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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 27.10.2003
Aktenzeichen: 12 U 1001/03
Rechtsgebiete: ZPO, GG
Vorschriften:
ZPO § 115 | |
ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 120 Abs. 4 | |
GG Art. 12 Abs. 1 |
Oberlandesgericht Dresden Beschluss
des 12. Zivilsenats
Aktenzeichen: 12 U 1001/03
vom 27.10.2003
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , Richter am Oberlandesgericht und Richterin am Amtsgericht
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I. Sachverhalt:
Der Kläger begehrt als Sonderverwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Firma Werklohnforderungen von ursprünglich 16.801,51 Euro. Von dem im teilweise zusprechenden Urteil erster Instanz erkannten Betrag von 9.346,32 Euro hat die Beklagte zwischenzeitlich einen Betrag von 4.493,94 Euro bezahlt, den Restbetrag mit der Berufung angefochten. Der Kläger hat mit der Anschlussberufung von 969,92 Euro geltend gemacht.
Im Berufungstermin vom 17. September 2003 haben sich die Parteien auf Zahlung eines Betrages von 8.300,00 Euro durch die Beklagte an den Kläger verglichen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz wurden gegeneinander aufgehoben, von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 1/3.
Der Kläger macht im wesentlichen geltend, die Kosten könnten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden, den wirtschaftlich Beteiligten sei die Kostentragung nicht zumutbar. Insbesondere seien Masseschulden und Kosten vom Vermögensbestand abzuziehen. Der Vermögensbestand der Gesamtvollstreckung belaufe sich auf 5.816,10 Euro, in denen die Zahlung der Beklagten von 4.493,94 Euro enthalten seien. Hiervon seien Kosten in Höhe von 13.761,75 Euro abzuziehen (Verfahrenskosten: 2.175,29 Euro; Verwaltervergütung netto: 11.586,36 Euro). Dies würde auch gelten, wenn der Restbetrag des geschlossenen Vergleiches einginge. Zudem sei der Gesamtvollstreckungsverwalter nicht wirtschaftlich Beteiligter. Seine Tätigkeit liege im öffentlichen Interese; müsste er die Masse betreffende Prozesse auf eigenes Kostenrisiko führen, wäre dies daher eine unzulässige Einschränkung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG). Ohne Prozesskostenhilfe würde die eigene Masse geschmälert und der Gebührenanspruch des Verwalters eingeschränkt.
II. Rechtliche Würdigung:
Der zulässige Antrag ist unbegründet, da es dem Kläger zwischenzeitlich möglich ist, die Kosten des Verfahrens aus der verwalteten Vermögensmasse aufzubringen (§ 116 Abs. 1 Nr. 1, 115 ZPO). Das Ziel einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Insolvenzverfahrens wird auch dann erreicht, wenn Erlöse aus Prozessen vorrangig zur Tilgung der Prozesskosten herangezogen werden.
1. Im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe an einen Gesamtvollstreckungsverwalter zur Durchsetzung von Forderungen aus der Insolvenzmasse ist primär zu prüfen, ob die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Für das einzusetzende und zu verwertende Vermögen gelten zumindest die allgemeinen Anforderungen (§ 115 ZPO; vgl. Musielak/Fischer, ZPO, 2. Aufl., § 116 Rz. 4; BGH, Beschluss vom 21.01.2002, II ZB 2/01, ZIP 2002, 403). In diesem Zusammenhang ist umstritten, ob die Forderung, zu deren Durchsetzung Prozesskostenhilfe begehrt wird, im Rahmen der Vermögensprüfung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat (vgl. Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Rz. 234; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 80 Rz. 77 m.w.N.), oder ob auch die zugesprochene Klageforderung dem in zumutbarer Weise einzusetzenden Vermögen zugerechnet werden kann (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1999, 996; Münchener-Kommentar, ZPO, 4. Auflage, § 115, Rz. 80). Obwohl vieles für die letztgenannte Auffassung spricht, braucht der Senat diese Frage hier nicht abschließend zu entscheiden.
Aus dem konkreten Verfahren ergibt sich nämlich nicht nur eine Forderung, sondern vielmehr bereits ein Zufluss für die Masse in Höhe von 4.493,94 Euro bei einem Streitwert von unter 17.000,00 Euro. Bei dieser Sachlage besteht nach Auffassung des Senats kein Anlass, die eingetretene Massemehrung nicht zur Bestreitung der angefallenen Kosten des Rechtsstreits heranzuziehen.
2. Zwar soll Prozesskostenhilfe dazu dienen, dass berechtigte Forderungen auch durch den Insolvenzverwalter durchgesetzt werden können; dieses Ziel wird aber auch dann erreicht, wenn Erlöse aus den hierfür angestrengten Verfahren zur Tilgung der Prozesskosten herangezogen werden. Weder die Gewährung von Prozesskostenhilfe noch eine ordnungsgemäße Insolvenzverwaltung erfordern es, die Masse zu Lasten der Staatskasse zu erhöhen (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1999, 996, 997 m.w.N.; insoweit als vertretbar angesehen in BGH, Beschluss vom 21.01.2002, ZIP 2002, 403; in diese Richtung auch Münchner-Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 115 Rz 80).
Berücksichtigt hat der Senat dabei, dass gerade der Rechtsverfolgung durch den Verwalter ein eigenständiges schutzwürdiges Interesse durch das Gesetz über die Prozesskostenhilfe vom 13. Juli 1980 beigemessen wird ( vgl. hierzu BGH vom 27. Sept. 1990, IX ZR 250/89, NJW 1991, 40 = ZIP 1990, 1490). Die Gefahr jedoch, der Verwalter werde die erforderlichen Mittel zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands nicht aufbringen, wodurch sich Geschäftspartner rechtswidrige Vorteile verschaffen könnten (vgl. BGH a.a.O.), besteht in dieser Situation aufgrund der mit dem Mittelzufluss verbundenen Stärkung der Masse gerade nicht. Zugleich ist dem Gesetz aber auch keine Regel dahingehend zu entnehmen, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Regel und die Nichtgewährung zur Ausnahme gemacht würde (vgl. BGH vom 24. März 1998, IX ZR 4/98 = ZIP 1998, NJW 1998, 1868 = ZIP 1998, 789).
3. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, der Verwalter brauche die Masse betreffende Prozesse nicht auf eigenes Kostenrisiko zu führen (vgl. BGH vom 15. Januar 1998 IX ZB 122/97 a.a.O.), steht dies der vertretenen Auffassung nicht entgegen. Das Kostenrisiko trifft nämlich in keinem Fall den Gesamtvollstreckungsverwalter. Vielmehr erhält er, solange der Zufluss an Mitteln zur Deckung der Prozesskosten nicht ausreicht, Prozesskostenhilfe. Erhält er sie nicht, ist hierfür gerade die Voraussetzung, dass die Prozesskosten durch den Zufluss gedeckt sind. Es geht daher nicht darum, dem Antragsteller zuzumuten, die Prozesskosten selbst aufzubringen (so im Fall BGH vom 15. Januar 1998 IX ZB 122/97 a.a.O.).
4. Inwieweit sich der Zufluss noch bei der Masse befindet, ist dabei unerheblich. Grundsätzlich wird eine Weggabe von Mitteln, die ohne Not erfolgt, zu Lasten der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei behandelt (vgl. Zöller, a.a.O., § 115, Rz. 72 m.w.N.). Streitig ist insoweit lediglich, ob die Tilgung sonstiger Verbindlichkeiten trotzdem zulässig oder vielmehr nachrangig zur Bezahlung der Prozesskosten(-hilfe) ist (vgl. Zöller, a.a.O., § 115, Rz. 72 m.w.N.). Dieser Nachrang ist hier jedenfalls anzunehmen. Für den Fall der Prozessführung durch den Verwalter ist nämlich die Besonderheit zu beachten, dass der Prozess zwar wegen der geordneten Abwicklung des Insolvenzverfahrens durch den Verwalter im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BGH vom 15. Januar 1998, IX ZB 122/97, NJW 1998, 1229 = ZIP 1998, 297), aber im Vergleich zu den sonstigen Fällen bedürftiger Parteien ausschließlich zwecks Tilgung von Verbindlichkeiten geführt wird. Nicht mehr vom öffentlichen Interesse an der Konkursabwicklung gedeckt ist dann allerdings eine Freistellung der Konkursmasse von allen anfallenden Prozesskosten durch die staatlich finanzierte Prozesskostenhilfe jedenfalls soweit aus dem Prozess Zuflüsse resultieren, die der Masse zugute kommen. Dies würde die Gläubiger eines Insolvenzverfahrens besser stellen als alle anderen Gläubiger, ohne dass sich hierfür ein rechtfertigender Grund finden ließe.
5. Prozesskostenhilfe ist demnach jedenfalls dann zu versagen, wenn sich ein ausreichender Zufluss an Mitteln infolge des Verfahrens bereits bei der Masse befindet. Jedenfalls in dieser Höhe haben sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert, so dass sich ohnehin eine nachträgliche Änderung der zusprechenden Entscheidung des Landgerichts aufdrängt (vgl. § 120 Abs. 4 ZPO; zur Versagung der Prozesskostenhilfe mit dieser Erwägung vgl. BGH vom 21.01.2002, II ZB 2/01, a.a.O.). Die gegenteilige Auffassung (vgl. Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, Rz. 234 m.w.N.) würde dazu führen, dass die Masse mit Mitteln der Prozesskostenhilfe beliebig vermehrt werden könnte ohne Rücksicht auf "kongruente", also aus dem Verfahren für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, resultierende Zuflüsse, die zur Erhöhung der Masse führen.
Letztlich wird mit der hier vertretenen Auffassung der Maßstab für die Zumutbarkeit bei anderen Gläubigern (relevante Quotenverbesserung) auf die Massegläubiger konsequent übertragen und gleichzeitig der besonderen Stellung des Verwalters Rechnung getragen.
Ende der Entscheidung
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