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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 27.07.1999
Aktenzeichen: 15 W 1114/99
Rechtsgebiete: BtÄndG, BGB, ZSEG


Vorschriften:

BtÄndG
BGB § 194 ff.
BGB § 1836 Abs. 2 Satz 4
ZSEG § 15 Abs. 2
BtÄndG; BGB §§ 194 ff., 1836 Abs. 2 Satz 4; ZSEG § 15 Abs. 2

1. Auch nach Inkrafttreten des BtÄndG ist bisher geltendes Recht - hier: § 15 Abs. 2 ZSEG - anzuwenden, sofern der zu beurteilende Sachverhalt vor dem 01.01.1999 abgeschlossen wurde.

2. Die Verjährungsregeln der §§ 194 ff. BGB sind nicht entsprechend auf § 15 Abs. 2 ZSEG anwendbar.

OLG Dresden, Beschluss vom 27.07.1999 - 15 W 1114/99 - Mitgeteilt vom 15. Zivilsenat des OLG Dresden


Oberlandesgericht Dresden

Aktenzeichen: 15 W 1114/99 11 T 2460/99 LG Chemnitz XVII 144/97 AG Annaberg 33 XVII 1176/95 AG Leipzig

Beschluss

des 15. Zivilsenats

vom 27.07.1999

In der Betreuungssache

betreffend

- Betroffener -

Weitere Beteiligte:

1.

- ehemalige Betreuerin des Betrofffenen und Beschwerdeführerin -

Verfahrensbevollmächtigter:

2.

- Beschwerdegegner -

erlassen durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzenden,

Richter am Oberlandesgericht Richter als beisitzende Richter

Tenor:

1. Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 4. Juni 1999, Az.: 11 T 2460/99, wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte zu 1) hat die im Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde angefallenen Gerichtsgebühren zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 6.065,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Betroffene wurde am in geboren. Er besuchte die Volks- und Sonderschule bis zum 8. Schuljahr und absolvierte sodann eine Lehre in einem Textilbetrieb. 1983 heiratete er eine Küchengehilfin. Aus dieser Ehe gingen drei Töchter hervor.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Leipzig - Vormundschaftsgericht - vom 29.05.1996, Az.: 33 XVII 1176/95, das sich im Wesentlichen auf ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, vom 23.05.1995 (Bl. 9 ff. d. A.) stützt, wurde die Betreuung hinsichtlich des Betroffenen angeordnet und die Beteiligte zu 1) zur Betreuerin bestellt. Zur Begründung wurde vor allem auf eine bestehende Debilität und chronische Alkoholabhängigkeit abgestellt (vgl. im Einzelnen Bl. 28 f. d. A.).

In der Folgezeit wurde die Beteiligte zu 1) für den Betroffenen tätig. Am 01.08.1997 zogen der Betroffene und seine Familie von nach um.

Durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts Annaberg vom 03.02.1998, Az.: XVII 144/97, wurde die Betreuung aufgehoben, zur Begründung wurde ausgeführt, seit dem Umzug des Betroffenen nach habe es keinerlei Auffälligkeiten mehr gegeben (vgl. Bl. 81, 83 f. d. A.).

Dieser Beschluss wurde der Beteiligten zu 1) vom Vormundschaftsgericht übersandt (Bl. 82 Rs d. A.) und ging ihr nach eigenen Angaben am 20.02.1998 zu (Beschwerdebegründung vom 21.06.1999, Seite 2, Bl. 151 d. A.).

Unter dem 12.02.1998 wurde die Beteiligte zu 1) durch das Gericht aufgefordert, die Schlussrechnung für die Zeit ihrer Betreuung des Betroffenen zu erstellen (Bl. 85 d. A.). Durch weitere Verfügung vom 28.09.1998 wurde die Beteiligte zu 1) vom Vormundschaftsgericht an die Übersendung von Schlussbericht und Schlussrechnung erinnert und ihr hierzu eine Frist von 3 Wochen gesetzt (Bl. 85 Rs d. A.).

Am 28.10.1998 ging die Abrechnung der Beteiligten zu 1) beim Amtsgericht Annaberg ein, mit dem Antrag gegen die Staatskasse Vergütungs- und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 12.131,33 DM für die Betreuertätigkeit festzusetzen, die die Beteiligte zu 1) im Zeitraum vom 21.03.1996 bis zum 30.03.1998 für den Betroffenen und dessen Ehefrau, zu dessen Betreuerin sie ebenfalls bestellt worden war, erbracht hat (Bl. 88 ff. d. A.).

Der Bezirksrevisor beim Landgericht Chemnitz wandte sich unter dem 01.12.1998 gegen die beabsichtigte Festsetzung der Betreuervergütung. Der Vergütungsanspruch der Beteiligten zu 1) sei gemäß § 15 Abs. 2 ZSEG erloschen, da er nicht binnen drei Monaten nach Beendigung der Betreuung geltend gemacht worden sei (Bl. 128 f. d. A.).

Das Amtsgericht Annaberg - Vormundschaftsgericht - folgte dieser Argumentation im Beschluss vom 04.12.1998, Az.: XVII 144/97, und lehnte die Erstattung von Aufwendungen und Vergütung ab (Bl. 131 f. d. A.).

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde (Bl. 133 d. A.) wurde durch Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 04.06.1999, Az.: 11 T 2460/99, zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei § 15 Abs. 2 ZSEG um eine materielle Ausschlussfrist handele, die eine zügige Feststellung und Abwicklung der vom Gericht zu erfüllenden kostenrechtlichen Ansprüche bezwecke. Daher komme eine entsprechende Anwendung der Verjährungsvorschriften auf die Frist zur Geltendmachung der Vergütung und Aufwendungsersatzansprüche nicht in Betracht (vgl. im Einzelnen Bl. 139 ff. d. A.).

Der Beschluss wurde der Beteiligten zu 1) am 09.06.1999 zugestellt (Bl. 144 a d. A.).

Am 22.06.1999 ging die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), eingelegt durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, beim Oberlandesgericht Dresden ein mit dem Antrag,

den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 04.06.1999 aufzuheben und festzustellen, dass das Amtsgericht Annaberg - Vormundschaftsgericht - verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin Vergütung und Aufwendungsersatz für ihre Tätigkeit als Betreuerin für den Zeitraum vom 29.05.1996 bis 30.03.1998 in Höhe von 6.065,00 DM zu zahlen.

Die Beteiligte zu 1) vertritt die Auffassung, der Aufwendungsersatz nach § 1835 a.F. BGB sei nach den Vorschriften für den Auftrag der §§ 669, 670 BGB zu behandeln. Daher sei § 196 BGB einschlägige Verjährungsfrist. Der am 28.10.1998 gerichtlich geltend gemachte Anspruch der Beteiligten zu 1) sei damit nicht verjährt (vgl. Bl. 150 ff. d. A.).

Die Bezirksrevisorin beim Landgericht Chemnitz nahm am 09.07.1999 zur sofortigen weiteren Beschwerde Stellung (Bl. 155 d. A.).

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 2 i.V. mit § 27, § 29 Abs. 2 FGG statthaft. Das Landgericht hat die sofortige weitere Beschwerde im Beschluss vom 04.06.1999 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Das Rechtsmittel ist auch zulässig. Die Beteiligte zu 1) hat sich bei ihrer Einreichung eines Rechtsanwalts bedient und damit § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG genügt. Schließlich ist die Beschwerdefrist des § 22 Abs. 1 FGG gewahrt und die Beteiligte zu 1) beschwerdeberechtigt gemäß § 20 Abs. 1 FGG, da das Landgericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen hat.

2. Die sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 04.06.1999 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Bei der von der Beteiligten zu 1) eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsbeschwerde nach § 27 FGG. Sie ist daher nur begründet, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder beruhen kann. Eine Gesetzesverletzung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 550 f. ZPO). Die angegriffene Entscheidung des Beschwerdegerichts muss zudem auf der Gesetzesverletzung beruhen oder beruhen können. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wäre das Gesetz nicht verletzt worden (vgl. z. B. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, Teil A, 13. Aufl., § 27 Rdn. 18 ff.).

b) Rechtsfehlerfrei ist aber das Landgericht unter zutreffender Anwendung von § 15 Abs. 2 ZSEG und Verneinung von Verjährungsvorschriften davon ausgegangen, dass der Beteiligten zu 1) für ihre Tätigkeit als Betreuerin des Betroffenen die für den Zeitraum vom 21.03.1996 bis 30.03.1998 beantragte Vergütung und der Aufwendungsersatz nicht mehr zustehen.

(1.) Das Landgericht ist hierbei zu Recht davon ausgegangen, dass die Entscheidung über die von der Beteiligten zu 1) beantragten Ansprüche maßgeblich von der vor Erlass des Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (BtÄndG) vom 25.06.1998 (BGBl. 1998 I, S. 1580) geltenden, materiellen Rechtslage bestimmt wird.

Art. 5 Abs. 2 BtÄndG ordnet an, dass das Betreuungsrechtsänderungsgesetz am 01.01.1999 in Kraft tritt. Da Übergangsregelungen vom Gesetzgeber nicht vorgesehen wurden, sind nach dem 01.01.1999 im BtÄndG enthaltene formelle Vorschriften von den zur Entscheidung berufenen Gerichten zu beachten. Materiell-rechtlich sind hingegen auf vor Inkrafttreten des BtÄndG abgeschlossene Sachverhalte die seinerzeit geltenden Normen anzuwenden. Dies entspricht einem letztlich dem Vertrauensschutz geschuldeten althergebrachten Grundsatz im deutschen Recht, nachdem bei einer durch Rechtsänderungen hervorgerufenen temporalen Kollision einschlägiger Vorschriften grundsätzlich das zum Zeitpunkt, da der zu beurteilende Lebenssachverhalt seinen Abschluss gefunden hat, geltende Recht maßgeblich ist (vgl. beispielsweise nur Art. 220 Abs. 1 EGBGB, § 18 ZSEG, § 73 GKG, § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, § 131 Abs. 7 Satz 1 GWB, Art. 316 Abs. 1, 317 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 318 Abs. 2, 319 EGStGB, Art. 38 EGHGB; BGH NJW 1989, 2054; Palandt-Edenhofer, BGB, 58. Aufl., § 1836 Rdn. 3, Einl. v. § 1922 Rdn. 1, Zöller-Geimer, ZPO, 21. Aufl., vor § 1025 Rdn. 11). Dieser Grundsatz hat seine Grundlagen im römischen Recht, welches davon ausgeht, dass Gesetze privatrechtlichen Inhalts ihrer regelmäßigen Bestimmung nach nur für die Zukunft wirken:

leges et constitutiones futuris certum est dare forman negotiis, non ad facta praeterita revocari, nisi nominatim et de praeterito tempore et adhuc pendentibus negotiis cautum sit (1,7 Cod. de leg. 1,14). Insoweit hat durch die Gerichte eine Prüfung zu erfolgen, ob und wann der zur Entscheidung anstehende Lebenssachverhalt abgeschlossen worden ist.

Im hier zu beurteilenden Fall ist der Beteiligten zu 1) der Aufhebungsbeschluss des Amtsgerichts Annaberg hinsichtlich der Betreuung des Betroffenen am 20.02.1998 zugesandt worden. Mit der Beendigung des Betreueramts war der Sachverhalt abgeschlossen in dem o.g. Sinne, das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (§ 1836 Abs. 2 Satz 4, § 1835 Abs. 4 Satz 2 BGB a.F.) ist anwendbar. Mit der Bekanntgabe der Beendigung des Betreueramts begann somit die Frist des § 15 Abs. 2 ZSEG zu laufen (vgl. BayOLG FamRZ 1999, 741).

Das Landgericht hat daher zutreffend die dreimonatige Ausschlussfrist des § 15 Abs. 2 ZSEG und nicht die mittlerweile geltende 15-monatige Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB n.F. angewandt.

(2.) Bei der von der Beteiligten zu 1) aufgeworfenen Frage, ob die Verjährungsvorschriften für einen Aufwendungsersatzanspruch eines Betreuers gegen die Staatskasse anwendbar sind, hat das Landgericht den Unterschied von materieller Ausschlussnorm (deren Überschreitung zum Erlöschen des Anspruchs führt) und Verjährungsvorschrift (deren Verfristung nur ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht begründet) zutreffend herausgearbeitet und eine Anwendbarkeit von Verjährungsvorschriften auf die Regelung des § 15 Abs. 2 ZSEG mit sachgerechten Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, verneint.

Insoweit hat das seinerzeit geltende Recht deutlich zwischen den Ansprüchen des Betreuers oder Vormunds gegen den Mündel/Betroffenen nach § 1835 Abs. 1 und Abs. 2 bzw. Abs. 3 BGB - die in 30 bzw. 2 Jahren verjähren - und dem Anspruch gegen die Staatskasse unterschieden, für den - von den oben erwähnten Regelungen abweichend - auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften verwiesen wurde (vgl. hierzu Münchener Kommentar-Schwab, BGB, 3. Aufl., § 1836 Rdn. 25).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt die Wesensverschiedenheit von Ausschlussfristen und Verjährungsfristen die entsprechende Anwendung einzelner für die Verjährung geltender Regelungen nicht schlechthin aus. Inwieweit diese Vorschriften auch auf Ausschlussfristen anzuwenden sind, kann nur von Fall zu Fall nach Sinn und Zweck der jeweiligen Einzelvorschrift entschieden werden (BGHZ 43, 235, 237; 73, 99, 101 f. m.w.N.). Maßgeblich für die Entscheidung, ob die Verjährungsregeln der §§ 194 ff. BGB vorliegend anwendbar sind, ist daher Sinn und Zweck der Vorschrift § 15 Abs. 2 ZSEG. Diese Norm bezweckt - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - eine zügige Feststellung und Abwicklung der vom Gericht zu erfüllenden kostenrechtlichen Ansprüche. Der den Zeugen auferlegte Zwang, den Entschädigungsanspruch innerhalb der gesetzten Frist zu verlangen, dient vornehmlich dem Interesse des Justizfiskus, alsbald Klarheit über seine Leistungspflicht zu gewinnen. Mit der Verweisung in § 1836 Abs. 2 Satz 4, § 1835 Abs. 4 BGB a.F. wird auch der Betreuer im Interesse fiskalischer Staatsinteressen dem in § 15 Abs. 2 ZSEG enthaltenen Zwang zu zügiger Abrechnung unterworfen. Dies bedeutet für den Betreuer/Vormund keine unzumutbare Belastung, da er regelmäßig im Besitz sämtlicher für die Abrechnung seiner Vergütungsansprüche erforderlichen Unterlagen ist. Sinn und Zweck des § 15 Abs. 2 ZSEG schließen eine entsprechende Anwendung der Verjährungsvorschriften somit aus.

Rechtsfehlerfrei hat damit das Landgericht festgestellt, dass der Anspruch der Beteiligten zu 1) 3 Monate nach Zugang des Beschlusses über die Aufhebung der Betreuung, mithin am 20.05.1998, erloschen ist (§§ 187 f. BGB). Weder die Aufforderung des Vormundschaftsgerichts vom 28.09.1998, noch die Änderung der Gesetzeslage aber lässt das erloschene Recht wieder aufleben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der angefallenen Gerichtsgebühren auf § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO. Ein Fall des § 131 Abs. 3 KostO ist vorliegend nicht gegeben.

Zu einer Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten weiterer Beteiligter besteht kein Anlass, auch ein Fall des § 13 a Abs. 2 FGG liegt nicht vor.

Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 30 Abs. 1 KostO.



Ende der Entscheidung

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