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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 29.04.2003
Aktenzeichen: 11 W 498/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93
Es gibt Anlass zur Klage, wer auf begründete Aufforderung hin Erklärungen dem Grundbuchamt gegenüber nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist abgibt, sondern ausweichend antwortet, auch wenn die Rechtslage unübersichtlich ist.
Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 11 W 0498/03

Beschluss

des 11. Zivilsenats vom 29.04.2003

In dem Rechtsstreit

wegen Kosten- und Streitwertbeschwerde

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Erstbeklagten gegen die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil des Landgerichts Dresden vom 04.03.2003 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.356,80 EUR.

Gründe:

Der Kläger hatte vorgerichtlich beide Beklagte aufgefordert, die Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen, hatte dafür Frist gesetzt und Klage nach Ablauf der Frist angekündigt. Beide Beklagten hielten sich nicht für verpflichtet, selbst (als Miterben) die Berichtigung beantragen zu müssen. Darauf erhob der Kläger Klage auf Abgabe der entsprechenden Willenserklärungen ans Grundbuch.

Jetzt erst ließen sich die Beklagten anwaltlich beraten, anerkannten und beantragten, die Kosten dem Kläger aufzugeben.

Das Landgericht hat Anerkenntnisurteil erlassen und die Beklagten in die Kosten verurteilt.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Erstbeklagten.

Sie ist unbegründet.

Das Landgericht hat im angegriffenen Urteil begründet, warum die beiden Beklagten, jeder für sich, Anlass zur Klage gegeben haben. Diese Begründung mache ich mir zu eigen.

Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, nicht gewusst zu haben, die entsprechenden Berichtigungsanträge selbst stellen zu müssen: hätte man ihm das richtig erklärt, hätte er anerkannt. Im Aufforderungsschreiben des Klägers war so ausreichende Information enthalten, dass die Anwältin des Beschwerdeführers, nachdem sie erst einmal konsultiert war, die richtige rechtliche Schlussfolgerung ziehen konnte. Der Beschwerdeführer hätte mit dem Aufforderungsschreiben gleich zum Anwalt gehen müssen.

Das Rechtsmittel war erfolglos, deswegen muss der Rechtsmittelführer die Kosten tragen, § 97 ZPO.

Der Beschwerdewert ist die Summe der Verfahrenskosten, berechnet aus dem Streitwert von 6.800,00 EUR, den das Landgericht mit Recht angesetzt hat.

Ende der Entscheidung

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