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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: 11 U 2791/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 631
BGB § 633
Wer Software zu liefern und installieren hat, die aus einer Adressendatenbank heraus unmittelbar den Wählvorgang auslöst, hat ohne ausdrückliche Abrede nicht die Pflicht, auf seine Kosten die Treibersoftware nachzubessern, welche die Signale der Wahlhilfe umsetzt in Befehle an die Telekommunikationsanlage.
Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

Aktenzeichen: 11 U 2791/01

Verkündet am 09.04.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2003 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, Richter am Oberlandesgericht und Richter am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30.10.2001 wie folgt abgeändert:

a) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.112,56 EUR zzgl. 10,5 % Zinsen seit dem 07.12.2000 zu zahlen.

b) Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 9 000,00 EUR zunächst abwenden; die Klägerin darf weiter vollstrecken, wenn sie ihrerseits Sicherheit in dieser Höhe leistet.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 7.112,56 EUR.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Parteien stehen Zahlungsansprüche wegen der Lieferung von Software im Streit.

Die Klägerin bot dem Beklagten am 03.08.2000 Software und Programmierungsleistungen sowie Schulungen für ein vom Beklagten betriebenes Callcenter an. Der Beklagte nahm dieses Angebot an. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit auch die Treiber-Software der Telefonanlage des Beklagten in die Gesamtlösung integrieren musste oder ob der Beklagte selbst für eine funktionsfähige Treiber-Software sorgen musste.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Ausgangsurteils verwiesen.

Die Klägerin beantragt im Rahmen der Berufung,

unter Aufhebung des am 30.10.2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Leipzig den Beklagten zur Zahlung von 13 910,95 DM zzgl. 10,5 % Zinsen seit 07.12.2000 zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Am 13.11.2002 wurden die Zeugen C. , G. , S. , F. und G. vernommen. Am 14.03.2003 wurde der Zeuge M. R. vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird jeweils auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 4 702,92 EUR aufgrund des am 03.08.2000 zwischen den Parteien abgeschlossenen Werkvertrages (§ 631 Abs. 1 BGB) . In Höhe von 2 409,64 EUR besteht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 683 Satz 1 BGB.

I.

Die Klägerin hat am 08.09.2000 Rechnung i.H.v. 4 702,92 EUR für Installation und Programmierung der von ihr gelieferten Software gelegt. Diese Rechnung steht nach Grund und Höhe außer Streit. Die Leistung der Klägerin wurde auch abgenommen. Der Beklagte hat am 07.09.2000 im Rahmen der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls die einwandfreie Funktion der installierten Software bestätigt.

II.

In Höhe von 2 409,64 EUR besteht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 683 Satz 1 BGB.

Für die Fehlersuche gemäß Rechnung vom 18.10.2000 kam zwischen den Parteien unstreitig kein Vertrag zustande. Diese Arbeiten waren auch nicht vom ursprünglichen Vertrag vom 03.08.2000 umfasst. Es handelt sich bei der Fehlersuche weder um Beratungs- noch um Schulungs- noch um Installationsleistungen, für welche im Ausgangsvertrag ein Stundensatz von 175,00 DM pro Stunde vereinbart war.

Der Beklagte hat jedoch keinen Anspruch auf kostenlose Fehlersuche, da diese Fehlersuche keine von der Klägerin geschuldete Nachbesserung war. Das Werk der Klägerin war nicht mangelhaft (vgl. nachfolgend unten III.) .

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Fehlersuche war im Interesse des Beklagten. Wenn die Klägerin den Fehler in ihrer Software gefunden hätte, hätte der Beklagte einen Nachbesserungsanspruch gehabt.

Bei Ermittlung der Fehlerquelle in einem Bereich, für den der Beklagte verantwortlich war, hätte er dann für Abhilfe sorgen können.

Da die Fehlersuche insoweit nützlich war, besteht mangels weiterer Anhaltspunkte auch ein mutmaßlicher Wille des Beklagten dahin, dass die Klägerin als Fachunternehmen die Fehlersuche betreibt.

Die Klägerin hat deshalb Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe der üblichen Vergütung, da sie die Diagnostik in der Ausübung ihres Gewerbes ausgeführt hat (vgl. dazu Palandt, BGB, 62. Aufl., Rn. 8 zu § 683).

III.

Ein Anspruch des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluss, so gestellt zu werden, als hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen, besteht nicht.

Der Senat ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin ein ordnungsgemäßes Werk erstellt und den Beklagten nicht falsch oder nicht ausreichend beraten hat.

Die Klägerin hatte Software zu liefern, die es den Mitarbeiten des Call-Centers ermöglichen sollte, aus der Adressendatenbank des Rechners durch Mausklick den Wahlvorgang der Telekommunikationsanlage auszulösen. Dazu war nötig das Zusammenspiel der neuen Software, des vorhandenen Betriebssystems Windows 95, der dazugehörigen, ebenfalls schon vorhandenen Wahlhilfe, einer Schnittstelle zwischen Rechner und Telekommunikationsanlage und der Telekommunikationsanlage selbst. Sämtlichen Beteiligten war bewusst, dass in die vorhandene Telefonanlage des Beklagten noch eine sog. TAPI-Schnittstelle eingebracht werden sollte. Diese TAPI-Schnittstelle sollte durch die T. geliefert werden. Die Klägerin hatte darauf hingewiesen, dass sie bezüglich der technischen Ausstattung des TAPI-Treibers keine Verantwortung übernehmen kann. Dies war Aufgabe der Fa. T. , welche die Telefonanlage des Beklagten installiert hat. Im Rahmen der Beweisaufnahme hat sich weiter ergeben, dass Herr S. von der T. im Rahmen eines Gespräches beteiligt war, in dem verabredet wurde, dass die T. , nach Kenntnis der Software der Klägerin, die TAPI-Schnittstelle entsprechend anpassen sollte. Der Beklagte hat sodann die Schnittstelle von der T. bezogen und installieren lassen. Diese Schnittstelle zwischen Rechner und Telefonanlage hat zwei Komponenten, eine mechanische Verbindung und eine Treiber-Software für die Telefonanlage. Die Wahl per Mausklick hat dann im Ergebnis nicht funktioniert, weil die durch die T. gelieferte Treiber-Software nicht ausreichend mit der bereits bei dem Beklagten vorhanden gewesenen Wahlhilfe des Windows-Betriebssystems kompatibel war.

Diesen Rückschluss zieht der Senat insbesondere aus den Fehlerprotokollen vom 28.09.2000, Anlagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2002 und aus der Vernehmung des Zeugen G. , welcher bekundet hat, dass eine Treiber-Softwareversion seiner Firma, welche durch die T. vertrieben wurde, im Rahmen der Anwendung Probleme aufgeworfen hat, sofern sie mit der Windows-Wahlhilfe kommunizieren musste. Die Vernehmung des Zeugen R. vom 14.03.2003 hat dieses Ergebnis bestätigt. Der Zeuge hat ausgeführt, dass die Fa. TK. von Anfang an darauf hingewiesen hat, dass der Beklagte über die T. eine geeignete Schnittstelle zu besorgen hat. Er hat auch ausgeführt, dass die Software der Klägerin funktioniert hat, bevor die Schnittstelle, welche die T. geliefert hat, durch den Beklagten eingebracht wurde.

Nach alldem geht der Senat davon aus, dass die Klägerin von Anfang an verdeutlicht hat, dass der Beklagte eine geeignete Schnittstelle für die Telefonanlage besorgen muss, welche mit der Software der Klägerin kompatibel ist. Dies war jedoch nicht der Fall, da der Beklagte durch die T. eine Version der Schnittstelle erhalten hat, in welche noch nicht die notwendigen Detailverbesserungen eingearbeitet waren.

Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss besteht deshalb nicht, da die Klägerin ein ordentliches Werk abgeliefert hat und darauf hingewiesen hat, dass eine passende Schnittstelle durch den Beklagten selbst zu erwerben ist.

Der Beklagte hat nicht beweisen können, dass die Klägerin es übernommen hätte, die Gesamtanlage funktionsfähig zu machen, unabhängig von der Qualität der Schnittstelle, so dass sie also der Sache nach für die Nachbesserung der unzureichenden Treiber-Software der eingebauten TAPI-Schnittstelle zuständig gewesen wäre. Eine entsprechende Erklärung bei Vertragsschluss hat kein Zeuge, auch nicht M.R., bestätigt.

IV.

Der Beklagte hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO.

Der Streitwert wurde gem. § 3 ZPO festgesetzt.

Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Ende der Entscheidung

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