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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 29.04.2002
Aktenzeichen: 11 W 583/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 380 I 2
ZPO § 141 III
Wer einen informierten und zum Vergleichsabschluss bevollmächtigten Vertreter in den Termin stellt, verwirkt kein Ordnungsgeld, auch wenn der Vertreter nur einen widerruflichen Vergleich abschließen darf und der Vertretene den Vergleich widerruft.
Oberlandesgericht Dresden Beschluss

des 11. Zivilsenats

Aktenzeichen: 11 W 0583/02

vom 29.04.2002

In dem Rechtsstreit

wegen Restwerklohn

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

1. Der Ordnungsstrafenbeschluss des Landgerichts Chemnitz vom 28.03.02 wird aufgehoben.

2. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Beschwerdewert: 400,00 EUR.

Gründe:

Das Landgericht Chemnitz hat dem Geschäftsführer der Beklagten 400,00 EUR Ordnungsgeld auferlegt, weil er auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens hin seinen Mitarbeiter M. mit Vollmacht nach § 141 III ZPO den Termin wahrnehmen ließ, Herr M. gleichzeitig gehalten war, einen Vergleich über 120 TDM nicht abzuschließen, den Vergleich in dieser Höhe deswegen nur widerruflich schloss und die Beklagte den Vergleich danach widerrief.

Der Ärger des Gerichts darüber, dass derjenige, der die Entscheidungskompetenz hat, nicht am Termin teilgenommen hat, ist verständlich.

Die Prozesspartei, also hier der Geschäftsführer, hat durch sein Verhalten aber keine Ordnungsstrafe verwirkt. Er hat einen umfassend informierten und bevollmächtigten Vertreter gestellt, der in eigener Entscheidungskompetenz einen widerruflichen Vergleich abgeschlossen hat. Wenn der Vergleich nicht widerrufen worden wäre, hätte kein Ordnungsgeld verhängt werden dürfen. Nach einem Widerruf aber ein Ordnungsgeld gegen die widerrufende Partei anzuordnen, läuft darauf hinaus, ein Druckmittel gegen die widerrufsberechtigte Partei einsetzen zu können: Sie muss bei der Entscheidung mit bedenken, dass bei Widerruf ein Ordnungsgeld fällig ist. Das geht zu weit.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last, § 46 OWiG und § 467 StPO analog.

Die Kostenfolge ist umstritten. Wie hier entschieden die Oberlandesgerichte Hamm und Bamberg (MDR 80, 322 und MDR 82, 585) . Das OLG Brandenburg will die Kosten als Verfahrenskosten der insgesamt unterliegenden Partei auferlegen (MDR 2001, 411). Diejenige Partei, die unterliegt, hat aber keine Veranlassung zum Ordnungsgeldbeschluss gegeben. Deswegen sind die Beschwerdekosten aus den am Ende abzurechnenden Verfahrenskosten herauszuhalten.

Die Lage ist vergleichbar, wenn ein Zeuge auf Beschwerde erreicht, dass ein Ordnungsgeldbeschluss gegen ihn aufgehoben wird. Auch dort ist die Kostenfolge umstritten. Auch dort ist nicht einzusehen, warum die unterliegende Hauptpartei die Anwaltskosten des Zeugen im Beschwerdeverfahren tragen soll, wenn die Partei kein Ordnungsgeld gegen den Zeugen beantragt hatte (vgl. die Nachweise bei OLG Brandenburg, a.a.O.).

Ende der Entscheidung

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