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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Urteil verkündet am 04.04.2000
Aktenzeichen: 14 U 3611/99
Rechtsgebiete: MarkenG, UWG, BGB, ZPO
Vorschriften:
MarkenG § 30 | |
MarkenG § 14 Abs. 1 | |
MarkenG § 14 Abs. | |
MarkenG § 3 | |
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 | |
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 3 | |
MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2 | |
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 | |
MarkenG § 14 Abs. 5 | |
UWG § 1 | |
BGB § 826 | |
ZPO § 256 | |
ZPO § 91 | |
ZPO § 708 Nr. 10 | |
ZPO § 711 ZPO. |
Hinsichtlich der Benutzung des Namens und Bildnisses von Johann-Sebastian-Bach besteht ein erhebliches Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit. Da er als weltberühmte Person der Zeitgeschichte Teil des der Öffentlichkeit zustehenden kulturellen Erbes ist, darf die Nutzung seiner Persönlichkeitsmerkmale nicht zu Gunsten eines einzelnen Markeninhabers monopolisiert werden.
Es genügen deshalb bereits geringe Abweichungen, um eine Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Marke "Johann-Sebastian-Bach" zu verneinen.
In Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH ist auch nach dem Markengesetz im Grundsatz an dem Erfordernis eines markenmäßigen Gebrauches als Voraussetzung für das Vorliegen einer Markenverletzung festzuhalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Markenschutz nicht zu einer Remonopolisierung gemeinfreier Werke führen darf.
OLG Dresden, Urt. v. 04.04.2000 - 14 U 3611/99 - LG Leipzig
Im Namen des Volkes Urteil
Aktenzeichen: 14 U 3611/99 5 O 5030/99 LG Leipzig
Verkündet am 04.04.2000
Die Urkundsbeamtin:
In dem Rechtsstreit
GmbH,
Klägerin und Berufungsbeklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
Beklagter und Berufungskläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
wegen Markenrechtsverletzung u.a.
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2000 durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , Richter am Oberlandesgericht und Richter am Oberlandesgericht
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4.11.1999, Az.: 5 O 5039/99, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Beschwer des Beklagten liegt über 60.000,00 DM. Streitwert: 65.000,00 DM
Tatbestand:
Die Parteien streiten um markenrechtliche Ansprüche. Die Klägerin entstand durch Umwandlung des VEB * . Ihre Eintragung im Handelsregister erfolgte am XXXXX 1991 (vgl. Bl. 246 d. A.).
Unternehmensgegenstand ist die Herstellung und der Vertrieb von Porzellan aller Art, insbesondere Kunst- und Zierporzellanen sowie die Herstellung und der Vertrieb von Feinsteinzeugen, keramischen Werkstoffen sowie die Herstellung von Porzellanfarben; die Forschung und Entwicklung in dem vorgenannten Gegenstand des Unternehmens, insbesondere auf dem Gebiet der Porzellanmalerei und -gestaltung sowie auf dem Gebiet der Brenntechnologie; die Unterhaltung und Erweiterung eines kulturhistorischen Porzellanmuseums zur Pflege und Förderung sächsisch-deutschen Kulturgutes einschließlich der Präsentation von Porzellangegenständen aller Art, die Führung eines betrieblichen Archivs und Porzellandepots einschließlich deren Erweiterung.
Der Beklagte ist Inhaber der am 24.06.1997 angemeldeten und am 15.02.1999 ins Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragenen Wort-/Bildmarke "Johann Sebastian Bach" in der nachstehend eingeblendeten Form (vgl. Anlage K 4, Bl. 183 d. A.).
Der Schutzbereich dieser Marke erstreckt sich auf eine Vielzahl von Klassen (3, 8, 9, 14, 16, 18, 21, 24, 25, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 39, 41, 42). In der Klasse 21 sind Glaswaren, Porzellan und Steingut enthalten.
Auf Interventionen des Patent- und Markenamtes hatte der Beklagte die Anmeldung, die noch weitere Klassen umfasst hatte, teilweise zurückgenommen.
Ein mit der eingetragenen Marke "Johann Sebastian Bach" verbundenes Produktkonzept lag dem Beklagten bei der Anmeldung nicht vor. Im Porzellanbereich ist es bis heute noch nicht zu einer "Vermarktung" gekommen und wird es auch in diesem Jahr wohl nicht kommen. Der Beklagte hat in diesem Bereich keine konkreten Vorstellungen; aktuelle Interessenten gibt es nicht (vgl. Bl. 433 d.A.). Der Beklagte ist zudem Inhaber einer ganzen Reihe weiterer Marken, beispielsweise xxxxxxxxxxxx, xxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx,xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx - xxxxxxxxxxxxxxx, xxxxx und xxxxxxx.
Darüber hinaus hatte der Beklagte die Marken xxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,xxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx,xxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxx, xxxxx, XXXXX xxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxt,xxxxxxxxxxxxxxxx,xxxxxxxx, xxxxx, xxxxxxxxx, xxxxxxxxx, xxxxxxxxx, xxxxxxxx, xxxxxxxxx, xxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxx, xxxxxxx, xxxx,xxxxxxxxxx und xxxxx angemeldet, die Anmeldungen aber vor Eintragung der Marken zurückgezogen.
Die Anmeldung der Marken xxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxx und xxxxx erfasste sämtliche Waren- und Dienstleistungsklassen. Die Marke "W.G." wurde für den Beklagten am XXXXXX1994 als Warenzeichen eingetragen, später aber wieder gelöscht, weil der Marke bessere Rechte entgegenstanden.
Mit Schreiben vom 17.03.1999 an die Klägerin wies der Beklagte auf seine Markeninhaberschaft auch für Glaswaren, Porzellan und Steingut gemäß der Klasse 21 hin und machte auf juristische Konsequenzen im Falle einer Kennzeichenrechtsverletzung aufmerksam. Eine mögliche entgeltliche Nutzungseinräumung gemäß § 30 MarkenG stellte er hierbei in Aussicht.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.04.1999 ließ die Klägerin den Beklagten auffordern, unter Fristsetzung bis zum 07.05.1999 rechtsverbindlich zu erklären, keinerlei Rechte aus der deutschen Marke 397 28 945 - Johann Sebastian Bach - gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Die Klägerin berief sich darauf, dass sie als älteste Porzellan-Manufaktur in Europa eine immer währende, insbesondere künstlerische Auseinandersetzung mit dem Thema "Johann Sebastian Bach" vorgenommen habe und sich hieran auch in Zukunft trotz Markeneintragung des Beklagten nicht hindern lassen werde (vgl. Anlage K 6, Bl. 188 d. A.).
Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 26.04.1999 die von der Klägerin geforderte Unterlassungserklärung ab (vgl. Anlage K 7, Bl. 190 d. A.).
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie wegen der Benutzung der Bezeichnung "Johann Sebastian Bach" nicht wegen kennzeichenrechtlicher Verletzung in Anspruch genommen werden könne. Als älteste Porzellan-Manufaktur Europas sei die Klägerin Hersteller des weltberühmten xxxxxxr Porzellans. Dieses genieße als plastisches Kunstwerk oder künstlerisch gestalteter Gebrauchsgegenstand seit Jahrhunderten große Verehrung und Anerkennung und werde wegen seiner hervorragenden keramischen und künstlerischen Qualität international geschätzt. Traditionsgemäß erfolge bei der Sortimentgestaltung eine immer währende, insbesondere künstlerische Auseinandersetzung mit zeitgeschichtlichen Ereignissen und/oder Personen der Zeitgeschichte. Diese künstlerische Auseinandersetzung erfolge bei den Personen der Zeitgeschichte vor allen Dingen aus Anlass besonderer Jubiläen, Geburtstage, Todestage usw. Die Klägerin nehme sich dabei insbesondere in ihrer künstlerischen Aufarbeitung Personen der Literatur und der Musik an, z. B. Mozart, Johann Wolfgang von Goethe, Friedrich Schiller, Georgius Agricola u. a.. Dies sei in der Vergangenheit insbesondere dadurch geschehen, dass die Klägerin Bildnisse dieser Personen und/oder deren Namen z. B. auf Plaketten, Untertellern, Schüsseln, Schalen usw. im Wege künstlerischer Handbemalung abgebildet habe. Entsprechend sei die Klägerin auch mit Johann Sebastian Bach verfahren, der in aller Welt als Komponist berühmt sei.
Demgegenüber lasse die Vielzahl der mit der eingetragenen Marke des Beklagten unter Schutz gestellten Waren und Dienstleistungen angesichts des Geschäftsbetriebes des Beklagten erkennen, dass von einer ernsthaft beabsichtigten Nutzung der Marke nicht die Rede sein könne. Vielmehr ließe sich aus diesem Umstand schließen, dass der Beklagte die Marke als "Hinterhaltsmarke" ausschließlich zu dem Zweck angemeldet habe, Dritte mit Unterlassungs- und Geldforderungen zu überziehen. Mit dem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 17.03.1999 drohe der Beklagte auch unverhohlen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie Vernichtungsansprüche widerrechtlich gekennzeichneter Waren an. Das Anbieten von Nutzungseinräumungen nach § 30 MarkenG wiese eindeutig darauf hin, dass der Beklagte mit der eingetragenen Marke "Kasse machen" wolle. Angesichts des bevorstehenden 250. Todestages von "Johann Sebastian Bach" dürfte dies dem Beklagten bei Firmen oder Personen gelingen, die das Risiko einer Auseinandersetzung mit ihm scheuten. Dies beabsichtige der Beklagte, was sich aus der Klassenvielzahl ergebe, für die er Markenschutz in Anspruch nehme.
Da der Beklagte sich der markenrechtlichen Ansprüche berühme und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben habe, sei wegen der bestehenden rechtlichen Unsicherheit das Feststellungsinteresse der Klägerin zu bejahen. Der Anspruch ergebe sich insbesondere aus §§ 1 UWG, 826 BGB. Die sittenwidrige Erwirkung des Zeichenschutzes des Beklagten liege darin begründet, dass dieser in Negierung des schutzwürdigen Besitzstandes der Klägerin ohne sachlichen Grund für gleiche bzw. gleichartige Waren die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes der Klägerin erworben habe. Das wettbewerbsrechtlich Verwerfliche bestehe darin, dass der Beklagte mit der Eintragung des Zeichens die kraft Zeichenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetze.
Ein weiteres Indiz für den Rechtsmissbrauch sei daraus abzuleiten, dass auch gegenüber anderen Unternehmen in gleichartiger Weise vorgegangen worden sei, wie die anderen beim Landgericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten beweisen.
Die Klägerin hat beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die Klägerin wegen der Benutzung der Bezeichnung "Johann Sebastian Bach" und/oder wegen der Benutzung des Bildnisses des Johann Sebastian Bach für Glaswaren, Porzellan und Steingut auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung sowie Schadensersatzfeststellung wegen Verletzung der deutschen Marke 397 28 945 - Johann Sebastian Bach - in Anspruch zu nehmen.
2. Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
3. Das Urteil ist, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung, die durch eine unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft der xxxxxxxxxxxxxxxxxxx erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar; der Klägerin wird hilfsweise nachgelassen, im Falle des Unterliegens die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch eine ebensolche Sicherheitsleistung abzuwenden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage kostenpflichtige abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, dass das Klagebegehren unbegründet sei. Es ermangele bereits das Feststellungsinteresse der Klägerin, da der Beklagte im Schreiben vom 17.03.1999 lediglich auf seine aus der Inhaberschaft der Marke folgende Rechtsposition aufmerksam gemacht habe. Nach ständiger Rechtsprechung sei die markenrechtliche Berechtigungsanfrage wettbewerbsrechtlich unbedenklich und nicht zu beanstanden. Nichts anderes habe der Beklagte mit diesem Schreiben bezweckt und durch Schriftsatz vom 26.04.1999 nochmals klargestellt. Der von der Klägerin konstruierte Unterlassungsanspruch sei jedenfalls nicht gerechtfertigt, da ansonsten jedem Markenanmelder mit der von der Klägerin vorgetragenen Argumentation der sich aus dem Markengesetz ergebende Rechtsschutz abgesprochen werden könnte.
Der Beklagte sei im Bereich Markendesign tätig und seit Jahren in diesem Geschäftsbereich erfolgreich. Unter anderem habe er die Marken "xxxxxxxx" und "xxxxxxxxxxx" für Kosmetikprodukte kreiert, die europaweit vertrieben würden. Auch die Marken "xxxxxxxx", "xxxxxxx", "xxxxxx", "xxxxxxxxxx", "xxxxxxxxx", "xxxxxxxx" und "xxxxxxxx" habe der Beklagte entwickelt und teilweise bereits erfolgreich vermarktet. Er sei auch entgegen der klägerischen Auffassung ein seriöser Unternehmer und seit Jahren sowohl für mittelständische als auch für Großunternehmen im Bereich des Markendesigns tätig. Er verfüge zudem über ein Unternehmens- und Beratungskonzept und einen laufenden Geschäftsbetrieb. Diese umfangreichen geschäftlichen Beziehungen widerlegten die Klagebehauptung, dass der Beklagte nur als Schöpfer von "Hinterhaltsmarken" tätig sei. Deshalb gehe auch der Hinweis auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 09.10.1997 "Classe E" (GRUR 1998, 704) fehl, da dieser Entscheidung keineswegs ein gleichgelagerter Fall zugrunde läge. Die klägerische Selbstdarstellung könne indes den Mangel des den Antrag stützenden Sachvortrages nicht ersetzen. Als Markeninhaber der streitbefangenen Marke ständen ihm jedenfalls die aus dem Markenrecht folgenden Ansprüche zu. Deshalb käme dem Hinweisschreiben vom 17.03.1999 nicht der Charakter einer Abmahnung zu. Auch habe der Beklagte die Klägerin nicht bereits der Verletzung seiner Markenrechte bezichtigt. Mit der zutreffenden Darstellung einer bestehenden Rechtsposition könne ein drohendes Begehren jedenfalls nicht verbunden sein. Bereits die Vorgehensweise des Beklagten zur möglichen Schadensabwendung zeige, dass er als Schöpfer von "Hinterhaltsmarken" gerade nicht anzusehen sei. Ein solcher horte nämlich Hinterhaltsmarken in der Absicht, sie Dritten verbunden mit Geldforderungen entgegenzuhalten, nachdem diese die Benutzung identischer oder verwechslungsfähiger Bezeichnungen aufgenommen hätten. Dies sei beim Beklagten gerade nicht der Fall.
Eine rechtsmissbräuchliche, mit der Zweckbestimmung des Markenrechts nicht zu vereinbarende Verhaltensweise des Beklagten sei nach alledem hierin nicht zu sehen.
Das Landgericht hat der negativen Feststellungsklage durch Urteil vom 04.11.1999 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen sei, da dem Recht der Klägerin dadurch eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit drohe, dass der Beklagte dieses in seinen Schreiben vom 17.03.1999 und 26.04.1999 ernstlich bestreite und sich eines vorrangigen Rechts gegenüber der Klägerin berühme. Das erstrebte Feststellungsurteil sei in Folge seiner Rechtskraft geeignet, diese Gefahr zu beseitigen.
Das Feststellungsbegehren sei auch inhaltlich begründet, da die Geltendmachung der Ansprüche seitens des Beklagten aus der zu seinen Gunsten eingetragenen Marke "Johann Sebastian Bach" gegenüber der Klägerin als rechtsmissbräuchlich und deshalb als unzulässige Rechtsausübung anzusehen sei. Der Beklagte habe seine Marke als sogenannte "Hinterhaltsmarke" ausschließlich zu dem Zweck angemeldet, Dritte mit Unterlassungs- und Geldforderungen zu überziehen. Das wettbewerbsrechtlich Verwerfliche ergebe sich daraus, dass dieser die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrecht entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetze. Der Beklagte habe den bevorstehenden, sich zum 250. Mal jährenden Todestag des Komponisten Johann Sebastian Bach zum Anlass genommen, sich eine entsprechende Markeneintragung zu sichern, um Aktivitäten Dritter jedweder Art aus Anlass dieses Todestages wahllos zu unterbinden bzw. aufgrund der formalen Rechtsposition den Abschluss von Lizenzvereinbarungen anzubieten. Dies sei daraus zu schließen, dass der Beklagte weder im Zeitpunkt der Markenanmeldung noch später für die Marke "Johann Sebastian Bach" ein konkretes Vermarktungskonzept habe vorweisen können. Die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens werde auch dadurch gestützt, dass die Marke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, nämlich für 19 Klassen, eingetragen wurde. Die Anmeldung habe noch weitere Klassen umfasst, die erst auf Intervention des Patent- und Markenamtes vom Beklagten teilweise zurückgenommen worden sei. Darüber hinaus falle auf, dass unter den für den Beklagten angemeldeten oder eingetragenen Marken zahlreiche Namen berühmter oder bekannter Persönlichkeiten seien, wie beispielsweise xxxxxxxxxxxxx, xxxxxxx, xxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxx, xxxxx oder xxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Wie im streitgegenständlichen Fall, zeigten auch die anderen vor der Kammer geführten Rechtsstreitigkeiten - Az: 5 O 5282/99 und 5 O 4115/99 -, dass der Beklagte an Unternehmen mit der Forderung auf Unterlassung bzw. Bezahlung horrender Lizenzgebühren herantrete. Dieses Vorgehen belege, dass er in erster Linie die Absicht habe, einen Teil der von ihm angemeldeten Marken in Bereitschaft zu halten und darauf zu warten, dass dritte Unternehmen die Benutzung identischer oder verwechslungsfähiger Bezeichnungen aufnehmen, um diese dann mit Unterlassungs- oder Geldforderungen zu überziehen.
Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vortrages rügt er, dass dem Feststellungsbegehren der Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Bei den von dem Beklagten an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 17.03.1999 (Anlage K 5, Bl. 185 - 187 d. A.) und vom 26.04.1999 (Anlage k 7, Bl. 190 - 193 d. A.) habe es sich nicht um eine Abmahnung, sondern lediglich um eine schlichte Information des Beklagten über seine Rechtsposition gehandelt. Das Feststellungsbegehren sei darüber hinaus auch inhaltlich unbegründet. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs entbehre der sachlichen Grundlage, da für die Verwertung der für den Beklagten eingetragenen Marke "Johann Sebastian Bach" ein umfassendes Vermarktungskonzept vorliege. Dies gelte auch für den Bereich der von der Klägerin hergestellten Glas- und Porzellanwaren. Allerdings gäbe es diesbezüglich gegenwärtig keine Interessenten, mit denen konkrete Verhandlungen geführt würden.
Der Beklagte beantragt,
"das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 04.11.1999, Az: 5 O 5030/99, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, insbesondere die Berufungsbegründung vom 28.01.2000 (Bl. 329 ff. d.A.), die Erwiderung vom 24.02.2000 (Bl. 379 ff. d.A.) und die Replik vom 14.03.2000 (Bl. 438 ff. d.A.) sowie wegen des Ganges der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift vom 29.02.2000 ( Bl. 431 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, da für die Klägerin ein Feststellungsinteresse besteht und dem Beklagten die Ansprüche, deren er sich berühmt, nicht zustehen. Eine eventuelle Nutzung des Namens und des Bildnisses von Johann Sebastian Bach, in der von der Klägerin vorgetragenen Weise, verletzt nicht das Markenrecht des Beklagten.
I.
Der Anregung des Beklagten, das Verfahren bis zur Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes über den Antrag des Beklagten in dem Verfahren 14 U 3504/99 auf Löschung der Marke Nr. xxxxxxxxxxxxxxx auszusetzen, war nicht zu folgen. Die für das zivilgerichtliche Verfahren relevanten Fragen der Verwechslungsgefahr und des Rechtsmissbrauchs können schon vor und unabhängig von der bisher nicht absehbaren Entscheidung über das Löschungsverfahren durch den Senat abschließend beurteilt werden.
II.
Das Landgericht hat zu Recht ein Feststellungsinteresse angenommen, § 256 ZPO. Den Rechten der Klägerin droht eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit, da der Beklagte deren Rechte ersichtlich bestreitet und sich eines eigenen Rechts berühmt. Das erstrebte Urteil ist infolge seiner Rechtswirkung geeignet, diese Gefahr zu beseitigen (nur BGH NJW 1986, 2507).
Bei den Schreiben des Beklagten vom 17.03.1999 und 26.04.1999 handelt es sich - entgegen dem Vorbringen in der Berufung - nicht lediglich um eine schlichte Information des Beklagten. Wie das Landgericht zu Recht ausführt (auf das Urteil Bl. 11 und 12 wird verwiesen, vgl. § 543 Abs. 1 ZPO), berühmt sich der Beklagte ernsthaft eines "besseren Rechts" und droht rechtliche Konsequenzen an, so dass ein weiteres Zuwarten für die Klägerin nicht erforderlich ist.
III.
Das Feststellungsbegehren ist auch inhaltlich begründet, da dem Beklagten die aufgrund seines Markenrechts an der Bezeichnung "Johann Sebastian Bach" gegen die Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Es ist nicht ersichtlich, durch welche konkreten Benutzungshandlungen die Klägerin eine Markenverletzung begehen sollte. Die pauschale und undifferenzierte Annahme des Beklagten, jegliche Benutzung des Namens oder Bildnisses von Johann Sebastian Bach durch die Klägerin greife in sein Markenrecht ein, ist unzutreffend.
1. Soweit die Klägerin sich künstlerisch mit dem Komponisten Johann Sebastian Bach als Person der Zeitgeschichte auseinandersetzt, insbesondere in Form einer Darstellung seines Bildnisses oder seines Namens auf Plaketten, Untertellern, Schüsseln, Schalen oder in ähnlicher Weise - und nur diese Nutzung ist nach dem Vortrag der Klägerin beabsichtigt (vgl. nur die Klage, S. 3 ff. = Bl. 3 ff. d.A., und die Berufungserwiderung, S 3 ff. = Bl. 381 ff. d.A.) - fehlt es bereits an dem für eine Markenrechtsverletzung konstitutiven Erfordernis einer markenmäßigen Benutzung.
Lebhaft umstritten war bis vor kurzem die Frage, ob das Erfordernis einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr einschränkend dahin auszulegen ist, dass nur eine markenmäßige Benutzung untersagt werden kann. Dies entsprach der Rechtsprechung des BGH und der herrschenden Meinung im Schrifttum unter dem früher geltenden WZG (§§ 15, 24; vgl. Baumbach/Hefermehl, WZG, § 15 Rdn. 22). Die Meinungen zu der Frage, ob diese Begrenzung auch unter dem neuen Markenrecht fortgilt, sind geteilt. Zum Teil wird dies insbesondere mit Blick auf die Entstehungsgeschichte, Begründung und Systematik sowie den Zweck von Art. 5 Abs. 5 Markenrichtlinie (nachfolgend MarkenRiL) bejaht (vgl. etwa Piper, GRUR 1996, 434; Sack, GRUR 1995, 94; 1996, 668). Nach der Gegenmeinung stellt nicht nur eine markenmäßige Benutzung, sondern jedwede Benutzung eines kollidierenden Zeichens eine Markenverletzung dar (vgl. etwa Fezer, GRUR 1996, 566; ders., Markenrecht, 2. Aufl. 1999, § 14 Rdn. 23 ff.). Zur Begründung wird angeführt, dass das neue Markenrecht nicht wie das frühere WZG allein auf den Schutz der Herkunftsfunktion ausgerichtet sei, sondern einen Paradigmenwechsel vollzogen habe und in einem umfassenden Sinne den Schutz aller ökonomischen Funktionen der Marke bezwecke. Der BGH hat bisher zu dieser Streitfrage nicht Stellung genommen. Gleichwohl dürfte es neuerdings als gesichert gelten, dass auch künftig unter dem neuen Markengesetz im Grundsatz an dem Erfordernis einer kennzeichenmäßigen Benutzung festzuhalten ist.
Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 5 Abs. 1 MarkenRiL, die auch für § 14 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG verbindlich ist, mit dem die genannte Richtlinienbestimmungen im Wesentlichen wortgleich umgesetzt wurde, hängt die Annahme einer Markenverletzung davon ab, "ob die Marke zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solchen eines bestimmten Unternehmens, also als Marke, benutzt wird" (EuGH JZ 1999, 835, 836 Tz. 38 - BMW/Deenik m. Anm. v. Kur). Selbst wenn im Hinblick auf den weiten Markenbegriff des § 3 MarkenG bei der Beurteilung der Frage, ob ein markenmäßiger Gebrauch vorliegt, ein großzügiger Maßstab anzulegen und gegenüber dem früheren WZG von einem erweiterten Begriffsverständnis auszugehen wäre (Kur, a. a. O., S. 840), so wäre diese Voraussetzung unter den genannten Umständen nicht erfüllt. Ein zeichenmäßiger Gebrauch verlangt zumindest eine Kennzeichnung von Waren zur Unterscheidung von gleichen oder gleichartigen Waren anderer Herkunft. Bei künstlerischen Auseinandersetzungen mit zeitgeschichtlichen Ereignissen und/oder mit Personen der Zeitgeschichte wird das Bild oder der Name nicht zur Kennzeichnung einer Ware und zur Unterscheidung ihrer betrieblichen Herkunft eingesetzt, so dass bereits deshalb keine Verwechslungsgefahr bestehen kann.
Das Bildnis und der Name von Johann Sebastian Bach wird von den angesprochenen Verkehrskreisen für sich genommen nicht als ein Kennzeichen aufgefasst, das der Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen als solchen eines bestimmten Unternehmens dient. In normativer Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass das Markenrecht nicht in funktionswidriger Weise dazu eingesetzt werden darf, eine künstlerische Auseinandersetzung mit der Person des Komponisten Johann Sebastian Bach, der durch seine Werke Teil des Weltkulturerbes geworden ist, zu unterbinden. Hinsichtlich der vom Beklagten als rechtsverletzend angesehenen Verwendung des berühmten Bach-Bildnisses von E. G. Haussmann ist ferner zu beachten, dass der Markenschutz nicht zu einer Remonopolisierung gemeinfreier Werke führen darf. Im übrigen ist nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (vgl. BPatG GRUR 1998, 1021, 1022 f. - Mona Lisa) davon auszugehen, dass eine Abbildung des genannten Bildnisses wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sowie als übliches Zeichen i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG von der Markeneintragung ausgeschlossen wäre, weil es sich dabei um ein allgemein bekanntes Kunstwerk handelt, so dass eine Verwendung des Bildnisses seitens der Klägerin auf ihren Porzellan-Produkten schon allein aus diesem Grunde nicht in den Schutzbereich der Marke des Beklagten fällt.
2. Selbst wenn man der Klägerin - entgegen ihrem Vortrag - eine markenmäßige Benutzung des Bildnisses oder des Namens von Johann Sebastian Bach unterstellen würde, etwa zur Kennzeichnung einer bestimmten Produktlinie, so würden Ansprüche des Beklagten an der fehlenden Verwechslungsgefahr scheitern.
Es ist nicht ersichtlich, durch welche konkrete Benutzungsform die Klägerin in den Schutzbereich des Markenrechts des Beklagten eingreifen sollte. Das Bildnis oder der Namen von Johann Sebastian Bach wird nicht markenmäßig benutzt. Selbst wenn - was bisher allenfalls Spekulation wäre - die Klägerin eine Produktlinie "Johann Sebastian Bach" creiren würde, könnte allenfalls eine identische Benutzung der Marke des Beklagten sein Markenrecht - sofern ein Rechtsmissbrauch nicht vorliegen würde - verletzten. Hierfür spricht jedoch nichts, so dass davon nicht auszugehen ist. Selbst nach Einschätzung des Beklagten ist eine markenmäßige Benutzung von der Klägerin nicht zu erwarten.
Die Annahme des Beklagten, jegliche Verwendung des Namens oder Bildnisses von Johann Sebastian Bach verletze sein Markenrecht, wird durch den Schutzumfang seines Rechts nicht getragen. Dieser ist vielmehr vorliegend deshalb äußerst begrenzt, weil bereits geringfügige Abweichungen von der zugunsten des Beklagten geschützten Marke geeignet sind, eine Verwechslunsgefahr auszuschließen.
a) Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese bei dem Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren hervorrufen (siehe BGH WRP 1999, 855 - Monoflam/Polyflam; Fezer, MarkenG, 2. Aufl. 1999, § 14 Rdn. 121 ff., 148 ff., 271 ff., jeweils m. w. N.). Der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgebende Schutzumfang der Marke hängt von deren Kennzeichnungskraft ab. Je stärker diese ist, desto weiter reicht auch der Schutz gegen Verwechslungsgefahren (Fezer, MarkenG, 2. Aufl. 1999, § 14 Rdn. 271). Aus dieser Differenzierung wird in ständiger Rechtsprechung der Grundsatz abgeleitet, dass bei schwachen Marken schon geringe Abweichungen genügen, um die Verwechslungsgefahr zwischen den Kollisionszeichen zu mindern oder auszuschließen (Fezer, a. a. O., Rdn. 273, m. Rsprnw.). Dementsprechend wird zur Feststellung des Schutzumfangs zwischen Marken mit normaler, schwacher und starker Kennzeichnungskraft unterschieden.
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist eine Verwechslungsgefahr selbst bei einer kennzeichenmäßigen Benutzung des Bildnisses oder Namens von Johann Sebastian Bach seitens der Klägerin zu verneinen.
aa) Für die Anlegung eines strengen Maßstabes bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr spricht zwar, dass der Beklagte seine Marke auch für Glas- und Porzellanwaren (Klasse 21) eingetragen hat, so dass eine Identität mit den von der Klägerin hergestellten und vertriebenen Produkten besteht.
bb) Von ausschlaggebendem Gewicht ist aber bei Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Faktoren, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen, dass die Marke des Beklagten nur eine schwache Kennzeichnungskraft besitzt. Die Kennzeichnungskraft einer Marke hängt zum einen von der von Haus aus bestehenden Unterscheidungskraft sowie zum anderen von der Intensität der Benutzung im Verkehr ab. Im vorliegenden Fall ist die Unterscheidungskraft der Marke des Beklagten, d. h. deren Eignung, als Unterscheidungszeichen zur Identifizierung von Produkten eines Unternehmens auf dem Markt zu dienen, gering.
(1) Der Name des berühmten Komponisten "Johann Sebastian Bach", der den Gegenstand des Markenrechts des Beklagten bildet, ist Bestandteil des allgemeinen Kulturgutes und besitzt für sich genommen wenig Originalität. Nach Maßgabe der Vorstellungen der angesprochenen Verkehrskreise ist nicht davon auszugehen, dass die mit der Marke "Johann Sebastian Bach" gekennzeichneten Produkte einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen sind. Da es sich bei Johann Sebastian Bach um eine seit langem verstorbene, weltberühmte Person der Zeitgeschichte handelt, die in keiner besonderen Verbindung zu einem bestimmten Unternehmen steht, ist die Annahme nahe liegend, dass die mit seinem Namen oder Bildnis gekennzeichneten Waren aus den verschiedensten Herkunftsstätten stammen können. Ungeachtet eines fehlenden Produktbezuges i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG hinsichtlich der Benutzung des Namens und Bildnisses von Johann Sebastian Bach besteht ein erhebliches Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit, da er als weltberühmte Person der Zeitgeschichte Teil des der Öffentlichkeit zustehenden kulturellen Erbes ist. Dementsprechend darf die Nutzung seiner Persönlichkeitsmerkmale nicht zugunsten eines einzelnen Markeninhabers monopolisiert werden. Hieraus folgt, dass nach Maßgabe der von Haus aus geringen Unterscheidungskraft der Marke des Beklagten von einem eng begrenzten Schutzumfang auszugehen ist.
(2) Die originär schwache Kennzeichnungskraft eines Zeichens kann aber überwunden und dessen Schutzumfang entsprechend ausgeweitet werden, wenn es sich aufgrund der Intensität der Benutzung eine Verkehrsbekanntheit erworben hat. Dem steht im vorliegenden Fall allerdings entgegen, dass der Beklagte seine Marke bisher nicht benutzt, kein "Nutzungskonzept" oder eine "Vermarktungsidee" hat und in Kürze damit auch nicht zu rechnen ist. Angesichts der schwachen Kennzeichnungskraft und dem daraus resultierenden engen Schutzumfang genügen bereits geringe Abweichungen, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass lediglich eine identische oder quasiidentische Benutzung der Marke des Beklagten als ein Eingriff in den Schutzbereich der Marke zu werten ist. Eine solche Benutzung (vgl. oben) ist von der Klägerin nicht vorgesehen und auch äußerst unwahrscheinlich.
IV.
Da dem Beklagten die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, kann die Frage dahinstehen, ob dem Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 5 MarkenG der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden könnte.
Für die Annahme eines Rchtsmissbrauchs sprechen zwar gewichtige Indizien. Auffallend ist, dass unter den für den Beklagten angemeldeten oder eingetragenen Markenzeichen zahlreiche Namen berühmter oder bekannter Persönlichkeiten sind, wie beispielsweise xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxx oder xxxxxxxxxxxxxxxxxx, an denen ein erhebliches Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit besteht. Bei der "Abmahnpraxis" des Beklagten drängt sich der Eindruck auf, dass sein eigentliches Ziel darin besteht, seine formal bessere Rechtsstellung zur Behinderung Dritter auszunutzen, um hohe Gebühren für die Vergabe von Lizenzen zu verlangen. Es entsteht der Anschein, dass der Beklagte die dem Markenrecht immanente und deshalb wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung in unlauterer Weise zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH GRUR 1998, 412, 414 - Analgin).
Andererseits ist nicht zu verkennen, dass nach dem Markengesetz Namen berühmter Persönlichkeiten als Marke eingetragen werden können und im vorliegenden Fall vom Deutschen Patent- und Markenamt auch entsprechende Markenrechte erteilt wurden. An diese Entscheidung der grundsätzlichen Eintragungsfähigkeit ist das Zivilgericht im Verletzungsstreit gebunden. Außerdem hat sich der Gesetzgeber des Markengesetzes bewusst dafür entschieden, in Abkehr von der früheren Rechtslage nach dem WZG, auf das Erfordernis eines Geschäftsbetriebes gänzlich zu verzichten. Damit kann jedermann, auch ohne Ausübung irgendeiner geschäftlichen Tätigkeit, ein Markenrecht erwerben. Bei Anmeldung der Marke muss deshalb keine konkrete Absicht vorhanden sein, die Marke selbst oder durch andere für einen bestimmten Zweck zu verwenden. Mit Blick auf die dem Markeninhaber eingeräumte 5-jährige Benutzungsschonfrist (§ 25 Abs. 1 MarkenG) kann - innerhalb dieses Zeitraums - ein konkreter Benutzungswille nicht verlangt werden. Allein ein fehlendes Vermarktungskonzept ist deshalb kein geeignetes Kriterium, den Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs zu begründen.
V.
Trotz der unterschiedlichen rechtliche Begründung kann die Urteilsformel des Landgerichts - in der in Ziffer 1 dem Feststellungsbegehren der Klägerin stattgegeben wird - aufrechterhalten werden. Rein formal betrachtet könnte sie zu weit gefasst sein, da sie unter Umständen Ansprüche des Beklagten auch bei einer identischen, markenmäßigen Benutzung unterbindet.
Dennoch ist die weite Fassung des Urteilstenors gerechtfertigt, da dessen Auslegung durch die Heranziehung der Urteilsgründe geboten ist (Zöller/Stöber, ZPO, 19. Aufl. 1995, § 704 Rdn. 5 m.w.N.). Dies ist für Vollstreckungstitel anerkannt und hat deshalb erst recht für nichtvollstreckungsfähige Feststellungsurteile zu gelten. Der Feststellungsausspruch bezieht sich - entsprechend des Antrages und dessen Begründung - auf die ungehinderte Benutzung des Namens und des Bildnisses von Johann Sebastian Bach im Rahmen einer künstlerischen Auseinandersetzung mit seiner Person (vor allem anlässlich seines 250. Todestages). Diese kann der Beklagte nicht unterbinden, weil es insoweit an einer markenmäßigen Benutzung fehlt. Sollte diese gleichwohl erfolgen, so ist die Reichweite des Feststellungsanpruches dadurch gerechtfertigt, dass selbst geringste Abweichungen von der Marke des Beklagten geeignet sind, die Verwechslungsgefahr auszuschließen. Nur eine identische markenmäßige Verwendung des Zeichens würde in den Schutzumfang eingreifen. Von einer solchen Nutzung ist vorliegend nicht auszugehen (vgl. oben III. 1.).
Vor diesem Hintergrund hätte eine ausdrückliche Einschränkung des Feststellungsanspruchs nur durch eine Begrenzung auf nichtverwechslungsfähige Benutzungen erfolgen können. Dies hätte zu einer erheblichen Unbestimmtheit des Tenors geführt, da damit der zentrale und auslegungsbedürftige Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr, das maßgebende Kriterium für die Bestimmung der Reichweite des Feststellungsanpruches gebildet hätte.
VI.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ende der Entscheidung
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