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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 10.04.2003
Aktenzeichen: 11 U 802/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 531 II Nr. 3 |
Oberlandesgericht Dresden
Aktenzeichen: 11 U 0802/02
Beschluss
des 11. Zivilsenats vom 10.04.2003
In dem Rechtsstreit
wegen Architektenwerklohn
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , Richter am Oberlandesgericht und Richter am Amtsgericht
beschlossen:
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 22.03.2002 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Verfahren ist EUR 37.734,50.
Gründe:
I.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Dies wurde den Beklagten im Rahmen der Verfügung vom 27.02.2003 mitgeteilt. Der Senat stützt seine Entscheidung auf die damals mitgeteilten Gründe.
Der Schriftsatz der Beklagten vom 04.04.2003 ändert daran im Ergebnis nichts. Der neue Sachvortrag ist nicht zu berücksichtigen, weil er im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden war. Die Beklagten haben nicht gezeigt, dass dieses Unterlassen nicht auf ihrer Nachlässigkeit beruht hat, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Erstinstanzlich haben die Beklagten die Fehlerhaftigkeit der Planung zu keinem Zeitpunkt substantiiert gerügt.
Sie erklären das damit, dass sie erst jetzt durch die Flutschäden genötigt gewesen seien, die Planungen wieder zu prüfen, weil sie aufgrund der alten Planung die Flutschäden sanieren wollten. Dabei erst seien sie von der B. GmbH auf die Unverwertbarkeit der Pläne für diesen Zweck hingewiesen worden.
Das würde erklären, warum die Beklagten erst 7 Jahre nach Erhalt der Pläne deren Tauglichkeit angreifen, wenn die Parteien nicht schon seit 4 Jahren wegen der Pläne und ihrer Bezahlung prozessieren würden. Die Beklagten hätten, nachdem sie in erster Instanz erkennen mussten, dass ihr pauschaler Vortrag zur Mangelhaftigkeit dem Landgericht mit Recht nicht ausreichte, um über die behaupteten Mängel Beweis zu erheben, diese Pläne genauer betrachten müssen.
Sie haben erstinstanzlich gegen die allgemeine Pflicht zur Förderung des Prozesses verstoßen, weshalb ihr neuer Vortrag nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Gummer in Zöller, ZPO, 23. Aufl., Rn. 31 zu § 531).
II.
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 Ziffern 2 und 3 ZPO.
III.
Die Berufung der Beklagten war erfolglos, deswegen haben sie deren Kosten zu tragen, § 97 Abs. l ZPO.
Ende der Entscheidung
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