte zu 2 hat deshalb durch ihre nicht sachgerechte Planung eine Schädigung des Putzes herbeigeführt, welche anderenfalls nicht eingetreten wäre. Sie hat deshalb die erforderlichen Mehrkosten für das Abschlagen und das Neuaufbringen des Putzes vollständig zu tragen. Der Senat legt de Schadensberechnung das Leistungsverzeichnis der A. GmbH zugrunde, welches die Beklagte als Anlage B 12 mit Schriftsatz vom 10.08.2000 vorgelegt hat. Ersatzfähige Mehrkosten sind das Aufbringen des Sanierputzes an der Kelleraußenwand für 24.064,46 DM netto. Weiterhin ist ein nochmaliger Farbanstrich des Kellers für 3.240,10 DM netto erforderlich. Zur Vorbereitung der Arbeit ist es notwendig, den Innenputz abzuschlagen, wofür ein Kostenaufwand i.H.v. 4.387,63 DM netto anfällt. Eine vollständige Demontage der Elektroinstallation ist nicht notwendig, um die Innenwände neu zu verputzen. Insgesamt ergibt sich somit ein Kostenaufwand für die Sanierung der Kellerwand i.H.v. 31.692,19 DM netto = 35.593,72 DM brutto = 18.796,59 EUR brutto.

Der Sachverständige G. hatte für die genannten Arbeiten einen Gesamtaufwand i.H.v. 14.198,78 EUR brutto zugrunde gelegt. Der Senat schätzt davon abweichend die Kosten der voraussichtlichen Schadensbeseitigung (§ 287 ZPO) gemäß dem Angebot der Fa. A. , da diese anhand eines konkreten Aufmaßes erstellt wurden und insoweit die erforderlichen Schadenskosten unter Berücksichtigung der Einheitspreise detaillierter ausweist.

d) Die Widerbeklagte zu 2 hat die Kosten für die Sanierung der gesamten Kelleraußenwände zu tragen. Hieran ändert nichts, dass die doppelte Ringleitung nicht vollständig eingebracht wurde, diese unsinnigerweise gedämmt wurde und die Heizung bereits seit 17.09.1999 nicht mehr in Betrieb ist.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen G. steht für den Senat fest, dass die durch den Beklagten zu 2 projektierte Wandbeheizung auch bei plangerechtem Einbau unter keinen Umständen ausgereicht hätte, um eine thermische Trockenhaltung der Außenwände herbeizuführen.

Ein Fehlverhalten Dritter - hier der A. GmbH - unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht (Heinrichs in: Palandt, BGB, 62. Aufl., vor § 249 Rn. 73). Hier ist zu berücksichtigen, dass das Fehlverhalten der A. Bau hinweggedacht werden kann und der eingetretene Schaden dann trotzdem eingetreten wäre. Die Fehlplanung des Widerbeklagten zu 2 dagegen kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg (= der Schaden) entfällt. Deswegen ist im vorliegender Fall bei wertender Betrachtung von einer Verantwortlichkeit des Schädigers auszugehen (BGH NJW 2000, 947, 948).

e) Die gesamten Mehrkosten belaufen sich auf 57.839,51 DM brutto = 29.572,87 EUR brutto.

IV.

Die weiteren Kosten der Schadensbeseitigung, welche die Beklagte geltend macht, sind nicht ersatzfähig.

Grundsätzlich sind die zum Zeitpunkt der Sanierung tatsächlich erforderlichen Kosten zu ersetzen (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rn. 1681). Der Anspruch der Beklagten besteht trotzdem nicht in dem Umfang, in welchem er im Rahmen der Berufungsbegründung vom 13.08.2002 (Bl. 11 ff) geltend gemacht wurde. Die Beklagte hat die behaupteten Mehrkosten, welche sie mit 32.258,47 EUR berechnet, um nachträglich eine funktionierende Vertikaldichtung einzubringen, nicht schlüssig dargelegt.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sämtliche Kosten für die nachträgliche Herstellung einer herkömmlichen funktionierenden Vertikaldichtung, die den Betrag von 6.087,78 DM übersteigen, einen ersatzfähigen Schaden der Beklagten darstellen. Dieser dem Grunde nach zutreffende Ansatz lässt nach Auffassung des Senates unberücksichtigt, dass der Betrag von 6.087,78 DM bereits das Ergebnis einer Saldierung ist. Unter Pos. 00.04.01 weist die Anlage B 12 aus, dass der Beklagte für den Entfall der äußeren Abdichtung und die Ausführung einer thermischen Wandheizung insgesamt Kosten i.H.v. 6.087,78 DM in Abzug gebracht werden. Nach den Darlegungen der Parteien steht fest, dass die A. die thermische Wandheizung erstellt hat. Insoweit ist davon auszugehen, dass der genannte Abzugsposten - nach Saldierung - lediglich den Betrag ausweist, um den die Einbringung einer thermischen Wandheizung im Vergleich zu einer Vertikaldichtung billiger ist. Da die Kosten der thermischen Wandheizung aus dieser Position nicht erkennbar sind, kann auch nicht nachvollzogen werden, welchen Abzug die A. gemacht hätte, wenn lediglich die Vertikaldichtung entfallen wäre. Dies wäre mit Sicherheit ein Betrag gewesen, welcher den genannten deutlich überstiegen hätte. Aus diesem Grund kann das nachfolgende Rechenwerk der Beklagten keine Berücksichtigung finden, da der Senat keine Kenntnis darüber hat, wie teuer die Ausführung der Vertikaldichtung bei sofortiger Einbringung gewesen wäre. Die Darlegungen der Beklagten erlauben keine hinreichend sichere Schätzung der erforderlichen Mehrkosten, so dass es dabei verbleibt, dass der Senat die Mehrkosten anhand der Darlegungen des Sachverständigen G. im geschehenen Umfang der Schadensberechnung zugrunde legt.

V.

Die Feststellungsklage der Beklagten war abzuweisen. Ein besonderes Feststellungsinteresse der Beklagten (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist weder dargelegt noch sonstwie erkennbar. Insbesondere hat die Beklagte nichts dazu vorgetragen, dass nach Schadensbeseitigung noch weitere Kosten verbleiben, die auf ein Fehlverhalten der Klägerin bzw. des Widerbeklagten zu 2 zurückzuführen sind. Die Kosten der erforderlichen Schadensbeseitigung sind festgestellt. Gegenwärtig ist nicht erkennbar, welche weiteren Kosten danach noch anfallen sollten. Hier ist weiterhin zu berücksichtigen, dass der Sachverständige bereits bei seinen Berechnungen je 5 % Aufschlag vorgenommen hat, um gegenwärtig noch nicht erkennbare Sondermaßnahmen bzw. Kostensteigerungen auszugleichen. Anhaltspunkte dafür, dass ein darüber hinausgehender Schaden zu erwarten ist, sind gegenwärtig nicht feststellbar.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO.

Bei der Berechnung des Streitwerts wurde bezüglich der Feststellungsklage der Streitwert gem. § 3 ZPO mit 2.000,00 EUR geschätzt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO.

Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

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