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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 05.10.2000
Aktenzeichen: 13 W 1206/00
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO, InsO, AnfG, HGB


Vorschriften:

RPflG § 11 Abs. 1
RPflG § 11
ZPO § 567
ZPO § 727
ZPO § 575
ZPO § 93
InsO § 93
AnfG § 16
AnfG § 13
HGB § 171 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Dresden Beschluss

Aktenzeichen: 13 W 1206/00 4-O-1184/98 LG Dresden

des 13. Zivilsenats

vom 05.10.2000

In dem Rechtsstreit

1.

2.

- Kläger und Beschwerdegegner -

Prozessbevollmächtigter zu 1) 2):

gegen

1.

- Beklagter zu 1) und Beschwerdeführer -

2.

- Beklagte zu 3) -

wegen Antrag auf Titelumschreibung

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , Richter am Landgericht und Richterin am Landgericht

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Beklagten zu 1) wird der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 02.12.1999, Az.: 4 0 1184/98, aufgehoben.

2. Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Landgericht Dresden zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 43.933,75 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG n. F. i.V.m. § 567 ZPO zulässig. Nach diesen Vorschriften erfolgt im Gegensatz zur alten Fassung des § 11 RPflG keine vorherige Abhilfeentscheidung des Richters, wenn der Rechtspfleger mit der Klauselumschreibung befaßt war.

Die Beschwerde ist auch begründet. Das Landgericht Dresden hat zu Unrecht die Umschreibung des Versäumnisurteils vom 08.12.1998 und die Umschreibung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 05.12.1999 abgelehnt. Eine Umschreibung dieser beiden Titel erfolgt in entsprechender Anwendung des § 727 ZPO i.V.m. § 93 InsO (vgl. Wimmer/App, InsO, 2. Aufl., § 93 Rdn. 5, § 92 Rdn. 10).

Der Gesetzgeber hat bewußt offen gelassen, was mit bereits anhängigen Prozessen und vorhandenen Titeln der Gläubiger gegen die persönlich haftenden Gesellschafter bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschieht. Die prozessualen Konsequenzen des § 93 InsO sollten der Rechtsprechung überlassen werden (vgl. Bork, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., S. 1333 ff., Rdn. 32; Deutscher Bundestag, Drucksache 12/7392, S. 37 zu § 104 RegE InsO). § 104 RegE InsO, der noch diesbezügliche Regelungen enthielt, ist im Rechtsausschuss gestrichen worden.

Der Insolvenzverwalter der Beklagten zu 1) ist zwar nicht Rechtsnachfolger der Kläger. Eine entsprechende Anwendung des § 727 ZPO ist aber aufgrund des Zwecks der Regelung des § 93 InsO gerechtfertigt. Die Kläger sind nicht berechtigt, für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung aus den bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangten Titeln zu betreiben (vgl. Wimmer/App, a.a.O., § 93 Rdn. 5 i.V.m. § 92 Rdn. 10). Diese Befugnis steht nach § 93 InsO für die Dauer des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter zu. Ziel dieser Regelung ist es, eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger auch dann zu verwirklichen, wenn bei Gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit wegen der Existenz persönlich haftender Gesellschafter weitere gegen diese gerichtete eigenständige Ansprüche in das Privatvermögen bestehen (vgl. Kübler/Prütting/ Lüke, InsO, § 93 Rdn. 3). Schnelle Zugriffe einzelner Gläubiger der Gesellschaft auf das Privatvermögen der Gesellschafter sollen im Interesse aller Gläubiger verhindert werden. Der Zweck dieser Vorschrift wird nur erreicht, wenn der Insolvenzverwalter die Zwangsvollstreckung auch aus bereits bestehenden Titeln der Gläubiger gegen die Gesellschafter betreiben kann. Da § 93 ZPO dem Insolvenzverwalter die Befugnis gibt, Forderungen der Gläubiger geltend zu machen, ohne dass in dieser Vorschrift eine Unterscheidung zwischen titulierten und nicht titulierten Forderungen erfolgt, muss § 727 ZPO entsprechend anwendbar sein ( im Ergebnis ebenso Wimmer/App, a.a.O., § 93 Rdn. 5 i.V.m. § 92 Rdn. 10).

Für die Schließung der gesetzlichen Regelungslücke durch entsprechende Anwendung des § 727 ZPO spricht auch, dass für die vergleichbare Regelung des § 16 AnfG (= § 13 AnfG a.F.) die Umschreibung der Vollstreckungsklausel anerkannt ist (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 9. Aufl. § 16 Rdn. 13 m.w. Nachweisen zu § 13 AnfG a.F.; Jaeger, Gläubigeranfechtung, § 13 Anm. 21; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., § 16 V 2 c cc). Ob dies auch dann zu gelten hat, wenn das Anfechtungsrecht in der Hand des Insolvenzverwalters einen anderen Inhalt hat als bei der Gläubigeranfechtung, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

Schließlich hat die Rechtsprechung bei der vergleichbaren Regelung des § 171 Abs. 2 HGB a. F. eine entsprechende Anwendung des § 13 AnfG a. F. für den Fall, dass ein Prozess anhängig ist, bejaht (vgl. BGH WM 1982, 126, 128), so dass auch für diese dem § 93 InsO ähnelnde Vorschrift eine entsprechende Anwendung des § 727 ZPO konsequent wäre.

Auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters der Beklagten zu 1) war deshalb der Beschluss des Landgerichts Dresden aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung gem. § 575 ZPO an das Landgericht Dresden zurückzuverweisen.



Ende der Entscheidung

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