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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 08.04.2003
Aktenzeichen: 11 W 428/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 93 |
2. Wer vorprozessual zunächst den Rechtsstandpunkt des Klägers akzeptiert, dann aber ausdrücklich davon abrückt, gibt Anlass zur Klage.
Oberlandesgericht Dresden
Aktenzeichen: 11 W 0428/03
Beschluss
des 11. Zivilsenats vom 08.04.2003
In dem Rechtsstreit
wegen Kostenbeschwerde
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Leipzig vom 10.03.2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen .
2. Beschwerdewert: bis zu EUR 2.000,00.
Gründe:
Die Klägerin hat die Beklagten auf Feststellung verklagt, dass Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft unwirksam seien.
Die Beklagten hatten vorprozessual auf ein entsprechendes Schreiben der Klägerin nicht reagiert. Im schriftlichen Vorverfahren hatten sie zunächst Verteidigungsbereitschaft angezeigt und dann, immer noch im schriftlichen Vorverfahren, innerhalb verlängerter Klageerwiderungsfrist anerkannt unter Verwahrung gegen die Kosten. Das Landgericht hat schriftliches Anerkenntnisurteil gefällt und den Beklagten die Kosten aufgegeben, weil sie sowohl zur Klage Anlass gegeben als auch nicht sofort anerkannt hätten, § 93 ZPO.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung nicht abgeholfen.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Es ist streitig, ob das Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren noch ein sofortiges Anerkenntnis sein kann, wenn die beklagte Partei zuvor die Verteidigungsabsicht angezeigt hatte. Viel spricht für die Rechtsmeinung des Landgerichts. Die Verteidigungsanzeige entspricht im schriftlichen Vorverfahren dem frühen ersten Termin. Das ist, bei mündlicher Verhandlung statt schriftlichem Vorverfahren, der letzte Zeitpunkt, zu dem mit Kostenbefreiung anerkannt werden kann. Wenn man die 14-Tage-Frist zur Verteidigungsanzeige des schriftlichen Vorverfahrens ernst nimmt, dann ist nach diesem Zeitpunkt ein Anerkenntnis nicht mehr sofort abgegeben. Es ist allerdings inkonsequent, ein nach der 14-Tage-Frist abgegebenes Anerkenntnis noch zum Anlass für ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren zu nehmen und gleichwohl das Anerkenntnis nicht als sofortiges zu behandeln. In der Konsequenz müsste das Anerkenntnisurteil in anzuberaumender mündlicher Verhandlung ergehen. Das ist aufwendig und wird deswegen nicht praktiziert.
Das alles kann aber dahinstehen, weil die Beklagten Anlass zur Klage gegeben hatten. Sie haben das Schreiben der Klägerin vom 20.12.2002 länger als 14 Tage unbeantwortet gelassen. Das hätten sie nicht tun sollen, weil sie den Verhandlungsablauf des 04.11.2002 im Protokoll anders gewertet haben als sie es in der Einladung zu dieser Verhandlung angekündigt hatten. Darauf hatte die Klägerin in ihrem vorprozessualen Schreiben vom 20.12.2002 aufmerksam gemacht. Das Schweigen der Beklagten auf dieses Schreiben durfte die Klägerin dahin verstehen, dass die Beklagten von der Einsicht in die Unwirksamkeit des ersten Beschlusses abgerückt seien und deswegen nun eine Klage unvermeidlich werden würde.
Darauf hat das Landgericht seine Kostenentscheidung zu Recht gestützt.
Die sofortige Beschwerde war ohne Erfolg, deswegen müssen die Beschwerdeführer die Kosten tragen, § 97 ZPO.
Der Beschwerde ist die geschätzte Summe der Verfahrenskosten.
Ende der Entscheidung
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