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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 10.07.2002
Aktenzeichen: 11 U 2032/01
Rechtsgebiete: GmbHG


Vorschriften:

GmbHG § 32 a
GmbHG §§ 30 ff.
1. Der Gesellschafter, der seiner GmbH in der Krise eigenes Grundeigentum kostenlos zur Nutzung überlässt, darf der Gesellschaft diese kostenlose Nutzung in der Krise nicht entziehen.

2. Einer solchen Entziehung steht es aber nicht gleich, wenn der Zwangsverwalter dieses Grundstücks den Mietvertrag kündigt, den der Gesellschafter mit der Gesellschaft geschlossen hatte. Die GmbH darf nicht besser gestellt werden, als wenn der Gesellschafter das mit Grundpfandrechten bereits belastete Grundstück nicht nur kostenlos zur Nutzung überlassen, sondern der GmbH übereignet hätte.


Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 11 U 2032/01

Verkündet am 10.07.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2002 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , Richter am Oberlandesgericht und Richter am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 12.07.2001 werden zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 88 %, die Beklagten tragen sie zu 12 %.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Klägers und der Beklagten in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Sicherheit kann auch durch eine schriftliche, selbstschuldnerische, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Europäischen Union erbracht werden.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Streitwert zweiter Instanz: 176.906,99 EUR.

Tatbestand:

Der Kläger macht als Insolveenzverwalter über das Vermöge der GmbH gegenüber den Beklagten zu 1) bis 4) als Miteigentümer des Grundstücks in Dresden Ansprüche aus der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung von Gewerberäumen geltend.

Die Gemeinschuldnerin, die GmbH, wurde mit Urkunde des Notars in Dresden am 28.11.1990 durch die Beklagten und die Treuhand gegründet.

Nachdem zunächst die Treuhand ihren Geschäftsanteil zu gleichen Teilen an die Beklagten abgetreten hatte, traten die Beklagten zu 3) und 4) mit notariellem Vertrag vom 20.01.1998 ihre Geschäftsanteile in Höhe von jeweils 50.000,00 DM an die Beklagten zu 1) und 2) ab. Zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit mietete die Gemeinschuldnerin mit Vertrag vom 01.10.1990 von den Beklagten das zu je 1/4 in ihrem Miteigentum stehende Grundstück in Dresden. Der für drei Jahre abgeschlossene Mietvertrag sieht bei nicht rechtzeitiger Kündigung eine Vertragsverlängerung um weitere zwei Jahre vor.

Zwischen dem 30.01.1992 und dem 30.06.1993 wurde das Grundstück mit Grundpfandrechten über insgesamt 1.195.000,00 DM (Stand: 30.06.1993, Anlage K 14, Bl. 121 d. A.) belastet.

Mit Beschluss vom 30.03.2000 ordnete das Amtsgericht Dresden aufgrund dieser dinglich gesicherten Forderungen die Zwangsverwaltung gegen die Gemeinschuldnerin an.

Am 04.06.1999 erhielten die Beklagten auf die Mietforderung von der Schuldnerin einen Betrag in Höhe von 40.000,00 DM. Am 01.07.1999 stellte der Beklagte zu 1) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit. Das Amtsgericht Dresden hat dann mit Beschluss vom 30.07.1999 -Az. : 532 IN 1707/99 - das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und den Kläger als Insolvenzverwalter bestellt.

Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens belief sich die Überschuldung der Gemeinschuldnerin ausweislich der Eröffnungsbilanz auf 6.446.694,30 DM.

Nachdem der Zwangsverwalter den Kläger mit Schreiben vom 25.04.2000 zur Zahlung des monatlichen Mietzinses in Höhe von 18.000,00 DM, beginnend ab Mai 2000, aufgefordert hatte, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 04.05.2000 die Kündigung des Mietvertrages bis zum 31.12.2000.

Eine Mietzinszahlung für das Grundstück erfolgte, mit Ausnahme der einmaligen Zahlung in Höhe von 40.000,00 DM am 04.06.99, vom Abschluss des Mietvertrages bis zum heutigen Tage nicht.

Der Kläger hat zuletzt im ersten Rechtszug beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 346.000,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 306.000,00 DM seit dem 14.06.2000 sowie aus 40.000,00 DM seit dem 11.10.2000 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Durch das den Parteien am 20.07.2001 zugestellte Urteil vom 12.07.2001, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage in Höhe des Teilbetrages von 40.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.10.2000 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Hiergegen richten sich die am 17.08.2001 (Kläger) bzw. 20.08.2001 (Beklagte) eingelegten und mittels der am 11.09.2001 (Kläger) bzw. 20.09.2001 (Beklagte) begründeten Berufungen beider Parteien.

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass die Beklagten zum Schadensersatz gegenüber der Gemeinschuldnerin verpflichtet sind, da sie die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks nebst der dort vorhandenen Gebäude und baulichen Anlagen vereitelt hätten.

Durch die jedenfalls am 31.12.1997 eingetretene Überschuldung habe die Überlassung der Räumlichkeiten eigenkapitalersetzenden Charakter angenommen. Die Beklagten seien deshalb zur weiteren unentgeltlichen Überlassung des Grundstücks verpflichtet.

Dieses gelte auch für die Beklagten zu 3) und 4) . Die Überschuldung der Gemeinschuldnerin habe bereits vor ihrem Ausscheiden aus der Gemeinschuldnerin und der Übertragung ihrer Geschäftsanteile an die Beklagten zu 1) und 2) vorgelegen. Dass die Beklagten zu 3) und 4) trotz ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft weiterhin auf Mietforderungen hätten verzichten wollen, ergäbe sich daraus, dass sie zu keinem Zeitpunkt Mietzinsforderungen an die Gemeinschuldnerin gestellt hätten. Die buchmäßig bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaftern sei in der Bilanz vom 31.12.1998 ausgebucht worden.

Die aufgrund des Beschlagnahmebeschlusses über das Grundstück vom 30.03.2000 eingetretene Unmöglichkeit der Grundstücksnutzung zu Gunsten der Gemeinschuldnerin bzw. ihrer Masse falle in die Sphäre der Beklagten als Gesellschafter bzw. ehemalige Gesellschafter und stelle eine zum Schadensersatz verpflichtende Rechtshandlung dar.

Die am 04.06.1999 geleistete Zahlung in Höhe von 40.000,00 DM unterliege aufgrund der eigenkapitalersetzenden Funktion der Gebrauchsüberlassung der Anfechtung gemäß § 135 Nr. 2 InsO.

Die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin ergebe sich daraus, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin am 01.07.1999 gegenüber dem Amtsgericht Dresden in seiner Anhörung die fälligen Verbindlichkeiten der Schuldnerin auf 2,3 Mio DM beziffert habe und bereits teilweise seit April 1999 nicht mehr beglichen worden seien.

Des weiteren folge die Zahlungsunfähigkeit auch aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Vermögensstatus zum 31.03.1999, der fällige Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung in Höhe von 1.477.000,00 DM ausweise, gegenüber liquiden Mitteln in Höhe von 162.000,00 DM.

Eine objektive Gläubigerbenachteiligung ergebe sich daraus, dass einer verwalteten Masse von 505.294,53 DM bereits eingestellte Forderungen in Höhe von 2.090.820,00 DM gegenübergestanden hätten.

Der Kläger beantragt nunmehr,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dresden vom 12.07.2001, Az.: 6 0 3208/00, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, weitere 306.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 14.06.2000 an den Kläger zu zahlen .

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des am 12.07.2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Dresden, Az. : 60 3208/00, das Urteil insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen, als die Beklagten zur Zahlung verurteilt wurden.

Die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung lägen nicht vor. Voraussetzung sei eine mögliche Benachteiligung anderer Insolvenzgläubiger, für die der Kläger nicht vorgetragen habe.

Zur Ergänzung des Tatbestandes und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, aber nicht begründet .

Der Kläger hat gegenüber den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aufgrund der Entziehung seines Nutzungsrechts an dem Grundstück und den dort vorhandenen Räumlichkeiten gemäß den §§ 30, 31 GmbHG in Höhe von 306.000,00 DM.

1. eigenkapitalersetzender Charakter: a) Krise:

Der Senat geht zwar davon aus, dass die mietweise Überlassung der dem Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin dienenden Räumlichkeiten durch die Beklagten zu 1) bis 4) an die Gemeinschuldnerin zum Zeitpunkt der Krise der Gesellschaft eigenkapitalersetzenden Charakter angenommen hat.

Ob, wie seitens des Klägers behauptet, eine Krise der Gesellschaft bereits am 31.12.1997 eingetreten war, d. h. die Gesellschaft nicht nur rechnerisch überschuldet war, sondern auch eine negative Überlebens- oder Fortbestehensprognose bestand (BGHZ 119, 201), kann ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob die Gebrauchsüberlassung auch seitens der Beklagten zu 3) und 4) bereits den Eigenkapitalersatzregeln der §§ 30 ff. GmbHG unterliegt, da diese Leistung bereits vor ihrem Ausscheiden aus der Gemeinschuldnerin (auch) auf Krisenfinanzierung angelegt war (BGH ZIP 1997, 169). Käme ein Anspruch des Klägers auf Wertersatz gemäß den §§ 30, 31 GmbHG grundsätzlich in Betracht, wäre diesen Fragen im einzelnen nachzugehen gewesen, da die Beklagten zu 3) und 4) bereits am 20.01.1998 ihre Geschäftsanteile an die Beklagten zu 1) und 2) abgetreten haben (Anlage K 5, Bl. 35 d. A.).

Nachdem die Gesellschaft am 31.12.1998 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 769.319,20 DM aufwies, geht der Senat davon aus, dass sich die Gemeinschuldnerin jedenfalls zu diesem Zeitpunkt in einer wirtschaftlichen Krise befand.

b) Gebrauchsüberlassung

Die mietweise Überlassung der Räumlichkeiten unterliegt den Regeln der eigenkapitalersetzenden Nutzung (BGH, zuletzt in Lagergrundstück V, BGH ZIP 2000, 1491) . Die Gesellschafter haben der Gemeinschuldnerin durch Mietvertrag vom 01.10.1990 (Anlage K 11, Bl. 111 d. A.) das Grundstück überlassen und ihr die Nutzungsmöglichkeit auch nach Eintritt der Krise nicht entzogen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob, wie hier, die Gebrauchsüberlassung vor Eintritt der Krise bereits unentgeltlich erfolgte. Wird die Gebrauchsüberlassung durch Stehenlassen in funktionales Eigenkapital umqualifiziert, wird hierdurch der Rechtscharakter des Nutzungsverhältnisses nicht verändert. Lediglich für die Dauer der Krise ist es dem vermietenden oder verpachtenden Gesellschafter verwehrt, den vereinbarten Miet- oder Pachtzins zu fordern. Nach Überwindung der Krise ist dieses wieder möglich (BGH in ZIP 1996, 538, 540).

2. Entstehung von Ersatzansprüchen gegenüber den Beklagten aufgrund der die eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung beendenden Anordnung der Zwangsverwaltung über das Grundstück:

a) Die Wirkung der eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung endet mit Wirksamwerden des im Wege der Zwangsverwaltung erlassenen Beschlagnahmebeschlusses über das Grundstück am 30.03.2000, ohne dass es eines weiteren Tätigwerdens des Zwangsverwalters bedarf, da das überlassene Grundstück mit einem Grundpfandrecht belastet ist (BGH MDR 1999, 304).

b) Der Bundesgerichtshof (a.a.O.) gewinnt diesen Ausgleich zwischen den Interessen der durch ein Grundpfandrecht gesicherten Gläubiger des Eigentümers, die ihm mit Rücksicht auf das ihnen eingeräumte dingliche Recht Kredit eingeräumt haben und den Gläubigern der Gesellschaft aus den §§ 1123, 1124 BGB i.V.m. §§ 148, 152 Abs. 2 ZVG. Hierauf hat der Senat bereits in einer Parallelentscheidung (11 U 2463/01) hingewiesen. So bildet die von den Grundpfandrechtsgläubigern bewirkte Beschlagnahme gemäß den §§ 146 ff. ZVG i.V.m. §§ 1123 Abs. 2 Satz 2, 1124 Abs. 2 BGB die Zäsur, von der ab dem Interesse des dinglichen Gläubigers an einer Realisierung seines Sicherungsrechts der Vorrang vor den gegenläufigen Interessen des Schuldners nach selbständiger Bewirtschaftung und Nutzung des Grundstücks eingeräumt wird. Der Bundesgerichtshof wendet die Regelung auch auf den Fall an, in dem eine Gebrauchsüberlassung durch Stehenlassen in funktionales Eigenkapital umqualifiziert wird, da hierdurch der Rechtscharakter des Nutzungsverhältnisses nicht geändert werde. Es bleibe lediglich für die Dauer der Krise dem vermietenden oder verpachtenden Gesellschafter verwehrt, den vereinbarten Miet- oder Pachtzins zu fordern (BGH ZIP 1996, 538, 540) . Nach Überwindung der Krise ist dieses wieder möglich, soweit das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Gesellschaftsvermögen nicht angegriffen wird.

3. Entsprechende Anwendung der Regeln über Leistungsstörungen bei Sacheinlagen:

Wird der Gesellschaft ein ihr eingeräumtes Nutzungsrecht später gegen ihren Willen entzogen, obwohl es ihr nach den Kapitalersetzungsregeln hätte belassen werden müssen, ist der verbrauchte Wert der Nutzung in Geld auszugleichen, wenn eine Zurückschaffung der dem Nutzungsrecht unterliegenden Gegenstände nicht mehr möglich ist. Dieser Wert bemisst sich nach objektiven Maßstäben und unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer (BGH MDR 1994, 1098).

Die Gesellschafter müssen hier grundsätzlich nur die Nutzung des der Gemeinschuldnerin zur Verfügung gestellten Grundstücks bzw. der Räumlichkeiten dulden. Das Risiko der tatsächlichen Verwertungsmöglichkeiten, insbesondere der Vermietbarkeit zu einem im Mietvertrag ursprünglich vorgesehenen Mietzins tragen die Gläubiger der Gemeinschuldnerin (BGH ZIP 1994, 1261, 1266).

Der Senat ist, wie in einem vergleichbaren Fall (11 U 2463/01), davon überzeugt, dass eine Situation, in der die Gesellschaft (Gemeinschuldnerin) das ihr eingeräumte Nutzungsrecht im Sinne eines auszugleichenden Wertersatzes verloren hat, nicht vorliegt. Die eigenkapitalersetzende Gebrauchsüberlassung des Grundstücks und der Räumlichkeiten an die Gemeinschuldnerin erfolgte frühestens zum 31.12.1997, d. h. zu einem Zeitpunkt, zu dem das Grundstück bereits mit Grundpfandrechten über insgesamt 1.155.000,00 DM (Stand: 30.06.1993, Anlage K 14, Bl. 121 d. A.) belastet war. Hätten die Gesellschafter (Beklagten) der Gemeinschuldnerin nicht nur die Gewerberäume unentgeltlich überlassen, sondern ihr das Grundstück zum Eigentum übertragen, könnte sie bei einer Verwertung des Grundstücks durch die Grundpfandgläubiger im Wege der Zwangsverwaltung keinen Wertersatz realisieren. Die "schwächere, bloß unentgeltliche" Gebrauchsüberlassung kann sie nicht besser stellen.

Der Kläger hat nicht erläutert, dass im Fall einer hypothetischen Eigentümerstellung der Gemeinschuldnerin an dem Grundstück unter Berücksichtigung der Grundpfandrechte im Falle der Verwertung noch ein Erlös für die Gemeinschuldnerin übrig geblieben wäre.

Im Gegensatz zur Sacheinlageverpflichtung, für deren Werthaltigkeit der Gesellschafter haftungsrechtlich einzustehen hat, verpflichtet die eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistung nicht zur Zuführung neuer Eigenmittel. Sie begründet lediglich für die Dauer der Krise ein Abzugsverbot der ihr tatsächlich zur Verfügung gestellten Mittel. Damit wird verhindert, dass der Gesellschafter das zusätzlich aus einer Entscheidung für die Fortsetzung der nicht mehr lebensfähigen Gesellschaft aus eigener Kraft folgende Risiko auf deren Gläubiger abwälzt. Die Eigenkapitalersatzregeln führen also nicht die Rechtsfolgen einer unterlassenen Finanzierung der Gesellschaft herbei; sie dienen lediglich der Umqualifizierung einer tatsächlich durchgeführten zusätzlichen Finanzierung der Gesellschaft (BGH ZIP 1994, 1441 (1443)).

Die der Gemeinschuldnerin nach den Eigenkapitalersatzregeln gewährte Gebrauchsüberlassung des Grundstücks war bereits zum Zeitpunkt ihrer als eigenkapitalersetzend anzusehenden Überlassung an die Gemeinschuldnerin mit den im einzelnen im Beschlagnahmebeschluss aufgeführten Grundpfandrechten belastet; d. h. auch der Wert dieser Gebrauchsüberlassung war bereits mit dem Risiko einer späteren Zwangsverwaltung behaftet. Wäre eine derartige Besitzüberlassung im Rahmen einer Gesellschaftsgründung bzw. Kapitalerhöhung eingebracht worden, wäre das besondere Risiko einer bereits vorliegenden grundbuchrechtlichen Belastung ebenfalls in die Bewertung der Sacheinlage eingeflossen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung (ZIP 1994, 1261 (1264)) darauf hingewiesen, dass der die Fortführung des Unternehmens ermöglichende Wert der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistung nicht nur darin liege, dass der Gesellschaft die Nutzungsmöglichkeit kostenlos, sondern darin, dass sie ihr überhaupt gewährt wird. Insoweit sei der Wert der eigenkapitalersetzenden Nutzung nicht das ersparte Nutzungsentgelt, sondern die Gewährung der Nutzung überhaupt. Vertraglich vereinbarte zeitliche Begrenzungen seien nur insoweit zu berücksichtigen, als sie ernst gemeint seien und nicht ihrerseits gegen die Kapitalersatzgrundsätze verstoßen würden.

So verhält es sich hier jedoch nicht. Der der Gebrauchsüberlassung des Grundstücks durch die Beklagten an die Gemeinschuldnerin zugrunde liegende Mietvertrag enthält keine ihrerseits gegen die Kapitalersatzgrundsätze verstoßenden Regelungen. Das Risiko, dass ein Grundpfandrechtsgläubiger des der Gemeinschuldnerin zum Gebrauch überlassenen Grundstücks im Wege der Zwangsverwaltung eine weitere unentgeltliche Nutzung vereiteln würde, bestand schon zum Zeitpunkt der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung.

Dieses Risiko ist mithin bereits Gegenstand der - von vornherein eingeschränkten - Nutzungsmöglichkeit. Es handelt sich um eine bereits vorhandene Begrenzung der Nutzungsgewährung, nicht um eine solche, die erst vertraglich für den Fall der Insolvenz der Gesellschaft vorgesehen war.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 40.000,00 DM gemäß den §§ 143 InsO i.V.m. 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Der Senat vertritt in dieser in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage (LG Stralsund, Az. : 60 342/99; LG Dresden, Az.: 8 S 0375/01; OLG Dresden, Az.: 13 W 1650/00, DZBIR 2001, 380-382) die Auffassung, dass eine Benachteilung der Insolvenzgläubiger auch dann in Betracht kommen kann, wenn die durch die Anfechtung erzielte Massenmehrung nicht für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger ausreicht. Die Anfechtung soll vorrangig gläubigerschädigende Rechtshandlungen rückgängig machen und potentielle Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger verbessern. Hierzu genügt es, dass die Anfechtung der gläubigerschädigenden Handlung jedenfalls die Grundlage für eine Verbesserung der Situation der Insolvenzgläubiger darstellt. Es ist danach nicht erforderlich, dass während der gesamten Zeit der Durchsetzung des Anfechtungsrechts auch eine faktische Befriedigung des Insolvenzgläubigers in Betracht kommt (vgl. LG Hamburg, ZIP 2001, 711 ff. mit Anm. Gerhard Hape, ZIP 2001, 901 ff.).

Die übrigen Voraussetzungen der Anfechtung hat das Landgericht zu Recht bejaht.

Die Zinsforderung beruht auf § 291 BGB. Mit Eingang des Schriftsatzes vom 09.10.2000 ist der Rückzahlungsanspruch in Höhe von 40.000,00 DM rechtshängig.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Rechtsfortbildung die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Revisionsentscheidung. Die Streit entscheidende Frage des Zusammentreffens von Zwangsverwaltung und eigenkapitalersetzender Nutzungsüberlassung ist nach Auffassung des Senats höchstrichterlich hinreichend geklärt. Die Frage, was als Gegenstand der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung im Insolvenzfall der Gemeinschuldnerin weiter zu gewähren ist, ist Frage des jeweiligen Einzelfalles, d. h. einer einheitlichen Betrachtung nicht zugänglich.

Ende der Entscheidung

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