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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 20.04.1999
Aktenzeichen: 14 U 3257/97
Rechtsgebiete: UWG, StBerG, BOStB


Vorschriften:

UWG § 1
StBerG § 57a
BOStB § 11 Abs. 1
Leitsatz:

UWG § 1, StBerG § 57a; BOStB § 11 Abs. 1

Die drucktechnische Hervorhebung einer Werbeangabe in der Zeitungsanzeige einer Steuerberatungsgesellschaft durch eine 6 x 1 cm breitflächige, grüne Unterlegung ist nicht berufs- und wettbewerbswidrig.

OLG Dresden, Urt. v. 20.04.1999 - 14 U 3257/97 - LG Görlitz Az.: 14 U 3257/98,


Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 14 U 3257/98 2-O-88/98 LG Görlitz

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 20.04.1999

Die Urkundsbeamtin: Justizsekretärin

In dem Rechtsstreit

Lohnsteuerhilfeverein ,

Kläger und Berufungsbeklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ,

gegen

Steuerberatungsgesellschaft ,

Beklagte und Berufungsklägerin

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ,

wegen Unterlassung

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.04.1999 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxxxx, Richter am Oberlandesgericht xxxxxxxx und Richter am Landgericht xxxxxx

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 07.10.1998 geändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt 50.000,00 DM.

Streitwert: 50.000,00 DM

Tatbestand:

Der klagende Lohnsteuerhilfeverein nimmt die Beklagte auf Unterlassung ihrer - als berufswidrig beanstandeten - Werbung in Anspruch.

Die Beklagte ist eine Steuerberatungsgesellschaft, die in xxxxx, wo der Kläger eine Beratungsstelle unterhält, eine Niederlassung betreibt. Sie veröffentlichte in der xxxxxxx Ausgabe der xxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom xx.xx.1998 eine 9 x 20 cm große Werbeanzeige, die wie nachfolgend wiedergegeben gestaltet war.

Dabei war die 6 x 1 cm große Unterlegung der Angabe "Lohnsteuerberatung", das Logo mit der Firmenbezeichnung und die Linie am Kopfende der Anzeige in grüner Farbe gehalten.

Der Kläger hat die Werbeanzeige ihrer Form nach als berufs- und damit sittenwidrig i.S. von § 1 UWG beanstandet. Das Inserat erzeuge insbesondere durch die grüne Unterlegung der Angabe "Lohnsteuerberatung" einen reklamehaften Eindruck. Dadurch verstoße es gegen das Sachlichkeitsgebot des § 57a StBerG und stehe mit dem Berufsbild der Steuerberater nicht in Einklang.

Der Kläger hat beantragt,

der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Zeitungsanzeigen zu schalten, die durch grün oder andersfarbig unterlegte Balken drucktechnisch hervorgehoben gestaltet sind, wie exemplarisch nachfolgend abgebildet (siehe obige Abbildung).

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Werbeanzeige gehe auch in ihrer grafischen und farblichen Gestaltung nicht über das sachlich gebotene Maß hinaus, so dass sie nicht dem nach Einfügung von § 57a StBerG gelockerten Verbot berufswidriger Werbung unterliege.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Hiergegen wendet sich die auf das erstinstanzliche Vorbringen gestützte Berufung der Beklagten, der der Kläger entgegengetreten ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet. Die angegriffene Zeitungsanzeige kann nicht als berufswidrige, gegen § 1 UWG verstoßende Werbung untersagt werden.

1. Die berufsrechtliche Zulässigkeit der beanstandeten Werbeanzeige beurteilt sich nach §§ 57 Abs. 1, 57a StBerG. Nach § 57 Abs. 1 StBerG haben Steuerberater ihren Beruf unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Dieses Werbeverbot wurde mit Einfügung des § 57a StBerG durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 24.06.1994 (BGBl. I, 1387) gelockert. Danach ist die Werbung eines Steuerberaters erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtet ist. Ziel der Novellierung war es, die Werbebefugnis der freien rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Berufe maßvoll zu erweitern, ohne dabei das Bild der klassischen freien Berufsausübung in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen (BT-Ds. 12/6753, S. 17). Ein reklamehaftes Anpreisen oder Verwenden von Werbemethoden, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind, sollte jedoch nach wie vor ausgeschlossen bleiben (BGH, NJW 1998, 1965).

Für die Beurteilung, ob ein Werbeverhalten diese vom Gesetz gezogenen Grenzen für eine berufswidrige Werbung überschreitet, ist auch die Auffassung des beteiligten Berufsstandes, die hier in der Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer vom 02.06.1997 (BOStB) ihren Niederschlag gefunden hat, zu berücksichtigen (BGH, WRP 1999, 824, 826 - Steuerberaterwerbung auf Fachmessen). Zwar hat der Satzungsgeber der BOStB für Zeitungsanzeigen keine Vorgaben hinsichtlich Form, Farbe und/oder Größe sowie sonstiger Gestaltungsmittel gemacht. In Bezug auf die Aufmachung eines Inserats bestimmt § 11 Abs. 1 BOStB jedoch ähnlich wie früher Nr. 34 Abs. 4 der Standesrichtlinien, dass Anzeigen keine übertriebene, auffällige oder in sonstiger Weise reklamehafte Form haben dürfen.

2. Auf dieser Grundlage ergibt sich, dass die angegriffene Werbeanzeige nach ihrer Form und Gestaltung nicht gegen das Sachlichkeitsgebot des § 57a StBerG verstößt. Ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG steht dem Kläger deshalb nicht zu.

a) Die Grenze zu einer reklamehaften und damit berufswidrigen Gestaltung einer Werbeanzeige ist im Einzelfall danach zu bestimmen, ob die Anzeige nach ihrem Gesamteindruck vom Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise aus unlauter erscheint (BGH, WRP 1999, 824, 826 - Steuerberaterwerbung auf Fachmessen). Von Bedeutung ist insoweit nicht nur die Formulierung und Abfassung des Textes, sondern auch die Verwendung einer bestimmten Schrifttype, die grafische und farbliche Gestaltung und die Größe und Raumaufteilung der Werbefläche. All dies sind zulässige Mittel zum Ausdruck des eigenen Selbstverständnisses und der Identität des Werbenden (vgl. BVerfG, MDR 1997, 984, 985; OLG Dresden, WRP 1998, 317, 322 - Zeitungsanzeige). Ihre übertriebene Verwendung gehört zwar zu den vom Gesetzgeber für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe missbilligten Werbemethoden der gewerblichen Wirtschaft. So liegt der Fall hier jedoch nicht.

b) Ohne Erfolg beanstandet der Kläger, dass die Beklagte die Angabe "Lohnsteuerberatung" durch eine farbliche Unterlegung drucktechnisch hervorgehoben hat.

Mit der Neuregelung des § 57a StBerG hat der Gesetzgeber beabsichtigt, eine Ausuferung der Werbemethoden im Sinne einer unsachlichen, über eine berufsbezogene Information hinausgehenden Beeinflussung zu verhindern, die mit dem klassischen Berufsbild der freien steuerberatenden Berufe nicht mehr vereinbar wäre (vgl. BT-Ds. 12/6753). Zugleich sollten die Wettbewerbschancen der steuerberatenden Berufe - auch im internationalen Vergleich - verbessert und eine sachbezogene, dienstleistungsorientierte Unterrichtung der Bevölkerung über das vorhandene Angebot gewährleistet werden (a.a.O.). Gemessen an diesem Gesetzeszweck verbieten §§ 57a StBerG, 11 Abs. 1 BOStB nicht jegliche Verwendung von werbewirksamen Ausdrucksformen. Eine zulässige Selbstdarstellung umfasst auch den maßvollen Einsatz von Gestaltungsmitteln, die zu einer erkennbaren Abgrenzung des eigenen Angebots von denjenigen der Mitbewerber führt. Mit einer begrenzten farblichen und grafischen Gestaltung ist eine berufswidrige Reklamehaftigkeit nicht notwendig verbunden. Eine von individuellen Gestaltungsmerkmalen freie Darstellung zu fordern, widerspräche der vom Gesetzgeber beabsichtigten - maßvollen - Erweiterung der Wettbewerbschancen der Berufskammer-Angehörigen. Denn eine werbende Aussage über die eigenen Leistungen liefe Gefahr, ihren Zweck zu verfehlen, wenn die dabei zulässigen Ausdrucksformen derart reduziert wären, dass dem Verkehr im Wesentlichen gleichgestaltete Zeitungsanzeigen gegenüberträten. Dies würde es erschweren, Angeboten durch Beilegung eines individuellen Charakters Werbekraft zu verleihen, sie wiederzuerkennen und zu vergleichen.

Zu der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufsausübung gehört auch die berufliche Außendarstellung einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme der angebotenen Dienste (vgl. BVerfGE 85, 248, 256). Die Schwere eines Eingriffs in diesen grundrechtlichen Schutzbereich ist bei der Annahme einer der Form nach unzulässigen - nämlich eindeutig reklamehaften und damit unsachlichen - Werbung zu berücksichtigen. Ihrer Form nach unsachlich ist die Werbung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe - vergleichbar der anwaltlichen Werbung nach § 43b BRAO (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 1282) - im Falle eines marktschreierischen Werbungsstils, der jedoch bei einer zweifarbigen Gestaltung wie hier nicht zum Tragen kommt.

Die angegriffene Anzeige weist neben dem grünen Logo mit der klarstellenden Firmenbezeichnung der Beklagten lediglich eine grüne Linie am Kopfende der Werbeanzeige und die vom Kläger vorrangig beanstandete grüne Unterlegung der Angabe "Lohnsteuerberatung" auf. Diese zurückhaltende farbliche Unterlegung dient nur dazu, das Angebot einer besonderen Dienstleistung zu unterstreichen. Eine weitergehende Werbewirkung kommt dieser Hervorhebung nicht zu. Der angesprochene Verkehr entnimmt der grünen Unterlegung des Schlagsworts "Lohnsteuerberatung" entgegen der Auffassung des Klägers auch keinen Bezug zur redaktionellen Berichterstattung auf der gleichen Seite, die mit einer Überschrift in gleichem Grün versehen ist. Die erforderliche Trennung vom redaktionellen Teil ergibt sich bereits aus der Einrahmung der Werbeanzeige und ist auf den ersten Blick erkennbar. Durch die gleiche Farbgebung wirkt die farbliche Unterlegung darüber hinaus eher zurückhaltend.

Diese verwendeten Ausdrucksmittel erscheinen nicht derart übertrieben und aufdringlich, dass ihre Untersagung gerechtfertigt ist. Das Verbot berufswidriger Werbung dient dem Zweck, eine Verfälschung des jeweiligen Berufsbildes durch Verwendung kommerzieller Werbemethoden zu verhindern (vgl. BVerfGE 85, 248, 260). Dies liegt im Interesse einer wirksamen Steuerrechtspflege als einem wichtigen Gemeinschaftsgut (vgl. BVerfG, NJW-RR 1996, 439, 440). Das Ziel einer geordneten Steuerrechtspflege und der Erhaltung des mit den Werbemethoden der gewerblichen Wirtschaft nicht zu vereinbarenden Berufsbildes des Steuerberaters erfordert und gebietet jedoch keine Einschränkung der Verwendung solcher Ausdrucksmittel, die zwar mehr als unbedingt nötig, aber nicht übertrieben oder reklamehaft auf das Dienstleistungsangebot der Beklagten aufmerksam machen.

c) Auch die weiteren Gestaltungsmerkmale der beanstandeten Werbeanzeige führen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht dazu, dass die Anzeige als eine mit dem Berufsbild des Steuerberaters nicht zu vereinbarende Reklame einzuordnen wäre.

Zwar werden durch Groß- und Fettdruck u.a. die Anschrift der Beklagten und deren Sprechzeiten hervorgehoben. Auch das Logo am rechten Rand der Anzeige weist eine grafische Gestaltung auf. Der übrige Text ist jedoch kleingedruckt, übersichtlich angeordnet und nicht auffällig gestaltet. Die mit der Hervorhebung durch die farbliche Unterlegung, den Groß- und Fettdruck und das Logo verbundene Werbewirkung geht nicht über das Maß hinaus, welches ein Steuerberater zur Selbstdarstellung und Information über sein berufliches Dienstleistungsangebot einsetzen darf. Sie ist weder aufdringlich, noch erscheint sie dem inzwischen auch an anlassunabhängige, zurückhaltende Werbehinweise von Angehörigen der freien Berufe gewöhnten Betrachter als besonders außergewöhnlich (vgl. OLG Dresden, WRP 1998, 317, 322 - Zeitungsanzeige).

Die Beklagte hat aus der Vielzahl von Werbe- und Ausdrucksformen nur solche Darstellungsmittel gewählt, die zwar durchaus zur optischen Hervorhebung geeignet sind, sich aber im Rahmen der den Betrachtern insgesamt begegnenden Werbehinweise als maßvoll und zurückhaltend erweisen und nicht als besonders auffällig angesehen werden können. Eine besondere Art der Gestaltung, durch die eine über den sachlichen Inhalt des Textes hinausgehende Werbebotschaft vermittelt wird, weist die Anzeige nicht auf (vgl. OLG Nürnberg, MDR 1998, 684). Auch eine besonders aufwendige Gestaltung der Anzeige ist nicht ersichtlich, so dass durch diese Werbung der Wettbewerb um Mandate nicht mit den Mitteln des Kapitaleinsatzes für Reklame ausgetragen wird (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 17.03.1998 - 3 U 3571/97).

Die von der Beklagten gewählte Gestaltungsform steht mit dem Berufsbild der kammerangehörigen Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in Einklang, zumal die Anzeige selbst mit den Maßen von 20 cm x 9 cm hinsichtlich ihrer Größe keinen Bedenken unterliegt (vgl. OLG Dresden, WRP 1998, 317 - Zeitungsanzeige). Die vorhandenen Freiflächen legen zwar nahe, dass der Text der Anzeige ohne weiteres auch auf kleinerem Raum hätte untergebracht werden können. § 11 BOStB erlaubt den Angehörigen der steuerberatenden Berufe jedoch, auch ohne besonderen Anlass und ohne Beschränkung auf die notwendigen Angaben in Anzeigen über ihre berufliche Tätigkeit sachlich zu unterrichten. Eine Eingrenzung der beanspruchten Fläche auf den unbedingt benötigten Raum ist deshalb in Abkehr von den früheren Standesrichtlinien nicht mehr erforderlich.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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