Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 01.11.2000
Aktenzeichen: 13 W 1358/00
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 5 Abs. 2 | |
GKG § 57 | |
GKG § 54 Nr. 1 | |
GKG § 5 Abs. 6 Satz 1 | |
GKG § 5 Abs. 6 Satz 2 | |
ZPO § 3 |
Oberlandesgericht Dresden Beschluss
Aktenzeichen: 13 W 1358/00 2 O 2245/97 LG Zwickau
des 13. Zivilsenats
vom 01.11.2000
In dem Rechtsstreit
- Kläger und Beschwerdegegner -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
- Beklagter und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte:
wegen Beschwerde gg. Kostenansatz
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Richterin am Amtsgericht und Richter am Landgericht
beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 18.07.2000 - Az.: 2 0 2245/97 - wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
3. Beschwerdewert: 1.550,37 DM.
Gründe:
Die gem. § 5 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde ist unbegründet.
Soweit der Beklagte die Beschwerde zunächst darauf gestützt hat, es seien unnötigerweise für ein "nicht verwertbares Rechtsgutachten" Gelder verschwendet worden, weswegen der überwiegende Teil der Gutachterkosten nicht anerkannt beziehungsweise mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Freistaat Sachsen aufgerechnet werde, wird dies nicht aufrechterhalten.
Auch der Einwand, die Kostenanforderung vom 23.09.1999 enthalte unzulässigerweise eine Zahlungsaufforderung, die auf der Kostenquote von 60 % zu Lasten des Beklagten aus dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil basiere, greift nicht durch. Zunächst war die Kostenbeamtin - unabhängig davon, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig war - an die Kostengrundentscheidung gebunden (OLG Koblenz JB 93, 425). Aber auch durch die nachträgliche Vereinbarung einer davon abweichenden Kostenquote in dem gerichtlichen Vergleich vom 03.02.2000 erlosch die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nicht nach § 57 GKG. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, dass eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung durch eine andere Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird... Nach der allgemeinen Meinung in Rechtsprechnung und Literatur, welcher der Senat sich anschließt, kommt deswegen diese Wirkung einem Vergleich nicht zu (Hartmann, Kostengesetze, § 57 Rn. 2, Markl/Meyer, GKG, 3.A., § 57 Rn. 4 m.w.N., OLG Schleswig, JB 92, 403, 404, KG Rechtspfl 62, 123, OLG Nürnberg JB 63, 180). Die Vorschrift des § 57 GKG ist als Ausnahme zu § 54 Nr. 1 GKG eng auszulegen (Markl/Meyer a.a.O., Rn. 1). Zudem hat der Gesetzgeber bewusst den Wortlaut auf abändernde "Entscheidungen" begrenzt, um die Kostentragungspflicht der Disposition der Parteien zu entziehen und Vergleichen von Parteien mit Prozesskostenhilfe zu Lasten der Staatskasse vorzubeugen (OLG Schleswig, a.a.O., Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, § 57 Rn.4).
Sollte der Beklagte deswegen von der Staatskasse über das Maß der im Berufungsverfahren vereinbarten Kostenquote hinaus in Anspruch genommen werden, hat er aus dem Vergleich im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegen seinen Gegner.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 GKG.
Der Beschwerdewert wurde gem. § 3 ZPO festgesetzt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.