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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 04.04.2000
Aktenzeichen: 14 U 3504/99
Rechtsgebiete: MarkenG, BGB, ZPO


Vorschriften:

MarkenG § 14 Abs. 2
MarkenG § 14 Abs. 5
MarkenG § 19 Abs. 1 und 2
MarkenG § 14 Abs. 6
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 letzter HS
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 242
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713.
LEITSÄTZE:

Hinsichtlich der Benutzung des Namens und Bildnisses von Johann-Sebastian-Bach besteht ein erhebliches Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit. Da er als weltberühmte Person der Zeitgeschichte Teil des der Öffentlichkeit zustehenden kulturellen Erbes ist, darf die Nutzung seiner Persönlichkeitsmerkmale nicht zu Gunsten eines einzelnen Markeninhabers monopolisiert werden.

Es genügen deshalb bereits geringe Abweichungen, um eine Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Marke "Johann-Sebastian-Bach" zu verneinen.

OLG Dresden, Urt. v. 04.04.2000 - 14 U 3504/99 - LG Leipzig

Aktenzeichen: 14 U 3504/99 5 O 5282/99 LG Leipzig


IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 04.04.2000

Die Urkundsbeamtin:

In dem Rechtsstreit

Kläger und Berufungskläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

Beklagter und Berufungsbeklagter

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

wegen Markenverletzung

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2000 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , Richter am Oberlandesgericht und Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28.10.1999, Az.: 5 O 5282/99, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beschwer des Klägers liegt unter 60.000,00 DM. Streitwert: 50.000,00 DM

Tatbestand:

Die Parteien streiten um markenrechtliche Ansprüche.

Der Kläger ist seit 1996 gewerblich tätig im Bereich Merchandising und Produktnamensentwicklung.

Der Beklagte betreibt unter der Bezeichnung "xxxxxxxxxxx xxxx" einen Wein- und Spirituosenhandel als nicht im Handelsregister eingetragene Einzelfirma. Seine geschäftlichen Aktivitäten, deren Schwerpunkt in xxxxxxxxx liegt, erstrecken sich auch auf xxxxxxx, wo der Beklagte eine Niederlassung unterhält.

Der Kläger ist Inhaber der am 26.06.1997 angemeldeten und am 15.02.1999 ins Register eingetragenen Wort-/ Bildmarke "Johann Sebastian Bach" in der nachstehend eingeblenten Form (vgl. Anlage K 1, Bl. 8 d. A.).

Der Schutzbereich dieser Marke erstreckt sich auf eine Vielzahl von Klassen (3, 8, 9, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 39, 41, 42, vgl. Anlage K 2, Bl. 9 d. A.). Unter die Klasse 33 fallen alkoholische Getränke mit Ausnahme von Bieren. Auf Interventionen des Patent- und Markenamtes hin hatte der Kläger die Anmeldung, die noch weitere Klassen umfasste, teilweise zurückgenommen.

Ein mit der eingetragenen Marke "Johann Sebastian Bach" verbundenes Produktkonzept des Klägers lag bei der Anmeldung nicht vor.

Der Kläger ist Inhaber der weiteren Marken xxxxxxxxxxxxx, xxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx, xxxxxx, xxxxxxxxxxxx, xxxxx, xxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxx,xxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxx- xxxxxxxxxxxxxxx,xxxxxxxxxxxxxxxxxx. Darüber hinaus hatte der Kläger die Marken xxxxxxxxxxxxxxx, xxxxx xxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,xxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxx,xxxxxxx, xxxxx, xxxxxxxxx xxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx, xxxxxxxxx, xxxxxxxxx, xxxxxxxx,xxxxxxxxx,xxxxxxx, xxxxxxxxx xxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxx, xxxxxxxx, xxxxx, xxxxxxx und xxxxx angemeldet, die Anmeldungen aber vor Eintragung der Marken zurückgezogen. Die Anmeldung der Marken xxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxx und xxxxxx hatte sämtliche Waren- und Dienstleistungsklassen umfasst.

Der Beklagte vertreibt einen von ihm entwickelten Jahrgangssekt namens "Johann Sebastian", wobei die beiden Etiketten jeweils ein Portrait zeigen, das den Komponisten Johann Sebastian Bach darstellen soll (vgl. Anlage K 3, Bl. 10 d. A.). Mit Schreiben vom 17.05.1999 mahnte der Kläger den Beklagten ab und forderte ihn auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (vgl. Anlage K 5, Bl. 66 ff. d. A.). Auf Nachfrage des Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom 19.05.1999 mit, gegen eine Lizenzgebühr von 3,35 DM pro Flasche sei er bereit, die Nutzung zu genehmigen. Dieser Betrag liege "im unteren Bereich üblicher Lizenzgebühren" (vgl. Anlage K 6, Bl. 72 d. A.).

Der Kläger hat vorgetragen, die mit seinen Marken gekennzeichneten Produkte würden "größtenteils europaweit vertrieben". So sei die von ihm unter der Marke "xxxxxxxx" entwickelte Kosmetiklinie in Europa inzwischen über 7 Millionen mal verkauft worden. Außerdem werde noch dieses Jahr eine weitere Kosmetiklinie unter der Marke "xxxxxxxxxx" "flächendeckend auf den Markt gebracht". Er beabsichtige auch, unter der Marke "Johann Sebastian Bach" eine umfangreiche Produktpalette herauszubringen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass zwischen der für ihn eingetragenen Marke und dem vom Beklagten verwendeten Zeichen eine Verwechslungsgefahr i. S. v. § 14 Abs. 2 MarkenG bestehe.

Der Kläger hat daher beantragt:

I. 1. Es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, ohne die Zustimmung des Klägers das Zeichen "Johann Sebastian" im geschäftlichen Verkehr für alkoholische Getränke zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere das vorstehend bezeichnete Zeichen auf den vorstehend bezeichneten Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem vorstehend bezeichneten Zeichen die vorstehend genannten Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen, einschließlich das vorstehend bezeichnete Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen sowie Dritten das vorstehend bezeichnete Zeichen zu der vorstehend bezeichneten Benutzung zu überlassen.

2. Dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend zu I. 1. beschriebenen Erzeugnisse, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer, sowie der Auftraggeber unter Angabe der Mengen, der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse.

3. Dem Kläger Rechnung zu legen über den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen, und zwar unter Angabe des unter der Kennzeichnung "Johann Sebastian" mit alkoholischen Getränken erzielten Umsatzes sowie unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren.

II. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlung entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

Beklagte hat beantragt,

Klage abzuweisen und dabei die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.1999 abgegebene Erklärung zu berücksichtigen, die lautet:

1. Der Beklagte verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Verfall einer an den Kläger zu entrichtenden Vertragsstrafe von 10.001,00 DM es ab 01.01.2000 zu unterlassen, die angegriffene Ausstattung, wie aus Anlage K 3 ersichtlich, unter Verwendung des Konterfeis von Johann Sebastian Bach herzustellen und/oder zu vertreiben.

Unterlassungsverpflichtung ausgenommen sind die Worte "Johann Sebastian" in der ersichtlichen Ausstattung.

Diese Erklärung wird ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl bindend abgegeben.

2. Die Zahl der bis zum Terminstag verkauften Flaschen à 0,7 l wird geschätzt mit 3.500 Stück angegeben.

3. Der Beklagte bezahlt an den Kläger einen pauschalen Schadensersatzbetrag von 1.000,00 DM, der auf der Grundlage eines Stücklizenzsatzes von 4 Prozent ausgehend vom Verkaufspreis des Beklagten i.H.v. netto 6,89 DM errechnet wurde.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass zwischen der für den Kläger eingetragenen Marke und dem vom Beklagten benutzten Zeichen keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 28.10.1999 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche an der fehlenden Verwechslungsgefahr zwischen der zu seinen Gunsten eingetragenen Marke "Johann Sebastian Bach" und dem vom Beklagten verwendeten Zeichen "Johann Sebastian" scheitere. Das angegriffene Zeichen weise nämlich nach Maßgabe der Wirkungen auf die angesprochenen Verkehrskreise weder in klanglicher, bildlicher, noch begrifflicher Hinsicht eine hinreichende Ähnlichkeit mit der Klagemarke auf. Selbst bei Vorliegen einer Verwechslungsgefahr stünde den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen jedenfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Wenn nicht bereits der Erwerb der Marke, so sei in jedem Fall aber die Ausübung der sich daraus ergebenden Rechte durch den Kläger als unlauter i. S. d. § 242 BGB anzusehen. Bei der Klagemarke handele es sich nämlich um eine sogenannte "Hinterhaltsmarke", die ausschließlich zu dem Zweck angemeldet wurde, Dritte mit Unterlassungs- und Geldforderungen zu überziehen.

Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt.

Zur Begründung trägt er vor, dass das Landgericht zu Unrecht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr verneint habe. Darüber hinaus verkenne der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs, dass der Kläger seine Vermarktungsaktivitäten soweit vorangetrieben habe, dass voraussichtlich bereits im Sommer 2000 die ersten Waren unter der Marke "Johann Sebastian Bach" auf den Markt erscheinen würden. Derzeit werde ein Champagner und ein Bier, beides unter der Marke "Johann Sebastian Bach", konzipiert. Dies werde durch die in der mündlichen Verhandlung vorgestellten Prototypen einer Sekt- und Bierflasche belegt. Es könne daher keine Rede davon sein, dass der Kläger die Klagemarke ohne ernsthafte Benutzungsabsicht dazu missbrauche, Dritte mit Unterlassungs- und Geldforderungen zu überziehen.

Der Kläger beantragt:

Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 28.10.1999, zugestellt am 03.11.1999, zu Aktenzeichen: 05 O 5282/99, wird der Beklagte verurteilt:

I. 1. Es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, ohne die Zustimmung des Klägers das Zeichen "Johann Sebastian" im geschäftlichen Verkehr für alkoholische Getränke zu benutzen oder benutzen zu lassen.

Insbesondere das vorstehend bezeichnete Zeichen auf den vorstehend bezeichneten Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem vorstehend bezeichneten Zeichen die vorstehend genannten Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen, einschließlich das vorstehend bezeichnete Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen sowie Dritten das vorstehend bezeichnete Zeichen zu der vorstehend bezeichneten Benutzung zu überlassen.

2. Dem Kläger Auskunft zu erteilen über:

die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend zu I. 1. beschriebenen Erzeugnisse, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer, sowie der Auftraggeber unter Angabe der Mengen, der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse.

3. Dem Kläger Rechnung zu legen über den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen, und zwar unter Angabe des unter der Kennzeichnung "Johann Sebastian" mit alkoholischen Getränken erzielten Umsatzes sowie unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren.

II. Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlung entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

III. Dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Landgericht hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, weil dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen.

Mangels eines Unterlassungsanspruchs nach § 14 Abs. 5 MarkenG fehlt es auch an den Voraussetzungen für die dazu akzessorischen Ansprüche auf Auskunft nach § 19 Abs. 1 und 2 MarkenG, Rechnungslegung nach § 242 BGB sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach § 14 Abs. 6 MarkenG.

I.

Der Anregung des Klägers, das Verfahren bis zur Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes über den Antrag der Klägerin in dem Verfahren 14 U 3504/99 auf Löschung der Marke Nr. xxxxxxxxxxxxxxxx auszusetzen, war nicht zu folgen. Die für das zivilgerichtliche Verfahren relevanten Fragen der Verwechslungsgefahr und des Rechtsmissbrauchs können schon vor der bisher nicht absehbaren Entscheidung über das Löschungsverfahren abschließend beurteilt werden.

II.

Das Landgericht gelangt aufgrund einer umfassenden Würdigung zutreffend zu dem Ergebnis, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nicht zusteht, da es an einer Verwechslungsgefahr zwischen der zu seinen Gunsten eingetragenen Marke "Johann Sebastian Bach" und dem vom Beklagten verwendeten Zeichen "Johann Sebastian" fehlt.

1. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese bei dem Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren hervorrufen (BGH WRP 1999, 855 - Monoflam/Polyflam; Fezer, MarkenG, 2. Aufl. 1999, § 14 Rdn. 121 ff., 148 ff., 271 ff., jeweils m. w. N.). Der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebende Schutzumfang der Marke hängt von deren Kennzeichnungskraft ab. Je stärker diese ist, desto weiter reicht auch der Schutz gegen Verwechslungsgefahren (Fezer, MarkenG, 2. Aufl. 1999, § 14 Rdn. 271). Aus dieser Differenzierung wird in ständiger Rechtsprechung der Grundsatz abgeleitet, dass bei schwachen Marken schon geringe Abweichungen genügen, um die Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen zu mindern oder auszuschließen (Fezer, a. a. O., Rdn. 273, m. Rsprnw.). Dementsprechend wird zur Feststellung des Schutzumfangs zwischen Marken mit normaler, schwacher und starker Kennzeichnungskraft unterschieden.

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist eine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und dem vom Beklagten verwendeten Kennzeichen zu verneinen.

a) Zwar ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, da die vom Beklagten angebotene Ware Schaumwein unter die für die klägerische Marke eingetragene Warenklasse 33 fällt (alkoholische Getränke mit Ausnahme von Bieren), so dass eine Warenidentität besteht.

b) Von ausschlaggebendem Gewicht ist aber bei Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Faktoren, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen, dass die klägerische Marke nur eine schwache Kennzeichnungskraft besitzt. Die Kennzeichnungskraft einer Marke hängt zum einen von der von Haus aus bestehenden Unterscheidungskraft sowie zum anderen von der Intensität der Benutzung im Verkehr ab. Im vorliegenden Fall ist die Unterscheidungskraft der klägerischen Marke, d. h. deren Eignung, als Unterscheidungszeichen zur Identifizierung von Produkten eines Unternehmens auf dem Markt zu dienen, als gering einzustufen.

aa) Der Name des berühmten Komponisten "Johann Sebastian Bach", der den Gegenstand des Markenrechts des Klägers bildet, ist Bestandteil des allgemeinen Kulturgutes und besitzt für sich genommen wenig Originalität. Nach Maßgabe der Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise ist nicht davon auszugehen, dass die mit der Marke "Johann Sebastian Bach" gekennzeichneten Produkte einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen sind. Da es sich bei Johann Sebastian Bach um eine seit langem verstorbene, weltberühmte Person der Zeitgeschichte handelt, die in keiner besonderen Verbindung zu einem bestimmten Unternehmen steht, ist die Annahme nahe liegend, dass die mit seinem Namen oder Bildnis gekennzeichneten Waren aus verschiedensten Herkunftsstätten stammen können. In normativer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass ungeachtet eines fehlenden Produktbezuges i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, hinsichtlich der Benutzung des Namens und Bildnisses von Johann Sebastian Bach ein erhebliches Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit besteht, da er als weltberühmte Person der Zeitgeschichte Teil des der Öffentlichkeit zustehenden kulturellen Erbes ist. Dementsprechend darf die Nutzung seiner Persönlichkeitsmerkmale nicht zugunsten eines einzelnen Markeninhabers monopolisiert werden. Hieraus folgt, dass nach Maßgabe der von Haus aus geringen Unterscheidungskraft der klägerischen Marke von einem eng begrenzten Schutzumfang auszugehen ist.

bb) Die originär schwache Kennzeichnungskraft eines Zeichens kann aber überwunden und dessen Schutzumfang entsprechend ausgeweitet werden, wenn es sich aufgrund der Intensität der Benutzung eine Verkehrsbekanntheit erworben hat. Dem steht im vorliegenden Fall allerdings entgegen, dass der Kläger seine Marke bisher nicht benutzt hat. Angesichts der schwachen Kennzeichnungskraft und dem daraus resultierenden engen Schutzumfang genügen bereits geringe Abweichungen, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da zwischen den Kollisionszeichen nicht unerhebliche Unterschiede bestehen.

c) Die Frage der Verwechslungsgefahr zwischen zwei einander gegenüberstehenden Zeichen ist nach der Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild oder im Bedeutungs- (Sinn-)Gehalt zu beantworten, wobei in der Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer der genannten Hinsichten für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreicht (BGH GRUR 1999, 241, 243). Eine solche hinreichende Übereinstimmung ist in keiner der genannten Kategorien gegeben.

aa) Eine klangliche Identität ist zwar hinsichtlich der Vornamen zu bejahen. Ein ganz wesentlicher Unterschied ergibt sich aber daraus, dass in dem vom Beklagten verwendeten Zeichen der Nachname "Bach" vollständig fehlt. Aus diesem Grunde geht auch der Hinweis auf den Beschluss des DPMA vom 30.12.1998 "Michelangelo" (vorgelegt mit Schriftsatz vom 02.02.2000 als Anlage BK 8, Bl. 433 - 436 d. A.) schon im Ansatz fehl. Dabei handelte es sich nämlich um eine Konstellation, in der die kollidierenden Zeichen sich in klanglicher Hinsicht beide des gesamten Namens "Michelangelo" bedienten und sich lediglich in der Schreibweise unterschieden.

bb) In bildlicher Hinsicht bestehen ganz erhebliche Unterschiede, da das streitgegenständliche Zeichen in Schreibschrift gehalten ist, während die klägerische Marke den Eindruck einer Signatur des Komponisten mit den für eine Handschrift typischen persönlich geprägten Gestaltungsmerkmalen erweckt.

cc) Bezüglich der begrifflichen Markenähnlichkeit gelten die zur klanglichen Verwechselbarkeit angestellten Überlegungen entsprechend. Zwar besteht eine Identität hinsichtlich des durch die in beiden Zeichen enthaltenen Vornamen vermittelten "Sinngehalts". Die entscheidende Divergenz, die eine Verwechslungsgefahr ausschließt, besteht aber darin, dass die Klagemarke den Nachnamen "Johann Sebastian Bach" enthält, während dieser beim streitgegenständlichen Kennzeichen des Beklagten fehlt.

dd) Auch der Verletzungstatbestand des des § 14 Abs. 2 Nr. 2 letzter HS MarkenG ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Es mag zwar sein, dass Teile - insbesondere die gebildeteren - der vom Produkt des Beklagten angesprochenen Verkehrskreise bei den Namen "Johann" und "Sebastian" unwillkürlich den Nachnamen "Bach" ergänzen, also die dem Vornamen Johann Sebastian mit dem Komponisten Johann Sebastian Bach assoziieren. Eine solche Assoziation ist aber nicht zwingend und erfüllt auch nicht den Tatbestand des "gedanklichen Inverbindungbringens" nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 letzter HS MarkenG. Bei dieser Bestimmung handelt es sich nämlich nicht um einen eigenen, über die Verwechslungsgefahr hinausgehenden Markenverletzungstatbestand, sondern um eine spezielle Ausprägung der Verwechslungsgefahr, durch die deren Umfang genauer bestimmt werden soll (EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 18 - Sabél/Puma; BGH WRP 1999, 855, 857 - Monoflam/Polyflam). Die rein assoziative gedankliche Verbindung, die der Verkehr über die Übereinstimmung des Sinngehalts zweier Marken zwischen diesen herstellen könnte, begründet für sich genommen keine Verwechslungsgefahr (EuGH, a. a. O., 390, Tz. 26; BGH, a. a. O.).

Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist eine Verwechslungsgefahr zwischen der klägerischen Marke und dem Kennzeichen des Beklagten zu verneinen.

III.

Da dem Kläger mangels einer Verwechslungsgefahr die gegen den Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, kann die Frage dahinstehen, ob dem Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden könnte.

Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs sprechen zwar gewichtige Indizien. Auffallend ist, dass unter den für den Beklagten angemeldeten oder eingetragenen Markenzeichen zahlreiche Namen berühmter oder bekannter Persönlichkeiten sind, wie beispielsweise xxxxxxxxxxxx, xxxxxxx, xxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx oder xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, an denen ein erhebliches Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit besteht. Bei der "Abmahnpraxis" des Beklagten drängt sich der Eindruck auf, dass sein eigentliches Ziel darin besteht, seine formal bessere Rechtsstellung zur Behinderung Dritter auszunutzen, um hohe Gebühren für die Vergabe von Lizenzen zu verlangen. Es entsteht der Anschein, dass der Beklagte die dem Markenrecht immanente und deshalb wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung in unlauterer Weise zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 1998, 412, 414 - Analgin).

Andererseits ist nicht zu verkennen, dass nach dem Markengesetz Namen berühmter Persönlichkeiten als Marke eingetragen werden können und im vorliegenden Fall vom Deutschen Patent- und Markenamt auch entsprechende Markenrechte erteilt wurden. An diese Entscheidung der grundsätzlichen Eintragungsfähigkeit ist das Zivilgericht im Verletzungsstreit gebunden. Außerdem hat sich der Gesetzgeber des Markengesetzes bewusst dafür entschieden, in Abkehr von der früheren Rechtslage nach dem WZG, auf das Erfordernis eines Geschäftsbetriebes gänzlich zu verzichten. Damit kann jedermann, auch ohne Ausübung irgendeiner geschäftlichen Tätigkeit, ein Markenrecht erwerben. Bei Anmeldung der Marke muss deshalb keine konkrete Absicht vorhanden sein, die Marke selbst oder durch andere für einen bestimmten Zweck zu verwenden. Mit Blick auf die dem Markeninhaber eingeräumte 5-jährige Benutzungsschonfrist (§ 25 Abs. 1 MarkenG) kann - innerhalb dieses Zeitraums - ein konkreter Benutzungswille nicht verlangt werden. Allein ein fehlendes Vermarktungskonzept ist deshalb kein geeignetes Kriterium, den Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs zu begründen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.



Ende der Entscheidung

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