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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 27.03.2002
Aktenzeichen: 11 U 2802/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138
BGB § 765
Wenn sich ein Ehegatte mit einer Bürgschaft zu Gunsten der GmbH, welche beiden Ehegatten gemeinsam gehört, krass überfordert, macht das die Bürgschaft noch nicht unwirksam.
Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 11 U 2802/01

Verkündet am 27.03.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2002 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , Richter am Landgericht und Richter am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10.10.2001 (Az.: 16 0 879/01) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers erbracht werden.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens ist 51.129,19 EUR (100.000, 00 DM) .

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Inanspruchnahme der Beklagten aus einer Bürgschaft.

Die im Jahre 1995 gegründete V. Verwaltungsgesellschaft mbH (im folgenden: V. GmbH) ist seit dem 15.09.1995 im Handelsregister eingetragen. Die Beklagte und deren Ehemann A. V. sind die Gründungsgesellschafter. Beide waren zugleich Geschäftsführer. Seit dem 12.12.1995 ist die kurz zuvor gegründete V. GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen. Die V. GmbH ist deren Komplementärin mit einem 50%igen Geschäftsanteil, die Beklagte Kommanditistin. Letztere war bei der KG angestellt.

Am 30.11.1998 gewährte die Klägerin der KG einen Geschäftskredit in Höhe von 2,5 Mio DM. Der Vertrag war zunächst bis 30.10.1999 befristet, bei einem Zinssatz von 8 % p.a. (Anlage K 2).

In einer Urkunde vom selben Tage verbürgte sich die Beklagte zusammen mit ihrem Ehemann bis zum Höchstbetrag von 2,5 Mio DM zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin gegen die KG aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung (Anlage K 1).

Mit Schreiben vom 29.09.2000 kündigte die Klägerin die Geschäftsverbindung, da die Darlehensforderung notleidend wurde und forderte die KG zur Rückführung des Saldos bis 20.10.2000 auf. Die Beklagte erhielt eine Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 10.01.2001 (Anlage K 5) .

Die Klägerin hat die Beklagte erstinstanzlich im Wege der Teilklage (100.000,00 DM) wegen der Forderung aus dem Geschäftskredit in Anspruch genommen. Sie hält die Bürgschaftsverpflichtung für wirksam. Unter Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 1997 (Bl. 32 f. d. A.) behauptet sie, die Beklagte habe 1997 Einkünfte in Höhe von 200.682,00 DM erzielt.

Die Beklagte hält die Bürgschaft für sittenwidrig. Sie sei vorwiegend als Hausfrau und nur nebenher als Sekretärin in der KG tätig gewesen. Dort habe sie über ein Einkommen von rund 6.000,00 DM brutto verfügt. In dem Unternehmen habe sie selbst keine Entscheidungsbefugnis gehabt. Sämtliche Verhandlungen mit der Klägerin habe allein ihr Ehemann geführt. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass die Beklagte ihre Funktionen in der Gesellschaft lediglich als "Strohfrau" ausübe. Sie habe die Bürgschaftserklärung nur nach Überredung durch ihren Ehemann geleistet, auch weil die Klägerin darauf gedrungen habe, dass es sich nur um eine Formalie handele. Die Beklagte sei aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht einmal in der Lage gewesen, bei Inanspruchnahme aus der Bürgschaft die anfallenden Zinsen zu decken. Auch sei sie in die formale Geschäftsführerposition durch Bankempfehlung hineingeredet worden.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Es hält die eingegangene Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten für wirksam. Zwar sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten im Vergleich zur eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung bei weitem überschritten. Das allein führe aber, insbesondere im Hinblick auf die gesellschaftsrechtliche Integration der Beklagten, nicht zur Sittenwidrigkeit. Es sei nicht erwiesen, dass die Beklagte für die Klägerin erkennbar lediglich als geschäftsunerfahrene "Strohfrau", ohne eigenes wirtschaftliches Interesse aufgetreten sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, im wesentlichen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der Klägerin sei genauestens bekannt gewesen, dass die Beklagte in ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung lediglich eine Strohmannfunktion eingenommen habe. Sie habe die formale Gesellschafterstellung auf Drängen der Deutschen Bank eingenommen, um es möglich zu machen, dass die Gesellschaften öffentliche Mittel erhielten. In den Bankgesprächen habe der Ehemann der Beklagten auf deren formale Position hingewiesen, die sie in keiner Weise ausfülle. Der Vertreter der Klägerin, der Zeuge M. , habe darauf verwiesen, dass der Vorstand die Unterschrift der Beklagten fordere und dass für die KG ohnehin die Verwaltungsgesellschaft hafte, so dass die Bürgschaften wegen der Haftungsbegrenzung der V. GmbH keinen Wert hätten. Unter Wiedergabe dieser Darstellung habe der Ehemann der Beklagten diese überreden können, die Unterschrift unter die Bürgschaftserklärung zu setzen.

Die Beklagte hat beantragt,

das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10.10.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält die Entscheidung des Landgerichts für richtig. Gleichfalls unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens hält sie die Behauptung der Beklagten, ohne eigenes wirtschaftliches Interesse und nur aus emotionalen Beweggründen gehandelt zu haben, für nicht erwiesen. Für die Klägerin sei letzteres auch nicht ersichtlich gewesen. Schon wegen des bezogenen Geschäftsführergehalts sei nicht von einer fehlenden wirtschaftlichen Beteiligung der Beklagten auszugehen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

Der Senat hat die Beklagte im Termin vom 06.03.2002 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 105-109 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Die Beklagte haftet für die Darlehensschuld der V. GmbH & Co. KG bei der Klägerin gemäß §§ 765, 767, 607, 608 BGB.

1. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die von der Beklagten unterzeichnete Bürgschaftserklärung wirksam ist. Ihr hiergegen gerichtetes Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

a) Die Anwendung der in der Rechtsprechung des BGH zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell überforderter Ehepartner entwickelten Grundsätze scheitert abweichend von der Meinung des Landgerichts bereits daran, dass eine offensichtliche und krasse finanzielle Überforderung der Beklagten nicht festgestellt ist.

Ob ein Bürge durch eine Bürgschaft finanziell überfordert wird, ist allein aufgrund seiner eigenen Vermögensverhältnisse zu beurteilen. Eine solche Überforderung liegt jedenfalls vor, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag (BGH NJW 2000, 1182, 1185).

Davon ist hier nicht auszugehen.

Die Beklagte hat zwar angegeben, bei Abgabe der Bürgschaftserklärung bei der Kommanditgesellschaft beschäftigt gewesen zu sein und dort nur über ein monatliches Einkommen von 6.000,00 DM (brutto) verfügt zu haben. Das ist jedoch widerlegt durch den von der Klägerin für das Jahr 1997 vorgelegten Einkommenssteuerbescheid der Beklagten. Dort sind ihre Gesamteinkünfte (vorrangig aus nicht selbständiger Tätigkeit) mit einem Betrag von 200.682,00 DM ausgewiesen.

Obwohl die Klägerin den Bescheid bereits erstinstanzlich vorgelegt hat, ist die Beklagte hierauf - auch nicht im Berufungsvorbringen -eingegangen. Bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat hat sie keine nachvollziehbare Erklärung für ihre dazu im Widerspruch stehende Prozessbehauptung abgegeben. Sie hat zwar einerseits eingeräumt, dass ihrer Einkommenssteuererklärung ein Einkommen von rund 200.000,00 DM zugrunde gelegen hat. Sie zog sich dann aber auf Nichtwissen bei der Beantwortung der Frage zurück, ob der Steuererklärung richtige Angaben zugrunde gelegen haben.

Damit genügt die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht. Schließlich beruft sie sich darauf, dass sie die übernommene Bürgschaftsverpflichtung finanziell aussichtslos überfordert habe. Schon bei Berücksichtigung des dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Einkommens liegt das aber nicht auf der Hand. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu ihren sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Bürgschaft nur unzureichende Angaben gemacht hat.

Die Beklagte verfügt über einen 50%igen Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH und ist des Weiteren Kommanditistin der KG. Dass sie wegen ihrer Stellung als Gesellschafterin nicht mit dem Zufluss nennenswerter Gewinne aus den Gesellschaften rechnen konnte, hat sie weder behauptet, noch war das unter den gegebenen Umständen ausgeschlossen. Die Klägerin hat jedenfalls insoweit vorgetragen, sich anhand der betriebswirtschaftlichen Auswertungen ein Bild von den Gewinnerwartungen der Gesellschaften gemacht zu haben. Hierfür hätten ihr ausreichende Unterlagen zur Verfügung gestanden, was die Beklagte nicht bestritten hat.

Nach dem gleichfalls unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin war die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt Mitgesellschafterin einer Grundstücks GbR, die auch Mieteinnahmen erzielte. In welchen Größenordnungen die Einnahmen zu verzeichnen waren, hat die Beklagte ebenfalls nicht dargelegt.

Danach hat die Beklagte eine finanziell aussichtslose Überforderung nicht bewiesen. Es ist nach den getroffenen Feststellungen nicht aus der Welt, dass es ihr möglich gewesen wäre, die jährliche Zinslast von etwa 200.000,00 DM auf die Hauptschuld aufzubringen, auch wenn man die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beklagten ab der Bürgschaftsabgabe einer Prognose unterzieht. Beachtlich war nämlich hier nur das folgende Jahr, denn die Bürgschaft sicherte vorrangig den zunächst bis 30.10.1999 befristeten Geschäftskredit. Bei der erforderlichen Prognose ist auf die vertraglich vereinbarte Kreditlaufzeit abzustellen (BGH NJW 2001, 815) .

b) Ob eine krasse finanzielle Überforderung der Beklagten vorlag, kann aber letztlich dahinstehen. Denn unter den gegebenen Umständen war die Beklagte selbst bei einer zu unterstellenden emotionalen Verbundenheit mit dem die Kommanditgesellschaft wirtschaftlich beherrschenden Ehemann nicht schutzwürdig.

Im Einzelnen:

aa) Es kommt entgegen der Beklagten nicht darauf an, ob die Klägerin tatsächlich geäußert hat, die Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung sei im Hinblick auf die Gesellschaftereigenschaft der Beklagten nur ein formeller Akt, der nun mal üblicherweise gefordert werde.

Zum einen wird im allgemeinen ein Gesellschafter eine solche Äußerung so zu verstehen sein, dass die kreditgebende Bank den Gesellschafter nur auf eine übliche Bankgepflogenheit hinweist, bei Gesellschaftskrediten die Gesellschafter in die persönliche Haftung mit einzubeziehen. Nach dem vom Senat von der Beklagten gewonnenen persönlichen Eindruck hat diese das nicht anders verstanden, auch wenn sie sicher nicht das Bild einer geschäftserfahrenen Gesellschafterin vermittelte.

Andererseits ist dem Kreditinstitut ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, bei Gesellschaftskrediten die maßgeblich beteiligten Gesellschafter und Geschäftsführer in die persönliche Haftung einzubeziehen. Das war vorliegend auch der Fall. Die Beklagte ist geschäftsführende Mitgesellschafterin der Komplementär-GmbH und Kommanditistin der KG. Diese durchaus gängige Praxis der Banken ist allgemein anerkannt und rechtlich nicht zu beanstanden (Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 138 Rdn. 38 f.; BGH 1998, 894).

bb) Die Beklagte hat behauptet, die Bürgschaft ohne eigenes wirtschaftliches und finanzielles Interesse und nur aus emotionaler Abhängigkeit zu ihrem Ehemann übernommen zu haben und dass dies die Klägerin gewusst habe. Selbst bei Annahme einer finanziellen Überforderung der Beklagten spricht hierfür keine tatsächliche Vermutung zu Lasten der Klägerin.

Denn die Bank darf im allgemeinen davon ausgehen, dass derjenige, der sich an einer Gesellschaft beteiligt, dies aus eigenen finanziellen Interessen tut und schon deshalb durch die Haftung kein ihm unzumutbares Risiko auf sich nimmt. Der Kreditgeber hat deshalb grundsätzlich auch keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, aus welchen Gründen die Beteiligung an der Gesellschaft erfolgt und die Haftung für deren Schulden übernommen wird (BGHZ 137, 329, 336) . Anderes gilt in der Regel auch nicht gegenüber dem Gesellschafter, der - so wie die Beklagte von sich behauptet - nur die Funktion eines Strohmanns einnimmt. Weil auch diese Geschäfte ernst gemeint und rechtlich wirksam sind, besteht grundsätzlich für die Bank keine Veranlassung, nach den Gründen zu fragen, warum der "Strohmann" bereit ist, in die Haftung für die Gesellschaft einzutreten, es sei denn, dem Kreditgeber ist bekannt, dass der Gesellschafter nicht aus wirtschaftlich vernünftigen, allein von ihm selbst zu verantwortenden Gründen handelt (BGHZ 137, 337; BGH ZIP 2001, 1954, 1956) .

Nur dann, wenn der Kreditgeber in die wirtschaftlichen Hintergründe der Gesellschaftsgründung so einbezogen wird, dass für ihn wirkliche Motive des Bürgen klar hervortreten, darf er die Augen davor nicht verschließen. Unter diesen Voraussetzungen sieht die BGH-Rechtsprechung einen Bürgschaftsvertrag gleichwohl als sittenwidrig an (BGH, a.a.O., S. 2157).

Das ist allerdings ein Ausnahmetatbestand, für den die Beklagte die volle Darlegungs- und Beweislast trifft.

Nach den getroffenen Feststellungen hat die Beklagte den Beweis nicht geführt.

Es lag für die Klägerin bereits nicht auf der Hand, dass die Komplementär-GmbH und die Kommanditgesellschaft wirtschaftlich allein dem Ehemann der Beklagten gehörten. Schließlich war die Beklagte Mitgesellschafterin beider Gesellschaften und verfügte ausweislich des vorgelegten Steuerbescheides über ein beträchtliches eigenes Einkommen und war zudem Mitgesellschafterin einer Grundstücks GbR, die Mieten einnimmt.

Auch wenn es für die Klägerin deutlich gewesen wäre, dass die Beklagte allein Strohmann-Funktion ausfüllte, schloss das für die Klägerin nicht die Annahme aus, finanzielle Interessen hätten die Beklagte hierzu bewegen.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Beklagten, sie habe an keiner der Verhandlungen mit der Klägerin teilgenommen, weil daraus keine Schlüsse im Sinne der Beklagten gezogen werden können. Sowohl die Beklagte als auch deren Ehemann waren gleichberechtigte Geschäftsführer der Komplementärin und damit vertretungsberechtigt.

Auch das weitere Berufungsvorbringen hilft der Beklagten nicht weiter. Selbst wenn der Ehemann gegenüber der Klägerin stets betont haben will, dass die Beklagte keinen Überblick oder Einfluss auf die Geschäfte der Gesellschaft habe, sondern lediglich mit Buchhaltungsarbeiten betraut gewesen sei, kann nicht ersehen werden, dass deshalb für die Klägerin schon auf der Hand gelegen hat, die Beklagte habe keine eigenen wirtschaftlichen Interessen mit ihrer Gesellschaft verbunden. Ohne Belang ist im Weiteren die Behauptung, die Beklagte habe ihre Gesellschafterstellung nur auf Drängen der D. Bank eingenommen, damit die Gesellschaften öffentliche Mittel erhielten. Zum einen hat die Klägerin damit nichts zu tun. Sie hat auch bestritten, Kenntnis von diesen Umständen gehabt zu haben. Zum zweiten sind das Geschehnisse aus dem Jahre 1995. Die Bürgschaftserklärung datiert drei Jahre später und nur für diesen Zeitpunkt ist die wahre Interessenlage der Beklagten zu beurteilen.

Zusammenfassend ist danach nicht erwiesen, dass der Klägerin bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages Tatsachen bekannt waren, aus denen sich ohne weiteres ergeben hätte, dass die Beklagte nur aus persönlicher Verbundenheit zu ihrem Ehemann Gesellschafterin wurde, ohne ein eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse damit zu verknüpfen.

c) Schließlich macht die Beklagte geltend, der Mitarbeiter der Klägerin, Herr M. , habe den Ehemann der Beklagten zur Bürgschaftserklärung mit dem Hinweis überredet, dass die Bürgschaften ohnehin keinen Wert hätten, weil die Verwaltungsgesellschaft mit maximal 100.000,00 DM in der Haftung sei. Der Senat hat auf die Vernehmung des Ehemanns als Zeugen hierzu verzichtet. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass der Ehemann der Beklagten, der erfahrener Unternehmer der Unternehmensgruppe V. mit mindestens fünf Gesellschaften ist und die er auch leitet und führt, eine derartige Erklärung - sofern sie tatsächlich abgegeben sein sollte - ernst genommen hat.

2. Die Beklagte haftet als Bürgin für die Darlehensverbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft in Höhe des geltend gemachten Teilbetrages gemäß § 767 I Satz 1 BGB. Nach der Abrechnung der Klägerin valutierte das Kreditkonto der KG in Millionenhöhe, was die Beklagte nicht bestritten hat. Gleiches gilt für die Zinsforderungen, die nach Grund und Höhe von der Beklagten nicht angegriffen sind.

II.

Als unterliegende Partei hat die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, § 97 I ZPO.

Die Anordnung zur Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

III.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 543 II ZPO nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die berührten Rechtsfragen sind bereits durch den BGH entschieden.

Ende der Entscheidung

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