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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 04.04.2000
Aktenzeichen: 14 U 3565/99
Rechtsgebiete: MarkenG, BGB, UWG, ZPO


Vorschriften:

MarkenG § 14 Abs. 2
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG § 14 Abs. 5
MarkenG § 19 Abs. 1 und 2
MarkenG § 14 Abs. 6
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 letzter HS
BGB 242 §
BGB § 242
UWG §
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713.
LEITSÄTZE:

Hinsichtlich der Benutzung des Namens und Bildnisses von Johann-Sebastian-Bach besteht ein erhebliches Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit. Da er als weltberühmte Person der Zeitgeschichte Teil des der Öffentlichkeit zustehenden kulturellen Erbes ist, darf die Nutzung seiner Persönlichkeitsmerkmale nicht zu Gunsten eines einzelnen Markeninhabers monopolisiert werden.

Es genügen deshalb bereits geringe Abweichungen, um eine Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Marke "Johann-Sebastian-Bach" zu verneinen.

OLG Dresden, Urt. v. 04.04.2000 - 14 U 3565/99 - LG Leipzig

Aktenzeichen: 14 U 3565/99 5 O 4115/99 LG Leipzig


IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Verkündet am 04.04.2000

Die Urkundsbeamtin:

In dem Rechtsstreit

Kläger und Berufungskläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ,

gegen

1. Verein ,

2. ,

3. ,

Beklagte und Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigte zu 1) bis 3): Rechtsanwälte

wegen Markenverletzung

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2000 durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , Richter am Oberlandesgericht und Richter am Oberlandesgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28.09.1999, Az.: 5 O 4115/99, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Beschwer des Klägers liegt unter 60.000,00 DM.

Streitwert: 50.000,00 DM

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus dem Markengesetz.

Der Kläger ist alleiniger und ausschließlich verfügungsberechtiger Inhaber der am 1997 angemeldeten und am 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke Nr. 397 28 945 "Johann Sebastian Bach" (wie nachfolgend wiedergegeben).

Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beansprucht wird, umfasst jetzt noch u. a. Uhren und Zeitmessinstrumente, Schmuck, Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Papier, Pappe, Karton und Waren aus diesen Materialien, Schreibwaren, Spielkarten, Lehr- und Unterrichtsmittel, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke, Glaswaren, Porzellan und Steingut, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckung, Spiele, Spielzeuge, Biere, Mineralwässer, alkoholfreie Getränke, Fruchtsäfte, alkoholische Getränke, Unterhaltungsdienstleistungen.

Auch der Beklagte zu 1) ist Markeninhaber, und zwar der mit der am 22.12.1997 angemeldeten und am 1998 eingetragenen Wort-/Bildmarke "Bach" unter der Marken-Nr. 397 61 481.0 (wie nachfolgend wiedergegeben), wobei der Markenschutz beansprucht wird für: Tonträger, insbesondere CD/MC und Videobänder, Uhren, Schmuckwaren, Juwelierwaren, Edelsteine, Musikinstrumente, Pa piermaterialien, Schreibwaren, Spielkarten, Lehr- und Unterrichtsmittel, Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts und Schals, Spiele, Spielzeuge, Biere, Mineralwässer, alkoholfreie Getränke, Fruchtsäfte, alkoholische Getränke, Unterhaltungsdienstleistungen, insbesondere Darbietung von Sängern oder Tänzern, die mit Orchestern oder in Opern auftreten.

Der Kläger widersprach beim Deutschen Patent- und Markenamt der Eintragung der gegenüber seiner Marke prioritätsjüngeren Marke des Beklagten zu 1). Diesen Widerspruch hat das Amt mit Beschluss vom .1999 zurückgewiesen (vgl. Bl. 197 f.). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr bestehe. Eine Entscheidung über die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers liegt bisher nicht vor.

Mit Schreiben vom 16.03.1999 und 20.03.1999 wies der Kläger den Beklagten zu 1) auf seine prioritätsälteren Rechte hin und machte ihn auf die Konsequenzen seines kennzeichenrechtsverletzenden Verhaltens aufmerksam.

Mit Schriftsatz vom 26.03.1999 forderte der Kläger den Beklagten zu 1) erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Auch das Erinnerungsschreiben vom 06.05.1999 gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Beklagten blieb ohne Resonanz.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass zwischen der für ihn eingetragenen Marke und dem vom Beklagten zu 1) verwendeten Zeichen Verwechslungsgefahr i. S. v. § 14 Abs. 2 MarkenG bestehe.

Der Kläger hat beantragt:

I. Die Beklagten werden verurteilt:

1. Es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich des Beklagten zu 1) an seinen jeweiligen Vorstandsmitgliedern zu vollstrecken ist, zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers das Zeichen "Bach" im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit

a) Uhren, Schmuckwaren, Juwelierwaren, Edelsteinen, Papiermaterialien, Schreibwaren, Spielkarten, Lehr- und Unterrichtsmitteln, Bekleidungsstücken, insbesondere T-Shirts und Schals, Spielen, Spielzeugen, Bieren, Mineralwässern, alkoholfreien Getränken, Frucht säften, alkoholischen Getränken, Unterhaltungsdienstleistungen, insbesondere Darbietungen von Sängern oder Tänzern, die mit Orchestern oder in Opern auftreten,

b) Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Reise- und Handkoffern, Taschen, Regenschirmen, Sonnenschirmen, Spazierstöcken, Glaswaren, Porzellan und Steingut, Kopfbedeckungen, zu benutzen.

Insbesondere das vorstehend bezeichnete Zeichen auf den vorstehend bezeichneten Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem vorstehend bezeichneten Zeichen die vorstehend genannten Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen, einschließlich das vorstehend bezeichnete Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen sowie Dritten das vorstehend bezeichnete Zeichen zu der vorstehend bezeichneten Benutzung zu überlassen.

2. Dem Kläger Auskunft zu erteilen über:

a) die Herkunft und den Vertriebsweg der unter der vorstehend zu I. 1. beschriebenen Erzeugnisse, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen, der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,

b) Dritten an dem vorstehend bezeichneten Zeichen eingeräumte Lizenzen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Lizenznehmer, der Höhe der vereinbarten Lizenzgebühren, der zeitlichen und räumlichen Geltung der Lizenz sowie der Waren hinsichtlich deren die Lizenz erteilt wurde.

3. Dem Kläger Rechnung zu legen über den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen, und zwar unter Angabe des unter der Kennzeichnung "Bach" mit Uhren, Schmuckwaren, Juwelierwa- ren, Edelsteinen, Papiermaterialien, Schreibwaren, Spielkarten, Lehr- und Unterrichtsmitteln, Bekleidungsstücken, ins besondere T-Shirts und Schals, Spielen, Spielzeugen, Bieren, Mineralwässern, alkoholfreien Getränken, Fruchtsäften, alkoholischen Getränken, Unterhaltungsdienstleistungen, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Reise- und Handkoffern, Taschen, Regenschirmen, Sonnenschirmen, Spazierstöcken, Glaswaren, Porzellan und Steingut, Kopfbedeckungen, Lizenzgebühren erzielten Umsatzes sowie unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren.

4. Die zu Ziffer I. 1. a), b) genannten Waren, die sich im Besitz oder Eigentum der Beklagten befinden, unter Aufsicht des Gerichtsvollziehers zu vernichten.

II. Festzustellen, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus den vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, dass keine Ver wechslungsgefahr i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben sei. Die einander gegenüberstehenden Zeichen "Johann Sebastian Bach" und das Signet des Beklagten zu 1) in der eigentümlichen Gestaltungsform seien nicht hinreichend ähnlich, um die Gefahr von Verwechslungen beim Publikum zu begründen. Auch eine assoziative Verwechslungsgefahr scheide aus. Darüber hinaus müsse dem Klagebegehren der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegengehalten werden. Bereits die Anmeldung der Marke durch den Kläger sei aus missbräuchlichen Behinderungsabsichten i. S. d. § 1 UWG erfolgt, da der Kläger die mit der Eintragung der Marke entstehende und an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetze. Der Kläger habe einen großen Bestand von "Hinterhaltsmarken" angemeldet und diese eintragen lassen, um damit gutgläubige Unternehmen, die diese Marken in Benutzung nehmen, unter Druck zu setzen und ihnen finanzielle Gegenleistungen abzupressen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 28.09.1999 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das angegriffene Zeichen des Beklagten zu 1) nach der maßgeblichen Wirkung auf die angesprochenen Verkehrskreise weder in Hinsicht auf Klang, (Schrift-)Bild noch Bedeutungs-(Sinn-)Gehalt eine hinreichende Ähnlichkeit mit der Klagemarke aufweist, um die Annahme einer Verwechslungsgefahr zu begründen.

Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Er hält an seinem erstinstanzlichen Vortrag fest und beantragt:

I. 1. Es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich des Beklagten zu 1) an seinen jeweiligen Vorstandsmitgliedern zu vollstrecken ist, zu unterlassen, ohne Zustimmung des Klägers das Zeichen "Bach" im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit

a) Uhren, Schmuckwaren, Juwelierwaren, Edelsteinen, Papiermaterialien, Schreibwaren, Spielkarten, Lehr- und Unter richtsmitteln, Bekleidungsstücken, ins besondere T-Shirts und Schals, Spielen, Spielzeugen, Bieren, Mineralwässern, alkoholfreien Getränken, Fruchtsäften, alkoholischen Getränken, Unterhaltungs dienstleistungen, insbesondere Darbietungen von Sängern oder Tänzern, die mit Orchestern oder in Opern auftreten,

b) Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Reise- u Handkoffern, Taschen, Regenschirmen, Sonnenschirmen, Spazier stöcken, Glaswaren, Porzellan und Steingut, Kopfbedeckungen, zu benutzen.

Insbesondere das vorstehend bezeichnete Zeichen auf den vorstehend bezeichneten Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter dem vorstehend bezeichneten Zeichen die vorstehend genannten Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen, einschließlich das vorstehend bezeichnete Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen sowie Dritten das vorstehend bezeichnete Zeichen zu der vorstehend bezeichneten Benutzung zu überlassen.

2. Dem Kläger Auskunft zu erteilen über:

a) die Herkunft und den Vertriebsweg der unter der vorstehend zu I. 1. beschriebenen Erzeugnisse, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen, der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,

b) Dritten an dem vorstehend bezeichneten Zeichen eingeräumte Lizenzen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Lizenznehmer, der Höhe der vereinbarten Lizenzgebühren, der zeitlichen und räumlichen Geltung der Lizenz sowie der Waren hinsichtlich deren die Lizenz erteilt wurde.

3. Dem Kläger Rechnung zu legen über den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten Handlungen, und zwar unter Angabe des unter der Kennzeichnung "Bach" mit Uhren, Schmuckwaren, Juwelierwaren, Edelsteinen, Papiermateria lien, Schreibwaren, Spielkarten, Lehr- und Unterrichtsmitteln, Bekleidungsstücken, insbesondere T-Shirts und Schals, Spielen, Spielzeugen, Bieren, Mineralwässern, alkoholfreien Getränken, Fruchtsäften, alkoholischen Getränken, Unterhaltungsdienstleistungen, Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, Reise- und Handkoffern, Taschen, Regenschirmen, Sonnenschirmen, Spazierstöcken, Glaswaren, Porzellan und Steingut, Kopfbedeckungen, Lizenzgebühren erzielten Umsatzes sowie unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren.

4. Die zu Ziffer I. 1. a), b) genannten Waren, die sich im Besitz oder Eigentum der Beklagten befinden, unter Aufsicht des Gerichtsvollziehers zu vernichten.

II. Festzustellen, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der vorstehend unter Zif fer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.

III. Den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil und beantragen,

Die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Landgericht hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, weil dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen.

Mangels eines Unterlassungsanspruchs nach § 14 Abs. 5 MarkenG fehlt es auch an den Voraussetzungen für die dazu akzessorischen Ansprüche auf Auskunft nach § 19 Abs. 1 und 2 MarkenG, Rechnungslegung nach § 242 BGB sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nach § 14 Abs. 6 MarkenG.

I.

Der Anregung des Klägers, das Verfahren bis zur Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes über den Antrag der Klägerin in dem Verfahren 14 U 3504/99 auf Löschung der Marke Nr. XXXXXXXXXXXXXXXX auszusetzen, war nicht zu folgen. Die für das zivilgerichtliche Verfahren relevanten Fragen der Verwechslungsgefahr und des Rechtsmissbrauchs können schon vor der bisher nicht absehbaren Entscheidung über das Löschungsverfahren abschließend beurteilt werden.

II.

Das Landgericht gelangt aufgrund einer umfassenden Würdigung zutreffend zu dem Ergebnis, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nicht zusteht, da es an einer Verwechslungsgefahr zwischen der zu seinen Gunsten eingetragenen Marke "Johann Sebastian Bach" und dem vom Beklagten verwendeten Zeichen fehlt.

1. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese bei dem Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren hervorrufen (BGH WRP 1999, 855 - Monoflam/Polyflam; Fezer, MarkenG, 2. Aufl. 1999, § 14 Rdn. 121 ff., 148 ff., 271 ff., jeweils m. w. N.). Der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebende Schutzumfang der Marke hängt von deren Kennzeichnungskraft ab. Je stärker diese ist, desto weiter reicht auch der Schutz gegen Verwechslungsgefahren (Fezer, MarkenG, 2. Aufl. 1999, § 14 Rdn. 271). Aus dieser Differenzierung wird in ständiger Rechtsprechung der Grundsatz abgeleitet, dass bei schwachen Marken schon geringe Abweichungen genügen, um die Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen zu mindern oder auszuschließen (Fezer, a. a. O., Rdn. 273, m. Rsprnw.). Dementsprechend wird zur Feststellung des Schutzumfangs zwischen Marken mit normaler, schwacher und starker Kennzeichnungskraft unterschieden.

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist eine Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und dem vom Beklagten verwendeten Kennzeichen zu verneinen.

a) Zwar ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, da hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen, für die dem Kläger und dem Beklagten zu 1) die kollidierenden Zeichen eingetragen wurden, eine weitgehende Identität besteht.

b) Von ausschlaggebendem Gewicht ist aber bei Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Faktoren, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen, dass die klägerische Marke nur eine schwache Kennzeichnungskraft besitzt. Die Kennzeichnungskraft einer Marke hängt zum einen von der von Haus aus bestehenden Unterscheidungskraft, sowie zum anderen von der Intensität der Benutzung im Verkehr ab. Im vorliegenden Fall ist die Unter scheidungskraft der klägerischen Marke, d. h. deren Eignung, als Unterscheidungszeichen zur Identifizierung von Produkten eines Unternehmens auf dem Markt zu dienen, als gering einzustufen.

aa) Der Name des berühmten Komponisten "Johann Sebastian Bach" , der den Gegenstand des Markenrechts des Klägers bildet, ist Bestandteil des allgemeinen Kulturgutes und besitzt für sich genommen wenig Originalität. Nach Maßgabe der Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise ist nicht davon auszugehen, dass die mit der Marke "Johann Sebastian Bach" gekennzeichneten Produkte einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen sind. Da es sich bei Johann Sebastian Bach um eine seit langem verstorbene, weltberühmte Person der Zeitgeschichte handelt, die in keiner besonderen Verbindung zu einem bestimmten Unternehmen steht, ist die Annahme nahe liegend, dass die mit seinem Namen oder Bildnis gekennzeichneten Waren aus verschiedensten Herkunftsstätten stammen können. In normativer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass ungeachtet eines fehlenden Produktbezuges i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hinsichtlich der Benutzung des Namens und Bildnisses von Johann Sebastian Bach ein erhebliches Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit besteht, da er als weltberühmte Person der Zeitgeschichte Teil des der Öffentlichkeit zustehenden kulturellen Erbes ist. Dementsprechend darf die Nutzung seiner Persönlichkeitsmerkmale nicht zugunsten eines einzelnen Markeninhabers monopolisiert werden. Hieraus folgt, dass nach Maßgabe der von Haus aus geringen Unterscheidungskraft der klägerischen Marke von einem eng begrenzten Schutzumfang auszugehen ist.

bb) Die originär schwache Kennzeichnungskraft eines Zeichens kann aber dadurch überwunden und dessen Schutzumfang entsprechend ausgeweitet werden, wenn es sich aufgrund der Intensität der Benutzung eine Verkehrsbekanntheit erworben hat. Dem steht im vorliegenden Fall allerdings entgegen, dass der Kläger seine Marke bisher nicht benutzt hat. Bei der schwachen Kennzeichnungskraft und dem daraus resultierenden engen Schutzumfang genügen bereits geringe Abweichungen, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da zwischen den Kollisionszeichen nicht unerhebliche Unterschiede bestehen.

c) Die Frage der Verwechslungsgefahr zwischen zwei einander gegenüberstehenden Zeichen ist nach der Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild oder im Bedeutungs- (Sinn-)Gehalt zu beantworten, wobei in der Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer der genannten Hinsichten für die Annahme einer Verwechslungs gefahr ausreicht (BGH GRUR 1999, 241, 243). Eine solche hinreichende Übereinstimmung ist in keiner der genannten Kategorien gegeben.

aa) Eine klangliche Ähnlichkeit scheidet aus, da die klägerische Marke aus drei Worten und sieben Silben besteht, während das Signet des Beklagten zu 1) einsilbig ist und nur ein Wort umfasst. Dementsprechend ist auch der Sprechrhythmus der beiderseitigen Zeichen völlig unterschiedlich. Während der für den Kläger eingetragene Begriff nacheinander drei betonte Silben enthält, ist das angegriffene Zeichen kurz. Bei Prüfung der klanglichen Verwechslungsgefahr kommt es außerdem besonders auf den Zeichenanfang an, dem der Verkehr regelmäßig größere Beachtung schenkt als den Endsilben (BGH WRP 1999, 855, 857 - Monoflam/Polyflam). Da der Beklagte zu 1) ein Zeichen verwendet, das sich auf einen Namensbestandteil, nämlich den Familiennamen, beschränkt, während das Klagezeichen den gesamten Namen umfasst, geht auch der Hinweis auf den Beschluss des DPMA vom 30.12.1998 "Michelangelo" (vorgelegt mit Schriftsatz vom 02.02.2000 als Anlage BK 18) schon im Ansatz fehl. Dabei handelte es sich um eine Konstellation, in der die kollidierenden Zeichen in klanglicher Hinsicht sich beide des gesamten Namens "Michelangelo" bedienten und sich lediglich in der Schreibweise unterschieden.

bb) Auch in bildlicher Hinsicht weisen die Zeichen er hebliche Unterschiede auf. Die Klagemarke erscheint als Unterschrift mit einer Mehrzahl von Namen, die eindeutig auf den weltberühmten Komponisten hinweisen. Demgegenüber handelt es sich beim Signet des Beklagten zu 1) um ein bildliches Motiv, das eigentümlich gestaltete Großbuchstaben enthält, wobei das gegenüber den übrigen Buchstaben herausgehobene "A" mit der auffälligen Abbildung eines Kreuzes versehen ist.

cc) In begrifflicher Hinsicht ergeben sich die Unterschiede daraus, dass der Begriff "Bach" nicht eindeutig, sondern allenfalls erst nach längeren Überlegungen als Name aufgefasst wird, da er im allgemeinen Sprachgebrauch in erster Linie als Bezeichnung für einen kleinen Flusslauf verwendet wird. Selbst wenn die angesprochenen Verkehrskreise in dem Begriff einen Namenshinweis sehen, so ist damit angesichts der Häufigkeit dieses Nachnamens nicht automatisch eine Individualisierung von Johann Sebastian Bach verbunden. Etwas anderes könnte allenfalls für Waren und Dienstleistungen gelten, bei denen für die angesprochenen Verkehrskreise ein solches Verständnis nahe liegt, wie insbesondere CD, Videobänder sowie Unterhaltungsdienstleistungen. Insofern besitzt die Bezeichnung aber keinerlei kennzeichnende Funktion, sondern ist als Hinweis auf die Werke und das Schaffen von Johann Sebastian Bach beschreibend.

Eine abweichende Beurteilung wäre allenfalls dann ge rechtfertigt, wenn der Gesamteindruck der Klagemarke durch den Wortbestandteil "Bach" geprägt würde. Hiervon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden, da der Name "Bach" wie dargelegt zu den weit verbreiteten Familiennamen zu zählen ist und eine genauere Individualisierung und Identifizierung erst durch die Hinzufügung der Vornamen ermöglicht wird. Unter diesen Umständen ist eine isolierte Berücksichtigung des Nachnamens ausgeschlossen und davon auszugehen, dass der Verkehr die aus Vor- und Nachnamen bestehende Marke in ihrer Gesamtheit so auffasst, wie sie ihm entgegentritt (BGH GRUR 1999, 241, 243 - Lions).

dd) Auch der Verletzungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 2 letzter HS MarkenG ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass die angesprochenen Verkehrskreise - etwa im Umfeld der Thomaskirche in XXXXXXXX- mit dem Zeichen des Beklagten zu 1) den vollständigen Namen "Johann Sebastian Bach" assoziieren, der den Gegenstand der klägerischen Marke bildet. Eine solche Assoziation ist nicht zwingend, sie erfüllt auch nicht den Tatbestand des "gedanklichen Inverbindungbringens" nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 letzter HS MarkenG. Bei dieser Bestimmung handelt es sich nämlich nicht um einen eigenen, über die Verwechslungsgefahr hinausgehenden Markenverletzungstatbestand, sondern um eine spezielle Ausprägung der Verwechslungsgefahr, durch die dessen Umfang genauer bestimmt werden soll (EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 18 - Sabél/Puma; BGH WRP 1999, 855, 857 - Monoflam/Polyflam). Die rein assoziative gedankliche Verbindung, die der Verkehr über die Übereinstimmung des Sinngehalts zweier Marken zwischen diesen herstellen könnte, begründet für sich genommen keine Verwechslungsgefahr (EuGH, a. a. O., 390, Tz. 26; BGH, a. a. O.).

Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist eine Verwechslungsgefahr zwischen der klägerischen Marke und dem Kennzeichen des Beklagten zu verneinen.

III.

Da dem Kläger mangels einer Verwechslungsgefahr die gegen den Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht zu stehen, kann die Frage dahinstehen, ob dem Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Einwand des Rechtsmissbrauchs entge gengehalten werden könnte.

Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs sprechen zwar gewichtige Indizien. Auffallend ist, dass unter den für den Kläger angemeldeten oder eingetragenen Markenzeichen zahlreiche Namen berühmter oder bekannter Persönlichkeiten sind, wie beispielsweise XXXXXXXXXXXXXX, XXXXXXXX, XXXXXX XXXXX, XXXXXXXXXXXX oder XXXXXXXXXXXXXXXXX, an denen ein erhebliches Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit besteht. Bei der "Abmahnpraxis" des Beklagten drängt sich der Eindruck auf, dass sein eigentliches Ziel darin besteht, seine formal bessere Rechtsstellung zur Behinderung Dritter auszunutzen, um hohe Gebühren für die Vergabe von Lizenzen zu verlangen. Es entsteht der Anschein, dass der Beklagte die dem Markenrecht immanente und deshalb wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung in unlauterer Weise zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 1998, 412, 414 - Analgin).

Andererseits ist nicht zu verkennen, dass nach dem Markengesetz Namen berühmter Persönlichkeiten als Marke eingetragen werden können und im vorliegenden Fall vom Deutschen Patent- und Markenamt auch entsprechende Markenrechte erteilt wurden. An diese Entscheidung der grundsätzlichen Eintragungsfähigkeit ist das Zivilgericht im Verletzungsstreit gebunden. Außerdem hat sich der Gesetzgeber des Markengesetzes bewusst dafür entschieden, in Abkehr von der früheren Rechtslage nach dem WZG, auf das Erfordernis eines Geschäftsbetriebes gänzlich zu verzichten. Damit kann jedermann, auch ohne Ausübung irgendeiner geschäftlichen Tätigkeit, ein Markenrecht erwerben. Bei Anmeldung der Marke muss deshalb keine konkrete Absicht vorhanden sein, die Marke selbst oder durch andere für einen bestimmten Zweck zu verwenden. Mit Blick auf die dem Markeninhaber eingeräumte 5-jährige Benutzungsschonfrist (§ 25 Abs. 1 MarkenG) kann - innerhalb dieses Zeitraums - ein konkreter Benutzungswille nicht verlangt werden. Allein ein fehlendes Vermarktungskonzept ist deshalb kein geeignetes Kriterium, den Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs zu begründen.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die jenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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