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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 18.02.2009
Aktenzeichen: 15 U 849/08
Rechtsgebiete: KV-GKG, GKG
Vorschriften:
KV-GKG § Nr. 1221 | |
GKG § 3 |
2. Das gilt auch, wenn der Vergleich Ergebnis einer gerichtsinternen Mediation im Berufungsverfahren ist.
Oberlandesgericht Dresden Beschluss
Aktenzeichen: 15 U 0849/08
vom 18.02.2009
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S...... als Einzelrichter
beschlossen:
Tenor:
Auf die Erinnerung der Beklagten wird der Kostenansatz in der Rechnung des Oberlandesgerichts vom 21.10.2008 geändert:
In der laufenden Nummer 1 werden die Gerichtsgebühren nicht gemäß Nr. 1222 Kostenverzeichnis, sondern gemäß Nr. 1221 des Kostenverzeichnisses aus einem Gegenstandswert von 65.000,00 EUR mit 556,00 EUR angesetzt.
Dadurch ermäßigt sich die zu zahlende Kostenschuld auf 460,00 EUR.
Gründe:
Die Beklagte war vom Landgericht Leipzig verurteilt worden, 65.000,00 EUR zu bezahlen. Dagegen hatte sie Berufung eingelegt, die Berufung aber noch nicht begründet.
Im Mediationstermin haben die Parteien das Berufungsverfahren durch einen Vergleich beendet. Eine Berufungsbegründung ist bei Gericht nicht eingegangen.
Das Oberlandesgericht hat mit der angegriffenen Kostenrechnung gemäß Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zu § 3 GKG aus dem Gegenstandswert von 65.000,00 EUR zwei Gebühren für das Verfahren angesetzt.
Dagegen wehrt sich die Beklagte mit der Erinnerung: Ziffer 1221 des Kostenverzeichnisses ermäßige die Gebühr für das Berufungsverfahren von vier Gebühren auf eine Gebühr, wenn das gesamte Verfahren durch Rücknahme beendet werde, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen sei.
Der Bezirksrevisor verteigt den Kostenansatz mit dem Argument, Ziffer 1221 des Kostenverzeichnisses honoriere die Beendigung des Rechtsmittelverfahrens ohne eigenen Einsatz des Gerichts. Hier habe ein gerichtlich begleiteter Vergleich das Verfahren beendet, deswegen sei es richtig, gemäß Ziffer 1222 des Kostenverzeichnisses zwei Gebühren anzusetzen.
Das Kostenverzeichnis zu § 3 des Gerichtskostengesetzes verhält sich nicht zur Mediation.
Mit dem Bezirksrevisor sehe ich den Sinn der Gebührenermäßigung in Ziffer 1221 darin, dass von Gerichts wegen noch kein großer Aufwand betrieben worden ist, wenn vor Eingang der Berufungsbegründung das Rechtsmittel zurückgenommen wird.
Mit der Mediation ist dem Gericht ein gewisser Aufwand entstanden durch die Terminsabsprache und durch die Mediationsverhandlung.
Dieser Aufwand ist aber deutlich geringer, als derjenige, der durch einen Vergleich nach Eingang der Berufungsbegründung entsteht. Denn dieser Vergleich muss durch umfassende rechtliche und tatsächliche Durchdringung des gesamten Prozessstoffs vorbereitet werden.
In der Mediation erarbeiten die Parteien die Beendigung ihres Konfliktes selbst.
Vergleicht man den Aufwand durch die Mediation mit den beiden Tatbeständen der Ziffern 1221 und 1222 des Kostenverzeichnisses, dann hat die Beendigung des Verfahrens nach einem Mediationstermin mehr Ähnlichkeit mit dem Abschluss des Verfahrens vor Eingang der Berufungsbegründung als mit dem Abschluss eines Vergleichs in einer normalen mündlichen Verhandlung.
Ende der Entscheidung
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