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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 18.08.1999
Aktenzeichen: 15 W 1258/99
Rechtsgebiete: FGG, BGB, BRAGO, BVormVG, ZPO, KostO


Vorschriften:

FGG § 70b
FGG § 67 Abs. 3
FGG § 70b Abs. 1 Satz 3
FGG § 67 Abs. 3 Satz 2
FGG § 56g Abs. 5 Satz 2
FGG § 27
FGG § 29 Abs. 2
BGB § 1908i
BGB § 1835 Abs. 3
BRAGO § 1 Abs. 2 Satz 2
BRAGO § 112 Abs. 1 Satz 1
BRAGO § 112 Abs. 1 Satz 2
BRAGO § 26
BRAGO § 28
BRAGO § 112
BVormVG § 1
ZPO § 550 f.
KostO § 131 Abs. 1 Nr. 1
KostO § 131 Abs. 3
KostO § 30 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 15 W 1258/99 2-T-0547/99 LG Dresden XIV L 18/99 AG Dresden

Oberlandesgericht Dresden

Beschluss

des 15. Zivilsenats

vom 18.08.1999

In dem Unterbringungsverfahren

betreffend

- Betroffene -

Weitere Beteiligte:

1.

- Verfahrenspflegerin der Betroffenen und Beschwerdeführerin -

2.

- Beschwerdegegner -

wegen Festsetzung von Gebühren und Aufwendungen für die Tätigkeit als Verfahrenspflegerin

erlassen durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter als beisitzende Richter

Tenor:

1. Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 05. Juli 1999 gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 21. Juni 1999, Az.: 2 T 547/99, wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte zu 1) hat die im Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde angefallenen Gerichtsgebühren zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde wird auf bis zu 2.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden -Vormundschaftsgericht- vom 09.02.1999, Az.: XIV L 18/99, wurde die Beteiligte zu 1) gemäß § 70b FGG als Pflegerin für das vorliegende Unterbringungsverfahren bestellt. Sie nahm an der richterlichen Anhörung der Betroffenen teil und reichte eine schriftliche Stellungnahme zum Verfahren ein.

Mit Schreiben vom 25.02.1999 beantragte die Beteiligte zu 1), für ihre Tätigkeit als Verfahrenspflegerin Gebühren und Aufwendungen in Höhe von insgesamt 500,19 DM festzusetzen und zur Zahlung aus der Landesjustizkasse des Freistaates Sachsen anzuweisen. Die Beteiligte zu 1) stützte ihren Antrag auf die Vorschriften der §§ 1908 i, 1835 Abs. 3 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO und machte an einzelnen Kosten eine Verfahrensgebühr nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, eine Beweisgebühr gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, die Postpauschale nach § 26 BRAGO sowie Fahrtkosten gemäß § 28 BRAGO geltend.

Durch Beschluss vom 30.03.1999 wies das Vormundschaftsgericht den Antrag ab. Der Antrag sei unzulässig. Die Vergütung des Verfahrenspflegers im Unterbringungsverfahren richte sich nach dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 01.01.1999 nach § 70b Abs. 1 Satz 3 i.V.mit § 67 Abs. 3 FGG n.F.. Diese Vorschrift schließe die Anwendung des § 1835 Abs. 3 BGB für die Verfahrenspflegervergütung sowohl im Betreuungs- als auch im Unterbringungsverfahren ausdrücklich aus.

Gegen den ihr am 09.04.1999 zugestellten Beschluss legte die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 14.04.1999, bei Gericht eingegangen am 19.04.1999, sofortige Beschwerde ein, mit dem Antrag, den Beschluss des Vormundschaftsgerichts aufzuheben und ihrem Vergütungsantrag vom 25.02.1999 in voller Höhe stattzugeben. Die Beteiligte zu 1) vertritt die Auffassung, die ihr zustehende Vergütung richte sich weiterhin nach den Vorschriften des § 1908 i BGB i.V.mit § 1835 Abs. 3 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO. Die zuletzt genannte Norm sei lex specialis gegenüber den Vorschriften der § 70b Abs. 1 Satz 3 i.V.mit § 67 Abs. 3 FGG n.F.. Bei einer Unterbringungsmaßnahme handele es sich um einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen. Deshalb seien juristische Fachkenntnisse notwendig, über die in der Regel nur ein Rechtsanwalt verfüge. Der Gesetzgeber habe Rechtsanwälte von den neuen Vergütungsregelungen ausnehmen wollen, was aus § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO ersichtlich sei, wo ausdrücklich auf § 1835 Abs. 3 BGB verwiesen werde.

Nach Beteiligung des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Dresden erließ das Landgericht am 21.06.1999 unter dem Aktenzeichen 2 T 547/99 eine Entscheidung, durch die der Beschluss des Vormundschaftsgerichts Dresden vom 30.03.1999 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Ausgangsgericht zurückverwiesen wurde. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die Rechtspflegerin des Vormundschaftsgerichts zutreffend davon ausgegangen sei, dass sich die Vergütung für die Tätigkeit des als Verfahrenspfleger in einer Betreuungs- oder Unterbringungssache bestellten Rechtsanwalts nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, § 1835 Abs. 3 BGB i.V.mit § 112 BRAGO, sondern nach § 70b Abs. 1 Satz 3, § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG n.F. i.V.mit § 1 BVormVG richte. Dies ergebe sich aus dem durch das BtÄndG geänderten Wortlaut der genannten Vorschriften und entspreche dem Willen des Gesetzgebers. Dieser habe mit dem BtÄndG klarstellen wollen, dass eine unmittelbare oder analoge Heranziehung der BRAGO für den Erstattungsanspruch des Anwaltsverfahrenpflegers ausgeschlossen sein sollte. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese neue Regelung bestünden auch mit Blick auf Art. 12 GG nicht. Zwar führe die Anwendung von § 1 BVormVG regelmäßig zu einer niedrigeren Vergütung; es existiere jedoch noch kein Berufsbild des Verfahrenspflegers. Angesichts der Gesetzgebungsgeschichte und des klaren Gesetzeswortlauts müsse angenommen werden, dass der Gesetzgeber den durch geringere Einnahmen bedingten, aufgrund anderweitiger Orientierung von Rechtsanwälten zu erwartenden Qualitätsverlust im Hinblick auf die Rechtsvereinfachung und die Konsolidierung der Staatsfinanzen in Kauf genommen habe. Die dargelegte Rechtslage vermöge jedoch nicht die Abweisung des Vergütungsantrags als unzulässig zu rechtfertigen. Der Umstand, dass die Beteiligte zu 1) in ihrem Vergütungsantrag eine unzutreffende gesetzliche Grundlage benannt habe, lasse ihren Anspruch auf Erstattung der Vergütung und der Auslagen unberührt. Die Sache sei, da weitere Ermittlungen erforderlich seien, an die Rechtspflegerin des Amtsgerichts zurückzuverweisen. Das Landgericht ließ die weitere sofortige Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zu.

Der Beschluss des Landgerichts wurde der Beteiligten zu 1) am 24.06.1999 zugestellt. Am 06.07.1999 ging die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 05.07.1999 bei Gericht ein, mit der sie beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Dresden -Vormund- schaftsgericht- vom 30.03.1999 und den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 21.06.1999 aufzuheben und dem Vergütungsantrag vom 25.02.1999 stattzugeben.

Die Beteiligte zu 1) ist weiterhin der Ansicht, dass § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO lex specialis gegenüber den Vorschriften des § 70b Abs. 1 Satz 3 FGG i.V.mit § 67 Abs. 3 FGG sei und sich demzufolge die Vergütung nach § 1835 Abs. 3 BGB richte. Die Unkosten für die Anwaltskanzlei würden von den Gebühren des § 1 BVormVG nicht getragen, so dass insoweit ein Verstoß gegen Art. 12 GG vorliege. Die Folge sei, dass nichtqualifizierte Kräfte in schwierigen Betreuungs- und Unterbringungssachen als Verfahrenspfleger bestellt würden, obwohl gerade hier die juristischen Fachkenntnisse eines Rechtsanwaltes notwendig seien.

Der Bezirksrevisor beim Amtsgericht Dresden nahm unter dem 28.07.1999 Stellung. Aus § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG und § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO ergebe sich hinreichend deutlich, dass ein Rechtsanwalt für die Tätigkeit als Verfahrenspfleger keinen Anspruch auf Vergütung nach der BRAGO habe.

II.

1. Die weitere sofortige Beschwerde ist gemäß § 56g Abs. 5 Satz 2 i.V. mit § 27, § 29 Abs. 2 FGG statthaft. Das Landgericht hat die weitere sofortige Beschwerde im Beschluss vom 21.06.1999 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Die Beteiligte zu 1) hat das Rechtsmittel fristgerecht eingelegt und die Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG gewahrt. Sie ist durch die angefochtene Entscheidung auch beschwert im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG; das Landgericht hat ihrem Vergütungsantrag vom 25.02.1999 nicht stattgegeben, vielmehr die Anwendbarkeit von Normen bejaht, die zu einer Teilabweisung des geltend gemachten Vergütungsanspruchs führen werden.

2. Die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts vom 21.06.1999 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Bei der von der Beteiligten zu 1) eingelegten weiteren sofortigen Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsbeschwerde gemäß § 27 FGG. Sie ist daher nur begründet, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder beruhen kann. Eine Gesetzesverletzung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 550 f. ZPO). Die angegriffene Entscheidung des Beschwerdegerichts muß auf der Gesetzesverletzung beruhen oder beruhen können. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wäre das Gesetz nicht verletzt worden (vgl. z.B. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, Teil A, 14. Aufl., § 27 Rdn. 15 ff.).

b) Rechtsfehlerfrei ist aber das Landgericht unter zutreffender Auslegung der für die Vergütung des Anwaltsverfahrenspflegers in Betreuungs- und Unterbringungssachen einschlägigen Vorschriften, insbesondere der § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG und § 1 Abs. 2 Satz 1 BRAGO davon ausgegangen, dass sich die Vergütung für die Tätigkeit des als Verfahrenspfleger in einer Betreuungs- oder Unterbringungssache bestellten Rechtsanwalts nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, § 1835 Abs. 3 BGB i.V.mit den Vorschriften der BRAGO, sondern nach § 70b Abs. 1 Satz 3, § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG i.V.mit § 1 BVormVG richtet.

(1) Wenn auch eine reine Buchstabeninterpretation unzulässig ist (BVerwG NVwZ 1984, 518) hat jede Auslegung grundsätzlch vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (vgl. z.B. BGHZ 121, 16; BGH NJW 1998, 2966).

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG dahin ausgelegt, dass zwar § 1908i BGB auf den Aufwendungsersatz und die Vergütung des Verfahrenspflegers entsprechend anwendbar ist, § 1835 Abs. 3 BGB jedoch nicht. Das ergibt sich aus dem Halbsatz "mit Ausnahme der dort in Bezug genommenen § 1835 Abs. 3 und 4".

Dass der Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger in Betreuungs- oder Unterbringungssachen nach der Änderung des Betreuungsrechts nunmehr nicht mehr über § 1835 Abs. 3 BGB i.V.mit der BRAGO soll abrechnen dürfen, wird darüber hinaus durch den letzten Halbsatz des § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG deutlich, in dem es heißt: "Die Höhe der zu bewilligenden Vergütung ist stets nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes über die Vergütung von Berufsvormündern zu bemessen".

Auch die Auslegung, die das Landgericht § 1 Abs. 2 Satz 1 BRAGO gegeben hat, ist vom Wortlaut der Norm gedeckt. Dort wird die Geltung der BRAGO u.a. für die Fälle verneint, wenn der Rechtsanwalt als "Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrenspfleger" tätig wird.

Soweit die Beteiligte zu 1) auf § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO hinweist, nachdem die Regelung des § 1835 Abs. 3 BGB unberührt bleibt, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Nach dieser Vorschrift steht einem Rechtsanwalt - auch wenn er als Vormund oder Betreuer tätig wird - eine Vergütung nach der BRAGO zu, sofern er Dienste leistet, die ein sonst geeigneter Vormund nicht selbst geleistet, sondern einem Rechtsanwalt gegen Entgelt übertragen hätte (z.B. die Vertretung des Betroffenen in einem Rechtsstreit; vgl. z.B. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 13. Aufl., § 1 Rdn. 21; Riedel/Sussbauer, BRAGO, 7. Aufl., § 1 Rdn. 42 ff. jeweils m.w.N.). § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO hält Rechtsanwälten damit die generelle Möglichkeit offen, bei solchen Diensten, die zu ihrer Berufstätigkeit gehören, Vorschüsse und Vergütung nach der BRAGO zu verlangen. Der insoweit speziellere § 67 Abs. 3 Satz 2 FGG stellt aber klar, dass die Verfahrenspflegschaft zu solchen Diensten nicht gehört und die Vergütung daher nach § 1 BVormVG zu bemessen ist.

(2) Die vom Landgericht gefundene Auslegung ist vom Willen des Gesetzgebers gedeckt.

Mit dem neuen § 67 Abs. 3 FGG sollte nach Willen des Gesetzgebers die vorher bestehende, aufgrund der uneinheitlichen und nur schwer übersehbaren Rechtsprechung unklare Rechtslage zur Vergütung eines als Verfahrenspfleger tätigen Rechtsanwalts in dem Sinne entschieden werden, dass sich Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung künftig nur noch nach § 1836a BGB i.V.mit § 1 BVormVG, nicht aber nach § 1835 Abs. 3 BGB i.V.mit §§ 112, 118 BRAGO bestimmen. Dazu heißt es in den Motiven:

"Die ausdrückliche Verweisung auf die §§ 1835 ff. BGB schließt die unmittelbare oder analoge Heranziehung der BRAGO aus; zudem wird in § 1 Abs. 2 Satz 1 BRAGO-E künftig der Verfahrenspfleger ausdrücklich aufgeführt und mit dieser flankierenden Regelung zusätzlich klargestellt, dass die BRAGO nicht gilt, wenn der Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger tätig wird. Da § 1835 Abs. 3 BGB von § 67 Abs. 3 FGG-E nicht mit in Bezug genommen wird, kann ein nach der BRAGO bemessenens Anwaltshonorar künftig auch nicht mehr als Aufwendungsersatz zuerkannt werden." (BT-Drucks. 13/7158, Seite 37).

Auch hinsichtlich der durch das BtÄndG erfolgten Änderung des § 1 BRAGO ist der Wille des Gesetzgebers eindeutig. Durch die Ergänzung von § 1 Abs. 1 Satz 1 BRAGO solle eindeutig geklärt werden,

"dass die BRAGO nicht anwendbar ist, wenn der Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger tätig wird" (BT-Drucks. 13/7158, Seite 41).

Die Änderung von § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO diene der Präzisierung. Die Inbezugnahme von (lediglich) § 1835 Abs. 3 BGB stelle positiv klar, dass der Rechtsanwalt, der anlässlich einer Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger oder Verfahrenspfleger etc. (zusätzlich) Dienste erbringe, die zu seinem Beruf gehören, hierfür nach der BRAGO abrechnen könne,

"allerdings verdeutlichen Satz 1 sowie § 67 Abs. 3 Satz 1 FGG-E künftig unmißverständlich, dass die Führung einer Verfahrenspflegschaft allein nicht als Erbringung anwaltlicher Dienste in diesem Sinne angesehen werden kann" (BT-Drucks. 13/7158, Seite 41).

Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Rechtsausschusses vom 01.04.1999, die der verabschiedeten Fassung des BtÄndG zugrunde liegen, haben sich dem Regelungsziel, als Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwälte künftig nicht mehr nach der BRAGO, sondern nach den Vergütungssätzen des § 1 BVormVG zu entlohnen, ausdrücklich angeschlossen (BT-Drucks. 13/10331, Seite 29). Diese Auffassung wird auch in der Literatur geteilt (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 67 Rdn. 17 m.w.N.).

(3) Der Senat hält das Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weitere Vorschriften (BtÄndG) vom 25.06.1998 (BGBl. 1998 I, Seite 1580), das nach Art. 5 Abs. 2 BtÄndG am 01.01.1999 in Kraft getreten ist, nicht für verfassungswidrig; das Verfahren war daher nicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen.

Etwas anderes ergibt sich weder aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.07.1980, Az.: 1 BvR 349/75, 378/76, noch aus dem Inhalt der Aufsätze von Knieper und Blumenthal in JurBüro 1998, 289 ff., 509 f., auf die die Beteiligte zu 1) in ihrer Beschwerdebegründung hingewiesen hat.

Es ist davon auszugehen, dass die Änderung des Betreuungsrechts und die Anwendung von § 1 BVormVG regelmäßig zu einer niedrigeren Vergütung als bisher für die zu Verfahrenspflegern bestellten Rechtsanwälte führen wird. Dies wurde vom Gesetzgeber auch gesehen und sogar beabsichtigt:

"Der Entwurf hält es für sachgerecht, die Vergütung von Anwaltsverfahrenspflegern und sonstigen Verfahrenspflegern künftig nach den gleichen Maßstäben zu bemessen. Soweit Anwälte bislang in Anwendung der BRAGO honoriert wurden, wurden zum Teil deutliche Missverhältnisse zwischen dem vom Verfahrenspfleger betriebenen Aufwand und der ihm zugebilligten Vergütung beklagt. Hier ermöglicht das Stundensatzsystem der §§ 1836, 1836a BGB-E eine gerechtere Entlohnung". (BT-Drucks. 13/7158, Seite 37).

Allein die geringere Vergütung für Anwaltsverfahrens- pfleger führt jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit des BtÄndG. Auch wenn sich mittlerweile eine stattliche Anzahl von Rechtsanwälten zur Übernahme zahlreicher Vormundschaften und Pflegschaften bereit erklärt haben, hat dies heute ebenso wie 1980 nicht zur Folge, dass nunmehr von einem eigenständigen Beruf des "Anwaltsvormunds" im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG auszugehen ist und der Gesetzgeber für die Ausübung eines solchen Berufs eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage gewährleisten müsste. Die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts, das ausgeführt hat, dass sich das Begehren des Rechtsanwalts nicht als eine durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Abwehr staatlicher Eingriffe in seine freie Berufsausübung beurteile, sondern sich umgekehrt als Anspruch auf staatliche Leistungen für eine freiwillig übernommene Tätigkeit erweise und dass darauf hingewiesen hat, dass ein als Vormund tätiger Rechtsanwalt sich aus eigenem Entschluss auf einen engen Ausschnitt aus dem anwaltlichen Aufgabenbereich spezialisiert habe, gelten daher auch heute noch gleichermaßen. Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, gebieten Berufsfreiheit und Gleichheitssatz lediglich eine Korrektur des Grundsatzes unentgeltlicher Führung der Vormundschaft dahin, dass dem Berufsvormund eine gewisse Entschädigung für die im öffentlichen Interesse liegende Inanspruchnahme gewährt werden müsse. Das Bundesverfassungsgericht hat die einem Rechtsanwalt durch Übernahme von Vormundschaften zustehenden Vergütungsansprüche indes nicht an der BRAGO, sondern an allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft und letztlich am ZSEG orientiert (BVerfG NJW 1980, 2179, 2181).

Es ist nicht zu verkennen, dass - von Einzelfällen abgesehen - die Führung einer Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung in der Regel nicht in dem Maße die durch das juristische Hochschulstudium erworbenen Fachkenntnisse des Rechtsanwalts erfordern, die eine Vergütung nach der BRAGO rechtfertigen.

Die durch das BtÄndG eingeführte Vergütungsregelung verstößt somit nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG; dies auch deshalb, weil sie - wie oben ausgeführt - über § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, § 1835 Abs. 3 BGB für die Fälle, in denen der als Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt Dienste, die zu seinem Berufe als Rechtsanwalt gehören, ausübt, eine Vergütung nach der BRAGO vorsieht.

(4) Hinsichtlich des Verstoßes des Vormundschaftsgerichts gegen § 12 FGG und der vom Landgericht angeordneten Zurückverweisung des Verfahrens wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 21.06.1999 verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der angefallenen Gerichtsgebühren auf § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO. Ein Fall des § 131 Abs. 3 KostO ist nicht gegeben.

Zu einer Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten weiterer Beteiligter besteht kein Anlass.

Der Geschäftswert wurde nach § 30 Abs. 1 KostO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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