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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 07.02.2002
Aktenzeichen: 11 U 2489/01
Rechtsgebiete: GmbHG


Vorschriften:

GmbHG § 5 Abs. 4
Bei einer Sachgründung müssen die eingebrachten Sachen nicht im Gesellschaftsvertrag identifizierbar beschrieben sein. Es reicht aus, wenn der Registerrichter aus dem Zusammenspiel von Gesellschaftsvertrag, Sachgründungsbericht, Rechnungen und Wertgutachten die eingebrachten Sachen genau identifizieren konnte.
Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 11 U 2489/01

Verkündet am 07.02.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2002 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 07.09.2001 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung des Urteils ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 4.800,00 EUR zunächst abwenden; die Beklagten dürfen weiter vollstrecken, wenn sie ihrerseits Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Sicherheiten können auch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaften von deutschen Volksbanken, Sparkassen oder Großbanken sein.

IV. Die Beschwer des Klägers, zugleich der Streitwert für die zweite Instanz, ist 25.570,22 EUR.

Tatbestand:

Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen derjenigen GmbH, welche die beiden Beklagten mit notariellem Vertrag vom 02.12.1994 (UR-Nr. 2156/94 des Notars in Leipzig) gegründet haben.

Die Beklagten hatten das Stammkapital durch Sacheinlage erbringen wollen.

Der Kläger meint, die Beklagten hätten die vier eingebrachten Maschinen so ungenau bezeichnet, dass sie im Vermögen der GmbH nicht identifizierbar gewesen wären. Deswegen sei die Sacheinlage unwirksam gewesen. Er hat die beiden Beklagten auf Zahlung des Stammkapitals in Anspruch genommen.

Das Landgericht Leipzig ist derselben Meinung wie der Kläger gewesen und hat antragsgemäß die beiden Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 50.000,00 DM und 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 50.000,00 DM ab dem 20.07.2000 zu bezahlen. Das Landgericht hatte die Handelsregisterakten betreffend die Gemeinschuldnerin beigezogen, dort den Sachgründungsbericht und die dazugehörigen Rechnungen geprüft, hatte aber vermisst, dass im Gesellschaftsvertrag die Maschinen nicht so genau wie in den Rechnungen des Sachgründungsberichts bezeichnet worden waren.

Mit der Berufung bekämpfen die Beklagten diese Rechtsmeinung. Sie weisen darauf hin, dass die vier Maschinen noch bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens im Vermögen der Gemeinschuldnerin gewesen seien, dass der Kläger die Maschinen zum Schätzwert veräußert habe und dass deswegen die beiden Beklagten nicht zweimal zur Leistung der Stammeinlage herangezogen werden dürften.

Sie beantragen,

das Urteil des Landgerichts Leipzig zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezweifelt, dass die beiden Beklagten Eigentümer der möglicherweise eingebrachten Maschinen gewesen seien, denn die Rechnung habe nicht jeweils auf einen der beiden Beklagten gelautet, sondern auf Markkleeberg, eine nicht näher bezeichnete Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Die Beklagten erklären, dass sie vor der Eintragung der GmbH die Geschäfte in denselben Räumen schon betrieben hätten, aber noch nicht als GmbH hätten firmieren können.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch mehr gegen die Beklagten auf Leistung der Stammeinlage. Die Beklagten haben wirksam vereinbart, das Stammkapital durch Sacheinlage zu erbringen. Sie haben die Erbringung der Sacheinlage nachgewiesen.

§ 5 GmbHG verlangt, dass die Gründungsgesellschafter die Sacheinlage genau bezeichnen. Sinn der Vorschrift ist es, im Vermögen der GmbH prüfen zu können, ob die Einlagen erbracht sind, auf die gleiche Weise, wie geprüft werden kann, ob die Bareinlage gezahlt ist. Die Sacheinlage ist hier prüfbar erbracht.

Es ist richtig, dass im Gesellschaftsvertrag selbst die Maschinen nur ungenau und summarisch bezeichnet sind. Erkennbar greift aber der Sachgründungsbericht diese Bezeichnung auf und präzisiert sie, einmal dadurch, dass die Nettoanschaffungspreise der Maschinen genannt werden, zum zweiten dadurch, dass der Sachgründungsbericht die Rechnungen der Maschinen in Bezug nimmt. Dem Handelsregistergericht haben Gesellschaftsvertrag, Sachgründungsbericht und Rechnung sowie das zugehörige Wertgutachten vorgelegen. Der Handelsregisterrichter hatte keine Schwierigkeit, die Bezeichnungen der Maschinen im Gesellschaftsvertrag, im Sachgründungsbericht, den Rechnungen und im Gutachten einander zuzuordnen.

Auch heute bereitet es keine Schwierigkeiten, anhand der Rechnungen die Maschinen im Sachgründungsbericht und damit dann auch im Gesellschaftsvertrag so genau zu bezeichnen, dass die Existenz der Maschinen im Vermögen der GmbH überprüft werden kann.

Der Kläger hat auch nicht bestritten, dass die vier genannten Maschinen tatsächlich im Anlagevermögenverzeichnis aufgeführt sind, welches er als Anlage K 4 mit Schriftsatz vom 25.05.2001 aufgeführt hatte. Mit Hilfe der Rechnungen, welche dem Sachgründungsbericht beilagen, lassen sich die vier eingebrachten Maschinen dem Sachanlagenverzeichnis zuordnen, wenn auch die Gattungsbezeichnung der Maschinen im Sachanlagenverzeichnis anders lautet als im Sachgründungsbericht. Es handelt sich um die Positionen 65, 74, 75 und 146 des Sachanlagenverzeichnisses.

Die Beklagten haben unwidersprochen vorgetragen, dass sie die beiden einzigen Gesellschafter der GbR und Vorgründungs-GmbH gewesen seien. Die Bezeichnung und die Adresse entsprechen der Bezeichnung und der Adresse der GmbH. Die Rechnungen für die vier eingebrachten Maschinen sind bezahlt worden vom Erstbeklagten. Damit ist ausreichend nachgewiesen, dass die Maschinen tatsächlich im Eigentum der Gründungsgesellschafter standen als sie eingebracht wurden.

Der Kläger hat den Prozess verloren, deswegen muss er seine Kosten tragen, § 91 ZPO.

Das Urteil des Oberlandesgerichts ist vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar, § 708 Ziffer 10 ZPO.

Die Festsetzung der Beschwer beruht auf § 26 Ziffer 8 EGZPO.

Ende der Entscheidung

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