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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 18.04.2007
Aktenzeichen: 12 U 83/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, RBerG, VerbrKrG


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 134
BGB § 139
BGB § 157
BGB §§ 171 ff.
BGB § 172
BGB § 172 Abs. 1
BGB § 177 Abs. 1
ZPO § 258
ZPO § 259
ZPO § 780
RBerG § 1
RBerG § 1 Abs. 1
RBerG § 5 Ziff. 2
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2 a.F.
VerbrKrG § 9 a.F.
VerbrKrG § 9 Abs. 1
Es ist Frage des konkreten Einzelfalls, ob aufgrund des auch im Wege der Vertragsauslegung zu ermittelnden Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien die in einem Zeichnungsschein vorgesehene Vollmacht einerseits und eine umfassende Treuhändervollmacht andererseits ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellen.
Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 12 U 83/06

Verkündet am 18.04.2007

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 04.04.2007 eingereicht werden konnten, durch

Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts M..., Richterin am Oberlandesgericht L...... und Richterin am Oberlandesgericht B.....

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.12.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Leipzig, Aktenzeichen 11 O 1042/05, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz hat die die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus zwei Darlehensverträgen geltend. Der Beklagte ist Alleinerbe seiner am ......2003 verstorbenen Mutter (fortan nur: Anlegerin). Diese unterzeichnete am 29.08.1992 einen als "Auftrag und Vollmacht" bezeichneten Zeichnungsschein (K3, AS 113), mit dem sie die ........-Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH (fortan nur: Treuhänder) u. a. beauftragte, für sie "den wirtschaftlichen Beitritt" zur ...-Gewerbefonds .. ................................... ....... GbR (fortan nur: Fonds) mit einer Anteilssumme von DM 50.000,00 zu bewirken und erklärte, "alle Leistungen wie prospektiert" in Anspruch nehmen zu wollen. Zugleich bot sie den - vom Treuhänder am 08.09.1992 angenommenen (K16, AS 336) - Abschluss eines Treuhandvertrages an und verpflichtete sich, eine Treuhändervollmacht notariell beglaubigen zu lassen, was unter dem 18.09.1992 erfolgte (B1; Original: AS 432; Kopie: AS 264 bis 266). Ferner erteilte sie "ausdrücklich Vollmacht, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen, namens der Gesellschaft und der Gesellschafter Konten bei Banken zu eröffnen und über Eigen- und Fremdmittel zu verfügen".

Die Klägerin schloss mit dem Fonds zunächst einen Zwischenfinanzierungskreditvertrag über DM 16 Mio., der entsprechend den eingehenden Zeichnungen von Fondsanteilen auf bis zu DM 45,94 Mio. erhöht und durch langfristige Darlehen mit den Fondszeichnern abgelöst werden sollte. Bereits der Zwischenfinanzierungskredit war u.a. mit einer Grundschuld über DM 51.045.000,00 auf dem von dem Fonds erworbenen Grundstück abzusichern. Unter dem 28.07.1993 übernahm der Treuhänder zur Urkunde des Notars W..... als Vertreter der in der der Urkunde beigefügten Anlage im einzelnen bezeichneten Gesellschafter (auch) für die Anlegerin wegen einer Haftungssumme von DM 44.450,00 nebst Zinsen in Höhe von 18% p.a. die persönliche Haftung und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung (BK1). Nach Fertigstellung des Bauvorhabens schloss der Treuhänder am 15./20.12.1993 mit der Klägerin sechs Darlehensverträge über insgesamt DM 50.840.900,00 ab, denen unterschiedliche Tilgungsmodalitäten zugrunde lagen und die jeweils der "Endfinanzierung der mit Vertrag vom 07./11.09.1992 zur Verfügung gestellten Zwischenfinanzierungsmittel an Ihre Gesellschafter" dienen sollten.

Für die Dauer von 10 Jahren hatte die H..- ............ ....................................................... mbH & Co. (fortan nur: H..) - eine Mietgarantie übernommen, die Gesellschaft fiel im März 1998 in Konkurs.

Das Landgericht hat die auf Zahlung rückständiger und künftiger Zinsen, hilfsweise auf Feststellung des wirksamen Bestandes der Darlehensverhältnisse bzw. auf Zahlung der Darlehensvaluta von EUR 22.726,92 gerichtete Klage mit dem am 22.12.2005 verkündeten Urteil, auf das wegen der weitergehenden erstinstanzlichen Feststellungen wie auch wegen der näheren Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, abgewiesen. Gegen die ihr am 03.01.2006 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 12.01.2006 Berufung eingelegt und diese mit am 03.03.2006 im Original eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit ihrem Rechtsmittel macht sie im Wesentlichen geltend:

Sie habe die Auszahlung der Darlehenssumme entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung substanziiert dargelegt. Auf den rechtlichen Hinweis, dass der Sachvortrag zur Auszahlung des Darlehens nicht ausreiche, habe sie mit Schriftsatz vom 01.12.2005 ergänzend vorgetragen und erneut Beweis angetreten. Jedenfalls diese Ausführungen hätten Veranlassung zur Vernehmung des angebotenen Zeugen geben müssen. Demgegenüber habe das Landgericht die Anforderungen an die Substanziierungslast überspannt, zumal sich der Beklagte darauf beschränkt habe, ihr Vorbringen mit Nichtwissen zu bestreiten.

Auf die Hinweisverfügung des Senats vom 16.10.2006 (AS 403 bis 409) hat sie im Übrigen das von dem Treuhänder als Vertreter (auch) der Anlegerin abgegebene notarielle Schuldversprechen zu den Akten gereicht und ergänzend darauf verwiesen, dass die in dem Zeichnungsschein enthaltenen Vollmachten auch ungeachtet etwaiger Rechtsscheinsgesichtspunkte im Sinne von §§ 171 ff. BGB wirksam seien. Die Nichtigkeit der später notariell beurkundeten Vollmacht erstrecke sich nicht auf die bereits in dem Zeichnungsschein enthaltene - wirksame - Vollmacht. Für die Frage der Anwendbarkeit des § 139 BGB komme es - auch nach der jüngsten Rechtsprechung verschiedener anderer Oberlandesgerichte - maßgeblich darauf an, ob die Erteilung beider Vollmachten auf eine einheitlichen Willensbildung des Anlegers zurückzuführen sei. Solches könne abweichend von der vorläufigen Rechtsauffassung des Senats hier indes schon mit Blick auf die unterschiedlichen Inhalte der Vollmachten, das Vorliegen getrennter Urkunden und die zeitlichen Abläufe nicht angenommen werden. Auch die Interessenlage spreche dagegen. Vergleichbare Anlagen seien zum damaligen Zeitpunkt sehr begehrt gewesen. So sei auch der hier maßgebliche Fonds bereits am 21.09.1992 geschlossen worden und zu diesem Zeitpunkt erheblich überzeichnet gewesen. Dies spreche dafür, dass die Anlegerin die Beteiligung auch ungeachtet der Wirksamkeit der notariell beurkundeten Vollmacht habe zeichnen wollen.

Allerdings halte sie auch an ihrer Behauptung fest, dass ihre damaligen Mitarbeiter die Originalvollmachten eingesehen hätten, auch das bei dem Treuhänder verwahrte Original des Zeichnungsscheins. Den Beweis einer dahingehenden Übung habe sie geführt, Anhaltspunkte für eine abweichende Handhabung im konkreten Einzelfall seien demgegenüber nicht ersichtlich. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass sich eine notariell beglaubigte Ausfertigung der Urkunde "Vollmachten und Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages" beim Treuhänder befunden habe. Anders sei nicht zu erklären, dass sie über die mit dem Stempelaufdruck "Stimmt mit dem Original überein" versehene Kopie der ersten und letzten Seiten der Vollmacht verfüge. Dass das Original der notariell beglaubigten Vollmachtsurkunde nunmehr dem Beklagten vorliege, sei darauf zurückzuführen, dass der Treuhänder die Vollmachten nach dem Konkurs der H.. der Fondsgeschäftsführung, die R.. .............. GmbH, ausgehändigt habe, die diese im Januar 2002 den Anlegern zurückgegeben habe.

Auf den nicht näher begründeten Einwand der beschränkten Erbenhaftung komme hier schließlich nur die Titulierung eines Vorbehaltes nach § 780 ZPO in Betracht.

Die Klägerin, die auf die Hinweisverfügung des Senats die angekündigten Anträge umgestellt und hinsichtlich der zu Ziffer I in der Fassung der Klageschrift geltend gemachten Zinsen die Berufung im Senatstermin vom 08.11.2006 teilweise zurückgenommen hat, beantragt zuletzt,

in Abänderung des Endurteils des Landgerichts Leipzig vom 22.12.2005, Az: 11 O 1042/05

I. den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 5.105,01 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.11.2006 sowie weitere EUR 10,00 vorgerichtliche Mahngebühren zu bezahlen,

hilfsweise:

den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 4.457,00 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 08.11.2006 sowie weitere EUR 10,00 vorgerichtliche Mahngebühren zu bezahlen,

II. den Beklagten zu verurteilen, ab dem Kalendermonat November 2006 bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist am 30.08.2009 an sie Zinsen i.H.v. EUR 65,94 sowie EUR 22,88 monatlich, fällig jeweils zum 30. eines jeden Kalendermonats zu bezahlen,

1. hilfsweise:

den Beklagten zu verurteilen, ab dem Kalendermonat November 2006 bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist am 30.08.2009 an sie Zinsen i.H.v. EUR 56,24 sowie EUR 19,51 monatlich, fällig jeweils zum 30. eines jeden Kalendermonats zu bezahlen,

2. hilfsweise:

festzustellen, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, künftig bis zum 30.08.2009 an sie Zinsen i.H.v. 4,2% p.a., fällig jeweils zum 30. eines jeden Kalendermonats bezogen auf eine Darlehensvaluta i.H.v. EUR 22.726,92 zu bezahlen,

3. hilfsweise:

festzustellen, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, künftig bis zum 30.08.2009 an sie Zinsen i.H.v. 4% p.a., fällig jeweils zum 30. eines jeden Kalendermonats bezogen auf eine Darlehensvaluta i.H.v. EUR 22.726,92 zu bezahlen,

4. hilfsweise:

festzustellen, dass zwischen den Parteien auf Grundlage der Darlehensverträge vom 20.12.1993 wirksam Darlehensverhältnisse über insgesamt EUR 22.726,92 (EUR 44.445,00) bestehen,

5. hilfsweise:

den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 22.726,92 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Weiter regt sie an,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte, der im Verhandlungstermin vom 08.11.2006 den Einwand der beschränkten Erbenhaftung erhoben und die mit Schriftsatz vom 23.11.2006 angekündigten Hilfswiderklageanträge nicht zur Entscheidung des Senats gestellt hat, beantragt demgegenüber,

die Berufung zurückzuweisen

und regt ebenfalls an,

die Revision zuzulassen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung insbesondere, was das Erfordernis konkreten Vortrags zur Darlehensvalutierung anbelangt, und tritt der Berufung im Einzelnen entgegen.

Den Hinweisen des Senats hält er entgegen, dass es an Anhaltspunkten für die Annahme, das Vorhaben sei "schon irgendwie durch die kreditfinanzierten Einlagezahlungen der Anleger finanziert worden", fehle. Vielmehr dränge sich vorliegend auf, dass mit dem Darlehen etwas nicht stimme.

Dass die notarielle Vollmacht oder der Zeichnungsschein der Klägerin bei Abschluss der maßgeblichen Darlehensverträge im Original vorgelegen hätten, sei weiterhin zu bestreiten. Jedenfalls die notarielle Vollmacht vom 18.09.1992 habe sich stets im Besitz der Anlegerin befunden, die Urkunde sei auch nicht an den Treuhänder oder die Klägerin weitergegeben worden. Dies schließe er aus dem Umstand, dass er die Anlage B1 im Original - und ohne ein etwaiges Übersendungsschreiben - inmitten der Unterlagen der Anlegerin aufgefunden habe.

Mit dem Senat sei davon auszugehen, dass sich die Nichtigkeit der notariellen Vollmacht auf die in dem Zeichnungsschein enthaltene Vollmacht erstrecke, die Anlegerin habe den Fonds so, wie er ihr angebotenen worden sei, zeichnen wollen und den Fondsbeitritt auch nicht unter Zeitdruck erklärt.

Jedenfalls halte er an seiner Rechtsauffassung fest, wonach die Anlegerin nur um den Fondsanteil, nicht aber um die Darlehensvaluta bereichert sei.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschlüssen vom 08.11.2006 und vom 29.12.2006 (AS 474, 475) in der Fassung des Beschlusses vom 19.01.2007 (AS 518) durch Vernehmung des Zeugen M..... im Verhandlungstermin vom 08.11.2006 (AS 433 bis 443) und des Zeugen P... im Verhandlungstermin vom 07.02.2007 (AS 529 bis 542). Auf den Beschluss vom 09.03.2007 (AS 554, 555), mit dem die mündliche Verhandlung wiedereröffnet worden ist, haben die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme, der weitergehenden Einzelheiten des Verfahrens und des wechselseitigen Parteivorbringens im Übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf die vorgenannten Sitzungsprotokolle und den Beschluss vom 20.03.2007 (AS 558), Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat ist in Würdigung der Gesamtumstände davon überzeugt, dass der Vertrag über den Zwischenfinanzierungskredit vom 07./11.09.1992 und die Endfinanzierungsverträge vom 15./20.12.1993 jeweils mit der Gesamtheit der Fondsgesellschafter abgeschlossen wurden und dass die Darlehensvaluta auch an den Treuhänder zur Auszahlung gelangt ist (1.). Allerdings war die Anlegerin bei Abschluss dieser Verträge in Ermangelung einer den Treuhänder hierzu berechtigenden Vollmacht nicht wirksam vertreten (2.). Die Voraussetzungen einer Rechtsscheinsvollmacht im Sinne von §§ 171, 172 BGB hat die Klägerin nicht zu beweisen vermocht (3.). Sie dringt, weil es daher auch an einer wirksamen Auszahlungsanweisung fehlt, insbesondere mit ihrem auf Rückgewähr der Darlehensvaluta gerichteten Hilfsantrag zu II.5. nicht durch (4.). Auf die dem Begehr der Klägerin weiter entgegen gehaltenen Argumente des Beklagten kommt es daher nicht an (5.).

1. Der Senat hat keine Zweifel, dass der Treuhänder mit Abschluss insbesondere der Endfinanzierungsverträge vom 15./20.12.1993 - in den hier maßgeblichen Fassungen der Anlagen K6 und K7 - auch die Anlegerin als eine der mittelbaren Gesellschafterinnen des Fonds binden wollte.

1.1. Mit der Berufung ist davon auszugehen, dass sich der Beklagte hier nicht auf pauschales Bestreiten beschränken konnte. Auch wenn er sich das Wissen des Treuhänders nicht zurechnen lassen muss (so: Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., Rz. 15 zu § 138; a.A.: Musielak-Stadler, ZPO, 4. Aufl., Rz. 17 zu § 138), so traf ihn insoweit jedenfalls eine Erkundigungs- und Informationsobliegenheit (Musielak-Stadler, a.a.O., mit umfangreichen Nachweisen), der er trotz des Hinweises mit Verfügung vom 16.10.2006 nicht nachgekommen ist. Denn die Anlegerin hatte sich für eine Gesellschaftsbeteiligung über einen Treuhänder entschieden, auf den sie jedwede mit der Fondsbeteiligung einhergehenden Befugnisse und Pflichten übertragen hat. Es entsprach mithin ihrem Willen, im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme, dem Beitritt zum Fonds und dessen Abwicklung weder selbst aufzutreten noch sich in irgendeiner Weise zu engagieren. Sie hat sich damit in eine Position begeben, in der sie eigene Kenntnisse von dem Fondsbeitritt und dessen Abwicklung nur auf der Grundlage entsprechender Informationen durch den Treuhänder erwerben konnte. Wenn sich eine Partei im eigenen Verantwortungsbereich solcherart umfassend eines Dritten bedient, dann kann sie sich hierdurch ihren prozessualen Erklärungspflichten nicht entziehen. Vielmehr ist sie gehalten, Erkundigungen anzustellen. Daran ändert auch der Umstand, dass die Anlegerin zwischenzeitlich verstorben ist und der Beklagte als Alleinerbe deren Gesamtrechtsnachfolge angetreten hat, nichts. Er ist gemäß § 9 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages an die Stelle der Anlegerin getreten und hat sich auch im Rahmen der Erörterung nicht etwa auf eine zwischenzeitliche Beendigung des - jedenfalls tatsächlich praktizierten - Treuhandverhältnisses berufen.

1.2. Überdies hat die Klägerin das Zustandekommen eines der Finanzierung von 80 % der Beteiligungssumme, der Bearbeitungsbebühr von 1 % und einem Disagio von 9 % dienenden Darlehensvertrages (auch) mit der Anlegerin durch Vorlage der zu den Akten gereichten Vertragsunterlagen nach der Überzeugung des Senats ebenso belegt, wie die Valutierung der entsprechenden Beträge.

a. So ist dem Zeichnungsschein zu entnehmen, dass 80 % der Anteilssumme von DM 50.000,00 fremdfinanziert werden sollten, wobei sich das "Nettofremdkapital (...) um das mit Abschluss des Endfinanzierungsvertrages zu vereinbarende Damnum" erhöhen sollte. Am 07.09.1992 und damit nach Unterzeichnung der Anlage K3 sagte dann die Klägerin gegenüber der Fondsgesellschaft einen Zwischenkredit zu, der zunächst DM 16 Mio. betragen und "sukzessive durch die der Gesellschaft bereits beigetretenen und künftig beitretenden Fondsgesellschafter bis zu einem maximalen Zwischenfinanzierungskredit i.H.v. DM 45.940.000,00 ausgeweitet" und die "Einzelzeichnungen der jeweils beitretenden Gesellschafter (...) bei der Zwischenfinanzierung mit 80 % aus der Zeichnungssumme maximal kreditiert" werden sollten.

Zwar ist die Finanzierungszusage an die Fondsgesellschaft adressiert. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass nach dem damaligen Rechtsverständnis die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche nicht rechtsfähig war, weshalb die Erklärungen der Klägerin an die damaligen Gesellschafter des Fonds gerichtet waren. Hiermit in Übereinstimmung steht auch, dass der Kreditvertrag vom 07./11.09.1992 von sämtlichen Gründungsgesellschaftern unterzeichnet wurde. Einer der Gründungsgesellschafter war auch der Treuhänder, der die Anteile der beitretenden Gesellschafter für diese halten sollte. Deren mit 80 % aus der Zeichnungssumme maximal zu kreditierenden Einlagen waren an den Treuhänder zu leisten und wurden mithin aus dem auch diesem gewährten Zwischenkredit "vorfinanziert".

b. Dass der Zwischenfinanzierungskredit im vereinbarten Höchstumfang von den Fondsgesellschaftern auch in Anspruch genommen wurde, begegnet aus der Sicht des Senats keinen durchgreifenden Zweifeln.

Soweit der Beklagte demgegenüber meint, über die Valutierung des Darlehens könne nicht ohne Beweiserhebung entschieden werden, verkennt er, dass sich der Senat bereits auf der Grundlage der zu den Akten gereichten Urkunden eine Überzeugung von der Richtigkeit des Vortrages der - auch nach hier vertretener Auffassung - darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin bilden kann, dies umso mehr, als der Annahme einer Darlehensausreichung entgegen stehende Tatsachen weder ersichtlich noch vorgetragen sind.

Das Objekt wurde, dies ist unstreitig und wie erörtert, den Mitgliedern des Senats auch aus eigener Anschauung bekannt, fertig gestellt. Dass der hiermit verbundene Aufwand die im Gesellschaftsvertrag (§ 2 Ziff. 5) vorgesehenen Kosten unterschritten hätte, ist fern liegend. Auch der Beklagte beschränkt sich insoweit lediglich auf einen nicht näher begründeten Verdacht, dass mit dem Darlehen "etwas nicht stimmen" könne. Das Zahlenwerk, auf das er sich bezieht, trägt diese Vermutung im Ergebnis allerdings nicht. Vielmehr ist in Würdigung der Gesamtumstände durchaus nachzuvollziehen, aus welchen Gründen der den Fondsgesellschaftern gewährte Zwischenfinanzierungskredit der Höhe nach hinter den Endfinanzierungsdarlehen zurückgeblieben ist: Der Zwischenfinanzierungskredit wurde lediglich im Umfang von 80 % der im Gesellschaftsvertrag des Fonds vorgesehenen "Gesamtzeichnungssumme" eingeräumt, denn nach der Konzeption sollten 20 % der Aufwendungen in der Investitionsphase aus Barmitteln der Treugeber entrichtet werden.

Nach Fertigstellung des Bauwerks wurden dann die als Anlagen K5 bis K10 zu den Akten gereichten Darlehensverträge abgeschlossen, die jeweils zur "Endfinanzierung der mit Vertrag vom 7./11.09.1992 zur Verfügung gestellten Zwischenfinanzierungsmittel an ihre Gesellschafter" dienen sollten. Hierüber hat der Treuhänder die Anlegerin ausweislich des als Anlage B5 zu den Akten gereichten Schreibens vom 25.11.1993 (AS 452 bis 454) informiert, ihr wurden zudem die für sie im einzelnen maßgeblichen Konditionen mitgeteilt. Dieses von dem Beklagten vorgelegte Schreiben bestätigt mithin ebenfalls die Sachdarstellung der Klägerin mit Schriftsatz vom 01.12.2005, die Verbindlichkeiten aus dem Zwischenfinanzierungskredit seien - letztlich im Wege der Novation - mit den auf der Grundlage der Endfinanzierungskreditverträge zur Verfügung zu stellenden Mitteln abgelöst worden.

Gründe, die demgegenüber die Annahme rechtfertigen könnten, der Treuhänder könne die Darlehensverträge vom 15./20.12.1993 unterzeichnet haben, obgleich ihm - und damit dem Fonds - (auch) der zu 80% fremdfinanzierte Teil der Einlagen der Anleger nicht zugeflossen ist, sind weder ersichtlich noch dargetan. Vielmehr hat die Anlegerin Mietzinsausschüttungen erhalten, was für eine bewirkte Einlageleistung und damit auch für eine Valutierung des Darlehens in der hier maßgeblichen Höhe spricht. Überdies hat sie, wenngleich zuletzt nur noch auf anwaltliche Mahnung hin, noch bis Mai des Jahres 2001 die von der Klägerin begehrten Zinsen beglichen, ohne sich - was im Falle entsprechender Anhaltspunkte nahe gelegen hätte, - auf eine etwa unterbliebene Auszahlung des Darlehens zu berufen.

c. Die Endfinanzierungsverträge weisen ebenfalls den Fonds selbst als Darlehensnehmer aus, für die Gesellschaft gehandelt hat indessen der Treuhänder, was, zumal nach damaligem Verständnis die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht rechtsfähig war, dafür spricht, dass ein Vertragsschluss zwischen der Klägerin und den Fondsgesellschaftern vermittelt werden sollte. Das bereits zitierte Schreiben des Treuhänders vom 25.11.1993 bestätigt dieses Verständnis. Die sich aus den den Fondsgesellschaftern gewährten Darlehen ergebenden Rückzahlungspflichten trafen im Innenverhältnis zwar vorrangig den Treuhänder, der - abgesehen von den mit insgesamt DM 22.000,00 am Gesellschaftsvermögen beteiligten übrigen Gründungsgesellschaftern - treuhänderisch sämtliche Anteile hielt. Dieser hat jedoch bereits am 28.07.1993 als Vertreter (auch) der Anlegerin ein notariell beurkundetes Schuldversprechen über eine "Haftungssumme" von DM 44.450,00 abgegeben, was die Überzeugung, dass er im Zusammenhang mit dem späteren Abschluss der Endfinanzierungsdarlehensverträge zugleich von einer jeweils anteiligen Mitverpflichtung der von ihm vertretenen Treugeber ausgegangen ist und dies dem Verständnis der Klägerin ebenfalls entsprach, §§ 133, 157 BGB, stützt. Hiermit in Übereinstimmung steht auch die im Zwischenfinanzierungskreditvertrag noch nicht vorgesehene Abtretung von Rechten aus Kapitallebensversicherungen der Anleger, die erst in den Endfinanzierungskreditverträgen vereinbart wurde.

1.3. Was die im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Anlagerin maßgeblichen Darlehenskonditionen anbelangt, so sind diese bereits aus der Anlage B5 ersichtlich, was - erneut - verdeutlicht, dass sich der Beklagte hier nicht auf pauschales Bestreiten mit Nichtwissen beschränken durfte. Aus dem Zeichnungsschein sowie den als Anlagen K 5 bis K 10 vorgelegten Darlehensverträgen vom 15./20.12.1993 geht weiter hervor, dass der fremdfinanzierte Anteil der Anlegerin am Gesamtdarlehensvolumen DM 44.450,00 betragen hat. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus 80 % der Anteilssumme und - ausgehend vom Gesamtdarlehensvolumen - 1 % Bearbeitungsgebühr sowie 9 % Disagio. Dafür, dass sich die Anlegerin für eine Tilgung über eine Lebensversicherung entschieden hat, streitet ebenfalls der Zeichnungsschein. Zudem verfügt die Klägerin über eine Kopie der Versicherungspolice, allein ihrer Verpflichtung, die Ansprüche aus der Versicherung sicherungshalber an die Klägerin abzutreten, ist die Anlegerin offenbar nicht nachgekommen.

2. Der Treuhänder konnte die Anlegerin allerdings bei Abschluss der Darlehensverträge nicht wirksam vertreten.

2.1. Der Senat ist mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 14.06.2004, II ZR 393/02, www.bundesgerichtshof.de; Urteil vom 10.10.2006, XI ZR 265/05, www.bundesgerichtshof.de, Tz. 14) der Auffassung, dass sowohl der dem Treuhänder mit dem Zeichnungsschein unterbreitete und von diesem mit Schreiben vom 08.09.1992 angenommene "Treuhandvertrag nebst Vollmacht und Auftrag" - des Zugangs der Annahmeerklärung bedurfte es für die Wirksamkeit des Treuhandvertrages ausweislich der dortigen Präambel nicht - als auch die am 18.09.1992 notariell beglaubigte Treuhändervollmacht wegen Verstoßes gegen den Erlaubniszwang gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig sind, § 134 BGB.

Der Treuhänder sollte ausweislich der Vollmachtsurkunde u.a. berechtigt sein, die Anlegerin "bei der Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zu vertreten, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlich oder zweckmäßig sind und (sie) in allen Angelegenheiten zu vertreten, die mit dem Abschluss der hierfür erforderlichen Verträge zusammenhängen, insbesondere auch mit dem wirtschaftlichen Beitritt (...) zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts". Darüber hinaus sollte er "insbesondere die Befugnisse gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages" haben. Danach war er berechtigt, Darlehensverträge für die Gesellschaft und die Gesellschafter abzuschließen und für deren Absicherung Sorge zu tragen, weshalb es ihm auch gestattet war, auf Verlangen der finanzierenden Bank die Geschäftsanteile des einzelnen Fondszeichner zu verpfänden. Weiter war er berechtigt, einen Vertrag über eine Ausbietungsgarantie der H.. abzuschließen, den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb und dessen Durchführung zu regeln und im Rahmen der Vollmacht abgeschlossene Verträge wieder aufzuheben, sie abzuändern und sonstige Rechtsgeschäfte zu widerrufen.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 RBerG. Zwar hat die Klägerin in erster Instanz pauschal bestritten, dass der Treuhänder hier nicht über eine entsprechende Erlaubnis verfügte. Dies ist allerdings mit Rücksicht auf die Vielzahl von Entscheidungen, die zu Fondsbeteiligungen unter Einschaltung des hier handelnden Treuhänders ergangen sind und in denen nicht festgestellt wurde, dass dieser eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, unbeachtlich (ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2007, I-16 U 159/05, Seite 20, Anlagenband Klägerin). Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig (vgl. nur: BGH, Urteil vom 22.02.2005, Az: XI ZR 41/04, WM 2005, 786 ff., zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 11.01.2005, Az: XI ZR 272/03, WM 2005, 1190 ff., 1190; BGH, Urteil vom 09.01.2004, Az: XI ZR 315/03, WM 2005, 668 f., 669). Die Nichtigkeit erfasst auch die dem Treuhänder erteilte umfassende Abschlussvollmacht (BGH, jeweils a.a.O.), weshalb die Anlegerin bei Abschluss der maßgeblichen Darlehensverträge, aber auch bei Abgabe des notariell beurkundeten Schuldversprechens auf der Grundlage des Treuhandvertrages und der notariell beurkundeten Treuhändervollmacht nicht wirksam vertreten war, § 177 Abs. 1 BGB.

2.2. Dem steht nicht entgegen, dass der dem Treuhänder erteilte Auftrag "insbesondere" auf die Bewirkung des "wirtschaftlichen Beitritts" gerichtet gewesen ist. Unter die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit i.S.d. Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG fällt jede Tätigkeit, die auf die unmittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten abzielt, also dazu dient, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten oder zu verändern (so auch: Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Rz. 34 zu Art. 1 § 1). Eine auf Rechtsgestaltung, d.h. auf die Schaffung oder Veränderung von Rechtsverhältnissen abzielende Tätigkeit (Rennen/Caliebe, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 1 § 1) ist aber gerade in der Bewirkung des Beitritts zu einer auf Steuerersparnisse abzielenden Fondsgesellschaft zu erblicken. Die in Zeichnungsschein, Treuhandvertrag und Treuhandvollmacht gewählte Formulierung - "wirtschaftlicher Beitritt" - vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass das mit dem Fondsbeitritt verfolgte "steuerliche Konzept" die rechtswirksame Bewirkung des Beitritts über den Treuhänder voraussetzte. Zwar stellt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08.05.2006, II ZR 123/05, WM 2006, 1154 ff., zitiert nach juris, Rz. 9) die reine Tätigkeit als Treuhandgesellschafter keine Rechtsbesorgung i.S.d. Art. 1 § 1 RBerG dar. Die hier dem Treuhänder übertragenen Aufgaben gingen allerdings über den Erwerb und das Halten des von der Anlegerin gezeichneten Anteils weit hinaus. Insbesondere war der Treuhänder befugt, die Anlegerin verpflichtende Verträge abzuschließen und deren Stimm-, Auskunfts- und Überwachungsrechte wahrzunehmen.

2.3. Der Auffassung der Klägerin, vorliegend habe es sich mit Blick auf die dem Treuhänder übertragene steuerliche Beratung um erlaubnisfreie Nebentätigkeiten i.S.d. Art. 1 § 5 Ziff. 2 RBerG gehandelt, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Regelung in § 4 lit. c des Gesellschaftsvertrages, auf die wiederum der Treuhandvertrag verweist, sieht die Wahrnehmung der steuerlichen Belange der Gesellschaft und der Gesellschafter "durch Abschluss (näher bezeichneter) Verträge" vor. Inwieweit solche im Verhältnis zwischen dem Treuhänder und der Anlegerin tatsächlich zustande gekommen sind, ist weder ersichtlich noch dargetan. Wenn indessen der Abschluss gesonderter Steuerberatungsverträge vorgesehen war, dann kann es sich bei den auf der Grundlage des Treuhandvertrages im Übrigen vorgesehenen Geschäftsbesorgungsmaßnahmen nicht um "Nebentätigkeiten" i.S.d. Art. 1 § 5 Ziff. 2 RBerG gehandelt haben. Im Übrigen ist nach allgemeiner Ansicht für die Frage, ob eine Hilfe in Steuersachen vorliegt, nicht maßgeblich, ob steuerrechtliche Fragen mit zu bedenken sind. Entscheidend ist auch nicht der Handlungsantrieb des Auftraggebers, hier also die mit der Beteiligung beabsichtigte Steuerersparnis. Die Abgrenzung muss vielmehr vom Gegenstand des Auftrages ausgehen, also objektiv vollzogen werden (vgl. hierzu auch: Rennen/Caliebe, a.a.O., Rz. 18, 20, 21 zu Art. 1 § 4). Hier fällt daher vorrangig ins Gewicht, dass der Treuhänder für die Anlegerin sämtliche zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen erledigen sollte.

2.4. Schließlich bedarf eine GmbH, die rechtsberatend tätig wird, auch dann einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, wenn ihr Geschäftsführer als Rechtsanwalt zugelassen ist (so auch: BGH, Urteil vom 22.02.2005, a.a.O.; BGH, Urteil vom 10.10.2006, XI ZR 265/05, a.a.O.), weshalb es auf die streitige Behauptung der Klägerin, der Treuhänder sei während des hier maßgeblichen Zeitraums von einem Rechtsanwalt vertreten gewesen, nicht ankommt. Die auf Art. 12 GG gestützten Erwägungen der Klägerin wie auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes rechtfertigen keine hiervon abweichende Beurteilung. Es waren die Fondsinitiatoren, u.a. auch der Treuhänder, die ein über umfassende Treuhändervollmachten abzuwickelndes Anlagemodell angeboten und vermarktet haben. Das Modell diente ersichtlich auch dazu, dem Treuhänder, einer Steuerberatungsgesellschaft, über den Abschluss von Steuerberatungsverträgen zu Vergütungsansprüchen zu verhelfen. Die erst nach Entwicklung des Fondskonzeptes geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebietet es nicht, nunmehr den Anlegern, deren Schutz das RBerG dient, die mit der Entscheidung der Fondsinitiatoren für das hier gegebene "Treuhandmodell" verbundenen Risiken zu überbürden, zumal es - etwa durch Einschaltung eines Rechtsanwaltes als Treuhänder - durchaus Gestaltungsmöglichkeiten gegeben hätte, die auch den Anforderungen der nunmehrigen höchstrichterlichen Rechtsprechung Stand gehalten hätten.

2.5. Die in dem Zeichnungsschein vorgesehene Vollmacht verstößt, wie der XI. Zivilsenat in Bezug auf insoweit vergleichbare Formulare entschieden hat, nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz (Urteile vom 25.04.2006 (XI ZR 219/04, WM 2006, 1060 ff., zitiert nach juris, Tz. 15; XI ZR 29/05, WM 2006, 1008 ff., zitiert nach juris, Tz. 16; Urteil vom 10.10.2006, a.a.O., Tz. 20). Der Senat teilt aus den vom Bundesgerichtshof dargestellten Erwägungen, auf die Bezug genommen wird, diese Auffassung.

2.6. Allerdings stellt sich in Würdigung der Gesamtumstände vorliegend die in dem Zeichnungsschein enthaltene beschränkte Vollmacht als Teil einer Gesamtvollmacht, deren anderer Teil die notariell beglaubigte Vollmacht ist, dar, weshalb sich die Nichtigkeit der notariell beglaubigten Vollmacht auf die beschränkte Vollmacht erstreckt, § 139 BGB.

a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur: Urteil vom 20.05.1966, V ZR 214/64, MDR 1966, 749, zitiert nach juris, Tz. 20, 21; BGH, Urteil vom 19.03.1971, V ZR 143/69, MDR 1971, 468, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 30.04.1976, V ZR 143/74, NJW 1976, 1931 f., zitiert nach juris, Tz. 12, 13; BGHZ 78, 346 ff., 349; BGH NJW 1987, 2004 ff., 2007) kann ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 139 BGB auch bei einer Mehrheit von äußerlich getrennten, etwa in gesonderten Urkunden niedergelegten Geschäften vorliegen, wenn nämlich der Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet ist, dass die äußerlich getrennten Geschäfte miteinander stehen und fallen sollen. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn nur der eine Vertragspartner einen solchen Erklärungswillen hat, dieser aber dem anderen Partner erkennbar war und von ihm gebilligt oder mindestens hingenommen wurde. Einheitlichkeit im Sinne von § 139 BGB wird weder dadurch ausgeschlossen, dass die Rechtsgeschäfte verschiedenen juristischen Geschäftstypen angehören, noch dadurch, dass an ihnen zum Teil verschiedene Personen beteiligt sind. Zur Annahme des für § 139 BGB maßgeblichen Einheitlichkeitswillens ist es auch nicht nötig, dass zwischen den mehreren Geschäften ein rechtlicher Zusammenhang bereits durch rechtsgeschäftliche Bedingungen hergestellt wird; es genügt der unter Berücksichtigung der Interessen aller Vertragsschließenden und ihres erklärten Willens mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157 BGB) zu ermittelnde Einheitlichkeitswille der Beteiligten zur Zeit des Vertragsschlusses. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang reicht zwar für sich allein noch nicht aus, um die Einheitlichkeit im Sinne des § 139 BGB zu begründen; er kann jedoch ein maßgebendes Indiz für das Vorliegen des entscheidenden Parteiwillens zu Einheitlichkeit sein.

b. Die Klägerin verweist zu Recht darauf, dass bei äußerlicher Trennung der Geschäfte eine tatsächliche Vermutung für das Fehlen eines solchen Einheitlichkeitswillens spricht. Diese Vermutung ist indesssen entkräftbar und nach der Überzeugung des Senats vorliegend auch widerlegt.

(1) So enthält der Zeichnungsschein selbst überzeugende Anhaltspunkte für einen sämtliche Vertragswerke - Gesellschaftsvertrag, Treuhandvertrag und "Vollmachten und Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages" - umfassenden rechtlichen Verknüpfungswillen der Parteien.

Die Anlegerin erklärte mit Unterzeichnung der Anlage K3 zugleich, dass ihr der dem Prospekt beigefügte Gesellschafts- und Treuhandvertrag bekannt waren und diese "anerkannt" wurden. Sowohl Gesellschaftsvertrag - § 4 lit. b) - als auch der "Treuhandvertrag nebst Vollmacht und Auftrag" - § 2 - sahen umfassende Vollmachten zugunsten des Treuhänders vor, insbesondere auch dessen Befugnis, den Fondsbeitritt zu erklären und die zur Finanzierung der Einlage erforderlichen Fremdmittel aufzunehmen. Dass eben diese Befugnisse dem Treuhänder bereits mit Unterzeichnung des Zeichnungsscheins eingeräumt wurden, rechtfertigt für sich besehen indes nicht die Annahme, beide Vertragsparteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die in dem Zeichnungsschein enthaltenen Vollmachten ungeachtet der Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen und der "Generalvollmacht" Gültigkeit haben sollten. Denn in dem mit "Auftrag und Vollmacht" überschriebenen Zeichnungsschein verpflichtete sich die Anlegerin weiter, die ihr "mit Unterzeichnung dieses Vertrages überreichte Vollmacht innerhalb von 14 Tagen bei einem Notar notariell beglaubigen zu lassen". Diese als Anlage B1 vorgelegte Urkunde - "Vollmachten und Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrages" - sieht - neben den auch im Zeichnungsschein vorgesehenen (und weitergehenden) Vollmachten - nicht nur eine neuerliche Bestätigung des Angebots auf Abschluss eines Treuhandvertrages sondern weiter auch eine "Genehmigung alle(n) bereits Gehandelten" vor. Hiermit korrespondiert auch die Darstellung des juristischen Konzepts in dem Emissionsprospekt (dort: Seite 38). Danach gehörte zum "Abschluss der Verträge (...) auch die Aufnahme der vorgesehenen Fremdfinanzierungsmittel, die Begründung der persönlichen Haftung für die Fremdfinanzierungsmittel und die Bestellung von Grundpfandrechten am Grundbesitz der Gesellschaft. Hierzu wird der Treuhänder durch Vollmacht des Gesellschafters ermächtigt. Diese ist wegen der grundbuchrechtlichen Vorschriften notariell zu beglaubigen. Soweit der Treuhänder Handlungen bereits vorgenommen hat, werden diese genehmigt".

In Würdigung der Urkundenlage sprechen daher erhebliche Anhaltspunkte für eine bereits im Konzept des Fonds angelegte Verknüpfung zwischen der "einfachen" Finanzierungsvollmacht im Zeichnungsschein und der "Belastungsvollmacht" in der notariell beglaubigten Urkunde und damit auch dafür, dass die beiden Vollmachten sich ergänzen und "miteinander stehen und fallen" sollten. Jedenfalls der Fondsgesellschaft nämlich war allein mit den im Zeichnungsschein vorgesehenen Vollmachten nicht gedient. Diese ermöglichten zwar die Abgabe der Beitrittserklärung und die Aufnahme von Darlehensmitteln zur anteiligen Finanzierung der Einlage, nicht indessen deren bereits in dem Zwischenfinanzierungskreditvertrag vom 09./11.09.1992 vorgesehene dingliche Absicherung, ohne die - ausdrücklich zum Gesellschaftszweck erhoben (§ 2 Ziff. (1) des Gesellschaftsvertrages) - der wirtschaftliche Erfolg des Fonds in Frage gestellt gewesen wäre. Aber auch die Anlegerin hätte ihr Ziel, der Fondsgesellschaft beizutreten und ihre Einlage durch einen Kredit zu finanzieren, allein durch Unterzeichnung der in dem Zeichnungsschein enthaltenen Finanzierungsvollmacht nach alledem nicht erreichen können; soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 12.01.2007 (I-16 U 159/05; Anlagenband Klägerin) eine hiervon abweichende Auffassung vertritt, bleibt die erforderliche Mitwirkung bei der Grundschuldbestellung unberücksichtigt. Gerade deshalb hat hier die Anlegerin in dem Zeichnungsschein auch die Verpflichtung übernommen, eine den grundbuchrechtlichen Formvorgaben genügende Vollmachtsurkunde fristgerecht beizubringen. Und hiermit wiederum erklärt sich der Umstand, dass es für die Finanzierung der Beteiligung zweier sich ergänzender Urkunden bedurfte, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten errichtet wurden.

Abweichend von der von der Klägerin vertretenen Auffassung steht daher auch die Tatsache, dass die Unterschriftsbeglaubigung unter der als Anlage B1 vorgelegten Vollmachtsurkunde erst am 18.09.1992 erfolgte, der Annahme eines einheitlichen Geschäftes ebensowenig entgegen, wie der unterschiedliche Umfang der einzelnen Vollmachten. Steuerliche Gesichtpunkte, die gegen einen Einheitlichkeitswillen - und damit die Maßgeblichkeit der Vollmachten im Zeichnungsschein auch ungeachtet der Wirksamkeit der "Generalvollmacht" - sprechen könnten, kommen hier angesichts der Datierung des Zeichnungsscheins - 29.08.1992 - ebenfalls nicht entscheidend zum Tragen, denn die Vorlage einer notariell beglaubigten Urkunde war aus der Sicht der Beteiligten jedenfalls bis zum Ablauf des Jahres 1992 zu erwarten, §§ 133, 157 BGB.

(2) Dass vergleichbare Beteiligungen - wie auch der hier maßgebliche Fonds - zum damaligen Zeitpunkt regelmäßig überzeichnet wurden, weshalb es nach der Darstellung der Klägerin allein auf die Unterzeichnung des Zeichnungsscheins und die Abgabe einer Selbstauskunft angekommen sei, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Ob es sich aufgrund eines Einheitlichkeitswillens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen (vgl. nur: BGH, Urteil vom 10.10.2006, XI ZR 265/05, www.bundesgerichtshof.de, Tz. 24). Nachdem die Anlegerin verstorben ist, können der Auslegung hier allein die zu den Akten gereichten Urkunden zugrunde gelegt werden. Auch in Würdigung der Urkundenlage ist der Senat jedoch davon überzeugt, dass nach dem für den Fonds erkennbaren und von diesem jedenfalls hingenommenen Willen der Anlegerin (insbesondere) die hier maßgeblichen Vollmachten miteinander stehen und fallen sollten.

Ausweislich des Zeichnungsscheins - und (auch) hierzu verhalten sich weder die von der Klägerin in Bezug genommenen Urteile der Oberlandesgerichte München (Urteil vom 07.07.2005, WM 2005, 1986 ff., 1987), Hamm (Urteil vom 06.11.2006, 31 U 188/05, AS 496 bis 510) und Frankfurt am Main (Urteil vom 22.01.2007, 23 U 75/06, Anlagenband Klägerin) noch der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-16 U 159/05, AS 511 bis 514) oder das in diesem Verfahren am 12.01.2007 ergangene Urteil (a.a.O.) noch die auszugsweisen Zitate mit Schriftsatz vom 15.02.2007 aus unveröffentlichten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt noch schließlich die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 10.10.2006 (XI ZR 265/05, a.a.O.), vom 17.10.2006 (XI ZR 185/05, www.bundesgerichtshof.de, Tz. 24) und vom 24.10.2006 (XI ZR 216/05, www.bundesgerichtshof.de, Tz. 18, 19) - wünschte vorliegend die Anlegerin "alle Leistungen wie prospektiert". Von der Möglichkeit, durch "Abwahl" einzelner Leistungen eine entsprechende Minderung des Gesamtaufwandes herbeizuführen, wurde kein Gebrauch gemacht. Wie bereits die Regelungen über die Mittelverwendung (§ 2 Ziff. 5 Gesellschaftsvertrag) verdeutlichen, beruht indes schon die rechnerische Ermittlung der Höhe der Zeichnungssumme, in die Treuhandgebühren eingeflossen sind, auf einer treuhänderischen Beteiligung und damit der Vertretung der Anleger durch den Treuhänder nicht nur im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme und dem Beitritt, sondern auch während der "Investitionsphase". Zwar eröffneten sowohl Gesellschaftsvertrag (§ 8 Ziff. 6) als auch Treuhandvertrag (§ 10 Ziff. 6) die Möglichkeit einer späteren "Einräumung der Direktgesellschafterstellung". Nach dem aus den Prospektunterlagen ersichtlichen Konzept des Fonds sollten die Anleger jedoch bis zur Äußerung eines auf Einräumung der "Direktgesellschafterstellung" gerichteten Verlangens über den Treuhänder nur mittelbar an der Gesellschaft beteiligt sein. Auch in diesem Falle bedurfte es mithin neben den Vollmachten im Zeichnungsschein auch der umfassenden notariell beglaubigten Vollmacht, um die im Zusammenhang mit der Anteilsfinanzierung erforderliche Grundschuldbestellung zu gewährleisten. Ein Beitritt "als Direktgesellschafter", wie in § 2 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages und im Emissionsprospekt (dort: Seite 39) vorgesehen, war seitens der Anlegerin im Übrigen auch nicht beabsichtigt. Dies folgt aus der mit Unterzeichnung des Zeichnungsscheins erklärten "Anerkennung" des Treuhandvertrages, der allein Regelungen zur Abwicklung von treuhänderischen Beteiligungen enthält. Überdies (§ 14 des Treuhandvertrages) sollte der Treuhänder für die im Rahmen des Treuhandvertrages während der Investitionsphase zu erbringenden Leistungen "eine Treuhandvergütung gemäß Investitionsplan" - "Treuhandgebühr" gemäß § 2 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrages - erhalten, die, wäre eine umfassende Vertretung seitens der Anlegerin gerade nicht gewünscht gewesen, nach den Vorgaben des Zeichnungsscheins zu einer entsprechenden Minderung des "Gesamtaufwandes" geführt hätte: Die gezeichnete Einlage von DM 50.000,00 hätte sich in diesem Fall jedenfalls um DM 221,50 (Treuhandgebühr: DM 184,00; Notarkosten für Vollmachten: DM 37,50) reduziert, während andererseits die Kosten für die Unterschriftsbeglaubigung nicht - wie in der Anlage B1 vorgesehen - vom Fonds, sondern von der Anlegerin selbst zu tragen gewesen wären (§ 2 Ziff. 3 Gesellschaftsvertrag). Vor diesem Hintergrund kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Anlegerin sich an dem Fonds auch dann beteiligt hätte, wenn der Treuhänder allein den Beitritt bewirkt und eine Finanzierung des Anteils sichergestellt hätte, sie sich aber um die weitere Abwicklung der Gesellschaftsbeteiligung - wie etwa die dingliche Absicherung des Darlehens oder den Abschluss der Mietgarantievereinbarung - selbst hätte bemühen müssen.

Dem kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass es - so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 22.01.2007 (a.a.O., Seite 7) - im Zusammenhang mit dem Zeichnungsschein auch darum gegangen sei, den einzelnen Anlegern einen zeitlichen Vorsprung bei der Möglichkeit des Beitritts zu dem stark nachgefragten Fonds einzuräumen. Vorliegend kam aus der Sicht der Beteiligten allenfalls ein "zeitlicher Vorsprung" von 14 Tagen - die in dem Zeichnungsschein bis zur Beurkundung der Vollmacht vorgesehene Frist - in Betracht. Zudem hatte sich die Anlegerin bereits insoweit gebunden, als sie sich zur fristgerechten Vorlage einer notariell beglaubigten umfassenden Vollmacht verpflichtete. Auch ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Anlegerin überhaupt um eine alsbald bevorstehende Schließung des Fonds wusste; ausweislich des im Senatstermin vom 07.02.2007 vorgelegten Aktenvermerks der Klägerin vom 09.11.1992 erfolgte diese am 21.09.1992 und damit nahezu einen Monat nach Unterzeichnung des Zeichnungsscheins. Der Annahme, dass sie sich bei ihrer Entscheidung für den hier maßgeblichen Fonds von einer etwa drohenden Überzeichnung zur Eile verleiten ließ, steht entgegen, dass im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der "Folgefonds" Nr. .. (vgl.: OLG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2006, 6 U 115/06, zitiert nach juris, Tz. 2) aufgelegt wurde. Überdies hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten, die die ihr überlassenen Unterlagen der Anlegerin eingesehen und geordnet hat, glaubhaft und überzeugend darauf hingewiesen, dass die Anlegerin eine Vielzahl von Prospekten für Fondsanlagen aufbewahrt hatte, was dafür spricht, dass sie eine überlegte Entscheidung gerade für den hier maßgeblichen Fonds und die insoweit prospektierte umfassende Vertretung durch den Treuhänder getroffen hat. Dann aber kann - für den Fonds ersichtlich - gerade nicht davon ausgegangen werden, dass sie dem Fonds auch ungeachtet der Wirksamkeit der "Generalvollmacht" beigetreten wäre.

3. Auf eine Rechtsscheinvollmacht nach §§ 171, 172 BGB kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen.

3.1. In Übereinstimmung mit der vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.04.2006 (XI ZR 29/05, a.a.O., Tz. 13 ff.) vertretenen Auffassung ist zwar davon auszugehen, dass sich auch hier der Treuhänder aufgrund der in dem formularmäßigen Zeichnungsschein vorgesehenen Vollmacht gegenüber der Klägerin als zum Abschluss der Darlehensverträge befugt ansehen durfte. Der Zeichnungsschein enthält eine ausdrückliche Vollmacht zum Abschluss der Finanzierungsdarlehen, die nicht gegen das RBerG verstößt, er ist hinreichend eindeutig formuliert, um als Vollmachtsurkunde i.S.v. § 172 Abs. 1 BGB verstanden zu werden. Insbesondere steht auch hier § 9 Abs. 1 VerbrKrG in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung (fortan: a.F.) der Anwendung der §§ 171 ff. BGB nicht entgegen, weil § 9 VerbrKrG a.F. angesichts der grundpfandrechtlichen Absicherung der Darlehen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F. nicht zum Tragen kommt (vgl. hierzu im Einzelnen: BGH, Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 29/05, a.a.O., Tz. 19 ff.).

3.2. Allerdings vermochte die Klägerin die Behauptung, ihr habe vor Abschluss der maßgeblichen Darlehensverträge der Zeichnungsschein - im Original oder in Durchschrift - vorgelegen, nicht zur Überzeugung des Senats zu beweisen.

Für die Richtigkeit ihrer Darstellung sprach zwar zunächst, dass bereits der Zwischenfinanzierungskreditvertrag auf die zu kreditierenden "Einzelzeichnungen der jeweils beitretenden Gesellschafter" abstellte, weshalb es nahe lag, dass seitens des Fonds und/oder des Treuhänders die Erweiterung des Gesellschafterkreises durch Vorlage der Zeichnungsscheine nachgewiesen wurde. In dem Beweistermin vor dem Oberlandesgericht Frankfurt vom 28.11.2001 (AS 267 bis 277) bekundete der - vormals für die Klägerin tätige - Zeuge G...... zudem, dass der Klägerin der dort maßgebliche Zeichnungsschein "zugegangen" sei. Zwar war keines der Blätter des Durchschreibesatzes unmittelbar für die Bank bestimmt. Allerdings waren der Zeichnungsschein nebst Durchschriften ebenso wie die Selbstauskunft und geeignete Vermögensnachweise an die A.. zu übermitteln, der als Vertriebskoordinatorin auch die "Beschaffung der Finanzierung" oblag (vgl. S. 46 des Emissionsprospektes). Zudem hat sich auch das Oberlandesgericht Frankfurt in dem dort entschiedenen, ebenfalls den ...-Fonds .. betreffenden Verfahren davon überzeugt gesehen, dass der Klägerin die jeweiligen Zeichnungsscheine im Original vorlagen, wie sich aus der Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.06.2004 (II ZR 393/02, Ziff. I.1.b.bb(1) der Entscheidungsgründe) ergibt.

Vorliegend hat allerdings der vom Senat in der Sitzung vom 08.11.2006 vernommene Zeuge M..... nach Einsichtnahme in die Kreditakte der Anlegerin angegeben, dass der Klägerin selbst lediglich eine Kopie des Zeichnungsscheins vorlag, nicht hingegen eine der Durchschriften. Auf die Kopie einer Vollmachtsurkunde lässt sich eine Haftung unter Rechtsscheingesichtspunkten indessen nicht gründen (vgl. nur: Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Rdz. 3 zu § 172).

3.3. Davon, dass ihre vormaligen Mitarbeiter den Zeichnungsschein der Anlegerin sowie deren notariell beglaubigte Vollmacht vor Abschluss der Endfinanzierungsdarlehensverträge im Original bei dem Treuhänder eingesehen hätten, vermochte sich der Senat in Würdigung des Beweisergebnisses sowie der sonst aktenkundigen Gesamtumstände nicht zu überzeugen.

a. Nach den - glaubhaften und durch Vorlage der die Anlegerin betreffenden, unter der Kundennummer .... geführten Akte auch unterlegten - Angaben des im Verhandlungstermin vom 07.02.2007 vernommenen Zeugen P..., Angestellter der mit der Verwaltung des Fonds nach Insolvenz der H.. betrauten R ................... GmbH, wurden dieser die Unterlagen sowohl der H.. als auch des Treuhänders übermittelt, hierunter Ordner, in denen die Zeichnungsscheine, (wohl) die Treuhandverträge und die entsprechenden Vollmachten in alphabetischer Ordnung aufbewahrt waren. Diese Ordner wurden in der Folgezeit aufgelöst und gesonderte Akten für die einzelnen Anleger angelegt. Allerdings befand sich der Zeichnungsschein nach den Bekundungen des Zeugen jeweils nur in Kopie bei den übernommenen Unterlagen, wovon sich der Senat und die Parteien auch durch Einsichtnahme in die die die Anlegerin betreffende Akte überzeugen konnten. Zum Verbleib des Orginals oder der Durchschriften des Zeichnungsscheins wusste der Zeuge P... nichts zu berichten. Aus seiner Aussage lassen sich daher auch keine Indizien ableiten, die dafür sprechen könnten, dass das Original des Zeichnungsscheins von Mitarbeitern der Klägerin beim Treuhänder eingesehen worden sein könnte.

Der Zeuge M..... gab zwar an, dass sich der Zeichnungsschein im Original beim Treuhänder befunden habe, was er von dem vormaligen Mitarbeiter G...... wisse. Dieser habe ihm gegenüber angegeben, das Vorliegen der Vollmachten "durch Einblick in die entsprechenden Unterlagen überprüft" zu haben, weshalb nach Auffassung des Zeugen M..... Herrn G...... das Fehlen des unmittelbar hinter der Originalvollmacht abgehefteten Zeichnungsscheins habe auffallen müssen. Die Richtigkeit der Erklärungen, die der Mitarbeiter G...... gegenüber dem Zeugen M..... nach dessen Darstellung abgegeben hat, begegnet allerdings durchgreifenden Zweifeln. In seiner Vernehmung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am 28.11.2001 hat der - im vorliegenden Rechtsstreit nicht benannte - Zeuge G...... nämlich angegeben, dass er es "immer vermieden" habe, "in fremden Akten zu suchen", weshalb er sich die "kompletten Vollmachten" habe vorlegen lassen und eine von der ersten und den beiden letzten Seiten gefertigte Kopie mitgenommen habe. "Die Zeichnungsscheine, die sich bei der Dr. .... GmbH befanden, (habe er) nicht in Augenschein genommen". Die hiervon abweichende Darstellung in der Erklärung des Bankangestellten M...... vom 22.11.2006 findet im Wortlaut des Protokolls über den auch von diesem angesprochenen Beweistermin vom 28.11.2001 keine Stütze. Im Übrigen war diesem nicht mehr erinnerlich, ob er und der Zeuge G...... auch Einsicht in die den hier maßgeblichen Fonds betreffenden Unterlagen genommen hatten. Überdies verhält sich die Erklärung an keiner Stelle zu eigenen Wahrnehmungen in Bezug auf etwa in Augenschein genommene Zeichnungsscheine. Vielmehr ist die Erklärung geprägt von vorsichtigen und verallgemeinernden Formulierungen und der Wiedergabe der Aussagen von im vorliegenden Rechtsstreit nicht benannten Zeugen, was sich mit dem gegen den Mitarbeiter G...... geführten Strafverfahren erklären dürfte, indes nicht die Überzeugung von der Richtigkeit der Sachdarstellung der Klägerin trägt.

Auf eine die Einsicht in das Original der Zeichnungsscheine betreffende Übung beruft sich die Klägerin vor diesem Gesamthintergrund ohne Erfolg. Zwar war nach der internen Anweisung vom 23.12.1988 (Hervorhebungen durch den Senat) "unbedingt darauf zu achten, dass uns der Zeichnungsschein sowie der Treuhandauftrag nebst den erforderlichen Vollmachten (...) vorliegen". Auf dieser Grundlage wurde indessen gerade nicht verfahren. Die Unterlagen sind vielmehr beim Treuhänder verblieben und wurden dort - nach Darstellung der Klägerin - lediglich eingesehen. Vorliegend ließ sich zudem nicht feststellen, dass sich überhaupt ein Original des Zeichnungsscheins der Anlegerin bei den Akten des Treuhänders befand, das dort hätte eingesehen werden können. Auch vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist daher hier der Schluss von einer allgemeinen Handhabung auf das Vorgehen im konkreten Einzelfall weder zwingend noch geboten (ebenso: BGH, Urteil vom 10.10.2006, XI ZR 265/05, a.a.O., Tz. 15, 16).

b. Was die behauptete Einsichtnahme in das als Anlage B1 vorgelegte Original der Vollmachtsurkunde anbelangt, gilt Entsprechendes.

Zwar ist der Senat im Ergebnis der Vernehmung des Zeugen P... und insbesondere mit Rücksicht auf die mit Bleistift auf der Originalurkunde aufgebrachte, erst von der R ................... GmbH vergebene Kundennummer .... davon überzeugt, dass sich diese Urkunde in den seitens der R ................... GmbH vom Treuhänder übernommenen Unterlagen befand. Die Originalurkunde wurde dann mit Schreiben vom 15.01.2002 der Anlegerin zurückgegeben, in deren Unterlagen sie dann der Beklagte - wenngleich ohne das Übersendungsschreiben - aufgefunden hat.

Dass sich die Vollmachtsurkunde vor Abschluss der Darlehensverträge vom 15./20.12.1993 im Original beim Treuhänder befunden hat, trägt indessen in Würdigung der Gesamtumstände nicht die Überzeugung, dass Mitarbeiter der Klägerin im zeitlichen Zusammenhang auch Einblick in das Original genommen haben. So weist zwar die von der Klägerin zur Akte gereichte Ablichtung, die mit dem Stempelaufdruck "Stimmt mit Original überein" versehen ist, nicht die von der R ................... GmbH vergebene Kundennummer auf. Die am 28.11.2001 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt vernommene Zeugin K....., vormals Mitarbeiterin des Treuhänders, hat allerdings - abweichend von der damaligen Sachdarstellung des Zeugen G...... - angegeben, niemals Vollmachten aus den beim Treuhänder geführten Zeichnungsordnern ausgeheftet und einem Mitarbeiter der Klägerin im Original vorgelegt zu haben. Vielmehr habe man nach Eingang der Vollmachten Kopien hergestellt und diese einmal an den Vertrieb, an den Initiator, den Fonds und die Bank übermittelt. Diese Handhabung erscheint dem Senat durchaus plausibel und jedenfalls ebenso wahrscheinlich, wie die - zudem wechselnde - Darstellung des Mitarbeiters G....... Dies umso mehr, als dieser im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt angab, auszugsweise gefertigte Kopien der ihm vorgelegten Originalvollmachten "mitgenommen" zu haben, diese seien ihm "mitgegeben" worden, manchmal habe er sie auch selbst gefertigt, wohingegen der Zeuge M..... - insoweit die Darstellung der Zeugin K..... bestätigend - bekundete, dass die Klägerin diese Kopien vom Treuhänder erhielt.

Auch die Erklärung des Mitarbeiters M...... vom 22.11.2006 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Abgesehen davon, dass dieser keine konkrete Erinnerung an den hier maßgeblichen Fonds hatte, bestätigte er lediglich, dass er und der Zeuge G...... regelmäßig Termine bei dem Treuhänder wahrgenommen hätten, anlässlich derer "auch unter anderem Orginalunterlagen eingesehen wurden". Es habe zu ihren "Aufgaben gehört, (sich) vor Unterzeichnung der Endfinanzierungsverträge davon zu überzeugen, dass die Originalvollmachten (...) auch tatsächlich in den Ordnern abgeheftet sind, wobei dies im Wesentliche Aufgabe von Herrn G...... gewesen" sei. Dieser indessen hat im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt die tatsächliche Handhabung gerade abweichend dargestellt.

Auf eine in ihrem Hause übliche Handhabung auf der Grundlage der internen Anweisung vom 23.12.1988 beruft sich die Klägerin daher auch im Zusammenhang mit den notariell beglaubigten Vollmachtsurkunden ohne Erfolg. So lässt sich schon die behauptete allgemeine Übung angesichts der der Aussage des Zeugen M..... entgegenstehenden urkundlich belegten Äußerungen anderer Beteiligter nicht zur Überzeugung des Senats feststellen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass es auf Gesichtpunkte einer auf eine Urkundenvorlage gestützten Rechtsscheinhaftung erst infolge der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtigkeit von Treuhändervollmachten nach § 134 BGB, Art. 1 § RBerG seit dem Jahr 2000 ankam (vgl. auch: BGH, Urteil vom 14.06.2004, II ZR 393/02, a.a.O., I.1.b aa; BGH, Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 219/04, ZIP 2006, 1088 ff., zitiert nach juris, Tz. 27). Bis zu diesem Zeitpunkt war der Form des Vollmachtsnachweises keine - für die mögliche Rechtswirksamkeit des Darlehensvertragsabschlusses - maßgebliche Bedeutung beizumessen, die finanzierenden Banken konnten sich daher mit Ablichtungen begnügen. Infolgedessen sah die interne Anweisung vom 23.12.1988 - so auch das Verständnis des Zeugen M..... - nicht die Prüfung vor, ob die näher bezeichneten Unterlagen im Original vorlagen. Der Zeuge begründete vielmehr den Umstand, dass der vormalige Mitarbeiter der Klägerin G...... nach eigenen Angaben auf einem "persönlichen Einblick in die Originalvollmacht" bestanden hat, mit dessen "Verständnis seiner Tätigkeit als ordentlicher Banker". Auch dies trägt allerdings nicht den Schluss, dass die Originale der notariell beglaubigten Vollmachtsurkunden in jedem konkreten Einzelfall in Augenschein genommen wurden, zumal der Zeuge G...... am 28.11.2001 bekundete, dass es immer auch Fälle gegeben habe, "wo sich das anders zugetragen hat", beispielsweise, wenn er sich auf Dienstreise oder im Urlaub befand.

3.4. Für eine Duldungsvollmacht ist nichts ersichtlich. Eine solche käme nur dann in Betracht, wenn das Vertrauen der Klägerin an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpfte und ihr diese Umstände bei oder vor Vertragsabschluss bekannt gewesen wären (vgl. nur: BGH, Urteil vom 14.06.2004, II ZR 393/02, a.a.O., I.1.b)bb)(2); Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdz. 6 und 13 zu § 172). Hier wurden die Rechte aus der Lebensversicherung der Anlegerin - vertragswidrig - nicht an die Klägerin abgetreten. Aus der notariellen Urkunde vom 27.07.1993 (BK1), im Rahmen derer der die Anleger vertretende Treuhänder aufgrund der in einer Anlage "erwähnten" Vollmachten persönliche Schuldversprechen abgegeben hat, lässt sich nicht herleiten, dass dem beurkundenden Notar die "erwähnten" Vollmachten im Original vorgelegen hätten.

3.6. Von einer Genehmigung des vollmachtlosen Handelns des Treuhänders, § 177 Abs. 1 BGB, etwa im Zusammenhang mit der Zinsanpassung zum 01.09.1999, kann nicht ausgegangen werden. Zum einen hat die Anlegerin die seit dem 01.09.1999 geschuldeten Zinsen erst auf anwaltliche Mahnung hin gezahlt, auch musste die Klägerin bis zum Jahr 2000 von einer Nichtigkeit der Treuhändervollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz und damit einer Genehmigungsbedürftigkeit der Darlehensverträge noch nicht ausgehen. Zum anderem würde die Annahme einer konkludent erklärten Genehmigung voraussetzen, dass die Anlegerin die Genehmigungsbedürftigkeit kannte (so: BGH, Urteil vom 22.02.2005, XI ZR 41/04, WM 2005, 786 ff., zitiert nach juris, Tz. 24) und die mögliche Deutung ihres Verhaltens als Genehmigung eines schwebend unwirksamen Vertrages bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können (vgl. nur: Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdz. 6 zu § 177), was bei einem nicht juristisch vorgebildeten Laien nicht angenommen werden kann.

4. Die Berufung der Klägerin hat daher im Ergebnis keinen Erfolg.

4.1. Nachdem die Anlegerin bei Abschluss der streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht wirksam vertreten war, diese mithin nicht wirksam zustande gekommen sind, ist der Berufung insoweit der Erfolg zu versagen, als das Landgericht die auf Zahlung rückständiger und künftiger Vertragszinsen gerichteten Hauptanträge zu I. und zu II. sowie den auf Feststellung des Fortbestandes der Darlehensverträge gerichteten (nunmehrigen) Hilfsantrag zu II.4. als unbegründet abgewiesen hat.

4.2. Mit dem (neuen) Hilfsantrag zu II.1. dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch, dieses Begehr ist - als Minus - bereits in dem Hauptantrag zu II. enthalten und damit von dem die Klage insgesamt abweisenden Ausspruch unter Ziffer 1. des Tenors der angefochtenen Entscheidung mitumfasst.

4.3. Den (nunmehrigen) Hilfsantrag zu II.2. hat das Landgericht im Übrigen zu Recht als unzulässig abgewiesen. Zwar beseitigt die Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistung gemäß § 259 ZPO das Feststellungsinteresse grundsätzlich nicht (so: Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., Rdz. 8 zu § 256), das gilt aber nicht in den Fällen des § 258 ZPO, wenn - wie hier - die Höhe der wiederkehrenden Leistungen feststeht oder jedenfalls bestimmbar ist (ebenso: Zöller-Greger, a.a.O., Rdz. 2 zu § 258). Aus diesem Grunde ist daher auch der (neue) - als Minus ohnehin in dem Hilfsantrag zu II.2. enthaltene - Hilfsantrag zu II.3. unzulässig, auch insoweit ist mithin die Berufung unbegründet.

4.4. Der Beklagte ist als Rechtsnachfolger der Anlegerin auch nicht zur Rückzahlung der auf der Grundlage der nicht wirksam geschlossenen Darlehensverträge und damit rechtsgrundlos an den Treuhänder und über diesen an den Fonds ausgezahlten Darlehensvaluta verpflichtet. Die Nichtigkeit der dem Treuhänder erteilten Vollmachten hat nämlich zur Folge, dass die Darlehenssumme aufgrund einer unwirksamen Weisung auf ein Konto des Treuhänders zur Auszahlung gelangte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Klägerin in einem solchen Fall nur den Zahlungsempfänger auf Rückerstattung der Darlehensvaluta in Anspruch nehmen (vgl. nur: BGH, Urteil vom 22.02.2005, XI ZR 41/04, a.a.O., Tz. 26 m.w.N.; BGH, Urteil vom 21.03.2006, XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846 ff., zitiert nach juris, Tz. 21, 22).

5. Auf die den Forderungen der Klägerin entgegen gehaltenen Gegenansprüche des Beklagten, insbesondere die der Höhe nach mit Blick auf die Darstellung der Klägerin mit Schriftsatz vom 01.12.2005 weitgehend unstreitigen, im Übrigen belegten Zahlungen der Anlegerin - unter Einschluss des Disagios und der Fondsauschüttungen - kommt es daher ebensowenig an, wie auf etwaige und - trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats - schon nicht schlüssig dargestellte Schadensersatzansprüche, die der Beklagte der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des so genannten "konkreten Wissensvorsprungs" entgegenhalten könnte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 711, 108 ZPO.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt EUR 27.831,93; hierin sind der Hauptantrag zu I. mit EUR 5.105,01 und der Hilfsantrag zu II.5. mit weiteren EUR 22.831,93 enthalten. Nachdem der Senat über das Stammrecht zu befinden hatte, wirkt sich der Hauptantrag zu II. wegen § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend aus. Der Hilfsantrag zu I. ist mit dem - bezifferten - Hauptantrag zu I. wirtschaftlich identisch, die Hilfsanträge zu II.1. bis II.3. sind wirtschaftlich identisch mit dem Hauptantrag zu II und der Hilfsantrag zu II.4. mit dem Hilfsantrag zu II.5.

III.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 Abs. 2 ZPO.

Entgegen der Auffassung der Klägerin begründen die unterschiedlichen Ergebnisse, zu denen der Senat einerseits und die von der Klägerin zitierten Oberlandesgerichte andererseits (vgl. vorstehend II.2.6.b)) bei der Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens anhand des Zeichnungsscheins und der notariell beglaubigten umfassenden Vollmacht gelangt sind, nicht die Notwendigkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. ZPO. Insbesondere stellt der Senat keinen abstrakten Rechtssatz auf, der von einem in den von der Klägerin zitierten Entscheidungen höherer oder gleichgeordneter Gerichte aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 01.10.2002, XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182 ff., zitiert nach juris, Tz. 12). Da die genannte Vorschrift im Übrigen nur eingreift, wenn Fehler in einem Berufungsurteil die Rechtsprechung im Ganzen berühren, und gerichtliche Missgriffe ihre Anwendung im Einzelfall nicht zu rechtfertigen vermögen, tragen unterschiedliche Ergebnisse verschiedener Berufungsurteile für sich besehen die Zulassung der Revision selbst dann nicht, wenn diesen Urteilen ein identischer Sachverhalt zugrunde lag (so: BGH, Beschluss vom 16.09.2003, XI ZR 238/02, WM 2003, 2278, zitiert nach juris, Tz. 2). Erst recht muss solches gelten, wenn es sich - wie hier - um revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbare Fragen der Vertragsauslegung handelt (ebenso: BGH, Urteil vom 16.09.2003, XI ZR 238/02, a.a.O.; BGH, Urteil vom 14.06.2000, VII ZR 73/99), sich überdies die in den Parallelverfahren ergangenen Entscheidungen nicht mit den vom Senat als tragend erachteten Gesichtspunkten der gesellschaftsvertraglich vorgesehenen dinglichen Absicherung der Darlehen auseinandersetzen und auch nicht erkennen lassen, ob die dortigen Anleger die Leistungen ebenfalls jeweils "wie prospektiert" wünschten.

Dass der Frage, welche Kriterien der Ermittlung des Einheitlichkeitswillens für den hier gegebenen Fall mit Blick auf die Vielzahl vergleichbarer Beteiligungskonzepte grundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre, § 542 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (so: BGH, Beschluss vom 10.12.2003, IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 f., zitiert nach juris, Tz. 16). Die Rechtsfrage, anhand welcher Kriterien die Anwendbarkeit des § 139 BGB in Fällen, in denen neben einer nichtigen - umfassenden - notariellen Vollmacht in einer privatschriftlichen Urkunde eine weitere - beschränkte - Vollmacht erteilt wurde, zu prüfen ist, hat der Bundesgerichthof u.a. mit Urteilen vom 10.10.2006 (XI ZR 265/05, a.a.O., Tz. 24) und vom 24.10.2006 (XI ZR 216/05, a.a.O., Tz. 18, 19) beantwortet. An diesen Kriterien ist die Entscheidung des Senats ausgerichtet. Dass die danach erforderliche Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann, mag aus der Sicht der Klägerin bedauerlich erscheinen, folgt aber daraus, dass es sich insoweit um einer verallgemeinernden Betrachtung gerade nicht zugängliche Tatfragen handelt.

Ende der Entscheidung

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