Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 10.08.2006
Aktenzeichen: 13 U 926/06
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 166
Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO schließt das Verwertungsrecht des Sicherungszessionars aus.
Oberlandesgericht Dresden IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 13 U 926/06

Verkündet am 10.08.2006

In dem Rechtsstreit

wegen Werklohnforderung aus abgetretenem Recht

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2006 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , Richterin am Oberlandesgericht .... und Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 12.04.2006 - Az: 5 O 3375/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägerin: 21.115,01 EUR.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht der Firma M e.G. (im Folgenden: Schuldnerin), über deren Vermögen am 03.05.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und bislang nicht aufgehoben wurde, Zahlung von Werklohn in Höhe von 21.115,01 EUR nebst Zinsen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei trotz des Verwertungsrechts des Insolvenzverwalters gem. § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO prozessführungsbefugt. Die Zahlungen des Beklagten vom 10.05. und 24.06.2003 hätten zwar gem. §§ 362, 407 BGB nicht zum Erlöschen der Forderung führen können, nach Sinn und Zweck der Regelung des § 166 Abs. 2 InsO griffe diese indessen nicht ein, wenn - wie hier - auf die Forderung an den Insolvenzschuldner vor Verfahrenseröffnung geleistet worden sei. Diese Konstellation sei der wirksamen Erfüllung der Forderung vor Verfahrenseröffnung vergleichbar, für die der BGH § 166 InsO für nicht anwendbar erklärt habe. Für den Beklagten bestehe auch nicht das Risiko, erneut an die Masse leisten zu müssen. Es sei nicht vorgetragen, dass der Insolvenzverwalter auch nur beabsichtige, die Forderung einzuziehen, vielmehr sei davon auszugehen, dass er mit der Einziehung der Forderung durch die Klägerin konkludent einverstanden sei. Die Klage sei begründet. Die Klägerin habe beweisen können, dass ihr vor dem 26.03.2003 sämtliche Forderungen der Schuldnerin aus dem Werkvertrag mit dem Beklagten vom 17.02.2002 zur Sicherheit abgetreten worden seien. Diese Sicherungsabtretung werde von der Teilverzichtsklausel der Globalzession zu Gunsten der Bank erfasst. Die Forderung sei nicht durch die Zahlungen des Beklagten an die Schuldnerin erloschen, weil er bei der Zahlung Kenntnis von der Abtretung gehabt habe, so dass er nicht mehr mit befreiender Wirkung an die Schuldnerin als Zedentin habe leisten können.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten, mit der er insbesondere geltend macht, die Freigabeklausel in der Globalzessionsvereinbarung zu Gunsten der Bank .... erfasse nur einen branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt, nicht jedoch eine singuläre Sicherungszession ohne Bezug zu einem Eigentumsvorbehalt. Von den AGB der Klägerin habe er erst im Zusammenhang mit dem Streitverfahren Kenntnis erlangt, im Übrigen enthielten diese unter Nr. 9 keinen verlängerten Eigentumsvorbehalt für den Einbau der von der Klägerin gelieferten Materialien. Jedenfalls aber könne die Klägerin die Forderung nicht in der geltend gemachten Höhe durchsetzen, da ihr aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts die Forderung lediglich anteilig abgetreten worden sein könne. Im Übrigen sei die Freigabeklausel in Nr. 9.7 der AGB der Klägerin unzureichend. Der Forderungseinziehung durch die Klägerin stünde schließlich § 166 Abs. 2 InsO entgegen. Eine Freigabe der Forderung durch den Insolvenzverwalter zu Gunsten der Klägerin sei nicht ersichtlich.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil das Landgerichts Dresden vom 12.04.2006 -Az.: 5 O 3375/05 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt

Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Beklagte sei nicht gem. § 407 BGB von der Leistung frei geworden, da er bei der Zahlung an die Schuldnerin von der Sicherungsabtretung Kenntnis gehabt habe. Ein Fall des § 166 Abs. 2 InsO liege nicht vor. Der Insolvenzverwalter sei nur zur Einziehung berechtigt, wenn der von der Klägerin verfolgte Anspruch noch zum Vermögen der Schuldnerin gehörte. Die Zahlungen des Beklagten seien dieser indessen zu Gute gekommen, so dass ihre Forderung jeweils durch Erfüllung erloschen sei und folglich nicht mehr dem Einziehungsrecht des Verwalters unterliege. Die Freigabeklausel in der Vereinbarung der Globalzession - die sie ihrerseits wegen Unbestimmtheit für unwirksam hält - erfasse sowohl ihren, der Klägerin, verlängerten Eigentumsvorbehalt als auch nach Sinn und Zweck der Regelung die Sicherungszession aus März/April 2003. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, die von ihr begehrte Forderung falle zusätzlich unter den mit der Schuldnerin in ihren AGB vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalt.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der eingereichten Unterlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2006 verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Landgericht hat die Klageforderung zu Unrecht zugesprochen. Die Klage ist bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt die Prozessführungsbefugnis, da das Einziehungsrecht auf den Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin übergegangen ist.

1. Nach § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO darf der Insolvenzverwalter eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten. Die Übertragung des Verwertungsrechts auf den Insolvenzverwalter schließt notwendig die eigene Verwertung durch die Klägerin als Sicherungszessionarin aus, weshalb unentschieden bleiben kann, ob ihr die Forderung von der Schuldnerin wirksam abgetreten wurde oder ob die Zession wegen eines vorrangigen Rechts aufgrund der Globalzession zu Gunsten der Bank nicht wirksam werden konnte oder, was auch der Beklagte in zweiter Instanz nicht mehr behauptet, mangels Einhaltung der Formalien nach Nr. 21.2 ZVB/E unwirksam ist.

a) Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO schließt das Verwertungsrecht des Sicherungszessionars aus. Dies ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte und entspricht Sinn und Zweck dieser Regelung. In der allgemeinen Begründung des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung (BTDrucks. 12/2443 vom 15.04.1993, S. 71 ff.) wird unter 4.c) cc) ausgeführt, die Sicherungsübereignung und die verdeckte Sicherungszession von Forderungen sowie die Verlängerungs- und Erweiterungsformen des Eigentumsvorbehalts unterlägen mit der Verfahrenseröffnung einem automatischen Verwertungsstopp. Der Entwurf gewährleistete dies rechtstechnisch, indem er dem Insolvenzverwalter das Recht zur Nutzung und Verwertung des Sicherungsguts bzw. zur Einziehung der sicherheitshalber abgetretenen Forderung einräume. Der Begriff des "automatischen Verwertungsstopps" lässt sich in diesem Zusammenhang nicht anders interpretieren als der Ausschluss des Verwertungsrechts des Sicherungsgläubigers für die Dauer des Insolvenzverfahrens. Die Begründung des Regierungsentwurfs stellt zwar nur auf die verdeckte Sicherungszession ab, dies erklärt sich jedoch aus der ursprünglichen Fassung des § 191 Abs. 1 letzter Teilsatz RegE InsO (§ 191 RegE InsO entspricht § 166 InsO), wonach das Einziehungsrecht des Verwalters nur dann begründet wurde, wenn die Abtretung dem Drittschuldner nicht angezeigt war. Im Rechtsausschuss ist dieser letzte Teilsatz gestrichen worden, so dass das Einziehungsrecht des Verwalters in der Gesetz gewordenen Fassung des § 166 Abs. 2 InsO umfassend ausgestaltet ist. Die Insolvenzordnung hat damit das Recht zur Verwertung beweglicher Sachen im Besitz des Insolvenzverwalters und zur Sicherung abgetretener Forderungen beim Insolvenzverwalter konzentriert (vgl. BGH, Urt. vom 17.11.2005 - IX ZR 174/04, ZIP 2006, 91, 92).

Die Konzentration auf das alleinige Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters soll nach der Begründung zu § 191 RegE InsO die Herauslösung des Sicherungsguts aus dem "technisch organisatorischen Verbund des Schuldnervermögens" durch einzelne Gläubiger verhindern. Etwa vorhandene Chancen für eine zeitweilige oder dauernde Fortführung des Unternehmens des Schuldners sollen so erhalten bleiben. Zugleich soll dem Insolvenzverwalter ermöglicht werden, durch eine gemeinsame Verwertung zusammengehörender, aber für unterschiedliche Gläubiger belasteter Gegenstände einen höheren Verwertungserlös zu erzielen, was zumindest im Ergebnis auch für die Verwertung der zur Sicherung abgetretenen Forderungen des Schuldners gilt (vgl. BGH a.a.O. unter Verweis auf BGH, Urt. v. 11.07.2002 - IX ZR 262/01, ZIP 2002, 1630, und auf die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 191). Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters soll danach einen umfassenden Forderungseinzug gewährleisten, da der Verwalter über die Unterlagen des Schuldners verfügt, die ihm die Einziehung der Forderungen ermöglichen. Der gesicherte Gläubiger wäre dagegen ohne Auskunftserteilung und Unterstützung durch den Insolvenzverwalter meist nicht in der Lage, die zur Sicherung abgetretenen Forderungen festzustellen und mögliche Einwendungen des Drittschuldners auszuräumen. Das Gesetz nimmt damit in Kauf, dass in Einzelfällen der Gläubiger auch ohne Unterstützung des Verwalters die sicherungszedierte Forderung realisieren kann, ohne hieraus eine Einschränkung des Verwertungsrechts des Verwalters abzuleiten. Dies entspricht praktischen Bedürfnissen und schafft die notwendige Rechtsklarheit. Das alleinige Einziehungsrecht des Verwalters entspricht daher zu Recht allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur (BGH, Urt. vom 17.11.2005 - IX ZR 174/04, ZIP 2006, 91, 92; KG, Urt. v. 13.08.2001 - 12 U 5843/00, ZIP 2001, 2012, 2013; Häcker, NZI 2002, 409; Heidelberger Kommentar/Landfermann, InsO, 4. Aufl., § 166 Rz. 27; Kübler/Prütting/Kemper, InsO, § 166 Rz. 8; Marotzke, ZZP 109 (196), 429, 447 f.; Pape, NZI 2000, 301, 302; Schlegel, NZI 2003, 17, 18; Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 166 Rz. 16; zumindest indiziert auch Frankfurter Kommentar/Wegener, 4. Aufl., § 166 Rz. 8). Die übrige Literatur (vgl. etwa Nerlich/Römermann/Becker, InsO, § 146 Rz. 49) problematisiert im Zusammenhang mit dem Einziehungsrecht des Verwalters dasjenige des Sicherungszessionars nicht. Unterschiedliche Auffassungen werden im Zusammenhang mit dem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nur hinsichtlich der hier nicht interessierenden Problematik der Empfangszuständigkeit des Sicherungszessionars vertreten (bejahend Braun/Gerbers, InsO, 2. Aufl., § 166 Rz. 15; Häcker und Schlegel, jeweils a.a.O.; Hamburger Kommentar/Büchler, InsO, § 166 Rz. 14; verneinend KG, Urt. v. 13.08.2001 -12 U 5843/00, ZIP 2001, 2012, 2013; Heidelberger Kommentar/Landfermann, InsO, 4. Aufl., § 166 Rz. 28; Pape, NZI 2000, 301, 302; Smid, InsO, 2. Aufl., § 166 Rz. 36 und 39; Uhlenbruck/Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 166 Rz. 16; offen gelassen von BGH, Urt. v. 20.02.2003 - IX ZR 81/02, ZIP 2003, 632, 634).

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen die Zahlungen des Beklagten an die Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Einziehungsrecht des Verwalters unberührt, da sie keinen Einfluss auf den Bestand der der Klägerin abgetretenen Forderung haben. Die Leistung des Beklagten konnte die Forderung gem. § 407 Abs. 1 BGB nicht zum Erlöschen bringen, da er bei der Leistung nach den insoweit zutreffenden und nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts die Abtretung an die Klägerin kannte und deshalb zur Leistung verpflichtet blieb.

Durch das Fortbestehen der Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters läuft die Klägerin auch nach der Zahlung des Beklagten an den Schuldner nicht Gefahr, ihre Forderung wirtschaftlich zu verlieren, weil der Beklagte dem Insolvenzverwalter den Aufrechnungseinwand entgegenhalten könnte. Zwar steht dem Beklagten aufgrund der vorinsolvenzlichen Zahlungen an die Schuldnerin ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung als Insolvenzforderung gegen die Masse zu, die Aufrechnung ist indessen wegen fehlender Gegenseitigkeit ausgeschlossen (§ 387 BGB), da der Insolvenzverwalter mit der sicherungszedierten Forderung kein Recht der Masse geltend macht, sondern lediglich als (Prozess)Standschafter für den Sicherungsgläubiger, wenn auch im teilweisen wirtschaftlichen Interesse der Masse, handelt.

Hätte der Beklagte entgegen den Feststellungen des Landgerichts die Abtretung bei den Zahlungen nicht gekannt, wäre die Forderung erloschen. Dies hätte auch die Klägerin gegen sich gelten zu lassen. Die vorinsolvenzliche Zahlung an den zedierenden späteren Insolvenzschuldner führt, anders als die Klägerin offenbar annimmt, nicht zu einer Verdoppelung der Forderung in der Weise, dass lediglich jener - und damit die Masse - die Erfüllung gegen sich gelten lassen müsste, der Sicherungszessionar hingegen weiterhin Leistung verlangen könnte.

2. Schließt danach das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters gem. § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO den Forderungseinzug durch die Klägerin aus, könnte sie hierzu nur aufgrund einer Freigabe der Forderung (an sie oder -als Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag - an die Schuldnerin) oder einer Ermächtigung durch den Verwalter berechtigt sein. Für eine ausdrückliche Erklärung in einem dieser Sinne hat die Klägerin nichts dargetan. Dasselbe gilt entgegen dem landgerichtlichen Urteil auch für eine konkludente Einverständniserklärung der Verwalters. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen eine konkludente Erklärung abgeleitet werden könnte. Im Gegenteil kann nach der Befragung des Klägervertreters durch den Senat in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeschlossen werden, dass der Insolvenzverwalter weder von der Sicherungszession zu Gunsten der Klägerin noch von dem vorliegenden Rechtsstreit Kenntnis hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen bestand nicht, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

Zurück