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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 18.08.1999
Aktenzeichen: 15 W 1302/99
Rechtsgebiete: FGG, BGB, BVormVG, ZPO, ZuSEG, KostO


Vorschriften:

FGG § 56g Abs. 5 Satz 2
FGG § 27
FGG § 29 Abs. 2
FGG § 21 Abs. 1
BGB § 1908 i
BGB § 1835 Abs. 3
BGB § 1836 b
BGB § 1836
BGB § 1836 a
BGB § 1908 e
BGB § 1835 Abs. 1
BGB § 1836 a Abs. 2
BVormVG § 1
BVormVG § 1 Abs. 3
BVormVG § 1 Abs. 1
ZPO § 550 f.
ZuSEG § 2 Abs. 2
KostO § 131 Abs. 1 Nr. 1
KostO § 131 Abs. 3
KostO § 30 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 15 W 1302/99 12 T 3763/99 LG Leipzig XVII 67/93 AG Eilenburg

Oberlandesgericht Dresden

Beschluss

des 15. Zivilsenats

vom 18.08.1999

In der Betreuungssache

betreffend

- Betroffene -

weitere Beteiligte:

1.

- Betreuer der Betroffenen, Beschwerdeführer und Gegner der weiteren Beschwerde -

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte

2.

- Beschwerdeführer und Gegner der weiteren Beschwerde -

erlassen durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzenden, Richter am Oberlandesgericht Richter als beisitzende Richter

Tenor:

1. Auf die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 30. Juni 1999 wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 16. Juni 1999, Az.: 12 T 3763/99, abgeändert.

Dem Beteiligten zu 1) werden für seine Tätigkeit als Betreuer für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.1999 eine Vergütung in Höhe von 563,76 DM (Mwst.: 77,76 DM) und ein Aufwendungsersatz von 49,14 DM bewilligt und somit ein zu zahlender Betrag von 612,90 DM festgesetzt.

Die Erstattung aus der Staatskasse wird angeordnet.

Im Übrigen wird die weitere sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 1) hat die im Verfahren der weiteren sofortigen Beschwerde angefallenen Gerichtsgebühren zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

3. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 62,68 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

1. Die am geborene Betroffene leidet seit 1993 zunehmend unter psychischen Schwierigkeiten. Sie befand sich vom 15.04. bis 25.05.1993 in der Neurochirurgischen Universitätsklinik Leipzig, im Anschluss daran im Sächsischen Krankenhaus für Psychiatrie und Neurologie Altscherbitz. Vom 30.08. bis 08.11.1993 war die Betroffene in der Neurologischen Rehabilitationsklinik Pulsnitz. Hirnelektrische Untersuchungen erbrachten einen linkstemporalen Herdbefund mit Zeichen einer epileptischen Funktionsstörung; psychisch war die Desorientierung der Patientin und die ausgeprägte Affektlabilität auffällig.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Delitzsch - Vormundschaftsgericht - vom 14.04.1994, Az.: XVII 67/93, wurde erstmals ein Betreuer für die Betroffene bestellt (Bl. 39 f. d. A.). Der Aufgabenkreis des Betreuers wurde durch Beschluss vom 06.07.1994 erweitert (Bl. 59 f. d. A.).

Da sich die psychische Krankheit der Betroffenen in der Folgezeit verstärkte, genehmigte das Amtsgericht Eilenburg am 19.01.1996 die Unterbringung der Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung (Bl. 120 f. d. A.). Durch Beschluss vom 03.04.1994 wurde die bestehende Betreuung bis zum 02.04.2001 verlängert (Bl. 124 f. d. A.). Als Betreuer für die Betroffene ist Herr tätig, der für den Beteiligten zu 1) arbeitet. Durch Beschluss des Amtsgerichts Eilenburg vom 14.01.1999 wurde dem Beteiligten zu 1) für die Tätigkeit seines Mitarbeiters als Betreuer der Betroffenen eine monatliche Pauschalvergütung von 180,00 DM gewährt (Bl. 21 des Kostenhefts).

2. Unter dem 08.04.1999 beantragte der Beteiligte zu 1), für die Betreuung der Betroffenen für den Zeitraum 01.01. bis 31.03.1999 626,40 DM an Betreuervergütung sowie 49,14 DM aus der Staatskasse festzusetzen. Für jeden Monat wurde ein pauschalierter Vergütungsbetrag von 180,00 DM geltend gemacht (Bl. 1 f. des Kostenhefts).

Durch Beschluss des Amtsgerichts Eilenburg vom 15.04.1999, Az.: XVII 67/93, wurde dem Betreuungsverein Vergütung und Aufwendungsersatz antragsgemäß in Höhe von 675,54 DM bewilligt und die Erstattung aus der Staatskasse angeordnet. Dabei ist von einem Stundensatz in Höhe von 60,00 DM ausgegangen worden (Bl. 3 f. des Kostenhefts).

Gegen diesen Beschluss legte der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Leipzig am 26.04.1999 sofortige Beschwerde ein mit dem Antrag, die Vergütung lediglich in Höhe von 563,76 DM festzusetzen. Der Vertreter der Staatskasse ist der Auffassung, der hier über § 1836 b BGB anzuwendende § 1 Abs. 3 BVormVG regele ausdrücklich, dass auch bei der Anwendung der Übergangsvorschrift die Höchstvergütung nach § 1 Abs. 1 BVormVG nicht überschritten werden dürfe. Unter Beachtung des Art. 4 des BtÄndG stünde dem Berufsvormund daher lediglich 54,00 DM/Stunde zu (Bl. 6 des Kostenhefts).

Das Landgericht Leipzig erließ am 16.06.1999 einen Beschluss, durch den der Beschluss des Amtsgerichts Eilenburg vom 15.04.1999 abgeändert wurde. Dem Beteiligten zu 2) wurde eine Vergütung lediglich in Höhe von 563,76 DM sowie ein Aufwendungsersatz von 49,10 DM gewährt. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass aus Art. 4 BtÄndG erkennbar sei, dass der nach § 1 Abs. 3 BVormVG vom Amtsgericht festsetzbare Maximalbetrag um 10 % zu kürzen sei. Eine Nichtanwendung des Art. 4 BtÄndG auf § 1 Abs. 3 BVormVG würde dazu führen, dass bereits tätige Vormünder in den neuen Ländern 10 % mehr verdienen könnten als höchstqualifizierte neue Berufstätige. Es sei nicht erkennbar, dass eine solche Besserstellung vom Gesetzgeber gewollt gewesen sei. Das Landgericht ließ die weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zu (Bl. 7 ff. des Kostenhefts).

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner am 01.07.1999 bei Gericht eingegangenen weiteren sofortigen Beschwerde vom 30.06.1999, mit der er beantragt,

den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 16.06.1999 abzuändern und dem Beschwerdegegner für seine Tätigkeit als Betreuer für den Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.03.1999 eine Vergütung gemäß §§ 1836, 1836 a und 1836 b BGB in Höhe von 626,40 DM (Mwst.: 86,40 DM), ein Aufwendungsersatz gemäß § 1835 BGB in Höhe von 49,14 DM zu bewilligen und somit einen zu zahlenden Betrag von 675,54 DM festzusetzen.

Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, der festsetzbare Maximalbetrag des § 1 Abs. 1 BVormVG sei nicht um 10 % zu kürzen. Aus § 1 Abs. 3 BVormVG ergebe sich, dass sich die Vergütung an der bisherigen Vergütung des Vormunds orientieren solle. § 1 Abs. 3 BVormVG gewähre daher bereits tätigen Vormündern Bestandsschutz. Eine analoge Anwendung des Art. 4 BtÄndG auf § 1 Abs. 3 BVormVG sei abzulehnen (vgl. im Einzelnen Bl. 138 ff. d. A.).

Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Leipzig nahm unter dem 03.08.1999 zu dem Rechtsmittel Stellung (Bl. 149 f. d. A.).

II.

1. Die weitere sofortige Beschwerde ist gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 2 i.V. mit § 27, § 29 Abs. 2 FGG statthaft. Das Landgericht hat die weitere sofortige Beschwerde im Beschluss vom 16.06.1999 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.

Das Rechtsmittel ist auch zulässig. Der Beteiligte zu 1) hat sich bei Einreichung eines Rechtsanwalts bedient und damit § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG genügt. Die Beschwerdefrist des § 22 Abs. 1 FGG ist gewahrt und der Beteiligte zu 1) auch beschwerdeberechtigt im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG, da das Landgericht der sofortigen Beschwerde des Bezirksrevisors vom 26.04.1999 zum Nachteil des Beteiligten zu 1) stattgegeben hat.

2. Die weitere sofortige Beschwerde hat in der Sache - bis auf einen Betrag von 0,04 DM - jedoch keinen Erfolg. In dieser Höhe hat das Landgericht den Aufwendungsersatz des Beteiligten zu 1), der sich ausweislich des Antrags vom 08.04.1999 auf 49,14 DM beläuft, unzutreffend auf 49,10 DM gekürzt.

Im Übrigen ist der angefochtene Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 16.06.1999 rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Bei der von der Beteiligten zu 1) eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsbeschwerde nach § 27 FGG. Sie ist daher nur begründet, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Gesetzesverletzung beruht oder beruhen kann. Eine Gesetzesverletzung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (§ 550 f. ZPO). Die angegriffene Entscheidung des Beschwerdegerichts muss zudem auf der Gesetzesverletzung beruhen oder beruhen können. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wäre das Gesetz nicht verletzt worden (vgl. z. B. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, Teil A, 14. Aufl., § 27 Rdn. 15 ff.).

b) Rechtsfehlerfrei ist aber das Landgericht unter zutreffender Berücksichtigung des Art. 4 BtÄndG davon ausgegangen, dass dem Beteiligten zu 1) für seine Tätigkeit als Betreuer der Betroffenen für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.1999 aus § 1908 e, § 1908 i, § 1835 Abs. 1, 4, § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 1836 a, § 1836 b Satz 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BVormVG lediglich ein Betrag von 563,76 DM zusteht.

Das Landgericht hat zutreffend das Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts sowie weiterer Vorschriften (BtÄndG) vom 25.06.1998 (BGBl. 1998 I, S. 1580) angewandt. Nach Art. 5 Abs. 2 BtÄndG tritt das Gesetz am 01.01.1999 in Kraft. Vorliegend handelt es sich um am 08.04.1999 bei Gericht eingereichte Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.1999, für die bereits das "neue" Betreuungsrecht gilt.

Das Landgericht ist weiterhin rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall Art. 4 BtÄndG Anwendung findet. Diese Vorschrift trifft eine Sonderregelung für das Gebiet der neuen Bundesländer und bestimmt für einen Vormund, Betreuer oder Pfleger, der seinen Wohnsitz oder Sitz im Beitrittsgebiet hat, die Ermäßigung der ihm zu vergütenden Beträge entsprechend der für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen im Einigungsvertrag getroffenen Regelung (und damit 10 %).

Der Gesetzgeber hat durch diese Regelung an der durch den Einigungsvertrag vorgegebenen Differenzierung der Verdienstmöglichkeiten in den alten und neuen Bundesländern festgehalten und diese aufrechterhalten.

Dies wird durch einen Blick in die Motive bestätigt, in denen es heißt:

"Mit § 1836 a BGB-E (Artikel 1 Nr. 9) wird zwar der Vergütungsanspruch des Berufsvormunds gegen die Staatskasse nicht länger an die Regelungen der Zeugenentschädigung gekoppelt. Vielmehr werden insoweit eigenständige Vergütungsbeträge festgelegt. Unbeschadet dieser eigenen Festlegung erscheint es sachgerecht, für einen gegen die Staatskasse gerichteten Vergütungsanspruch des Berufsvormunds auch weiterhin eine - an der unterschiedlichen Einkommens- und Lebenssituation in alten und neuen Ländern orientierte - Vergütungsstufung vorzusehen. Artikel 4 schreibt deshalb vor, dass sich die in § 1836 a Abs. 2, 3 BGB-E festgesetzten Vergütungssätze in dem Verhältnis ermäßigen, indem nach Kapitel III Abschnitt III Nr. 25 Buchstabe a Satz 1 der Anlage I zum Einigungsvertrag der Höchstbetrag für die Verdienstausfallentschädigung für in den neuen Ländern wohnhafte Zeugen von dem in § 2 Abs. 2 ZuSEG - für die alten Länder - festgesetzten Höchstbetrag abweicht." (BT-Drucks. 13/7158, S. 42).

Damit hat das Landgericht zu Recht den Stundensatz von 60,00 DM um 10 % auf 54,00 DM gekürzt und dem Beteiligten zu 1) eine Vergütung lediglich in Höhe von 563,76 DM zugesprochen. Für die Auffassung des Beteiligten zu 1), der Gesetzgeber habe Art. 4 BtÄndG nicht auf Art. 1 Abs. 3 BVormVG erstrecken wollen, fehlt es angesichts des klaren Gesetzeswortlauts und den vorstehend zitierten Motiven an jeglichem Anhalt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der angefallenen Gerichtsgebühren auf § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO.

Ein Fall des § 131 Abs. 3 KostO ist vorliegend nicht gegeben.

Zu einer Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten weiterer Beteiligter besteht kein Anlass; auch ein Fall des § 13 a Abs. 2 FGG liegt nicht vor.

Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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