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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 21.02.2001
Aktenzeichen: 13 U 1614/00
Rechtsgebiete: GesO, ZVG, KO, BGB, ZPO


Vorschriften:

GesO § 12
GesO § 2 Abs. 4
GesO § 7 Abs. 3
GesO § 12 Abs. 1
ZVG § 153 b n.F.
ZVG § 153 c
ZVG § 146
ZVG § 148
ZVG § 20
ZVG § 152 Abs. 2
ZVG § 152 Abs. 1
KO § 47
BGB § 816 Abs. 2
BGB § 1123 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 546 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 775
ZPO § 775 Nr. 2
ZPO § 91
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Dresden

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 13 U 1614/00 1 O 67/00 LG Zwickau

Verkündet am 21.02.2001

Die Urkundsbeamtin: Justizsekretärin

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 22.01.2001 Berücksichtigung fanden, durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ,

Richterin am Amtsgericht und Richterin am Landgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 17.05.2000, Az.: 1 0 67/00, abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beschwer des Klägers und der Streitwert für das Berufungsverfahren werden auf 27.294,58 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechtigung an Mietzinszahlungen, welche nach der vorläufigen Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 4 GesO angefallen sind.

Am 23.02.1998 ordnete das Amtsgericht Zwickau - Vollstreckungsgericht - durch Beschluss die Zwangsverwaltung über das Grundstück , auch aufgrund eines rechtsgeschäftlich bestellten dinglichen Rechts an und bestellte den Beklagten zum Zwangsverwalter. Eigentümer des zwangsverwalteten Grundstücks war

Am 06.05.1998 wurden aufgrund eines Gesamtvollstreckungsantrages der Innungskrankenkasse durch Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz, Gesamtvollstreckung und ein allgemeines Veräußerungsverbot für das Grundvermögen des Schuldners angeordnet. Gegen den Schuldner eingeleitete anderweitige Vollstreckungsmaßnahmen wurden vorläufig nach § 2 Abs. 4 GesO eingestellt.

Am 01.07.1998 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Zwickau - Vollstreckungsgericht - das Zwangsverwaltungsverfahren einstweilen eingestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz - Gesamtvollstreckung - vom 08.09.1998 wurde ein allgemeines Veräußerungsverbot gegen den Schuldner erlassen und der Kläger zum Sequester bestellt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz - Gesamtvollstreckung - vom 16.10.1998 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Kläger zum Gesamtvollstreckungsverwalter bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Zwickau - Vollstreckungsgericht - vom 01.12.1998 wurde auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin das einstweilen eingestellte Zwangsverwaltungsverfahren fortgeführt.

Die Parteien verständigten sich darauf, dass die das Grundstück betreffenden Mietzinszahlungen bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung weiter durch den Zwangsverwalter eingezogen wurden, jedoch eine Auskehrung an die Gläubigerin, welche die Zwangsverwaltung betrieb, nicht erfolgte.

Der Beklagte vereinnahmte in der Zeit vom 19.05.1998 bis einschließlich 31.12.1998 insgesamt einen Betrag von DM 30.285,74. Die Zahlungseingänge unterteilten sich dabei auf die einzelnen Zeitperioden wie folgt:

06.05.1998 bis 30.06.1998 DM 10.398,52 01.07.1998 bis 08.09.1998 DM 8.801,68 09.09.1998 bis 15.10.1998 DM 3.849,76 16.10.1998 bis 30.11.1998 DM 4.244,62 01.12.1998 bis 31.12.1998 DM 2.991,16.

Im Zeitraum vom 19.05.1998 bis 01.12.1998 fielen Kosten für Erhaltungs-, Energieversorgungs- und sonstigen Aufwand von insgesamt DM 6.095,00 für das Grundstück an. Weiterhin betrug die Zwangsverwaltervergütung des Beklagten im Jahr 1998 DM 7.227,49 brutto.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm die Mietzinsen in Höhe von DM 30.285,74 aufgrund der vorläufigen Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 4 GesO zuständen. Die Nichtberechtigung des Beklagten bezüglich der streitgegenständlichen Mietzinsforderungen ergebe sich aus der Tatsache, dass durch die einstweilige Einstellung anderweitiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Beschlag der Mietzinsforderungen entfallen sei. Auch aus § 153 b ZVG n.F. würde sich ergeben, dass im Fall der Einstellung des Zwangsverwaltungsverfahrens der Insolvenzverwalter die Nutzungen zu vereinnahmen habe. Hierfür spreche auch, dass Vollstreckungsmaßnahmen eines durch Zwangssicherungshypothek dinglich gesicherten Gläubigers ihre Wirksamkeit im Gesamtvollstreckungsverfahren verlieren würden, falls die Zwangsvollstreckungsmaßnahme in diesem Zeitpunkt noch nicht vollendet sei, auch wenn das Pfandrecht zunächst wirksam entstanden sei.

Der Kläger hat beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.285,74 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass das Gesamtvollstreckungsverfahren die Rechte des dinglich gesicherten Gläubigers jedenfalls dann nicht berühre, wenn zum Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens die Zwangsverwaltung bereits laufe und das Grundstück insofern bereits beschlagnahmt sei. Der Beschluss vom 01.12.1998 wirke auf die Zeit der einstweiligen Einstellung des Zwangsverwaltungsverfahrens zurück und würde den auf § 2 Abs. 4 GesO beruhenden Beschluss über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rückwirkend entfallen lassen. § 7 Abs. 3 GesO betreffe nicht den dinglich gesicherten Gläubiger.

Das Landgericht Zwickau hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 27.294,58 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 10.02.2000 zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Den Anspruch des Klägers hat das erstinstanzliche Gericht auf § 816 Abs. 2 BGB gestützt. Die Nichtberechtigung des Beklagten für die Zeit vom 06.05.1998 bis zum 30.11.1998 ergebe sich daraus, dass der Beschluss des Gesamtvollstreckungsgerichts vom 06.05.1998 bewirkt habe, dass die Forderungen des Gesamtvollstreckungsschuldners der Pfändung nicht unterworfen seien. Da durch die Einstellung der eingeleiteten Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen die Vollstreckbarkeit und die Verwertung in vollem Umfang vorläufig beseitigt werde, habe der Beklagte als Zwangsverwalter die Mietzinsforderung aus dem zwangsverwalteten Objekt in dieser Zeit nur als Nichtberechtigter einziehen können. Durch Anordnung der Fortsetzung der vorläufig eingestellten Zwangsverwaltung mit Beschluss vom 01.12.1998 seien die ab diesem Zeitpunkt geflossenen Mietzahlungen an den Beklagten als Berechtigten bewirkt worden, so dass die Klage insoweit abzuweisen sei.

Der Beklagte begehrt mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung die vollumfängliche Klageabweisung und vertieft in der zweiten Instanz seinen rechtlichen Vortrag. Er ist der Auffassung, dass § 2 Abs. 4 GesO keine konstitutive Wirkung habe und nicht anwendbar auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen absonderungsberechtigter Gläubiger sei. Das Landgericht habe die zentrale Frage, ob der Fortsetzungsbeschluss bezüglich der vorläufig eingestellten Zwangsverwaltung aufgrund eines Antrags auf Gesamtvollstreckung ex tunc oder ex nunc wirkt, nicht problematisiert. Der Fortsetzungsbeschluss habe aber eine ex tunc-Wirkung, da die Einleitung der Zwangsverwaltungsmaßnahmen vor Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens bereits eine Beschlagnahme bewirkt hätten. Bei der vorläufigen Einstellung nach § 2 Abs. 4 GesO würde die Beschlagnahmewirkung aufrechterhalten bleiben. Auch werde das Recht des Gesamtvollstreckungsverwalters bzw. Sequesters nach § 12 GesO durch das Einleiten einer Zwangsverwaltung weder abgeschnitten noch sonst wie beeinträchtigt. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass den Gläubigern rechtsgeschäftlich bestellter Pfandrechte ein Absonderungsrecht zustehe.

Hilfsweise beruft sich der Beklagte auf den Einwand der Entreicherung mit dem Hinweis auf die im Zeitraum vom 19.05.1998 bis 01.12.1998 angefallenen Kosten für Erhaltungs-, Energieversorgung- und sonstigen Aufwand in Höhe von 6.000,95 DM und die im Jahre 1998 angefallene Zwangsverwaltervergütung in Höhe von 7.227,49 DM brutto.

Der Beklagte beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 17.05.2000 - Az.: 1 0 67/00 - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Hilfsweise:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Zwickau vom 17.05.2000, Az.: 1 0 67/00, wird der Beklagte zur Zahlung von (nur) 14.066,04 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit verurteilt.

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft seine Rechtsauffassung. Der Fortsetzungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts wirke nicht ex tunc. Dies ergebe sich aus §§ 153 b, 153 c ZVG. Da im vorliegenden Zwangsverwaltungsverfahren die Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung in das Grundvermögen noch nicht beendet gewesen sei, verliere die Beschlagnahme der Mietzinsforderung für die Dauer der einstweiligen Einstellung des Zwangsverwaltungsverfahrens ihre Wirksamkeit, mit der Folge, dass der Zwangsverwalter Nichtberechtigter sei.

Bezüglich des Hilfsantrags ist er der Auffassung, dass der Abzug der Zwangsverwaltervergütung in Höhe von 7.227,49 DM brutto nicht möglich sei, da keine kausale Entreicherung vorliege.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Der Senat hat im schriftlichen Verfahren entschieden, bei dem Schriftsätze berücksichtigt worden sind, die bis zum 22.01.2001 bei Gericht eingegangen sind.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB auf Herausgabe der Mieteinnahmen, da diese an den Beklagten als Berechtigten bewirkt wurden.

1. Der Beklagte war aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Zwickau - Vollstreckungsgericht - vom 23.02.1998 berechtigt, als Zwangsverwalter die streitgegenständlichen Mietzinsen einzuziehen. Durch die Anordnung der Zwangsverwaltung wurden die Mieterträge des Grundstücks, nach §§ 146, 148, 20 ZVG beschlagnahmt. Die Beschlagnahme ist ein öffentlich-rechtlicher prozessualer Akt. Durch sie entsteht ein Befriedigungsrecht des Gläubigers und ein Verfügungsverbot des Schuldners (vgl. Böttcher, ZVG, 3. Aufl., §§ 20, 21 Rn. 2, 4, 5). Von der Beschlagnahme erfasst werden auch die künftigen Mietzinsforderungen (vgl. Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 148 Rn. 10). Nach § 152 Abs. 2 ZVG trat der Beklagte mit der Anordnung der Zwangsverwaltung in die gültigen Mietverträge in vollem Umfang ein. Ab diesem Zeitpunkt konnte er daher alle Rechte aus den fortbestehenden Mietverhältnissen geltend machen (vgl. Zeller/Stöber, ZVG, 16. Aufl., § 152 Anm. 9.2.).

2. Der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz - Gesamtvollstreckung - vom 06.05.1998, mit welchem die gegen den Schuldner eingeleiteten anderweitigen Vollstreckungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 4 GesO vorläufig eingestellt wurden, führt nicht dazu, dass der Beklagte als Nichtberechtigter bezüglich der Mietzinsforderungen anzusehen ist.

Es kann dahinstehen, ob § 2 Abs. 4 GesO auch zur vorläufigen Einstellung einer auf einem rechtsgeschäftlich bestellten dinglichen Recht beruhenden Zwangsverwaltung führt. Auch wenn man unterstellt, dass § 2 Abs. 4 GesO auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, ergibt sich keine Nichtberechtigung des Beklagten bezüglich der Mietzinsforderungen.

Der Beschluss nach § 2 Abs. 4 GesO führt nicht zu einer Aufhebung der angeordneten Zwangsverwaltung. Die vorläufige Einstellung nach § 2 Abs. 4 GesO bewirkt nur ein Vollstreckungshindernis nach § 775 ZPO. (vgl. BGH ZIP 1995, 1200, 1201; Hess/Binz/Wienberg, GesO, 4. Aufl., § 2 Rn. 120 d; Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl., § 2 Rn. 272). Wenn die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet wird, bleibt die Pfändung bestehen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 775 Rn. 11). Das Zwangsvollstreckungsverfahren wird zunächst im augenblicklichen Zustand "eingefroren". Es kommt zum Verfahrensstillstand (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 776 Rn. 1). Hiervon zu unterscheiden ist die Aufhebung, mit welcher die Zwangsvollstreckungsmaßnahme entfällt (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 776 Rn. 4). Da aber § 2 Abs. 4 GesO ein Vollstreckungshindernis nach § 775 Nr. 2 ZPO begründet, wird durch die vorläufige Einstellung nur die Befriedigung der Gläubiger bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung vorläufig ausgeschlossen (vgl. BGH ZIP 1995, 1200, 1201). Eine Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme erfolgt dagegen nach § 2 Abs. 4 GesO nicht (vgl. BGH ZIP 1995, 1200, 1202).

Die vorläufige Einstellung hat daher auf die Beschlagnahme der Mietzinsforderungen keinen Einfluss. Diese bleibt bestehen. Auch der Zwangsverwalter übt sein Amt weiter aus. Er bleibt weiterhin zur Wahrnehmung seiner ihm nach § 152 Abs. 1 ZVG eingeräumten Befugnisse berechtigt und verpflichtet. Auswirkung der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung ist lediglich, dass der Anspruch des die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers nicht mehr durch Zahlung zu erfüllen ist. Vielmehr hat der Zwangsverwalter die auf ihn entfallenden Beträge zurückzuhalten (vgl. Böttcher, a.a.O., § 146 Rn. 80; Zeller/Stöber, a.a.O., § 146 Anm. 6.6.). Daraus ergibt sich, dass der Beklagte durch Erlass des Beschlusses nach § 2 Abs. 4 GesO nicht bezüglich der ab diesem Zeitpunkt angefallenen Mietzinsen als Nichtberechtigter und der Kläger als Berechtigter im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB anzusehen ist.

Aus den gleichen Gründen führt auch die einstweilige Einstellung des Zwangsverwaltungsverfahrens durch das Amtsgericht Zwickau - Vollstreckungsgericht - mit Beschluss vom 01.07.1998 nicht zur Nichtberechtigung des Beklagten.

3. Auch die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am 16.10.1998 bewirkt nicht, dass der Beklagte Nichtberechtigter und der Kläger Berechtigter bezüglich der seit dem 06.05.1998 fällig gewordenen Zinsen geworden ist.

Die am 23.02.1998 angeordnete Zwangsverwaltung des Grundstücks in Auerbach, Gemarkung Falkenstein, Blatt 418, Flurstück 243, wurde mit Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht nach § 7 Abs. 3 GesO unwirksam, da die Anordnung aufgrund eines rechtsgeschäftlich bestellten dinglichen Rechts erfolgte. Das Vollstreckungsverbot des § 7 Abs. 3 GesO erstreckt sich nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern, denen ein durch Rechtsgeschäft bestelltes Grundpfandrecht zusteht (vgl. OLG Dresden WM 1996, 1276; Thüringer OLG WM 1996, 1277; Hess/Binz/Wienberg, a.a.O., § 7 Rn. 30, 32; Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O., § 7 Rn. 30). Der Grundpfandgläubiger kann auch in der Gesamtvollstreckung in entsprechender Anwendung von § 47 KO in Verbindung mit dem Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 GesO abgesonderte Befriedigung an vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens rechtsgeschäftlich erworbenen Grundpfandrechten verlangen. Davon ausgehend kann die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens nicht gem. § 7 Abs. 3 GesO dazu führen, dass bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Grundpfandrecht eines Gläubigers aufzuheben sind. § 7 Abs. 3 GesO dient dem Ziel der Gläubigergleichbehandlung und der Masseanreicherung. Da nach § 12 Abs. 1 GesO dem tatsächlich dinglichen Berechtigten ein Herausgabeanspruch zusteht, und sich dieser nicht mit der Quote begnügen muss, kann die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens kein Grund für die Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufgrund eines rechtsgeschäftlich bestellten Grundpfandrechts sein (vgl. für den Fall der Zwangsversteigerung: OLG Dresden WM 1996, 1277). Soweit der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass Eintragungen einer Zwangshypothek auf einem Grundstück des Schuldners eine eingeleitete Vollstreckungsmaßnahme nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO darstellen (vgl. z.B. BGH ZIP 1995, 1425), sind diese Entscheidungen nicht einschlägig, da sie Vollstreckungsmaßnahmen zugunsten ungesicherter, nicht zur Absonderung berechtigter Gläubiger betreffen.

Da § 7 Abs. 3 GesO auf die aufgrund eines rechtsgeschäftlich bestellten Grundpfandrechts eingeleitete Zwangsverwaltung somit nicht anwendbar ist, verlor die am 23.02.1998 angeordnete Zwangsverwaltung nicht ihre Wirksamkeit. Der Beklagte wurde daher auch nicht mit Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens Nichtberechtigter. Da § 31 ZVG für die Einstellung von Zwangsverwaltungen nicht anwendbar ist, hatte das Vollstreckungsgericht, welches eine Einstellung angeordnet hat, die Einstellung von Amts wegen wieder aufzuheben (vgl. Böttcher, a.a.O., § 146 Rn. 80; Zeller/Stöber, a.a.O., § 146 Anm. 6.6.). Dies geschah mit Beschluss vom 01.12.1998. Dieser Beschluss hat die Wirkung, dass die seit der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung fällig gewordenen Mietzinsen an die Gläubigerin, welche die Zwangsverwaltung betrieben hat, wieder ausgekehrt werden konnte und somit die Verwertungsfähigkeit der gepfändeten Mietzinsen wieder hergestellt wurde.

Da der Beklagte zu keinem Zeitpunkt Nichtberechtigter bezüglich der streitgegenständlichen Mietzinsforderungen war, besteht kein Anspruch des Klägers aus § 816 Abs. 2 BGB.

4. Dafür, dass der Beklagte Berechtigter der Mietzinsforderung geblieben ist, spricht auch, dass sich die Beschlagnahme bei Anordnung der Zwangsverwaltung nach §§ 146, 148, 20, 23 ZVG i.V.m. § 1123 Abs. 2 Satz 1 BGB auch auf unbeglichene Forderungen bezieht, welche innerhalb eines Jahres vor der Beschlagnahme fällig geworden sind. Würde daher die Anordnung der Zwangsverwaltung nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erfolgen, würden die offenen Mietzinsforderungen, welche nach der vorläufigen Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 4 GesO fällig aber nicht bezahlt wurden, auch im Rahmen des § 1123 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Beklagten zustehen.

Weiterhin sprechen auch die in den §§ 153 b, 153 c ZVG enthaltenen Regelungen für das vorliegende Ergebnis. Diese Vorschriften lassen für Verfahren, auf welche die Insolvenzordnung anwendbar ist, nach Verfahrenseröffnung eine Einstellung der Zwangsverwaltung unter der Voraussetzung zu, dass die Nachteile, die dem betreibenden Gläubiger aus der Einstellung erwachsen, durch laufende Zahlungen aus der Insolvenzmasse ausgeglichen werden. Zweck des § 153 b ZVG ist, durch Einstellung des Zwangsverwaltungsverfahrens eine sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse zu gewährleisten (vgl. Böttcher, a.a.O., § 153 b Rn. 1). Daher erfolgt die Verwaltung und Nutzung des Grundstücks nach Einstellung der Zwangsverwaltung gem. § 153 b ZVG durch den Insolvenzverwalter (vgl. Böttcher, a.a.O., § 153 b Rn. 7; Zeller/Stöber, a.a.O., § 153 b Rn. 7). Die Tatsache, dass dem Insolvenzverwalter nach einer Einstellung der Zwangsverwaltung gem. § 153 b ZVG die Mietzinsen zustehen, rechtfertigt sich aber allein daraus, dass §§ 153 b Abs. 2, 153 c Abs. 1 ZVG zwingend eine Nachteilsausgleichspflicht zugunsten der vollstreckenden Gläubiger anordnet.

II.

Die Revision wird nicht nach § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Eine solche liegt nicht vor, wenn die aufgeworfenen rechtlichen Fragen ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen (vgl. Baumbach/Albers, ZPO, 59. Aufl., § 546 Rn. 10; BVerwG NVwZ-RR 1996, 712). Dies gilt nur dann nicht, wenn die Klärung der Rechtsfrage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1996, 712). Die entscheidungserhebliche streitige Rechtsfrage tritt nur im Rahmen der Gesamtvollstreckungsordnung auf. Für Verfahren, die nach dem 31.12.1998 beantragt wurden, gilt nach Art. 104 EGInsO nicht mehr die Gesamtvollstreckungsordnung, sondern die Insolvenzordnung. Die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage kann nur in der Zeit zwischen Antragstellung und Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens, und damit jeweils am Anfang eines Verfahrens, auftreten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass spätestens mit Ablauf des ersten Halbjahres 1999 keine weiteren Streitfälle mit dieser Problematik mehr angefallen sind. In Literatur und Rechtsprechung hat sie bislang keinen Niederschlag gefunden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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