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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 19.06.2002
Aktenzeichen: 11 U 2905/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319
Der Urteilstenor ist nicht offenbar unrichtig, wenn der Kläger ohne zeitlichen Beginn eine Unfallrente beantragt, der Unfall im Januar ' 95 gewesen war, der Tenor Rente ab Dezember '99 zuspricht und der Kläger in der Klageschrift vom Dezember '99 schreibt, jedenfalls ab heute sei der Anspruch begründet.
Oberlandesgericht Dresden Beschluss

des 11. Zivilsenats

Aktenzeichen: 11 U 2905/00

vom 19.06.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Urteilsberichtigung

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , Richter am Amtsgericht und Richter am Amtsgericht

beschlossen:

Tenor:

I. Der Antrag des Klägers vom 13.05.2002, den Tenor des Urteils des Senats vom 19.10.2001, Az. : 11 U 2905/00, unter Ziffer I. 1. zu berichtigen, wird zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 13.05.2002 beantragt, den Tenor des Senatsurteils vom 19.10.2001 unter Ziffer I. 1. zu berichtigen. Der Senat habe nicht nur für den Zeitraum vom 01.12.1999 bis zum 30.06.2033, sondern bereits ab Eintritt der Erwerbsunfähigkeit des Klägers seit seinem Unfall am 27.01.1995 bis zum 30.06.2033 die Verdienstausfallrente zusprechen wollen. So sei es auch seitens des Klägers beantragt worden.

II.

Eine Berichtigung des Urteils gemäß § 19 Abs. 1 ZPO kommt hier nicht in Betracht. Eine entsprechende Abänderung wäre nur möglich, wenn eine Unstimmigkeit zwischen Willen und Erklärung des Gerichts vorliegen würde. Eine Urteilsberichtigung kann nicht das vom Gericht bei der Urteilsfällung Gewollte verändern, selbst wenn die Willensbildung des Gerichts falsch gewesen wäre (vgl. Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 319 Rdn. 4). Der Senat hat den für die Verdienstausfallrente festgesetzten Zeitraum so festsetzen wollen, wie im Tenor unter I. 1. festgesetzt, d. h. für den Zeitraum vom 01.12.1999 bis zum 30.06.2033. Dass der Kläger weitergehenden Verdienstausfall geltend machen wollte, hat er weder erst- noch zweitinstanzlich hinreichend deutlich gemacht. In der Klageschrift vom 29.12.1999 hat der Kläger seinen zeitlich unbestimmten Antrag auf Zahlung einer lebenslangen Unfallrente inhaltlich dann dahingehend konkretisiert, dass dieses "jedenfalls für den Zeitpunkt von heute an" gelte. Dass er vorrangig eine Unfallrente seit dem 27.01.1995 und nur hilfsweise seit Einreichung der Klageschrift beantragen wollte, wird aus dieser Formulierung sprachlich nicht deutlich.

Das Landgericht ist danach davon ausgegangen, dass der Kläger die Verdienstausfallrente erst ab dem 01.12.1999, dem Zeitpunkt, zu dem die Klage anhängig gemacht wurde, begehrt. Dieses Verständnis der Klageanträge durch das Landgericht konnte der Kläger spätestens ab Zustellung des erstinstanz-lichen Urteils erkennen und dann zweitinstanzlich richtig stellen. Darauf hat der Kläger aber verzichtet.

Auch aus den zweitinstanzlichen Anträgen des Klägers ergibt sich nicht, dass eine Verdienstausfallrente entgegen dem Verständnis des Landgerichts nicht erst ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Klage (Dezember 1999), sondern zu einem früheren Zeitpunkt begehrt werden sollte. Das Datum 27.01.1995 ist auch dort nicht genannt.

Eine Konkretisierung des Klageantrages seitens des Klägers hätte auch deshalb nahe gelegen, weil ihm nach eigenem Bekunden aus den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils nicht erkennbar war, weshalb das Landgericht den Zeitpunkt der Verdienstausfallrente auf den 01.12.1999 festgesetzt hat.

Der Senat durfte demnach davon ausgehen, dass der Kläger die Auslegung seines erstinstanzlichen Klageantrages durch das Landgericht gebilligt hat.

Ende der Entscheidung

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