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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 08.01.2003
Aktenzeichen: 11 U 838/02
Rechtsgebiete: BGB, HOAI
Vorschriften:
BGB § 631 | |
HOAI § 10 Abs. 3 Nr. 2 |
Oberlandesgericht Dresden
Aktenzeichen: 11 U 838/02
Verkündet am 08.01.2003
IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
wegen Honorarforderung
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2002 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, Richter am Amtsgericht und Richter am Amtsgericht
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26.03.2001 (Az.: 14 O 4905/01) wird geändert:
Die Beklagte wird zur Zahlung von 14.827,46 EUR zuzüglich 5 % über dem Basiszinssatz seit 11.06.2001 verurteilt.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Beschwer für die Beklagte: 14.827,46 EUR.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.827,46 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger ist Bauingenieur und begehrt ein Erfolgshonorar aus einem Architektenvertrag.
Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Ausgangsgerichts verwiesen (§ 540 ZPO n.F.).
Der Kläger beantragt im Rahmen der Berufung,
1. das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26.03.2001 aufzuheben,
2. die Beklagte zur Zahlung von 14.827,46 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 11.06.2001 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat mittlerweile mit Anwaltsschreiben vom 10.12.2002 die Ergänzungsvereinbarung zum Architekten- und Ingenieurvertrag vom 21.02.2000 angefochten.
Wegen des weiteren Vortrages wird auf die Schriftsätze sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist im vollen Umfang begründet.
Unter Änderung des Ausgangsurteils vom 26.03.2001 war die Beklagte deshalb zur Zahlung von 14.827,46 EUR an den Kläger zu verurteilen.
1. Der Kläger hat den genannten Zahlungsanspruch aufgrund des Einheitsarchitektenvertrages vom 06.05.1999, welcher zwischen der Dresdner B. mbH und ihm selbst abgeschlossen wurde. Gemäß Ziffer 12 dieses Vertrages in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 dieses Vertrages sollte sich der Kläger ein Erfolgshonorar von 25.000,00 DM (brutto 29.000,00 DM) verdienen, wenn ein fixiertes Baukostenbudget eingehalten wird. Die Anlage 1 enthielt ursprünglich ein Baukostenbudget in Höhe von netto 1,7 Mio DM. Die B. GmbH und der Kläger haben die Ausgangsvereinbarung nach unbestrittenem Klägervortrag am 26.05.99 dahingehend modifiziert, dass der Kläger das Erfolgshonorar auch dann verdienen sollte, wenn ein Baukostenbudget von 1.771.407,00 DM netto eingehalten wurde. Das haben sie handschriftlich mit Datumszusatz auf dem ursprünglichen Baukostenbudget vermerkt, welche Anlage zum Architektenvertrag war. Eine jüngere Baukostenschätzung ohne genaues Datum ("Mai 1999", Anlage K 3 zur Klage) endet mit den erwähnten 1.771.407,00 DM und ist handschriftlich überschrieben mit "vereinbartes Baukostenbudget". Dieses zweiseitige Papier hat der Kläger nach unwidersprochenem Vortrag noch im September 99 mit dem Vertreter der Beklagten, J.L. , besprochen. Er hat mit ihm auch erläutert die "Kostenprognose" vom 24.09.99, welche mit 1.820.107,00 DM netto endet, weil 48.700,00 DM für die nicht vorhergesehene Schwammsanierung hinzugekommen waren. Zieht man diesen Betrag ab, endet man wieder bei den 1.771.407,00 DM des vereinbarten Kostenbudgets vom Mai 99. Der Kläger hat mit J.L. vor Unterzeichnung des Übernahmevertrages ebenfalls besprochen die Kostenprognose vom 14.12.99, die eine verhandelte Auftragssumme von netto 1.769.209,77 DM ausweist. Das hält das geänderte Kostenbudget gerade noch ein.
2. Die Beklagte ist am 21.02.2000 in das bestehende Schuldverhältnis zwischen dem Kläger und der Dresdner B. mbH eingetreten.
Mit "Ergänzungsvereinbarung" vom 21.02.2000 vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte in den Vertrag des Klägers mit der Dresdner B. mbH vom 06.05.99 nebst Anlagen 1 und 2 vollumfänglich eintritt.
3. Es kann nunmehr dahingestellt bleiben, wann die vertragliche Verpflichtung der B. mbH auf die Beklagte überging. Entscheidend ist diesbezüglich nur, dass ein Eintritt in den Vertrag nach dem 26.05.99 vollzogen wurde. Rechtlich ist aufgrund des Wortlauts des Vertrages vom 21.02.2000 ("beiderseitiges Einvernehmen") von einer Schuldübernahme gemäß § 414 BGB auszugehen.
Inhaltlich wird die Schuld in dem Umfang übernommen, in welchem sie zum Zeitpunkt der Übernahme besteht. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn dies im Übernahmevertrag vereinbart wurde (Staudinger, a.a.O.). Die Beklagte übernimmt die bestehende Schuld daher im Umfang der Modifikation vom 26.05.99, welche zwischen dem Kläger und Herrn T. vereinbart wurde. Die unstreitige Modifikation hat den bestehenden Vertrag dahingehend abgeändert, dass der Kläger das Erfolgshonorar auch dann verdient, wenn eine Bausumme von 1.771.407,00 DM netto nicht überschritten wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, welche Anlage zum Ausgangsvertrag bei Unterzeichnung der Übernahmevereinbarung vorgelegt wurde. Auch wenn bei Abschluss der Übernahmevereinbarung die Anlage 1 zum Vertrag vom 06.05.99 ohne handschriftliche Veränderungen vorgelegen hat, hat die Beklagte das geänderte Baukostenbudget übernommen.
Es versteht sich von selbst, dass der Kläger die Übernahme des Vertrages mit dem erhöhten Baukostenbudget anbieten wollte. Wegen der unter 1. geschilderten Vorgeschichte durfte die Beklagte dieses Angebot auch dann nicht missverstehen, wenn ihr die ungeänderte Fassung des ursprünglichen Architektenvertrages vorgelegen haben sollte. Deswegen ist der Übernahmevertrag mit dem vom Kläger gewollten Inhalt zustande gekommen.
Der Umfang der Schuld war zwischen den Ausgangsparteien ausgehandelt worden. Es steht im Belieben der ursprünglich vertragsschließenden Parteien, den Umfang der Schuld nachfolgend zu modifizieren.
4. Die Übernahmevereinbarung vom 21.02.2000 regelt nichts Abweichendes. Sie verweist auf den Architekten- und Ingenieurvertrag vom 06.05.99 und auf die dazugehörigen Anlagen. Im Hinblick auf den Grundsatz, dass der Vertragsübernehmer die Schuld immer in dem Umfang übernimmt, in dem sie zum Zeitpunkt der Übernahme besteht, enthält die Ergänzungsvereinbarung vom 21.02.2000 keine zureichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine Vertragsübernahme erfolgt wäre, welche sich ausdrücklich auf den Stand des Ausgangsvertrages vom 06.05.99 bezogen hätte. Eine solche Formulierung ist der Ergänzungsvereinbarung vom 21.02.2000 nicht zu entnehmen. Sofern auf die Anlagen 1 und 2 Bezug genommen wird, so kann sich dies mangels ausdrücklicher Modifikation nur auf deren jeweiligen Stand beziehen (Palandt, BGB, 60. Aufl., vor § 414 Rdn. 1).
Die Beklagtenseite hat nicht vorgetragen, dass der Umfang der Schuld im Rahmen der Vertragsübernahme modifiziert worden wäre. Sofern im Rahmen des Schriftsatzes vom 18.01.2002 vorgetragen wird, dass die handschriftliche Änderung vom 26.05.99 niemals bekannt geworden sei, so kommt es aus den dargestellten Gründen hierauf nicht an. Der Umfang einer Schuld ist nicht davon abhängig, inwieweit dieser dem Übernehmer bekannt ist.
5. Die Nettobaukosten betragen entweder 1.799.528,71 DM oder 1.796.001,70 DM. Die Parteien sind sich diesbezüglich einig. Es steht im Streit, ob die erzielten Skonti insoweit von der Nettobausumme in Abzug zu bringen sind.
a) Die Ausgangsvereinbarung vom 06.05.99 bringt nicht klar und eindeutig zum Ausdruck, welche Kosten in das Baukostenbudget von 1.771.407,00 DM einzustellen sind. Die Ausgangsvereinbarung ist deshalb auslegungsbedürftig. Der Senat hat ausgehend vom Wortlaut der Erklärung diese nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen. Insbesondere soll die Auslegung des Vertrages den Interessen beider Parteien gerecht werden. Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der rechtverstandenen Interessenlage der Parteien entspricht (BGH, BGHReport 2002, 575).
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ein legitimes Interesse daran hat, dass die Baukosten sich nicht über den vereinbarten Umfang hinaus entwickeln. Dies ist ihre Motivation, um dem Bauleiter ein Erfolgshonorar zu versprechen, sofern er das Baukostenbudget einhält. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Kläger ein Erfolgshonorar für sein besonderes Bemühen erhalten soll. Es stellt sich hierbei die Frage, ob und inwieweit die Einräumung von Skonti im Zusammenhang mit den Bemühungen des Klägers steht.
Dies ist zumindest insoweit der Fall, als der Kläger durch schnelle Bearbeitung der Rechnungen der bauausführenden Firmen der Beklagten die Möglichkeit verschafft hat, entsprechende Skontoabzüge in Anspruch zu nehmen.
Den Senat überzeugt insoweit nicht, dass die Beklagte geltend macht, dass die Inanspruchnahme von Skonto höhere Finanzierungs- und Kreditkosten nach sich ziehen würde. Bei Zugrundelegung von abgezogenen Skonti in Höhe von 42.796,30 DM (wird noch ausgeführt) und einer regelmäßigen Frist zur Inanspruchnahme von Skonto von zwei Wochen ergibt sich ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf von ca. 100,00 DM, sofern man den unstreitigen Zinssatz von 5,4 % zugrunde legt, mit welchem das Objekt beklagtenseits finanziert wurde. Der tatsächliche Zinsaufwand steht in keinem Verhältnis zu dem finanziellen Vorteil, welchen die Beklagte durch die Inanspruchnahme der Skonti erreicht hat.
b) Bei Würdigung aller Umstände hat es deshalb nach Auffassung des Senats dabei zu bleiben, dass die erlösten Skonti von der Nettobausumme in Abzug zu bringen sind. Der dargestellte Finanzierungsaufwand wäre gegebenenfalls gegenzurechnen.
Hier ist zu berücksichtigen, dass es für die Beklagte entscheidend darauf ankommt, welche Kosten das Objekt tatsächlich verursacht hat. Hierbei sind nur Kosten einzustellen, welche die Beklagte tatsächlich zu tragen hat. Durch den Abzug der Skontobeträge mindert sich die tatsächliche finanzielle Belastung der Beklagten in diesem Umfang.
Die Beklagte muss Beträge, um welche das Bauvorhaben tatsächlich billiger wurde, weder finanzieren noch sonst wie verdienen. Insofern hat sie einfach einen wesentlich geringeren Aufwand. Das umgekehrte Ergebnis würde befremden: Die Beklagte könnte fiktive Beträge, welche sie tatsächlich zu keinem Zeitpunkt bezahlt hat, im Rahmen ihrer Berechnung zugrunde legen. Dies kann nicht Sinn und Zweck einer Vereinbarung sein, welche augenscheinlich auf die Begrenzung der tatsächlichen Kosten abzielt.
c) Der Senat hat ergänzend die Rechtsprechung zu § 10 Abs. 3 Nr. 2 HOAI ausgewertet. Die dortige Regelung bezüglich der Feststellung der anrechenbaren Kosten ist mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Insbesondere soll dort verhindert werden, dass der Auftraggeber durch treuwidrige Abreden den Honoraranspruch des Architekten schmälert.
Ob es sich im Rahmen der Anwendung von § 10 Abs. 3 Nr. 2 HOAI bei Skonto um eine "sonst nicht übliche Vergünstigung" handelt, ist heftig umstritten (Jochem, HOAI, 4. Aufl., § 10 Rdn. 10 mit ausführlichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Der Senat schließt sich der Auffassung an, welche durch Korbion (Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Aufl., § 10 Rdn. 31 ff.) vertreten wird, da ihn diese überzeugt. Es handelt sich bei Gewährung von Skonto mit Sicherheit um eine Vergünstigung, da ein Nachlass auf den sonst geforderten Preis vorliegt. Skonto ist jedoch keine Vergünstigung, welche sonst nicht üblich ist. Nach Kenntnis des Senats ist die Gewährung von Skonto bei Bauverträgen nahezu der Regelfall. Im Rahmen der Berechnung der anrechenbaren Kosten gemäß § 10 HOAI würde dies bedeuten, dass die Gewährung von Skonto die anrechenbaren Kosten insoweit mindert. Dies gilt deshalb, da es sich bei der Einräumung von Skonto um keine ungewöhnliche Besserstellung des Auftraggebers handelt, welche dazu führt, dass das Recht des Architekten auf angemessene Vergütung unangemessen beeinträchtigt wird.
d) Die vergleichende Betrachtung bestätigt das Ergebnis des Senats im Rahmen der Auslegung der Anlage 1 der Vereinbarung vom 06.05.99. Diese ist unter Berücksichtigung der Parteiinteressen dahingehend auszulegen, dass gewährte Skonti abzuziehen sind, da nach dem Willen der Parteien lediglich die tatsächlichen Kosten in Ansatz zu bringen sind.
6. Der Kläger hat durch Vorlage der Anlage B 2 belegt, dass die Beklagte 42.796,30 DM als Skonto von den Gesamtkosten abgezogen hat.
Die Beklagte hat die Richtigkeit dieser Aufstellung, welche der Kläger am 07.11.2002 vorgelegt hat, nicht bestritten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese Aufstellung den Tatsachen entspricht.
Unter Berücksichtigung der klägerseits genannten Gesamtbaukosten (1.799.528,71 DM) ergibt sich deshalb nach Abzug der gewährten Skonti ein Betrag von 1.756.732,41 DM, welche sich als tatsächliche Baukosten - unter Vernachlässigung des Komplexes Baustrom - darstellen. Auch wenn man der Beklagten zugute hält, dass sie einen erhöhten Finanzierungsaufwand von 100,00 DM hatte, so bleiben die tatsächlichen Baukosten weit unter dem Betrag, welcher zwischen den Parteien als Obergrenze vereinbart war.
Der Anspruch des Klägers auf das vereinbarte Erfolgshonorar ist deshalb in voller Höhe gegeben.
7. Sofern die Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 10.12.2002 die Anfechtung der Ergänzungsvereinbarung vom 21.02.2000 erklärt hat, so hat dies den Senat nicht veranlasst, die mündliche Verhandlung gemäß § 296a i.V.m. § 156 ZPO wieder zu eröffnen.
Ein Anlass hierfür bestand nicht, da die Anfechtungserklärung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Nichtigkeit der Vertragsübernahme gemäß § 142 Abs. 1 BGB führen wird.
Der Kläger hat bereits im Rahmen der Klageschrift vom 29.10.01 mitgeteilt, dass ihm ein Erfolgshonorar bei Einhaltung eines Baukostenbudgets in Höhe von 1.771.407,00 DM zustehen würde. Er bezog sich hierbei auf die mitüberreichte Anlage K 2, welche die handschriftliche Ergänzung enthält. Spätestens nach Zustellung der Klageschrift im November 2001 hatte die Beklagte deshalb Kenntnis davon, dass die Ausgangsvereinbarung vom 06.05.99 am 26.05.99 durch die Ausgangsparteien modifiziert wurde. Sofern sie davon ausgeht, zur Anfechtung gemäß § 119 BGB berechtigt zu sein, so hätte sie die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern - mithin sofort - erklären müssen (§ 121 Abs. 1 BGB). Dies ist nicht geschehen.
Auch hat die Beklagte die Anfechtungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 BGB nicht eingehalten, welche im Fall einer arglistigen Täuschung gelten würde. Die Anfechtung vom 10.12.2001 ist deshalb in jedem Fall verfristet.
Die Beklagte hat auch keinen Anspruch gegen den Kläger aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen. Der Senat ist nicht der Auffassung, dass der Kläger verpflichtet war, die Beklagte darüber zu informieren, dass die Ausgangsvereinbarung vom 06.05.99 im Hinblick auf das Baukostenbudget modifiziert wurde. Etwas anderes könnte unter Umständen gelten, sofern der Kläger Erklärungen bewusst der Wahrheit zuwider abgegeben hätte. Dies ist jedoch nicht vorgetragen.
Sofern die Beklagte dem Kläger ein Verschweigen vorwirft, so kommt es darauf nur an, wenn der Kläger eine Pflicht zur Aufklärung hatte (Palandt, BGB, 60. Aufl., § 123 Rdn. 5 a).
Eine solche besteht nur unter besonderen Konstellationen (vgl. Palandt, a.a.O.).
Im vorliegenden Sachverhalt bestand insbesondere kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien, so dass eine Aufklärungspflicht nicht anzunehmen ist.
Ein Freistellungsanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss ist mithin nicht gegeben.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Im vorliegenden Fall hatte der Senat zu klären, wie ein einzelner bestimmter Vertrag nach Treu und Glauben sachgerecht auszulegen ist. Diese Frage hat über den hier zu entscheidenden Sachverhalt hinaus keine grundsätzliche Bedeutung.
Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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