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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 21.04.1999
Aktenzeichen: 11 U 2615/98
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 138 Abs. 2
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 362
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Leitsatz:

Ein Darlehen von 100.000,00 DM, das nach einem Jahr mit 200.000,00 DM zurückgezahlt werden soll, muss nicht wucherisch sein.

Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 11 U 2615/98 5-O-2288/98 LG Dresden


IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 21.04.1999

Die Urkundsbeamtin: Justizsekretärin

In dem Rechtsstreit

- Kläger und Berufungskläger

Prozessbevollmächtigte:

gegen

- Beklagter und Berufungsbeklagter

Prozessbevollmächtigte:

wegen Forderung

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.03.1999 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Richterin am Landgericht Richterin am Landgericht

für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17.07.1998 - Az.: 5 O 2288/98 - abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 64.250,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21.03.1998 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 85.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Streitwert und Beschwer des Beklagten: 64.250,00 DM.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung eines restlichen Darlehensbetrages nebst Zinsen.

Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vortrags der Parteien in 1. Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Mit Urteil vom 17.07.1998 hat das Landgericht Dresden die Klage abgewiesen und dies damit begründet, der Darlehensvertrag sei wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 2 BGB) nichtig, und der Kläger habe das Darlehenskapital bereits in voller Höhe zurückerhalten. Angesichts der 18-monatigen Laufzeit des Darlehens ergäbe sich ein Jahreszins von 66,67 %. Da es sich hierbei um ein - auch für ein privates Gelegenheitsdarlehen - auffällig grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung handele, spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kläger dieses Missverhältnis gekannt und die bestehende Zwangslage des Beklagten bewusst und in verwerflicher Weise ausgenutzt habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerechte Berufung des Klägers.

In der Berufungsinstanz ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte und sein Mitgesellschafter dem Kläger von sich aus die Verzinsung i.H.v. 100.000,00 DM angeboten haben. Ursprünglich war dieser Betrag als Anteil des Klägers an dem mit 300.000,00 DM kalkulierten Gewinn aus dem geplanten Bauträgergeschäft gedacht gewesen. Der Beklagte hätte mit zusammen die GbR im alten Rahmen weitergeführt, wenn der Kläger ihnen das Darlehen nicht gegeben hätte. Das Bauträgergeschäft wäre unerledigt geblieben, schlimmere wirtschaftliche Folgen hätte das nicht gehabt. Bei Abschluss des Darlehensvertrages dachte auch keine der Parteien an eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung.

Grund für die am 14.02.1997 getroffene Abrede, der Beklagte solle auf ein Konto der die Darlehensraten zurückzahlen, war, dass der Kläger aus steuerlichen Gründen kein Konto in Deutschland führt. Der Kläger hat aus diesem Grund die zur Entgegennahme der Raten ermächtigt, die dann sogleich als (weiteres) Darlehen des Klägers an die GmbH verbucht werden sollten. Eine Abtretung des Rückzahlungsanspruchs an die GmbH war damit jedoch nicht verbunden.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und ist weiterhin der Ansicht, der Darlehensvertrag sei nicht gemäß 138 BGB nichtig.

Dazu trägt er vor, der Beklagte sei nicht geschäftsunerfahren, vielmehr sei die von ihm und betriebene Gesellschaft bürgerlichen Rechts bereits über mehrere Jahre als Bauträger tätig gewesen. Der Kläger verweist dazu unter anderem auf den vom Beklagten selbsterstellten Lebenslauf (Anl. B4, AS 157).

Der Kläger beantragt daher,

das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17.07.1998 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 64.250,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.03.1998 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Er wiederholt ebenfalls im Wesentlichen sein Vorbringen aus 1. Instanz und beruft sich weiterhin auf die seiner Ansicht nach gegebene Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages. Er behauptet, der Kläger sei gewerbsmäßiger Darlehensgeber.

Er selbst dagegen sei geschäftlich - jedenfalls im Bauträgergeschäft - unerfahren und habe das Geld für die Verwirklichung des Bauträgervorhabens dringend benötigt. Dieses Vorhaben sei auch das erste gewesen, das er vollständig als Bauträger habe durchführen wollen. Insoweit sei die Darstellung in seinem Lebenslauf irreführend.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf (restliche) Darlehensrückzahlung in der ausgeurteilten Höhe gemäß 607 Abs. 1 BGB i.V.m. den Vereinbarungen vom 20.08.1995 und 14.02.1997. Der Darlehensvertrag ist weder wegen Wuchers gemäß § 138 Abs. 2 BGB noch gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.

1. Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Darlehensvertrag unter anderem dann wegen Wuchers nichtig, wenn objektiv ein auffälliges/grobes Missverhältnis zwischen dem Darlehen und der vereinbarten Gegenleistung besteht. Der Darlehensgeber muß weiter entweder eine Zwangslage, d.h. eine erhebliche Bedrängnis wirtschaftlicher Art, oder die Unerfahrenheit, d.h. eine fehlende allgemeine Lebens- /Geschäftserfahrung des Darlehensnehmers ausnutzen. Der subjektive Tatbestand des Wuchers ist dann erfüllt, wenn der Darlehensgeber in Kenntnis des auffälligen Missverhältnisses seine verwerfliche Gesinnung durch ein bewusstes Ausnutzen der genannten objektiven Umstände betätigt. Bei einem besonders groben Missverhältnis wird dies vermutet.

Die genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben:

Es ist nach Ansicht des Senats bereits ein auffälliges Missverhältnis zwischen Darlehenssumme und vereinbartem Rückzahlungsbetrag zu verneinen.

Da der Beklagte nicht substanziiert dargelegt und unter Beweis gestellt hat, dass der Kläger persönlich gewerbsmäßig Darlehen vergibt, ist das Missverhältnis nicht schon allein deswegen gegeben, weil der Rückzahlungsbetrag doppelt so hoch ist wie der Darlehensbetrag und dies einem Jahreszins von 66,67 entspricht.

Vielmehr hat der Senat dabei das Risiko berücksichtigt, das der Kläger mit der Gewährung des ungesicherten Darlehens an den bei Banken nicht (mehr) kreditwürdigen Beklagten einging (vgl. BGH NJW 1982, Seite 2767 f. ; BGH NJW-RR 1990, Seite 1199 f.). Ferner ist dabei zu berücksichtigen, dass die 100. 000, 00 DM Gegenleistung von den Partien ursprünglich nicht als Zins sondern als Beteiligung des Klägers an dem erhofften Gewinn geplant/gedacht waren und dass keine der Parteien zu diesem Zeitpunkt deshalb eine Sittenwidrigkeit in Betracht gezogen hat.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt ein auffälliges/grobes Missverhältnis nicht vor.

Hinzu kommt, dass auch eine Zwangslage im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB nicht gegeben war. Denn dies erfordert eine Gefährdung des Bestehenden. Nicht ausreichend ist dagegen das Scheitern bloßer Zukunftspläne, erst recht nicht die bloße Einschränkung oder Verschiebung einer Projektplanung (BGH NJW 1994, Seite 1275 f.). Der Beklagte hat jedoch selbst und unbestritten vorgetragen, dass die von ihm mitbetriebene GbR lediglich das konkrete Bauträgerprojekt aufgegeben, im Übrigen aber wie bisher weitergearbeitet hätte. Die bestehende Geschäftstätigkeit war damit bei Verweigerung des Darlehens nicht gefährdet.

Ebenso wenig fehlte dem Beklagten eine allgemeine Geschäftserfahrung. Unstreitig war er - seit 1993/1994 in der Rechtsform der GbR - geschäftlich tätig, erstellte Gutachten, über die er geschäftsmäßig abrechnete, und war jedenfalls zeitweilig und teilweise mit Bauträgeraufgaben betreut. Dass er auf dem konkreten Gebiet der Bauträgertätigkeit - entgegen dem Eindruck aus seinem Lebenslauf - nicht über weiterreichende Erfahrungen verfügte, genügt für den Tatbestand der Unerfahrenheit im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB nicht (Jauernig, BGB, 6. Aufl. 1991, § 138 Anm. 4b cc; Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Aufl. 1998, § 138 Rn. 71).

Der Beklagte hat außerdem nicht zur Überzeugung des Senats darzulegen und zu beweisen vermocht, dass der Kläger das Darlehen in verwerflicher Gesinnung vergeben hat. Da ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bereits nicht vorliegt, spricht dafür auch keine Vermutung.

2. Ebenso wenig ist der Darlehensvertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, da - wie oben dargelegt - aufgrund der konkreten Umstände des Falles zwischen der Darlehenssumme und dem vereinbarten Rückzahlungsbetrag kein auffälliges/grobes Missverhältnis besteht.

3. Da der Kläger bereits 100.000,00 DM von und 35.750,00 DM von dem Beklagten zur Darlehensrückzahlung entsprechend der Vereinbarung vom 14.02.1997 erhalten hat (§ 362 BGB), hat er gegen den Beklagten noch einen Zahlungsanspruch in der ausgeurteilten Höhe.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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