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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 01.09.2005
Aktenzeichen: 13 U 764/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 233
ZPO § 234
ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 234 Abs. 2
ZPO § 236
ZPO § 520 Abs. 2
ZPO § 520 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 516 Abs. 3
1. Für die formgerechte Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes per Telefax genügt als Fernkopievorlage eine Ablichtung des vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Originals, wenn sich der gesamte Beförderungsvorgang bis zur Versendung innerhalb der - auch überörtlichen - Kanzlei des Prozessbevollmächtigten vollzieht. Daher kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, wenn ein bei dem Prozessgericht nicht zugelassenes Mitglied der Kanzlei es bei Unerreichbarkeit des postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten unterlässt, den von diesem mit der Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax beauftragten Büroangestellten anzuweisen, die die Unterschrift des abwesenden Prozessbevollmächtigten tragende, beim Übermittlungsversuch zerrissene letzte Seite des Originals (etwa mit Hilfe eines durchsichtigen Klebebandes) zusammenzufügen, die auf solche Weise wiederhergestellte Urkunde zu fotokopieren und die Ablichtung als Fernkopievorlage für einen erneuten Übermittlungsversuch zu verwenden.

2. Ein Rechtsanwalt, der allein tätig ist oder in einer Sozietät als einziger über eine spezielle Zulassung verfügt, hat durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen oder andere ihm zumutbare Maßnahmen generell sicher zu stellen, dass im Falle einer Erkrankung, eines Unfalls oder eines anderen plötzlichen und unerwarteten Hinderungsgrund während der üblichen Bürozeit unaufschiebbare Prozesshandlungen vorgenommen werden können (Anschluss BGH, VersR 1994, 1207).


Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 13 U 764/05

Verkündet am 01.09.2005

wegen Schadensersatzes

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2005 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ............, Richterin am Oberlandesgericht .... und Richter am Oberlandesgericht .........

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Der Antrag des Beklagten, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig - Az.: 15 O 2540/02 - vom 24.03.2005 wird als unzulässig verworfen.

III. Die Klägerin ist der von ihr gegen das vorbezeichnete Urteil eingelegten Berufung verlustig gegangen.

IV. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 1/8 und der Beklagte 7/8.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

- Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 207.502,18 EUR -

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen den beklagten Steuerberater Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung von vertraglichen Beratungspflichten geltend und begehrt insoweit Zahlung an die Finanzverwaltung, der er die Ansprüche zwischenzeitlich abgetreten hat. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Das Landgericht hat von der Hauptforderung über 207.502,18 EUR einen Teilbetrag in Höhe von 180.544,83 EUR nebst einem Teil der darauf beanspruchten Zinsen zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Urteil ist dem in ...... residierenden und beim Kammergericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 31.03.2005 zugestellt worden. Am 02.05.2005, einem Montag, hat er Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 31.05.2005, beim Berufungsgericht per Telefax eingegangen am 01.06.2005, hat der Beklagte beantragt, die Frist zur Erstellung der Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern. Mit einem weiteren Schriftsatz, datierend auf und beim Berufungsgericht ebenfalls per Telefax eingegangen am 01.06.2005, hat der Beklagte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er ausgeführt, sein Prozessbevollmächtigter habe den das Verlängerungsgesuch beinhaltenden Schriftsatz vom 31.05.2005 an diesem Tage gegen 17:00 Uhr unterzeichnet und der Büroangestellten ................. mit der Weisung übergeben, den Schriftsatz noch vor Beendigung ihrer Arbeit per Telefax an das Oberlandesgericht Dresden zu versenden. Die üblichen Bürozeiten der Kanzlei endeten um 18:00 Uhr. Nachdem die Büroangestellte ihm bestätigt habe, die Weisung verstanden zu haben, habe der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Kanzlei verlassen, um sich mit einem Mandanten zu einer auswärtigen Besprechung zu treffen. Die Büroangestellte habe gegen 17:25 Uhr den Schriftsatz in den automatischen Papiereinzug des Fax-Gerätes eingelegt. Während die erste Seite des Schriftsatzes problemlos eingezogen worden sei, sei die die Unterschrift tragende zweite Seite im Fax-Gerät hängen geblieben. Beim Versuch, das Blatt heraus zu ziehen, sei dieses in drei Teile zerrissen. Da die zweite Seite in diesem Zustand nicht mehr habe gefaxt werden können, habe die Büroangestellte daraufhin vergeblich versucht, den Prozessbevollmächtigten des Beklagten über dessen Mobiltelefon zu erreichen, welches jedoch ausgeschaltet gewesen sei. Sodann, etwa zwischen 17:45 Uhr und 18:00 Uhr, habe die Büroangestellte die in ..................... residierende und nicht bei einem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwältin .... ...., die mit dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten in überörtlicher Sozietät verbunden ist, fernmündlich von den Umständen unterrichtet, die der Versendung des fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax entgegengestanden hätten. Beide hätten daraufhin mehrfach vergeblich versucht, den Prozessbevollmächtigten des Beklagten über dessen Mobiltelefon zu erreichen, zuletzt gegen 22:00 Uhr. Mit dem Fax-Gerät habe es zuvor noch nie technische Probleme gegeben.

Am 30.06.2005 hat der Beklagte seine Berufung begründet. Mit dem Rechtsmittel verfolgt er seinen erstinstanzlichen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Der Beklagte beantragt,

ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erstellung der Berufungsbegründung bzw. zur rechtzeitigen Einreichung des Fristverlängerungsgesuchs zur Erstellung der Berufungsbegründung zu gewähren; das Urteil des Landgerichts Leipzig - Az.: 15 O 2540/02 - vom 24.03.2005 dahin abzuändern, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zunächst hat die Klägerin ihrerseits Berufung eingelegt mit dem Ziel, eine Verurteilung des Beklagten auch bezüglich des vom Landgericht aberkannten Teils der Hauptforderung in Höhe von 26.957,35 EUR sowie weiterer Zinsen aus der gesamten Hauptforderung zu erwirken. In der mündlichen Verhandlung hat sie ihre Berufung zurückgenommen. Zuletzt verteidigt die Klägerin nur noch das Urteil des Landgerichts, soweit es vom Beklagten angefochten ist.

II.

Die Berufung des Beklagten ist unzulässig, da die Berufungsbegründung nicht innerhalb der zweimonatigen Frist nach § 520 Abs. 2 ZPO eingereicht worden ist. Der insoweit gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist unbegründet.

1. Das angefochtene Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 31.03.2005 zugestellt worden. Dementsprechend hat die zweimonatige Frist zur Berufungsbegründung am 31.05.2005 geendet (§§ 221, 222 Abs. 1, 520 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Indessen ist die Berufungsbegründung erst am 30.06.2005 per Telefax beim Berufungsgericht eingereicht worden.

2. Der am 01.06.2005 eingereichte, mit einem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat verbundene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung ist zulässig; das Vorbringen des Beklagten rechtfertigt eine Wiedereinsetzung jedoch nicht.

a) Der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten ist gem. § 233 ZPO statthaft sowie gem. §§ 234, 236 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Zwar gibt es wegen Versäumung der Frist zur Beantragung einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - im Gegensatz zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist selbst - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BGH, VersR 1987, 308; VersR 2000, 647 m.w.N.). Indessen hat hier der Beklagte am 30.06.2005 und damit innerhalb der Monatsfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO (auch) die Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist selbst beantragt und die versäumte Prozesshandlung, mithin die Begründung der Berufung, nachgeholt (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

b) Bei der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist trifft jedoch die anwaltlichen Vertreter des Beklagten ein Verschulden, das diesem gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.

aa) Das gilt freilich nicht, soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten beabsichtigt hatte, innerhalb der Frist zur Berufungsbegründung nicht diese selbst, sondern einen Antrag auf Fristverlängerung einzureichen. Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass seinem Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird, sofern er erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO darlegt (vgl. BGH, NJW 1999, 430 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier insoweit gegeben, als der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im Schriftsatz vom 31.05.2005 zur Begründung des Antrags auf Fristverlängerung anführt, infolge der Betreuung seines erkrankten Vaters und seiner Tätigkeit für das Justizprüfungsamt habe sich ein "ungeplanter Arbeitsstau" eingestellt.

bb) Indessen ist schuldhaft versäumt worden, den vorbezeichneten Schriftsatz innerhalb der am 31.05.2005 endenden Frist zur Berufungsbegründung beim Berufungsgericht einzureichen.

(1) Insoweit muss sich der Beklagte zum einen das Verschulden der in .................... residierenden und nicht bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwältin .... .... zurechnen lassen.

Bei einer bestehenden Anwaltssozietät nimmt der Rechtsanwalt das ihm angetragene Mandat in der Regel sowohl in seinem als auch im Namen der mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Kollegen an (vgl. BGHZ 124, 47, 48 f. m.w.N.). Das gilt auch in Bezug auf die nicht am Sitz des Prozessgerichts residierenden Mitglieder einer überörtlichen Sozietät und unabhängig von deren Postulationsfähigkeit vor dem Prozessgericht (vgl. BGHZ 153, 210, 212 f. m.w.N.). Dementsprechend wird der Partei gem. § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden eines tätig gewordenen Sozietätsmitglieds selbst dann zugerechnet, wenn dieses bei dem für die Sache zuständigen Gericht nicht zugelassen ist (vgl. BGHZ 124, 47, 51 m.w.N.).

Im Streitfall ist nach Darstellung des Beklagten die mit seinem Prozessbevollmächtigten in überörtlicher Sozietät verbundene Rechtsanwältin .... .... von der Büroangestellten des Prozessbevollmächtigten am 31.05.2005 vor 18:00 Uhr fernmündlich von der an diesem Tage in Sachen des Beklagten ablaufenden Berufungsfrist sowie den Umständen unterrichtet worden, die der rechtzeitigen Übermittlung des fertigen Antrags auf Fristverlängerung aus Sicht der Büroangestellten entgegenstanden. Aufgrund dieser Informationen hatte Rechtsanwältin .... nach dem Mandatsverhältnis mit dem Beklagten dafür Sorge zu tragen, dass noch am selben Tage ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beim Oberlandesgericht gestellt würde. Das war ihr in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch möglich.

So hätte Rechtsanwältin Gies der Büroangestellten fernmündlich die Anweisung erteilen können, die drei Teile der zerissenen letzten Seite des Schriftsatzes mit Hilfe eines durchsichtigen Klebebandes wieder zusammenzufügen und die so wieder hergestellte Urkunde zu fotokopieren. Diese Fotokopie wäre als Vorlage für eine Übermittlung per Telefax an das Berufungsgericht in technischer Hinsicht geeignet gewesen, zumal die Unterschrift auf dem Original unbeschädigt war.

Auch hätten prozessrechtliche Formanforderungen einer solchen Art der Übermittlung nicht entgegen gestanden. Denn solange der gesamte Beförderungsvorgang innerhalb der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten abläuft, ist auch bei Verwendung einer Kopie als Fernkopievorlage gewährleistet, dass es sich bei der übermittelten Erklärung nicht um einen bloßen Entwurf, sondern um eine für das Gericht bestimmte, diesem mit dem Willen des unterzeichnenden Rechtsanwalts und unter seiner vollen Verantwortung zugehende prozessuale Erklärung handelt (vgl. BGH, VersR 1998, 1261, 1262). Die vom Beklagten zuletzt behauptete Praxis des Landgerichts Berlin, wonach dieses bei Übermittlung per Telefax entgegen höchstrichterlicher Rechtsprechung das Nachreichen des als Fernkopievorlage dienenden Originals als Wirksamkeitserfordernis ansehe, hätte das Einschlagen der vorbezeichneten Verfahrensweise nicht gehindert; schon gar nicht wäre damit, wie der Beklagte meint, ein Abweichen vom "sichersten Weg" verbunden gewesen. Stattdessen wäre der Prozessbevollmächtigte mit Rücksicht auf diese angebliche lokale Gerichtspraxis aus Gründen anwaltlicher Vorsorge gehalten gewesen, nach Kenntniserlangung von der geringfügigen Abweichung in der vorgegebenen Art der Übermittlung zusätzlich einen Hilfsantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Fall zu stellen, dass das Berufungsgericht die Verwendung einer Kopie als Fernkopievorlage für formwidrig halten sollte.

Da es somit Rechtsanwältin .... mit geringem Aufwand möglich gewesen wäre, den rechtzeitigen Eingang des Fristverlängerungsantrags unter nochmaligem Einsatz des Fax-Gerätes sicher zu stellen, kann schließlich dahinstehen, ob von ihr anderenfalls hätte verlangt werden können, die Büroangestellte in dem noch vor 18:00 Uhr geführten Telefongespräch anzuweisen, das (nach Zusammenfügen der zerissenen zweiten Seite wiederhergestellte) Original des Schriftsatzes per Boten von ...... nach ....... zum Nachtbriefkasten des dortigen Oberlandesgericht bringen zu lassen. Die Entfernung und die Verkehrsverbindungen zwischen den beiden Städten hätten es zumindest zugelassen, das Schriftstück noch vor 24:00 Uhr desselben Tages dort einzuwerfen.

(2) Neben dem Versäumnis der Rechtsanwältin .... fällt dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten selbst ein Organisationsverschulden zu Last.

Ein Rechtsanwalt, der allein tätig ist oder in seiner Sozietät als einziger über eine spezielle Zulassung verfügt, hat durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen oder andere ihm zumutbare Maßnahmen generell sicherzustellen, dass im Falle einer Erkrankung, eines Unfalls oder eines anderen plötzlichen und unerwarteten Hinderungsgrundes während der üblichen Bürozeiten unaufschiebare Prozesshandlungen vorgenommen werden können (vgl. BGH, VersR 1994, 1207, 1208 m.w.N.). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten für eine solche Notfallvertretung in Bezug auf die in seiner Sozietät einmalige Zulassung bei einem Oberlandesgericht gesorgt hätte. Wäre dies geschehen, so hätte das von der Büroangestellten noch vor Ende der üblichen Bürozeiten der Kanzlei eingeschaltete auswärtige Sozietätsmitglied .... .... den Notfallvertreter anrufen und bitten können, einen Schriftsatz zu verfassen und per Telefax beim Oberlandesgericht Dresden einzureichen. Dass es dem Notfallvertreter binnen weniger Stunden weder möglich noch zumutbar gewesen wäre, sich in die Berufungssache des Beklagten einzuarbeiten, steht dem nicht entgegen. Zur Vornahme der gebotenen Prozesshandlung, namentlich eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, genügte eine kurze Information über die im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 31.05.2005 niedergelegten Gründe, welche diesen an der fristgerechten Anfertigung der Berufungsbegründung gehindert hatten.

Die vom Beklagten zuletzt gegen die Annahme einer Pflicht zur Einrichtung einer Notfallvertretung im vorbezeichneten Sinne angeführten wirtschaftlichen Gründe überzeugen schon deshalb nicht, weil ein Notfall eben in der Regel nur selten eintritt. Darüber hinaus dürfte eine Notfallvertretung, sofern sie gegenseitig erfolgt, für die beteiligten Kanzleien zumindest langfristig weitgehend kostenneutral bleiben.

3. Da der wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellte Wiedereinsetzungsantrag in der Sache keinen Erfolg hat, ist die Berufung des Beklagten im Ergebnis als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

III.

Der Ausspruch über den Verlust der zurückgenommenen Berufung der Klägerin beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 516 Abs. 3, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind, sieht der Senat keinen Anlass für eine Zulassung der Revision.

Ende der Entscheidung

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