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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 24.04.2002
Aktenzeichen: 11 W 149/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 7 |
Oberlandesgericht Dresden Beschluss
des 11. Zivilsenats
Aktenzeichen: 11 W 0149/02
vom 24.04.2002
In dem Rechtsstreit
wegen einstweiliger Verfügung
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, Richter am Landgericht und Richter am Amtsgericht
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Leipzig im Urteil vom 18.09.2001 geändert:
Der Streitwert für die erste Instanz ist 18.000,00 DM (= 9.203,25 EUR).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Kläger haben im Wege der einstweiligen Verfügung von der Beklagten die Duldung von Zuwegung und Zufahrt sowie den Anschluss und die Inbetriebnahme auf dem Grundstück der Beklagten bereits verlegter Elektro- und Wasserleitungen.
Das Landgericht hat den Klägern einen Notweg über das Grundstück der Beklagten zuerkannt, den Streitwert an den Herstellungskosten dieses Notweges von geschätzten 25.000,00 DM orientiert, davon aber wegen des vorläufigen Charakters der Notwegregelung im Wege der einstweiligen Verfügung nur 1/5, also 5.000,00 DM, angesetzt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kläger vom 26.11.2001. Die Kläger wollen im Streitwert auch berücksichtigt sehen die Notwegrente, die sie mit 3.714,30 DM pro Jahr veranschlagen. Das 3 1/2-fache ist dann 13.000,00 DM.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Der Streitwert für die Klage auf Feststellung eines Notweg-und Notleitungsrechts ist gemäß den §§ 3, 9 analog ZPO zu bestimmen. Danach ist maßgeblich die Summe aus Herstellungskosten und dem 3 1/2-fachen der jährlichen Notwegrente (vgl. Herget in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Stichwort "Notwegrecht", Rdn. 34, 45 m.w.N.).
Die Herstellungskosten schätzen wir mit dem Landgericht auf 25.000,00 DM.
Den Wert der Notwegrente schätzen wir auf 4.440,00 DM jährlich.
Der Notweg nimmt nach der Berechnung beider Parteien eine Fläche von rund 92 qm in Anspruch. Bei einem ebenfalls geschätzten Grundstückspreis von 800,00 DM pro Quadratmeter ergibt das einen Grundstückswert von 74.000,00 DM für die vom Notweg betroffene Fläche. Mit einem Bodenzins von 6 % multipliziert ergibt das die Notwegrente von 4.440,00 DM.
Analog dem Rechtsgedanken des § 9 ZPO ist der 3 1/2-fache Betrag dieser Jahresrente maßgeblich. Das ergibt 15.540,00 DM.
Die Summe aus Notweg und Herstellungskosten beträgt rund 40.000,00 DM. Das ist der Hauptsachestreitwert für die Klage auf Gestattung des Notwegs. Für die vorläufige Regelung dieser Frage im Wege der einstweiligen Verfügung ist nur ein Bruchteil anzusetzen. Diesen Bruchteil veranschlagen wir auf ein knappes Drittel. Das ergibt den Streitwert von 13.000,00 DM, was rund 6.650,00 EUR entspricht.
Die Notleitungen erhöhen die Rente nicht, weil sie im wesentlichen unter dem Notweg verlaufen, die Beklagte also nicht zusätzlich beeinträchtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.
Ende der Entscheidung
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