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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 08.04.2002
Aktenzeichen: 11 W 358/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 485 | |
ZPO § 3 |
Oberlandesgericht Dresden Beschluss
des 11. Zivilsenats
Aktenzeichen: 11 W 0358/02
vom 08.04.2002
In dem Rechtsstreit
wegen Beweissicherung
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Chemnitz vom 13.02.2002 wird zurückgewiesen.
2. Gebühren werden nicht erhoben, Kosten nicht erstattet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
Die Antragsteller haben ein selbständiges Beweisverfahren beantragt mit dem Ziel, dass Umfang und Beseitigungskosten von 108 Mängeln durch Sachverständigen geklärt werden. Sie haben den Wert des Verfahrens vorläufig mit 17.000,00 DM angegeben.
Im Ergebnis des Beweisverfahrens stand fest, dass die Mängel überwiegend vorhanden und ihre Beseitigung 210.000,00 DM kosten würde. Daraufhin hat das Landgericht den Streitwert für das Beweisverfahren auf 230.000,00 DM festgesetzt. Der Beschluss ist im Anhörungsprotoll enthalten. Das Protokoll ging dem Antragsgegnervertreter zwischen dem 13. und dem 27.02.2002 zu.
Mit der Beschwerde vom 27.02.2002, eingegangen am selben Tag, will die Antragsgegnerin erreichen, dass der Streitwert auf 17.000,00 DM festgesetzt wird, entsprechend den ursprünglichen Angaben der Antragsteller.
Mit Beschluss vom 05.03.2002 hat das Landgericht der Beschwerde insoweit abgeholfen, dass es den Streitwert auf 210.000,00 DM festsetzte. Im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Landgericht hat zu Recht den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens aus den tatsächlich ermittelten Mangelbeseitigungskosten abgeleitet. Das selbständige Beweisverfahren ist im Falle des Hauptprozesses Bestandteil des Verfahrens. Im Hauptprozess werden die Antragsteller die Mangelbeseitigungskosten geltend machen, die der Sachverständige im selbständigen Beweisverfahren ermittelt hat. Deswegen bestimmen diese Kosten auch den Streitwert des Beweisverfahrens.
Die niedrigere Schätzung der Mangelbeseitigungskosten im Antrag hat keine Bindungswirkung. Der Antragsteller nennt nur deswegen einen Kostenbetrag, weil § 23 I GKG ihn dazu verpflichtet. § 23 II GKG stellt dann klar, dass der Antragsteller diesen Betrag jederzeit ändern kann. Schon deswegen kann die erste Nennung das Interesse des Antragstellers nicht dauerhaft binden.
Ob das Interesse der Antragsteller an der Durchführung des Beweisverfahrens in dem Fall sich gegen die tatsächlich ermittelten Mangelbeseitigungskosten durchsetzt, in dem die im Verfahren bewiesenen Kosten geringer sind als die vom Antragsteller befürchteten Kosten, kann hier dahinstehen.
Wie der Streitwert des Beweisverfahrens zu bestimmen ist, entscheiden die Oberlandesgerichte sehr unterschiedlich. Viele nehmen jeweils verschiedene Bruchteile des mutmaßlichen Hauptsachestreitwerts an. Der Meinungsstand ist nachgewiesen bei Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Stichwort selbständiges Beweisverfahren.
Weil die Rechtsprechung so uneinheitlich ist, war die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 574 Abs. 2 Ziffer 2, § 574 Abs. 3 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.
Ende der Entscheidung
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