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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 01.11.2000
Aktenzeichen: 13 W 1358/00
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 2
GKG § 57
GKG § 54 Nr. 1
GKG § 5 Abs. 6 Satz 1
GKG § 5 Abs. 6 Satz 2
ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Dresden Beschluss

Aktenzeichen: 13 W 1358/00 2 O 2245/97 LG Zwickau

des 13. Zivilsenats

vom 01.11.2000

In dem Rechtsstreit

- Kläger und Beschwerdegegner -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

gegen

- Beklagter und Beschwerdeführer -

Prozessbevollmächtigte:

wegen Beschwerde gg. Kostenansatz

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Richterin am Amtsgericht und Richter am Landgericht

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 18.07.2000 - Az.: 2 0 2245/97 - wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

3. Beschwerdewert: 1.550,37 DM.

Gründe:

Die gem. § 5 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde ist unbegründet.

Soweit der Beklagte die Beschwerde zunächst darauf gestützt hat, es seien unnötigerweise für ein "nicht verwertbares Rechtsgutachten" Gelder verschwendet worden, weswegen der überwiegende Teil der Gutachterkosten nicht anerkannt beziehungsweise mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Freistaat Sachsen aufgerechnet werde, wird dies nicht aufrechterhalten.

Auch der Einwand, die Kostenanforderung vom 23.09.1999 enthalte unzulässigerweise eine Zahlungsaufforderung, die auf der Kostenquote von 60 % zu Lasten des Beklagten aus dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil basiere, greift nicht durch. Zunächst war die Kostenbeamtin - unabhängig davon, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig war - an die Kostengrundentscheidung gebunden (OLG Koblenz JB 93, 425). Aber auch durch die nachträgliche Vereinbarung einer davon abweichenden Kostenquote in dem gerichtlichen Vergleich vom 03.02.2000 erlosch die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nicht nach § 57 GKG. Diese Vorschrift setzt nämlich voraus, dass eine gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung durch eine andere Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird... Nach der allgemeinen Meinung in Rechtsprechnung und Literatur, welcher der Senat sich anschließt, kommt deswegen diese Wirkung einem Vergleich nicht zu (Hartmann, Kostengesetze, § 57 Rn. 2, Markl/Meyer, GKG, 3.A., § 57 Rn. 4 m.w.N., OLG Schleswig, JB 92, 403, 404, KG Rechtspfl 62, 123, OLG Nürnberg JB 63, 180). Die Vorschrift des § 57 GKG ist als Ausnahme zu § 54 Nr. 1 GKG eng auszulegen (Markl/Meyer a.a.O., Rn. 1). Zudem hat der Gesetzgeber bewusst den Wortlaut auf abändernde "Entscheidungen" begrenzt, um die Kostentragungspflicht der Disposition der Parteien zu entziehen und Vergleichen von Parteien mit Prozesskostenhilfe zu Lasten der Staatskasse vorzubeugen (OLG Schleswig, a.a.O., Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, § 57 Rn.4).

Sollte der Beklagte deswegen von der Staatskasse über das Maß der im Berufungsverfahren vereinbarten Kostenquote hinaus in Anspruch genommen werden, hat er aus dem Vergleich im Innenverhältnis einen Ausgleichsanspruch gegen seinen Gegner.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 6 Satz 1 und 2 GKG.

Der Beschwerdewert wurde gem. § 3 ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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