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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 17.07.2002
Aktenzeichen: 11 U 878/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 634 Abs. 1
Der Sanitärinstallateur schuldet den Einbau einer Wasserleitung, die Inhaltsstoffe in das Trinkwasser nur unterhalb der zugelassenen Grenzwerte abgibt.

Der Sanitärinstallateur darf aber damit rechnen, dass der Kunde rund 120 l pro Tag Wasser entnimmt. Bleibt der Kunde dauerhaft unter dieser Entnahme und kommt es deswegen zur Ausfüllung von Metallen und Oxyden im stagnierenden Leitungsteil, liegt kein Mangel vor.


Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 11 U 878/01

Verkündet am 17.07.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Werklohnforderung

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2002 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , Richter am Amtsgericht und Richter am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufungen der Klägerin und der Streithelferin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 26.02.2001 - Az.: 9 0 3481/99 - abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.624,21 Euro (11.000,00 DM) nebst 4 % Zinsen p.a. hieraus seit dem 22.02.2002 zu bezahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.624,21 Euro (11.000,00 DM) festgesetzt.

Tatbestand:

Entfällt gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F.

Entscheidungsgründe:

Die zulässigen Berufungen der Klägerin und der Streithelferin haben auch in der Sache Erfolg.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten aus § 631 Abs. 1 BGB i.V.m. Ziff. 2 b) der Vereinbarung der Parteien vom September 1998 (Anlage K 3, Bl. 18 dA) einen restlichen Werklohnanspruch in Höhe von 5.624,21 Euro (11.000,00 DM).

1. Die Werkleistung der Klägerin ist mangelfrei.

a) Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die im Anwesen der Beklagten aufgetretenen erhöhten Konzentrationen von Metallen und anderen Inhaltsstoffen im Trinkwasser nicht auf Fehler der Sanitär- und Heizungsinstallation der Klägerin zurückzuführen sind.

Die Ursachen dafür liegen vielmehr darin, dass es aufgrund langzeitiger Stagnation zur Ausfällung oxidierter Inhaltsstoffe des angelieferten (regelgerechten) Trinkwassers gekommen ist sowie zur Entzinkung der Messingventile. Gemeinsam mit der unterlassenen Reinigung des Warmwasserboilers sowie der nicht erfolgten Spülung des Wasserfilters hat dies zu den festgestellten erhöhten Konzentrationen bestimmter Inhaltsstoffe geführt.

Auf eine möglicherweise langanhaltende Wasserstagnation musste die Klägerin keine Rücksicht nehmen. Sie durfte sich vielmehr darauf verlassen, dass aus dem Leitungssystem täglich ca. 120 Liter pro Person entnommen werden. Nur eine Zirkulation in dieser Größenordnung entspricht nach Angaben des Sachverständigen einer bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage, nicht aber eine Entnahme von nur drei bis vier Litern Trinkwasser täglich, wie sie vorliegend im Obergeschoss erfolgt ist.

Dass eine Rückspülung des Filters durch die Beklagten nicht stattgefunden hat, war nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Sachverständigen im Termin vom 14.06.2002 (Protokoll Seite 5, Bl. 351 dA) als unstreitig anzusehen.

Die Beklagten machen ferner geltend, dass es schon unmittelbar nach Ausführung der Installationsleistungen zu Verunreinigungen insbesondere im Warmwasserbereiter gekommen sein müsse, deren Beseitigung im Stadium vor Abnahme des Werkes Sache der Klägerin gewesen sei. Auch das steht indes der Klagforderung nicht entgegen, weil ein sich daraus ergebender Mangel zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat beseitigt war.

Entgegen den Feststellungen des Sachverständigen B beruhten die erhöhten Konzentrationen von Eisen im Wasser nicht auf der fehlerhaften Verwendung verzinkter Eisenteile. Das hat der Sachverstände einleuchtend damit begründet, dass anderenfalls auch nach der von ihm veranlassten Reinigung und Spülung des Systems erhöhte Eisenkonzentrationen hätten auftreten müssen.

Auch hat die Klägerin keinen ungeeigneten Wasserfilter verwendet. Bereits die oben dargestellte Entstehung erhöhter Konzentrationen von Inhaltsstoffen zeigt, dass diese durch eine geringere Maschenweite des Filters nicht zu verhindern gewesen wäre. Der Sachverständige hat das auch ausdrücklich bestätigt (Protokoll vom 14.06.2002, Seite 8, Bl. 354 dA) .

b) Ein Mangel der Werkleistung der Klägerin liegt auch nicht darin, dass die eingebauten Ventile nicht mit einem Prüfzeichen versehen und außerdem nicht in einer entzinkungsbeständigen Legierung ausgeführt sind.

Das Prüfzeichen oder eine entsprechende Bestätigung des Herstellers dient dem Nachweis, dass das entsprechende Produkt den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Ist das der Fall und fehlt lediglich das Zeichen, d. h. der Nachweis, liegt kein Mangel vor, sondern allenfalls eine Nebenpflichtverletzung, die dem Werklohnanspruch der Klägerin vorliegend nicht entgegensteht.

Dass die Ventile den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, ergibt sich vorliegend daraus, dass im Leitungssystem der Beklagten nach der Reinigung keine Grenzwertüberschreitungen für Blei und Nickel festgestellt werden konnten, so dass die Teile als toxikologisch unbedenklich anzusehen sind. Soweit die Ventile nicht entzinkungsbeständig sind, sieht der Senat darin keinen Mangel. Wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt (Protokoll vom 14.06.2002, Seite 9, Bl. 355 dA) , gehörte es jedenfalls für ein Klempner- und Installateurunternehmen wie die Streithelferin (Subunternehmerin der Klägerin) zum Zeitpunkt der Installation nicht zu den anerkannten Regeln ihres Handwerks, dass in korrosionsbeständigen Leitungssystemen (hier aus Kunststoff) entzinkungsbeständiges Messing verwendet werden muss. Das war seinerzeit erst in denjenigen Kreisen bekannt, die auf diesem Gebiet wissenschaftlich tätig sind.

2. Gemäß Ziff. 2 b) der Vereinbarung vom September 1998 ist für die Fälligkeit des umstrittenen Restwerklohns zwar weiter erforderlich, dass die Klägerin den Beklagten ein bei der Firma K. - der Streithelferin - befindliches Prüfprotokoll des Gesundheitsamtes für das Trinkwasser vorlegt. Das steht der Klagforderung aber letztlich nicht entgegen, denn angesichts der Vielzahl der im Streitfall mittlerweile erfolgten Trinkwasseruntersuchungen ist es treuwidrig, wenn die Beklagten auf der Vorlage eines durch die Entwicklung der Verhältnisse lange überholten Untersuchungsberichts aus dem Jahre 1997 (vgl. Anlage B 16) bestehen.

3. Soweit die Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten geltend gemacht hatten, weil sie von der Klägerin nicht in den Gebrauch des Warmwasserbereiters eingewiesen worden seien, ist dieses Vorbringen überholt. Denn in der Folge haben sie vorgetragen, sie hätten sich in Eigeninitiative beim Hersteller des Geräts über dessen Funktion und Handhabung kundig gemacht und dabei erfahren, dass eine Öffnung und Wartung durch ein autorisiertes Fachunternehmen erfolgen könne und müsse. Bei dieser Lage der Dinge vermag der Senat nicht zu erkennen, ob und welche Informationen die Beklagten im Hinblick auf das Gerät noch benötigen, mit der Folge, dass eine auch nur teilweise Zurückbehaltung des noch offenen Werklohns nicht in Frage kommt.

4. Die Beklagten machen ferner geltend, die Klägerin habe aufgrund unterlassener Informationen bzw. eigener Untätigkeit zu vertreten, dass die Hausinstallationen verschmutzt und deshalb die Trinkwasserqualität im Anwesen der Beklagten beeinträchtigt worden ist. Daher seien auch die vorliegend entstandenen Verfahrenskosten allein von der Klägerin verursacht worden.

Auch aus diesem Vorbringen können die Beklagten nichts für sie günstiges herleiten. Die gerügten Pflichtverletzungen betreffen Nebenpflichten, aus deren Verletzung sich Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung ergeben könnten. Solche Ansprüche sind aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

5. Der Senat hat den nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch eingegangenen Beklagtenschriftsatz vom 04.07.2002 zur Kenntnis genommen. Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ergibt sich daraus nicht. Insbesondere hätte die neue Behauptung, die Messingventile seien ungeprüft (bislang war nur das fehlende Prüfzeichen gerügt) bereits rechtzeitig vor dem letzten Senatstermin aufgestellt werden können.

II.

Zinsen kann die Klägerin erst seit dem 22.02.2002 beanspruchen. Nachdem der Beklagtenvortrag unbestritten geblieben ist, die Verschmutzungen im Leitungssystem hätten bereits bei Übergabe der Werkleistung an die Beklagten (Abnahme) bestanden, muss die Leistung aus diesem Grund als mangelhaft angesehen werden. Das hat zur Folge, dass der Werklohn erst in Folge der Reinigung am 21.02.2002 fällig geworden ist, so dass die Klägerin erst von da an Zinsen beanspruchen kann, § 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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